Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 29.05.2026 – 10 A 2188/25

10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0529.10A2188.25.00

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die nachträgliche Legalisierung eines Anbaus an ein Einfamilienhaus auf dem Grundstück Gemarkung C., Flur 00, Flurstück 185 (J.-straße 2 in 00000 Q.; im Folgenden: Vorhaben) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bauantrag sei bereits nicht bescheidungsfähig. Darüber hinaus sei das Vorhaben auch bauplanungsrechtlich unzulässig.

Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.

1. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung selbstständig tragend ausgeführt, der Bauantrag sei nicht bescheidungsfähig. Infolge der geänderten Lage der Außenwände durch den zu legalisierenden Anbau seien sämtliche nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BauPrüfVO NRW verlangten Bauvorlagen vorliegend beizufügen, woran es jedoch fehle. Es mangle bereits an einem Auszug aus dem Liegenschaftskataster. Schnitte des errichten Anbaus fehlten gänzlich. Die Ansichten seien jedenfalls nicht durchgängig mit Höhenangaben bezogen auf das amtliche Höhenbezugssystem versehen. Der Lageplan enthalte keine Einzeichnung der im Grundriss zum Erdgeschoss enthaltenen (teilweise erweiterten) nunmehrigen Terrassenfläche, so dass auch insoweit Unklarheiten über die Reichweite einer etwaigen Legalisierungswirkung der begehrten Baugenehmigung infolge der divergierenden Vorhabendarstellung bestünden.

Dem setzt die Zulassungsbegründung allein die völlig pauschale Behauptung entgegen, der Bauantrag sei sehr wohl bescheidungsfähig, gravierende Verstöße gegen die Anforderungen der BauPrüfVO NRW bestünden nicht. Konkret äußert der Kläger sich lediglich zu dem bloßen Hinweis des Verwaltungsgerichts zum Standsicherheitsnachweis, der die Entscheidung nicht trägt. Dies genügt nicht im Ansatz den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

2. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Kläger die weitere entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei auch bauplanungsrechtlich unzulässig, durchgreifend in Zweifel zieht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).