Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 29.05.2026 – 15 A 1813/23

15. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0529.15A1813.23.00

G r ü n d e :

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Ein­wände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

1. Ernstliche Richtigkeitszweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2024 - 15 A 2871/21 -, juris Rn. 3, und vom 19. Mai 2015 - 15 A 86/14 -, juris Rn. 4.

Das ist unter Berücksichtigung der mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Rügen nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 28. Juni 2022 gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in den §§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 21. Juni 1989. Danach habe die Beklagte den Beitrag dem Grunde und der Höhe nach zu Recht festgesetzt. Zwar seien die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt, weil der die Erschließungsanlage „Y.-straße“ erfassende Bebauungsplan Nr. 69 (1. Änderung), wie in der mündlichen Verhandlung im vorangegangenen Verfahren 3 K 2150/15 ausgeführt, wegen mangelnder Bestimmtheit der textlichen Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen unwirksam sei. Auch genüge die beim Erlass der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 69 vom Rat der Beklagten getroffene Abwägung nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB, weil das beachtliche Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung der ihnen ursprünglich eingeräumten Planungsrechte nicht einbezogen worden sei. Eine für die Beitragserhebung erforderliche Abwägungsentscheidung habe der zuständige Ausschuss für Mobilität, Umwelt und Klimaschutz des Rates der Beklagten (im Folgenden: MUK) aber gemäß § 125 Abs. 2 BauGB mit dem Beschluss vom 15. Juni 2021 nachgeholt. Den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB sei genügt. Dieser Beschluss enthalte eine umfassende Abwägung aller wesentlichen Belange. Insbesondere sei auch die vom Kläger gerügte Feststellung, dass die Belastung für die Anwohner durch Lärm und Schadstoffe wegen einer geringen Verkehrsbelastung nicht nennenswert sei, nicht zu beanstanden. Sie beruhe nicht auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage. Die Daten der - vom 4. bis 6. November 2020 während der Corona-Pandemie durchgeführten - Verkehrszählung dienten nur zur Veranschaulichung. Im Übrigen führten etwaige Mängel im Abwägungsvorgang in entsprechender Anwendung des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur dann zur Rechtswidrigkeit der Erschließungsanlage, wenn die konkrete Möglichkeit bestehe, dass die Planungsentscheidung ohne sie im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Das sei hier schon deshalb fernliegend, weil die festgestellte Verkehrsbelastung von 535 Kfz/24h das nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006 (RASt 06) charakteristische Verkehrsaufkommen bei Wohnstraßen von bis zu 9.600 Kfz/24h ganz erheblich unterschreite. Schließlich handele es sich bei der Straße „Y.-straße“ einschließlich des nach Westen abzweigenden Stichwegs um eine beitragsfähige Erschließungsanlage i. S. d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Offenbleiben könne, ob die Stichstraße aufgrund ihrer Länge von nur 82 m überhaupt eine selbstständige Erschließungsanlage sein könne. Jedenfalls habe die Beklagte aus dem Hauptzug der Straße „Y.-straße“ und der Stichstraße, zwischen denen ein funktionaler Zusammenhang bestehe, gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB eine gemeinsam abzurechnende Erschließungseinheit gebildet.

Die dagegen erhobenen Einwände der Kläger greifen nicht durch.

a) Die planersetzende Abwägungsentscheidung des MUK nach § 125 Abs. 2 BauGB vom 15. Juni 2021 begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

aa) Die Entscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB kann jederzeit nachgeholt werden, mit der Folge, dass der Beginn der Herstellungsarbeiten hierdurch nachträglich legitimiert wird.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2016 - 15 A 2407/14 -, juris Rn. 16 ff., m. w. N.

Die Zuständigkeit des MUK für die planersetzende Abwägungsentscheidung folgt aus §§ 41 Abs. 2 Satz 1, 57 Abs. 4 Satz 1, 58 Abs. 1 Satz 1 GO NRW i. V. m. §§ 2 Abs. 1, 10 Abs. 1, 7. Spiegelstrich der Ordnung der Beklagten über die Zuständigkeiten der Ausschüsse vom 28. April 2010 in der Fassung der 5. Änderung vom 16. Dezember 2020. Entgegen der Auffassung der Kläger war der MUK an der Entscheidung auch nicht dadurch gehindert, dass der Rat der Beklagten bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 (1. Änderung) „selbst eine - wenn auch unwirksame - Abwägungsentscheidung getroffen“ und den unwirksamen Bebauungsplan nicht aufgehoben hatte.

Erweist sich ein Bebauungsplan als unwirksam, so kann zwar die bei Erlass dieses Bebauungsplans vorgenommene Abwägung die planersetzende Abwägung nach § 125 Abs. 2 BauGB sein.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2024 - 15 A 155/21 -, juris Rn. 82, m. w. N.

Da die vom Rat der Beklagten bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 (1. Änderung) vorgenommene Abwägung den Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB aber, wie das Verwaltungsgericht von den Klägern unbeanstandet ausgeführt hat, nicht genügte, lag insoweit eine § 125 Abs. 2 BauGB gerecht werdende planersetzende Abwägungsentscheidung des Rates nicht vor.

Einer förmlichen Aufhebung des Bebauungsplans bedurfte es nicht mit Blick auf § 125 Abs. 2 BauGB. Eine förmliche Aufhebung des unwirksamen Bebauungsplans ist zwar grundsätzlich geboten, für die planersetzende Abwägungsentscheidung des MUK ist sie aber - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - unerheblich. Von der materiellrechtlichen Frage der Nichtigkeitsfolge rechtserheblicher Mängel eines Bebauungsplans ist die - dem Verfahrensrecht zuzuordnende - Frage zu unterscheiden, wie Behörden vorzugehen haben, wenn sie überzeugt sind, ein für ihre Entscheidung erheblicher Bebauungsplan sei unwirksam. Rechtserhebliche, nicht behebbare Mängel führen zur Unwirksamkeit (Ungültigkeit, Nichtigkeit) des Bebauungsplans. Er entfaltet von Anfang an keine Rechtswirkung. Seiner förmlichen Aufhebung im Verfahren der Bauleitplanung bedarf es lediglich, um - im Interesse der Rechtssicherheit und der geordneten Bauleitplanung - den von ihm ausgehenden Rechtsschein zu beseitigen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 1986 - 4 C 60.84 -, juris Rn. 14, und vom 31. Januar 2001 - 6 CN 2.00 -, juris Rn. 23.

Diese Belange sind hier mit Blick auf die bei Aufstellung des Bebauungsplans getroffene unwirksame Abwägungsentscheidung des Rates nicht berührt. Der MUK hat seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt, dass der Bebauungsplan Nr. 69 unwirksam und deshalb keine taugliche Grundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sei, sodass nunmehr eine (erneute) Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB zu treffen sei. Damit ist einem etwaigen Rechtsschein begegnet.

bb) Die planersetzende Abwägungsentscheidung des MUK ist auch in der Sache nicht zu beanstanden.

Dass es der von den Klägern vermissten Erörterung von Alternativen zu dem bereits erfolgten Straßenbau im Rahmen der nach § 125 Abs. 2 BauGB nachgeholten Abwägungsentscheidung nicht bedurfte, hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung,

vgl. insb. OVG Saarland, Urteil vom 27. September 1994 - 2 R 44/93 -, juris Rn. 48; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. August 2015 - 2 S 2301/14 -, juris Rn. 33,

zutreffend ausgeführt (Urteilsabdruck, S. 21).

Auch die Rüge der Kläger, die Abwägungsentscheidung sei deshalb fehlerhaft, weil die Annahme, die für die Erschließungsanlage zu erwartende Verkehrsbelastung sei so gering, dass durch den Autoverkehr keine nennenswerte Störung der vorhandenen Wohnnutzungen durch Lärm oder Schadstoffe zu erwarten sei, auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage beruhe, verfängt nicht. Dass die Beklagte auf eine Verkehrszählung Bezug genommen hat, die vom 4. bis zum 6. November 2020 während der Corona-Pandemie durchgeführt wurde, stellt die Abwägungsentscheidung nicht in Frage. Die Daten dienten, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, erkennbar lediglich der Veranschaulichung. Diesen Zweck können sie auch unter Berücksichtigung der von den Klägern angeführten Einschränkungen des öffentlichen Lebens nach der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) - nämlich des Gebots, „nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden möglichst“ zu vermeiden, „zum Beispiel durch die Nutzung besonderer Schutzeinrichtungen oder der Heimarbeit“, des Verbots von Musikfesten, Festivals und ähnlichen Kulturveranstaltungen sowie des Verbots von Freizeit- und Amateursport in öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen - erfüllen. Denn die ermittelte Verkehrsbelastung von 535 Kfz/24h bleibt hinter der in Entscheidungsbegründung weiter angeführten, nach der RASt 06 für Wohnstraßen charakteristischen Verkehrsbelastung von bis zu 400Kfz/h (= 9600 Kfz/24h) derart weit zurück, dass keinerlei Anhaltspunkte bestehen, die für eine andere Bewertung, insbesondere eine mögliche Überlastung der Erschließungsstraße, sprechen und eine weitere Sachverhaltsermittlung erfordern könnten. Vor diesem Hintergrund liegt auch kein (Verfahrens-)Fehler bei der Bewertung und Ermittlung der abwägungserheblichen Belange i. S. d. § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor, wie ihn die Kläger geltend machen. Die Beklagte hat die zu erwartende Verkehrsbelastung hinreichend aufgeklärt. Eine stärkere Verkehrsbelastung drängt sich auch deswegen nicht auf, weil die Straße als verkehrsberuhigter Bereich ausgebaut und festgelegt ist (vgl. Richtzeichen 325.1, 325.2 nach Nrn. 12 und 13 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO). Konkrete Anhaltspunkte für eine abweichende, deutlich stärkere Verkehrsbelastung benennen auch die Kläger nicht. Ein Mangel des Abwägungsvorgangs oder des Abwägungsergebnisses i. S. d. § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch in dieser Hinsicht benennen die Kläger keine konkreten Anhaltspunkte, die für eine von der des Verwaltungsgerichts abweichende Bewertung sprechen könnten. Der Hinweis der Kläger aufgrund ihrer Lage im Gemeindegebiet sei die Straße „Y.-straße“ keine „Anliegerstraße“, sondern eine „Haupterschließungsstraße“, lässt keinen hinreichend konkreten Rückschluss auf ein bestimmtes Verkehrsaufkommen zu. Dass es sich um eine „Anliegerstraße“ handele, hat die Beklagte bei ihrer Abwägung im Übrigen auch nicht angenommen.

b) Die Beklagte hat ihrer Beitragsfestsetzung die abzurechnende Erschließungsanlage „Y.-straße“ in nicht zu beanstandender Weise unter Einbeziehung der nach Westen abzweigenden Stichstraße zu Grunde gelegt.

Selbst wenn sich diese Stichstraße trotz ihrer geringen Länge von unter 100 m nicht mehr als unselbstständiges, einer Zufahrt vergleichbares „Anhängsel“,

vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 9. November 1984 - 8 C 77.83 -, Rn. 19; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 11. Aufl. 2022, § 12 Rn. 17, jeweils m. w. N.,

des Hauptarms der Straße „Y.-straße“ darstellen sollte, bilden die Stichstraße und der Hauptarm jedenfalls aufgrund des Beschlusses des Ausschusses für Verkehr, Umwelt, Energie und Tierschutz der Beklagten vom 11. August 2011 eine Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB).

Die Zuständigkeit des Ausschusses für Entscheidungen nach § 130 Abs. 2 BauGB ziehen die Kläger nicht durchgreifend in Zweifel. Sie ergibt sich aus §§ 41 Abs. 2 Satz 1, 57 Abs. 4 Satz 1, 58 Abs. 1 Satz 1 GO NRW i. V. m. §§ 2 Abs. 1, 10 Abs. 1, 8. Spiegelstrich der Ordnung der Beklagten über die Zuständigkeiten der Ausschüsse vom 28. April 2010. Mit dieser Regelung setzten sich die Kläger nicht auseinander. Ihr Einwand, dem Beschluss des MUK nach § 125 Abs. 2 BauGB vom 15. Juni 2021 sei für die Bildung einer einheitlichen Erschließungsanlage nichts zu entnehmen, zudem umfasse die Zuständigkeit für eine Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB nicht die Zuständigkeit, mehrere Erschließungsanlagen zusammenzufassen, lässt den hier maßgeblichen Beschluss vom 11. August 2011 unberücksichtigt.

Auch im Übrigen liegen - die Selbständigkeit des Stichwegs unterstellt - die Voraussetzungen für die Bildung einer Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB vor. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsausfertigung, S. 24 f.) wird Bezug genommen.

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zeigen die Kläger nicht auf.

Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24, 25 f. (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.) = juris Rn. 13, sowie Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130, 131 = juris und vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2018 - 11 A 287/17 -, juris Rn. 56.

Daran fehlt es. Die von den Klägern aufgeworfene Frage,

„ob im Rahmen einer Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB auch die Vorschrift des § 124 Abs. 1 BauGB analog anwendbar ist“ [sic; gemeint ist § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB],

ist nicht entscheidungserheblich, da - wie ausgeführt - ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB, der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich sein könnte, nicht vorliegt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).