Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 29.05.2026 – 1 A 533/26.A

1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0529.1A533.26A.00

G r ü n d e

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der - allein geltend gemachten - grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwen­dung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat sowie klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Klärungsbedürftig in einem Berufungsverfahren ist die aufgeworfene Frage, wenn sie noch nicht höchst- oder obergerichtlich geklärt ist und auch nicht ohne weiteres beantwortet werden kann. Klärungsfähig im anhängigen Verfahren ist sie, wenn ihre Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch voraussichtlich für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage er­forderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Mai 2026 - 1 A 1192/26.A -, juris, Rn. 20, vom 4. Februar 2026 - 1 A 976/25.A -, juris, Rn. 3, vom 14. November 2025 - 1 A 1918/25.A -, juris, Rn. 34, vom 11. No­vember 2025 - 4 A 945/25.A -, juris, Rn. 3, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.; aus der Literatur etwa Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, AsylG § 78 Rn. 18 bis 20; zu der wortgleichen Regelung des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausführlich Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 126 bis 154 (Voraussetzun­gen des Zulassungsgrundes) und § 124a Rn. 211 bis 214 (Darlegung); ferner Roth, in: Pos­ser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 77. Edition, Stand: 1. April 2026, § 124 Rn. 53 bis 61 und § 124a Rn. 76 bis 77.2, sowie Rudisile, in: Schoch/Schnei­der, Verwaltungsrecht, Werkstand: 48. EL Juli 2025, VwGO § 124 Rn. 30 bis 33 (in Rn. 31 auch dazu, dass § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG in gleicher Weise auszulegen sind) und VwGO § 124a Rn. 102 bis 105.

Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheb­lichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von be­stimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsge­richts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkennt­nisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutra­gen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 79 bis 81, vom 27. Juli 2023 - 1 A 524/22.A -, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3 bis 7, letztere jeweils m. w. N.

2. Der Zulassungsantrag genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Die Klägerin formuliert keine abstrakte, verallge­meinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage, deren Klärung über den Einzelfall hinaus von Bedeutung wäre.

Auch das Vorbringen der Klägerin begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen für ein Abschiebungs­verbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG abgelehnt. Sie sei an Sichelzellenanämie erkrankt und benötige lebenslang engmaschige ärztliche und medikamentöse Versorgung. Eine Rückkehr nach Angola würde für sie aus gesundheitlichen Gründen den Tod bedeuten, da die erforderlichen Therapien und Medikamente dort weder vorhanden noch finanzierbar seien. Es habe einer konkreten Überprüfung von Amts wegen durch Einholung eines konkreten Sachverständigengutachtens bedurft. Die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelten allgemeinen Informationen zum medizinischen Herkunftsland seien veraltet und beträfen nicht den konkreten Fall der Klägerin.

Die damit sinngemäß gestellte Frage der Behandelbarkeit von Sichelzellenanämie bei einer konkreten Patientin mit einem bestimmten Schweregrad der Erkrankung ist nicht verallgemeinerungsfähig. Sie hängt von zahlreichen individuellen Faktoren ab, wie dem Schweregrad der Erkrankung, dem aktuellen Gesundheitszustand, dem konkreten Behandlungs­bedarf, den individuellen finanziellen Möglichkeiten und dem familiären Unterstützungspotential.

Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausginge, dass die Frage der Behandelbarkeit von Sichelzellenanämie in Angola als Grundsatzfrage klärungsfähig wäre, legt das Zulassungsvorbringen keine Erkenntnismittel vor, nach denen die Tatsachenfrage zu ihren Gunsten zu beantworten wäre. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den ärztlichen Unterlagen der Klägerin auseinandergesetzt (UA, S. 14) und auf aktuelle Angaben aus MEDCOI vom 15. Januar 2025 verwiesen, worin über kostenfreie Behandlungsmöglichkeiten in staatlichen Krankenhäusern sowie die Kosten für die erforderliche Medikation berichtet wird. Zudem hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Klägerin über Kontakte zu mehreren Angehörigen in Luanda verfüge und gegebenenfalls auf deren Unterstützung zurückgreifen könne. Die Klägerin zieht diese tatsächlichen Erkenntnisse nicht durchgreifend in Frage. Es ist weder erkennbar, dass die herangezogenen Erkenntnismittel widersprüchlich oder unzureichend wären, noch zeigt die Klägerin auf, dass sie unzutreffend wären oder dass andere, aktuellere Erkenntnismittel zu einem abweichenden Ergebnis kommen.

In der Sache wendet sich die Klägerin mit ihrem Vortrag im Zulassungsverfahren vor allem gegen die Würdigung des Vorbringens zu ihrer gesundheitlichen Situation und zu ihrer Behandlungsfähigkeit in Angola durch das Verwaltungs­gericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind aber kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.

II. Die Berufung ist auch nicht wegen eines - möglicherweise sinngemäß geltend gemachten - Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO zuzulassen.

Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 66, vom 30. August 2023 - 1 A 1460/21.A -, juris, Rn. 33, und vom 22. April 2020 - 1 A 1406/18.A -, juris, Rn. 8.

Ein Aufklärungsmangel begründet auch grundsätzlich keinen Gehörsverstoß im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachvershaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweis­erhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Wenn ein Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen eine Aufklärungsrüge erhebt, kann dies nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die er in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhand­lung vor dem Verwaltungsgericht hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 -, juris, Rn. 13, und vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.

Einen Beweisantrag hat die bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Klägerin ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2026, wenngleich der Prozessbevollmächtigte dort nicht erschienen ist, aber nicht gestellt.

Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 2 B 57.17 -, juris, Rn. 18, m. w. N.

Dies legt die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung jedoch nicht dar. Sie macht sinngemäß lediglich geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es kein konkretes Sachverständigengutachten zur Behandelbarkeit ihrer Sichelzellenanämie in Angola eingeholt habe. Damit zeigt sie nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den ärztlichen Unterlagen der Klägerin auseinandergesetzt und auf aktuelle MEDCOI-Angaben vom 15. Januar 2025 verwiesen (s. o.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).