Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 29.05.2026 – 10 A 1416/23
10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0529.10A1416.23.00
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung der Eintragung des Wohn- und Geschäftshauses (Vorderhaus, ehem. Café F.), V.-straße 14, 00000 Y. (Gemarkung Y., Flur 00, Flurstück 257), in die Denkmalliste der Beklagten (laufende Nummer 000) und des hierüber erteilten Bescheids der Beklagten vom 29. September 2022 (Antrag zu 5.) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Eintragung in die Denkmalliste und der hierzu ergangene Bescheid seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der unter Schutz gestellte Baukörper sei ein Baudenkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 DSchG NRW. Die Denkmaleigenschaft des Gebäudes sei, auch in Anbetracht des vorgebrachten schlechten Erhaltungszustands, nicht entfallen. Der Erhaltungsaufwand und eine mögliche Einschränkung der Nutzbarkeit spielten für die Unterschutzstellung keine Rolle. Hinsichtlich der weiteren Anträge, festzustellen, dass sich der Rechtsstreit bezüglich der vorläufigen Unterschutzstellung erledigt hat (Antrag zu 1.), dass die im Verwaltungsverfahren entstandenen notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung von der Beklagten zu erstatten sind (Antrag zu 2.), dass die vorläufige Unterschutzstellung des Gebäudes rechtswidrig war (Antrag zu 3.), sowie hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte mit Zugang des Schriftsatzes vom 3. Juni 2022 verpflichtet war, die vorläufige Unterschutzstellung aufzuheben (Antrag zu 4.), sei die Klage bereits unzulässig.
Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.
a. Das gilt zunächst für die - maßgeblich auf die fachkundigen Einschätzungen des Beigeladenen gestützte - Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Gebäude komme ein Denkmalwert zu.
Die pauschale Bezugnahme der Zulassungsbegründung auf den Schriftsatz vom 18. Mai 2022 genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Ausführungen im Denkmalgutachten und die weiteren Stellungnahmen des Beigeladenen fehlerhaft oder nicht schlüssig und nachvollziehbar wären, ergeben sich aus dem weiteren Zulassungsvorbringen nicht, zumal der Kläger insoweit Denkmalwert und Möglichkeit des Erhalts des Denkmals in unzulässiger Weise vermengt. Anders als der Kläger meint, lässt der Umfang der späteren Unterschutzstellung das dieser zugrundeliegende Gutachten schon nicht in sich widersprüchlich erscheinen. Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen (Urteilsabdruck S. 11), dass regelmäßig die Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal das Gebäude in seiner Gesamtheit umfasst. Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander.
Mit den vom Kläger erneut angeführten baulichen Veränderungen des Gebäudes und deren Auswirkungen auf die Denkmaleigenschaft hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich befasst (Urteilsabdruck S. 15 f.). Hierauf geht der Kläger nicht in der erforderlichen Weise ein. Die Kritik des Klägers, es ließen sich entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zwei historische Schichten des Geschäftshausumbaus erkennen, sondern lediglich eine „simple Totalverglasung“, führt nicht auf ernstliche Zweifel. Der Denkmalwert muss nicht schon „auf den ersten Blick“ aus laienhafter Sicht erkennbar sein. Nach der Senatsrechtsprechung ist für die Einordnung einer Sache als Denkmal nicht erforderlich, dass sich ihre Bedeutung jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar erschließt.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Juli 2024 - 10 A 1487/22-, juris Rn. 57, und vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 56; siehe auch schon OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, juris Rn. 45 ff., m. w. N.
Dass die Beklagte das Gebäude „bis einschließlich 1987“ nicht für einen Bestandteil des Denkmalbereichs Ortskern Y. gehalten habe, ist für den hier zu beurteilenden Denkmalwert des Gebäudes irrelevant.
b. Der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft die Denkmaleigenschaft bejaht, ohne dabei den - von ihm angenommenen - schlechten Erhaltungszustand des Gebäudes und die hohen Kosten der bautechnischen Ertüchtigung zu berücksichtigen, begründet keine ernstlichen Zweifel.
Für die Eintragung eines Baudenkmals in die Denkmalliste kommt es allein auf die nach objektiven Kriterien zu beurteilende Frage der Denkmaleigenschaft an. Der Schutz von Baudenkmälern ist nach dem nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz zweistufig ausgestaltet. Es ist zu trennen zwischen der konstitutiven Begründung des Denkmalschutzes durch die Eintragung (§§ 3 ff. DSchG NRW in der bis zum 31. Mai 2022 geltenden Fassung, im Folgenden: a. F.; siehe jetzt § 23 f. DSchG NRW, im Folgenden: n. F.) und den Wirkungen des Denkmalschutzes (§§ 7 ff. DSchG NRW n. F.). Auf der ersten Stufe findet eine Interessenabwägung mit den Eigentümerinteressen nicht statt. Hier ist allein die Denkmaleigenschaft ausschlaggebend. Steht fest, dass es sich um ein Denkmal handelt, so muss eine Eintragung erfolgen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW a. F., jetzt § 23 Abs. 1 DSchG NRW n. F.). Eine Abwägung der Belange des Denkmalschutzes mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Unterschutzstellung findet erst im Rahmen der im Zusammenhang mit der Erhaltung und Instandsetzung (§ 7 DSchG NRW), der Nutzung (§ 8 DSchG NRW) und mit einem eventuellen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für eine Beseitigung, Veränderung oder Nutzungsänderung (§ 9 DSchG NRW) erforderlich werdenden Entscheidungen statt. Dies genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2023 - 10 A 490/22 -, juris Rn. 9 f., m. w. N.
Hiervon ausgehend liegt der Vergleich des Klägers mit einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB neben der Sache. Die Ausführungen zum Rechtsschutz lassen die gesetzliche Ausgestaltung des denkmalrechtlichen Schutzsystems nicht verfassungswidrig erscheinen. Das vom Kläger angeführte Urteil des Senats vom 20. März 2009 - 10 A 1406/08 -, juris, betrifft die Übernahme eines Denkmals durch die Gemeinde (§ 31 DSchG NRW a. F., § 32 DSchG n. F.). Die dortigen Ausführungen zur regelmäßig zulässigen Inhaltsbestimmung (juris Rn. 49) betreffen die oben erwähnte zweite Stufe und stellen damit nicht die Verfassungsmäßigkeit des Stufensystems in Frage.
c. Der Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens der Beklagten genügt angesichts der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einer gebundenen Entscheidung nicht den Darlegungsanforderungen.
d. Ebenso verfehlen die wiederholten Bezugnahmen des Klägers auf sein erstinstanzliches Vorbringen sowie die allgemeinen Ausführungen zur Rolle des Beigeladenen in denkmalrechtlichen Verfahren die Darlegungsanforderungen.
e. Auch die Kritik an der Abweisung der weiteren Anträge führt nicht auf ernstliche Zweifel.
Hinsichtlich der Abweisung des Klageantrags zu 1. als unzulässig lässt die Zulassungsbegründung jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen des erforderlichen Feststellungsinteresses vermissen. Gleiches gilt für die allgemein gehaltenen Ausführungen bezüglich des Antrags zu 2. Die Ausführungen zum Antrag zu 3. gehen an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei, dass nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Raum mehr sei. Es wäre entsprechend Sache des anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, die Klage umzustellen, statt das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären. Die pauschale Kritik, diese Rechtsprechung überzeuge nicht, genügt überdies nicht den Darlegungsanforderungen.
Der Vortrag hinsichtlich des Antrags zu 4., es sei zwar prozessual ein auf die Fortsetzungsfeststellungsklage bezogener Hilfsantrag gestellt worden, diesem habe aber ein „selbstständiger materieller Aufhebungsanspruch“ bezüglich der vorläufigen Unterschutzstellung ab einem bestimmten späteren Zeitpunkt zugrunde gelegen, führt nicht auf ernstliche Zweifel. Er lässt außer Acht, dass der Rechtsstreit in Bezug auf die vorläufige Unterschutzstellung für erledigt erklärt worden ist.
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.
3. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 22 ff., m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Der auf den vorliegenden Einzelfall zugeschnittenen Fragestellung fehlt es schon an einer substantiierten Darlegung, warum eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus bestehen sollte. Sie ist zudem, soweit ihr ein verallgemeinerungsfähiger Teil zu entnehmen ist, wie aus den vorstehenden Ausführungen ersichtlich in der Senatsrechtsprechung geklärt.
4. Die Berufung ist nicht aufgrund der Divergenzrüge des Klägers im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.
Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Eine lediglich fehlerhafte Anwendung dieses Rechtssatzes stellt jedoch keine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz dar.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 37, und vom 24. Januar 2024 - 10 A 400/22 -, juris Rn. 27.
Hiervon ausgehend zeigt der Kläger das Vorliegen einer Divergenz nicht auf. Er benennt keinen abstrakten Rechtssatz aus der angegriffenen Entscheidung, der von einem ebensolchen im angeführten Senatsbeschluss vom 5. Februar 2021 - 10 A 747/20 -, juris, abweiche. Vielmehr macht er lediglich geltend, das Verwaltungsgericht verweise auf den Beschluss, ohne diesen in der zitierten Passage beachtet zu haben.
5. Der Kläger legt keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
a. Dies gilt zunächst für den Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte Zweifeln an der Standsicherheit, Nutzbarkeit und Sanierungsfähigkeit des Gebäudes unter Wahrung der Fassade - die durch die beigebrachten Gutachten begründet seien - nachgehen, zumindest aber den Kläger zu weiterem Sachvortrag auffordern müssen. Mit diesen, sinngemäß eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht rügenden Ausführungen wird kein Verfahrensfehler dargelegt.
Zur Darlegung der Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedarf es eines substantiierten Vortrags, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen hierbei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 4 B 44.19 -, juris Rn. 15, und vom 25. Juni 2012 - 7 BN 6.11 -, juris Rn. 7.
Zudem muss ein in der Vorinstanz durch eine rechtskundige Person vertretener Kläger grundsätzlich darlegen, dass bereits in der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Sieht ein rechtskundig vertretener Beteiligter im gerichtlichen Verfahren von der förmlichen Beantragung einer von ihm für geboten erachteten weiteren Beweiserhebung ab, so kann er das Unterbleiben einer entsprechenden Beweisaufnahme im anschließenden Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg unter Hinweis auf das Vorliegen einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht rügen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2020 - 4 B 28.19 -, juris Rn. 7, und vom 10. Oktober 2013 - 4 BN 36.13 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2024 - 10 A 1940/22 -, juris Rn. 47, und vom 9. Juli 2021 - 18 A 3366/19 -, juris Rn. 71 ff.
Eines förmlichen Beweisantrags bedarf es nur dann nicht, wenn sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2019 - 4 B 40.18 -, juris Rn. 11.
Nach diesen Maßgaben legt der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nicht dar. Der durch seinen Prozessbevollmächtigten bereits erstinstanzlich vertretene Kläger hat ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt. Es ist auch nicht dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung - ausgehend von seiner Rechtsauffassung der Irrelevanz eines schlechten Erhaltungszustands eines Gebäudes sowie des Erhaltungsaufwands für die Frage der Denkmaleigenschaft - hätte aufdrängen müssen.
b. Eine Gehörsverletzung ergibt sich auch nicht aus der Rüge, das Verwaltungsgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen bzw. sich damit nicht ausführlicher auseinandergesetzt.
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2025 - 10 A 244/24.A -, juris Rn. 3, und vom 11. Dezember 2024 - 4 A 2067/22.A -, juris Rn. 24 f., m. w. N.
Ausgehend hiervon lässt das Zulassungsvorbringen nicht erkennen, warum das dem Bürgermeister der Beklagten vorgeworfene Verhalten für das Verwaltungsgericht - ausgehend von dessen Ausführungen zum Vorliegen einer gebundenen Entscheidung - erheblich gewesen sein sollte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die - im Tatbestand im Einzelnen bezeichneten - Angriffe des Klägers gegen die Stellungnahmen des Beigeladenen nicht erwogen hätte.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).