Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 29.05.2026 – 1 A 528/26.A

1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0529.1A528.26A.00

G r ü n d e

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht aufgrund eines - allein geltend gemachten - Verfahrens­mangels gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO zuzulassen.

1. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 66, vom 30. August 2023 - 1 A 1460/21.A -, juris, Rn. 33, und vom 22. April 2020 - 1 A 1406/18.A -, juris, Rn. 8.

2. Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zählt zwar zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO genannten Mängeln, wird vorliegend aber nicht dargelegt.

a) Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Das mit dieser Norm statuierte prozessuale Grundrecht sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass diese ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten kön­nen und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen, weshalb die Gehörsrüge nicht geeignet ist, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Wür­digung zu beanstanden. Die Vorschrift ist nur verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Ferners soll der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Zwar korrespondiert mit diesem Äußerungsrecht keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Zu einem vorherigen Hinweis ist das Gericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs aber ausnahmsweise dann verpflichtet, wenn es ansonsten zu einer sog. (qualifizierten) „Überraschungsentscheidung“ käme. Es bedarf daher dann eines vorherigen Hinweises, wenn das Gericht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 4. März 2024 - 2 BvR 184/22 -, juris, Rn. 28 f., und vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris, Rn. 45, BVerwG, Beschlüsse vom 30. Oktober 2025 - 2 C 2.25 -, juris, Rn. 2, und vom 12. Dezember 2023 - 1 B 45.23 -, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N., sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 10. März 2026 - 1 A 446/26.A -, juris, Rn. 3, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 3 und 70, vom 16. Januar 2025 - 1 A 2445/24.A -, juris, Rn. 4, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

Das Gericht muss die Beteiligten aber grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechts­auffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Wür­digung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungs­findung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Von einer Überraschungs­entscheidung kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Be­teiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozess­beteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris, Rn. 11, und vom 28. Juli 2016 - 4 B 12.16 -, juris, Rn. 24; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. März 2026 - 1 A 446/26.A -, juris, Rn. 5, vom 10. Februar 2026 - 1 A 1222/25.A -, juris, Rn. 3, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 70, und vom 21. Juli 2021 - 1 A 1555/20.A -, juris, Rn. 11 f., m. w. N.

Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Aus­schöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge taug­lichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gege­benen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 -  1 B 3.08 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2026 - 1 A 1966/25.A -, juris, Rn. 20, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 5, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 10, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 11 f., m. w. N.

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Wenn ein Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen eine Aufklärungs­rüge erhebt, kann dies nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die er in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhand­lung vor dem Verwaltungsgericht hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 -, juris Rn. 13, und vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N.

Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 2 B 57.17 -, juris, Rn. 18, m. w. N.

Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung recht­lichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozess­partei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs ge­eignet gewesen wäre.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D -, juris, Rn. 65; OVG NRW, Be­schlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 7, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 12, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 13 f., m. w. N.

Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergeb­nis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 9, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 14, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; siehe auch Neumann/Korbmacher, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138, Rn. 116 f.

b) Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der Zulas­sungsbegründung vom 26. Februar 2026 einen Gehörsverstoß nicht auf.

aa) Das Verwaltungsgericht hat zunächst keine gebotene Sachverhaltsaufklärung unterlassen.

Der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger hat vor dem Verwaltungs­gericht einen Beweisantrag nicht gestellt. Der Prozessbevollmächtigte hat ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 12. Januar 2026 an der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts teilgenommen, jedoch keine weiteren Fragen an den Kläger oder einen Beweisantrag gestellt.

Der Kläger legt in der Zulassungsbegründung ungeachtet dessen auch nicht dar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Ausführungen beschränken sich (sinngemäß) auf die pauschale Behauptung, das Gericht sei - seiner persönlichen Auffassung zufolge - tatsächlichen oder vermeintlichen Widersprüchen und Lücken in seinem Sachvortrag nicht hinreichend nachgegangen, etwa durch seine weitere Befragung oder die Einholung weiterer Beweise. Die Zulassungsbegründung enthält demgegenüber keine Anga­ben, welche möglicherweise entscheidungserheblichen Tatsachen der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte.

Auch wenn dem Verwaltungsgericht eine tendenziell umfassende Ermittlungspflicht obliegt, ist damit keine Umkehr der materiellen Beweislast zugunsten des Schutz­suchenden verbunden. Dieser trägt die (materielle) Beweislast für die ihm günstigen Behauptungen, hier also für die Angaben zu seiner Furcht vor Verfolgung in Angola. Die damit einhergehende Mitwirkungs­obliegenheit gilt nicht nur für in die Sphäre des Schutzsuchenden fallende Tatsachen, sondern grundsätzlich für alle bei der Prüfung der Tatbestands­voraussetzungen, etwa eines Abschiebungs­verbots, erheblichen Umstände. Damit gehen auch Ungewissheiten und Unklar­heiten, die sich aus den Erkenntnisquellen hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse oder individuellen Unterstützungs­möglichkeiten durch Dritte im Herkunftsland ergeben, im Zweifel zu Lasten des Schutzsuchenden.

Vgl. allgemein am Beispiel der Flüchtlingseigen­schaft: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33/18 -, juris, Rn. 26 f.

Soweit der Kläger im Rahmen des Zulassungsvorbringens einwendet, das Verwaltungsgericht habe ihn bis kurz vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung im Ungewissen gelassen, ob seine Klage überhaupt zulässig gewesen sei, erschließt sich dem Senat nicht, wie hieraus ein Gehörsverstoß in der die Instanz abschließenden Gerichtsentscheidung folgen soll. Der Kläger trägt immerhin selbst vor, dass das Gericht mit Eintritt in die mündliche Verhandlung darauf hingewiesen habe, es gehe von der Zulässigkeit der Klage aus. Mittelpunkt des gerichtlichen Verfahrens ist die mündliche Ver­handlung; insoweit ist es keinesfalls unzulässig, die Sach- und Rechtslage dort zu erörtern. Dass der Kläger darüber hinaus verlangt, das Gericht müsse im Sitzungstermin Ausführungen zu den Erfolgsaussichten der Klage machen, ist dies rechtlich nicht gefordert und kann daher auch das rechtliche Gehör, das im Kern dazu verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten umfassend zur Kenntnis zu nehmen, nicht beeinflussen.

bb) Außerdem kann eine Gehörsverletzung vorliegend auch nicht unter dem Ge­sichtspunkt einer Überraschungsentscheidung festgestellt werden, weil für den Kläger ohne richterlichen Hinweis nicht erkennbar gewesen sei, dass das Gericht seine Angaben für nicht ausreichend gehalten habe.

(1) Eine Entscheidung stellt sich als „Überraschungsentscheidung“ dar und verletzt daher den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, wenn das Gericht einen bis dahin weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt (wie etwa auch bestimmte Anforderungen an den Sachvortrag) zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Unterbleibt ein rechtzeitiger Hinweis des Gerichts auf einen solchen Gesichtspunkt, verhindert es dadurch nämlich eine Äußerung des Beteiligten zur Grundlage des Verfahrens. Eine Überraschungsentscheidung liegt dagegen nicht vor, wenn das Gericht einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung bekannt sein konnte. In diesem Fall verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. März 2024 - 2 BvR 184/22 -, juris, Rn. 28 und 29, und vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris, Rn. 7, sowie BVerwG, Urteil vom 10. April 1991 - 8 C 106/89 -, juris, LS und Rn. 8; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2025 - 1 A 1741/21 -, juris, Rn. 14, vom 16. November 2023 - 1 A 1683/21 -, juris, Rn. 35 f., und vom 29. August 2023 - 1 A 2741/20 -, juris, Rn. 70 f., jeweils m. w. N.; ferner Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138 Rn. 107 und 146 f., und Rixen, ebenda, § 108 Rn. 197, jeweils m. w. N.

Ein Asylbewerber muss in asylgerichtlichen Verfahren stets damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sein verfolgungsrelevantes Vorbringen beim Bundesamt und im Klageverfahren im Hinblick auf Widersprüche und Steigerungen überprüft und solche gegebenenfalls bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Verfolgungsschicksals zu Lasten des Asylbewerbers berücksichtigt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 72, vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 9, und vom 21. Juli 2021 - 1 A 1555/20.A -, juris, Rn. 16.

(2) Dies zugrunde gelegt musste der Kläger zunächst damit rechnen, dass das Verwaltungs­gericht sein Vorbringen prüfen und auch ohne eine weitere Beweiserhebung - wenngleich von ihm anders erwünscht - als unzureichend erachten und seine Klage insgesamt abweisen würde. Die - hier offensichtlich kausale - Fehleinschätzung des Klägers betreffend die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens ist nicht dem Gericht zuzurechnen, sondern allenfalls Sache des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Das Verwaltungsgericht war demgegenüber nicht gehalten, den Kläger in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen; Anhaltspunkte für eine Ausnahme von diesem Grundsatz legt das Zulassungsvorbringen nicht dar.

cc) Schließlich greift der Kläger mit dem Einwand, er habe die Fragen des Gerichts „umfassend und mit einer Vielzahl von Details angereichert beantwortet“, lediglich die Würdigung des Verwaltungsgerichts an. Dies ist aber keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Bewertung des Vorbringens im gerichtlichen Verfahren. Damit wendet sich der Kläger in der Sache allein gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind aber kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).