Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 29.05.2026 – 10 A 2187/25
10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0529.10A2187.25.00
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. Juni 2022, mit der diese ihn u. a. unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.000 Euro aufgefordert hat, den ortsfesten Pavillon und die Gartenhütte mit gepflastertem Unterbau auf dem Grundstück Gemarkung U., Flur 00, Flurstücke 182, 185 (Y.-straße 2 in N.) zu beseitigen, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beseitigungsverfügung sei rechtmäßig. Das Gartenhaus und der Pavillon seien von keiner vorliegenden Baugenehmigung erfasst. Bei genehmigungsfreigestellten oder verfahrensfreien Vorhaben sei allein die materielle Legalität entscheidend. Dass die Anlagen mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Einklang gestanden hätten, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Die beiden baulichen Anlagen beeinträchtigten öffentliche Belange, indem sie gegen Vorgaben des Landschaftsplans verstießen. Demgegenüber könne sich der Kläger auf einen etwaigen materiellen Bestandschutz nicht berufen. Ermessensfehler lägen nicht vor. Die verfügte Zwangsgeldandrohung sei rechtmäßig, ebenso die Gebührenfestsetzung.
Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.
1. Zunächst ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass für die beiden baulichen Anlagen (Gartenhaus und Pavillon) - entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts - eine Baugenehmigung erteilt wurde. Die Zulassungsbegründung erschöpft sich vielmehr in der Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, dass mit dem Begriff „Terrassen“ in der Baugenehmigung vom 7. Juli 1956 auch die Fläche unterhalb des Pavillons „gemeint gewesen sein könne“ und lässt eine Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Argumentation des Urteils (dort S. 7) vermissen. Dies genügt den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht im Ansatz.
2. Der Kläger legt auch nicht schlüssig dar, dass der Pavillon oder das Gartenhaus entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts jemals mit dem geltenden Baurecht, insbesondere mit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften, übereingestimmt haben könnten.
Die Behauptung der Zulassungsbegründung, der Pavillon sei zum Zeitpunkt des Grundstückskaufs durch den Kläger bereits vorhanden gewesen, genügt schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen, weil damit lediglich das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt wird. Der weitere Einwand, am Standort des Pavillons habe bereits in den 50er/60er Jahren eine versiegelte Fläche bestanden, dies ergebe sich aus einem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Lichtbild, verfehlt mangels jeglicher Substantiierungen ebenfalls die Darlegungsanforderungen.
3. Aus dem Zulassungsvorbringen folgt auch nicht, dass die Erwägung des Verwaltungsgerichts, es lägen keine Ermessensfehler vor, unzutreffend sein könnte.
a. Dem Vortrag, im Rahmen der Ermessensausübung müsse auch ein nicht nachgewiesener Bestandsschutz Berücksichtigung finden, fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Beweislast im Falle der Unaufklärbarkeit der Genehmigungslage.
b. Auch den geltend gemachten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG legt der Kläger nicht dar. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet die Bauaufsichtsbehörde dazu, nicht wahllos, sondern mit System gegen Baurechtsverstöße vorzugehen. Im Zusammenhang mit bauaufsichtsbehördlichem Einschreiten ist der Gleichbehandlungsgrundsatz erst dann verletzt, wenn die Behörde ohne erkennbaren sachlichen Grund - das heißt willkürlich - nur bezüglich einzelner baulicher Anlagen eine Bauordnungsverfügung erlässt und gegen andere vergleichbare Vorhaben nicht einschreitet. Gibt es mehrere illegale bauliche Anlagen in einem bestimmten Gebiet, muss sie planmäßig vorgehen und darf weder in ihrem Plan noch bei der Ausführung willkürliche Ausnahmen machen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2023 - 10 A 1450/22 -, juris Rn. 23 f., m. w. N.
Ausgehend hiervon legt der Kläger ein zu seinen Lasten gleichheitswidriges Vorgehen der Beklagten nicht dar. Er stellt lediglich pauschal in Frage, dass „die Gebäude“ der Grundstücke Y.-straße 1 und 3 sowie die dort vorhandenen Einfriedungen „vollumfänglich genehmigt“ seien. Welche Gebäude dies sein sollen oder warum welche Einfriedungen in vergleichbarer Weise wie sein Pavillon und sein Gartenhaus mit bauplanungsrechtlichen Vorschriften nicht im Einklang stünden, lässt sich der Zulassungsbegründung nicht entnehmen. Auch der weitere Vorwurf, das ordnungsbehördliche Verfahren betreffend das Grundstück Y.-straße 2 sei offensichtlich noch nicht in Gang gesetzt worden, ist substanzlos.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Für die Beseitigungsverfügung bemisst sich der Streitwert nach dem Zeitwert der zu beseitigenden Bausubstanz zuzüglich der Abrisskosten (Ziffer 10.) a) Streitwertkatalog der Bausenate). Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, hierfür seien 5.000 Euro anzusetzen, wenden die Beteiligten nichts ein, hiergegen ist auch sonst nichts zu erinnern. Hinzuzuaddieren ist die in der streitgegenständlichen und vom Kläger vollumfänglich angegriffenen Ordnungsverfügung festgesetzte Gebühr in Höhe von 350 Euro.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Ur-teil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).