Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 29.05.2026 – 10 A 625/24

10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0529.10A625.24.00

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, be­zeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anfor­derungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen die der Beigeladenen durch die Beklagte erteilte (Nachtrags-)Baugenehmigung vom 15. August 2022 für die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Gemarkung X., Flur 0, Flur­stück 181 (I. 10, 00000 A.) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausge­führt, die Baugenehmigung verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, und dazu u. a. Erwägungen des Senats im Eilbeschwerdebeschluss vom 28. April 2023 - 10 B 1297/22 - wörtlich wiedergegeben. Danach gehöre die Standsicherheit nicht zum Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW, weshalb die Klägerin insoweit keine Rechtsverletzung geltend machen könne. Eine Ausnahme komme allenfalls dann in Betracht, wenn es bei Ausnutzung der Baugenehmigung offensichtlich zu einem Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW kommen werde. Dies lasse sich derzeit nicht feststellen. Darauf aufbauend nahm das Verwaltungsgericht an, dass ein offensichtlicher Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens im Hauptsacheverfahren nicht erkennbar sei.

Die Klägerin stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage.

1. Der ohne Bezugnahme zu den vorstehenden Ausführungen vorgebrachte und nicht näher erläuterte Einwand der Klägerin, die Statik sei nicht nachzureichen, da dies nicht zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden sei, erfüllt bereits die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.

Selbst wenn man annähme, er richtete sich gegen die vom Verwaltungsgericht zu eigen gemachten Erwägungen des Senats zum Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, griffe er nicht durch. Danach folgt nämlich schon aus § 64 BauO NRW, dass die Standsicherheit nicht zum Prüfungsumfang im vereinfach­ten Baugenehmigungsverfahren gehört. Lediglich klarstellend wird nachfolgend da­rauf hingewiesen, dass nach § 68 BauO NRW erst mit der Anzeige des Baubeginns ein geprüfter Standsicherheitsnachweise einzureichen ist.

Unabhängig davon änderte die fehlende Aufnahme dieser gesetzlichen Verpflichtung in die Baugenehmigung nichts an deren Bestehen. Damit trägt auch die Kritik, in der Baugenehmigung fehle die Verpflichtung zur Vorlage eines Standsicherheitsnach­weises, obgleich die DIN 4123 zwingend die Erbringung eines solchen vorsehe, nicht.

2. Die weitere Kritik der Klägerin, aus der statischen Berechnung lasse sich zu Guns­ten der Beigeladenen nichts herleiten, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Er­folg. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung gerade nicht auf eine statische Berechnung gestützt. Ganz im Gegenteil hat es ausgeführt, dass aus Mängeln in der statischen Berechnung sowie dem Erfordernis einer Unterfangung noch kein offen­sichtlicher Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW folge.

3. Unzutreffend ist der Einwand der Klägerin, die „geplante Maßnahme“ griffe in die Statik ihres Hauses ein, ohne dass dafür eine erforderliche Baugenehmigung bean­tragt worden sei. Die der Beigeladenen erteilte streitgegenständliche Baugenehmi­gung erlaubt die Errichtung des Carports und damit die dafür erforderlichen Bau­maßnahmen, auch Eingriffe in die Statik des Hauses der Klägerin, sollten diese überhaupt erforderlich sein.

4. Schließlich wird die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen den Darlegungsanforderungen nicht gerecht.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Ur­teil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).