Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 29.05.2026 – 10 A 1662/25
10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0529.10A1662.25.00
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis zur Beseitigung des als Baudenkmal eingetragenen Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück des Klägers Gemarkung L., Flur 00, Flurstück 257 (R.-straße 14 in 00000 L.) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Erteilung der erforderlichen Erlaubnis stünden im Sinne des § 9 Abs. 2 lit. a) DSchG NRW in der bis zum 31. Mai 2022 geltenden Fassung Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Die Erhaltung des Denkmals sei noch möglich. Das Verbot der Beseitigung des Denkmals sei dem Kläger auch nicht aus sonstigen, insbesondere wirtschaftlichen Gründen unzumutbar. Dass sich das Objekt nach einer Sanierung nicht selbst tragen werde, sei mit der vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht nachgewiesen. Der Kläger könne sich zudem nicht auf eine Unzumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals berufen, da er keine ernsthaften Bemühungen zur Veräußerung des Investitionsobjekts zu einem angemessenen Preis nachweisen könne.
Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.
a. Der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Denkmalschutzgesetz in seiner bis zum 30. Mai 2022 geltenden Fassung angewandt, begründet keine Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass bei Anwendung von § 9 Abs. 3 DSchG NRW in der seit dem 1. Juni 2022 geltenden Fassung (im Folgenden: DSchG NRW n. F.) ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis bestehen könnte. Insbesondere legt der Kläger nicht dar, dass bei Berücksichtigung der Belange des Wohnungsbaus, die nunmehr in Satz 2 dieser Bestimmung vorgesehen ist, die Erlaubnis wegen eines die Belange des Denkmalschutzes überwiegenden öffentlichen Interesses zu erteilen wäre. Dafür reichen die Behauptungen, der Wohnungsmarkt in L. sei sehr angespannt und es könnten bei Ablehnung der Erlaubnis nur sechs statt der geplanten elf Wohnungen realisiert werden, (bei weitem) nicht aus.
Ob sich das betreffende öffentliche Interesse gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes als im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 DSchG NRW n. F. „überwiegend“ darstellt und die Maßnahme verlangt, ist im Wege einer Abwägung dieser Belange zu prüfen. Voraussetzung für die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis ist, dass für die Durchführung der Maßnahme öffentliche Interessen sprechen, die gewichtiger sind als die Belange des Denkmalschutzes.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. November 2024 - 10 A 1477/23 -, juris Rn. 37.
Eine Privilegierung der Belange des Wohnungsbaus begründet § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG NRW n. F. hingegen nicht.
Vgl. LT-Drs. 17/16518, S. 51.
Die weiteren Ausführungen des Klägers unter der Überschrift „Neubescheidung unter Einbeziehung des Wohnraumbedarfs in die nachgesuchte Abrissgenehmigung“ sind ersichtlich an die Beklagte gerichtet und stellen die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht schlüssig in Frage. Auf den Vortrag zum neuerlichen, nach aktuellem Recht abgelehnten Antrag kommt es hier nicht an.
b. Der Kläger stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Erhaltung des Denkmals sei möglich, nicht schlüssig in Frage.
aa. Es kann dahinstehen, ob der sinngemäße Einwand des Klägers, ihn treffe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bereits keine Verpflichtung, eine umfassende Bestandsaufnahme der zu beseitigenden Schäden und der zu erhaltenen Bausubstanz durchzuführen, zutrifft. Denn hierauf hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung schon nicht tragend gestützt.
bb. Der Kläger legt nicht dar, dass die Annahmen des Verwaltungsgerichts zum Bauzustand des Objekts entscheidungserheblich fehlerhaft sind.
Der Zulassungsantrag enthält keine neuen Gesichtspunkte zum Umfang der erhaltungsfähigen Bausubstanz. Der Kläger verweist auf die bereits erstinstanzlich vorgelegte Statische Begutachtung des Herrn Dipl.-Ing. X. zur baulichen Verfassung des Objekts vom 13. März 2023 nebst Ergänzungen vom 1. August 2024 und legt mehrere E-Mails an den Architekten des Klägers, Herrn N., vor. Damit stellt er die - auf den Ausführungen des Beigeladenen im Schreiben vom 16. Oktober 2024 beruhenden - Erwägungen des Verwaltungsgerichts, das hinter der Fassade liegende Tragwerk könne nach Art eines Tisches mit biegesteifen Ecken ausgeführt und die Außenwand auch durch den Anschluss an die als Scheibe auszubildende Decke ausgesteift werden, nicht schlüssig in Frage.
Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich insbesondere nicht, dass das Verwaltungsgericht die Aussage im Ergänzungsgutachten vom 1. August 2024, ein biegesteifes, hinter der Fassade liegendes Tragwerk in Verbindung mit einer aussteifenden Deckenscheibe sei theoretisch denkbar, fehlerhaft interpretiert hätte. Auf die Frage der Wirtschaftlichkeit kommt es bei der zunächst zu klärenden Frage, ob die Erhaltung des Denkmals möglich ist, nicht an.
Mit der pauschalen Bezugnahme auf die E-Mail vom 14. November 2024 genügt die Zulassungsbegründung nicht den Darlegungsanforderungen. Die zitierten Passagen aus der E-Mail vom 15. November 2024 enthalten Einschätzungen (Ertüchtigung des Erdgeschosses „baupraktisch nicht ausführbar“, Aussteifung des Gebäudes ermögliche weder eine „sinnvolle Nutzung des Gebäudes noch einen Erhalt der vorhandenen baulichen Substanz“), die nicht substantiiert begründet werden. Dies genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Die weiter angeführte E-Mail vom 8. Februar 2025 befasst sich schwerpunktmäßig mit einer hölzernen Deckenkonstruktion, zu der das Verwaltungsgericht sich nicht verhalten hat. Die Einschätzung, es sei „ausgeschlossen, dass insbesondere der Erhalt der vorderen Fassade nach einem Ersatz der Deckenkonstruktion, aufgrund von zusätzlichen Gründungsmaßnahmen, möglich ist“, lässt wiederum jegliche Begründung vermissen. Auch mit der E-Mail vom 12. Juni 2025 wird nicht dargelegt, warum neu zu gründende aussteifende Bauteile technisch nicht umsetzbar sein sollten.
Vor diesem Hintergrund kommt es auf das Vorbringen, in der Statischen Begutachtung vom 13. März 2023 erfasse der Begriff „Außenwand“ nicht auch die Fassade, nicht mehr an.
cc. Der Kläger legt auch nicht dar, dass durch die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen die Denkmalaussage verloren ginge.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, denkmalwertbildend sei ausweislich des Eintragungstexts im Wesentlichen die straßenseitige Fassade des Vorderhauses. Diese könne bei einer Sanierung im Wesentlichen erhalten werden. Der erforderliche Austausch durch Ersatzmaterial bliebe schwerpunktmäßig auf die Stützen beschränkt. Der Beigeladene habe nachvollziehbar dargelegt, es sei möglich, die zur Fassade bündigen Stützen auszuwechseln und das Gebäude durch weitere im Innenraum belegene Stützen zu stabilisieren und damit die statische Last abzufangen. Damit bliebe das wesentliche Erscheinungsbild der Fassade des Denkmals erhalten. Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts von Substanz entgegen.
Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalfachämter dienen der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden (§ 22 Abs. 1 DSchG NRW n. F., § 22 Abs. 2 DSchG a. F.) und der Gerichte. Auch wenn diesen Stellungnahmen in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zukommt, ist den Denkmalfachämtern die Rolle unparteilicher, fachlich weisungsungebundener Gutachter zugewiesen, von denen sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Baudenkmälern erwartet werden können.
OVG NRW, Urteil vom 19. September 2024 - 10 A 1397/22 -, juris Rn. 67 f., m. w. N.
Die fachkundige Gesamtbetrachtung des Beigeladenen stellt der Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Frage, indem er auf einzelne gutachterliche Aussagen verweist, welche die bauliche Konstitution des Objekts betreffen, aber keine spezifische Würdigung zur Erhaltungsfähigkeit des Denkmalwerts enthalten. Mit der Kritik, der Ersatz der bisherigen Stahlstützen durch Holzstützen - wie vom Beigeladenen vorgeschlagen - komme einer Replik gleich, legt der Kläger jedenfalls nicht dar, warum gerade dem (verkleideten) Material der Stützen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine für das Erscheinungsbild der Fassade derart hohe Bedeutung zukommen sollte, dass bei einer Änderung die Denkmalaussage verloren ginge. Der pauschale Vortrag, es könne nicht von einer Sanierung gesprochen werden, wenn nur die Außenwände verblieben, geht an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbei, das im vorliegenden Einzelfall die Fassade als denkmalwertbildend betrachtet hat.
Vgl. zum Erhalt der Denkmalaussage auch OVG NRW, Urteil vom 2. März 2018 - 10 A 1404/16 -, juris Rn. 46.
Dass schließlich ein hinter der Fassade liegendes Bauteil, hier die durch den Beigeladenen eingebrachte Variante eines innenliegenden Tragwerks, überhaupt in der Lage wäre, das Erscheinungsbild der Fassade zu ändern, ist nicht erkennbar.
c. Mit dem Zulassungsvorbringen wird nicht dargelegt, dass dem Kläger der Erhalt des Denkmals wirtschaftlich unzumutbar sein könnte. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es handle sich bei dem Gebäude um ein (reines) Investitionsobjekt, greift der Kläger nicht an. Die Richtigkeit der selbstständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keine ausreichenden und ernsthaften Bemühungen zur Veräußerung nachgewiesen, stellt dieser nicht schlüssig in Frage.
Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe lediglich zwei Makler kontaktiert und keine Inserate in den einschlägigen Immobilienportalen geschaltet, tritt die Zulassungsbegründung schon nicht entgegen. Auf die Kritik an der Wertung der darüberhinausgehenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe den zweiten Makler zudem unter Beifügung des Ablehnungsschreiben des ersten Maklers kontaktiert, kommt es demnach nicht an.
Das Zulassungsvorbringen, der Kläger wisse zurzeit gar nicht, wie er das Objekt denn in welcher Weise offerieren soll, ist nicht schlüssig. Der Kläger hat das Objekt ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung mehreren Interessenten zum Kauf angeboten.
Die Kritik, dem Kläger sei nicht ernstlich zuzumuten, auf eine Solvenzprüfung eines potenziellen Käufers zu verzichten, geht an den Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat angenommen, dass das Objekt entgegen der Behauptung des Klägers tatsächlich marktgängig sei, was daraus folge, dass der Kläger nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zwei bis drei Interessenten habe, deren Bedenkzeit noch laufe, und zwei Interessenten das Objekt „definitiv zu dem von ihm aufgerufenen Kaufpreis“ hätten kaufen wollen. Überdies legt der Kläger nicht dar, wie er zu Zweifeln an der Bonität der Kaufinteressenten gelangt sein will, warum er etwa keine Finanzierungszusage verlangt hat, was aus den übrigen Interessenten geworden ist, warum die von ihm so bezeichneten Vorlaufkosten im Falle der Nichtzahlung des Kaufpreises durch ihn zu zahlen wären und warum eine entsprechende notarielle Vertragsgestaltung zur Vermeidung der von ihm pauschal behaupteten Verzögerungen des Verkaufs nicht möglich gewesen seien sollte.
Der Vortrag, potenzielle Käufer könnten sich aufgrund offen gelassener Decken davon überzeugen, dass der Verkäufer alle Maßnahmen ergriffen habe, die Bauschäden vollständig erfassen und beschreiben zu können, statt „die Katze im Sack kaufen“ zu müssen, geht an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat vielmehr darauf abgestellt, dass das Objekt nach der Öffnung nicht durch Beseitigung des herumliegenden Bauschutts in einen präsentablen Zustand gebracht worden sei, was für ein mangelndes Verkaufsinteresse spreche. Damit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander.
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.
3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 22, und vom 24. Januar 2024 - 10 A 400/22 -, juris Rn. 23.
Nach diesen Maßgaben ist die grundsätzliche Bedeutung der von dem Kläger formulierten Fragen,
ob „Verfahren“ im Sinne der Vorschrift nur dasjenige der Unterschutzstellung oder auch betreffend ein gegenteiliges Begehren, nämlich die Entscheidung über eine Abrissgenehmigung umfasst und
ob der Eigentümer sein Wahlrecht auch noch während des Rechtsstreits über die nach altem
Recht ablehnend ergangene Entscheidung ausüben kann (wie er es hier tut),
nicht dargelegt. Aus den oben ausgeführten Gründen zeigt der Kläger deren Entscheidungserheblichkeit nicht auf.
4. Der Kläger legt keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
a. Dies gilt zunächst für den Vortrag, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO bzw. seine richterliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) verletzt, weil es die Prozessparteien nicht rechtzeitig auf bestimmte Einschätzungen hingewiesen habe, weshalb in der mündlichen Verhandlung keine angemessene Reaktion möglich gewesen sei.
Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4.17 -, juris Rn. 22, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2025 - 10 A 164/24 -, juris Rn. 28 f.
Gemessen daran zeigt der Kläger das Vorliegen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung nicht auf. Zudem hat das Verwaltungsgericht den Kläger nach seinem eigenen Zulassungsvorbringen in der mündlichen Verhandlung auf die Bewertung des Sachvortrags bezüglich der Sanierungsfähigkeit des Objekts unter Erhalt der Fassade hingewiesen. Warum hierauf keine Reaktion mehr möglich gewesen seien sollte, legt der Kläger nicht dar.
b. Die erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch.
Zur Darlegung der Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedarf es eines substantiierten Vortrags, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen hierbei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 4 B 44.19 -, juris Rn. 15, und vom 25. Juni 2012 - 7 BN 6.11 -, juris Rn. 7.
Zudem muss ein in der Vorinstanz durch eine rechtskundige Person vertretener Kläger grundsätzlich darlegen, dass bereits in der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Sieht ein rechtskundig vertretener Beteiligter im gerichtlichen Verfahren von der förmlichen Beantragung einer von ihm für geboten erachteten weiteren Beweiserhebung ab, so kann er das Unterbleiben einer entsprechenden Beweisaufnahme im anschließenden Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg unter Hinweis auf das Vorliegen einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht rügen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2020 - 4 B 28.19 -, juris Rn. 7, und vom 10. Oktober 2013 - 4 BN 36.13 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2024 - 10 A 1940/22 -, juris Rn. 47, und vom 9. Juli 2021 - 18 A 3366/19 -, juris Rn. 71 ff.
Eines förmlichen Beweisantrags bedarf es nur nicht, wenn sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2019 - 4 B 40.18 -, juris Rn. 11.
Nach diesen Maßgaben legt der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nicht dar. Einen förmlichen Beweisantrag hat der erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls - dessen Berichtigung der Prozessbevollmächtigte erfolglos begehrt hat - in der mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2025 nicht gestellt. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass sich dem Verwaltungsgericht ausnahmsweise eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.
c. Sollte die mit der Zulassungsbegründung erstmals geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit der Einzelrichterin als Verfahrensrüge zu verstehen sein, verhilft auch dies dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.
Nach Abschluss der Instanz kann die Besorgnis der Befangenheit der dort entscheidenden Richter grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden. Das folgt aus § 138 Nr. 2 VwGO, wonach ein Verfahrensfehler nur dann gegeben ist, wenn ein Richter an der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Ergeben sich die Gründe für die Besorgnis der Befangenheit etwa erst aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, kann allenfalls der Verfahrensfehler der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Richter der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 -, juris Rn. 38; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2025 - 10 A 2691/24 -, juris Rn. 33 ff., und vom 14. Mai 2018 - 4 A 3144/17.A -, juris Rn. 5 ff. jeweils m. w. N.
Dass ein solcher Ausnahmefall hier gegeben ist, legt der Kläger nicht dar.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).