Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 29.05.2026 – 15 B 580/26
15. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0529.15B580.26.00
G r ü n d e :
Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen geändert. Antragstellerin ist die von Herrn M. G. erkennbar vertretene Gruppierung „E.“, die in der Anmeldung der Versammlung „R.“ vom 11. April 2026 (unter anderem) als Veranstalterin benannt wurde.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat
gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der
angefochtenen Entscheidung. Sie ziehen die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, dass sich die im Bescheid des Polizeipräsidiums P. vom 22. Mai 2026 unter Nr. 1 verfügte Verlegung des Ortes für die Auftaktkundgebung sowie die unter Nr. 3 geregelte Größenbeschränkung für Banner und Transparente bei summarischer Prüfung als rechtmäßig darstellt.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Prognose des Antragsgegners, dass von der geplanten Versammlung im Bereich der W.-straße in direkter Nähe zum H. eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe, sei nicht zu beanstanden. Es bestünden genügend tatsächliche Anhaltpunkte, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der geplanten Versammlung zu einer „Massenaktion“ in Form von Störaktionen im Bereich des H. und des gegenüberliegenden Umspannwerks kommen könne, zu der vor allem die Organisation „Q.“ aufgerufen habe. Diese Gruppierung verfolge ein inhaltlich mit dem Versammlungsthema übereinstimmendes Anliegen. Die Ausnutzung der Versammlung für Störaktionen liege ferner nahe, weil sich das als Ausgangspunkt dieser „Massenaktion“ dienende Protestcamp im V. in der Nähe des Versammlungsortes befinde. Auch gingen die Antragstellerin und „Q.“ selbst in ihren Äußerungen von einer wechselseitigen Teilnahme aus. Die Antragstellerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Polizei zuvorderst gegen die einzelnen Störer vorgehen müsste. Vielmehr müsse sie sich als Veranstalterin die anzunehmenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit zurechnen lassen. Eine Versammlung werde als Ganzes zur Störerin, wenn die Störung der öffentlichen Sicherheit durch Einzelne der gesamten Versammlung zugerechnet werden könne. Dies sei der Fall, da es die Antragstellerin trotz Kenntnis der Aufrufe von „Q.“ zur „Massenaktion“ unterlassen habe, öffentlich deutliche auf die Gewaltfreiheit der Durchführung der Versammlung ausgerichtete Signale zu setzen. Sie habe im Wesentlichen nur auf die behördlichen Zuständigkeiten sowie darauf verwiesen, dass die Versammlung insgesamt friedlich verlaufen werde und es sich allenfalls um Störungen außenstehender Dritter handele. Die Verlegung des Versammlungsorts sei auch ermessensfehlerfrei. Hiervon sei lediglich die Auftaktkundgebung betroffen, der Aufzugsweg im Übrigen bleibe unverändert bestehen. Das Versammlungsmotto könne zudem weiterhin öffentlichkeitswirksam mit hinreichendem örtlichem Bezug zum H. kommuniziert werden. Die unter Nr. 3 des Bescheids verfügte Begrenzung von Bannern und Transparenten auf eine Länge von maximal 3 Metern und eine Höhe von 1 und 1,5 Metern erscheine vor dem Hintergrund der Gefahrenprognose des Antragsgegners nicht unangemessen. Ein nennenswerter Eingriff in die Meinungs- oder Versammlungsfreiheit sei mit dieser Beschränkung nicht verbunden.
Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen bleibt ohne Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es rechtlich nicht darauf an, ob ein Zusammenhang der Versammlung mit der von „Q.“ angekündigten „Massenaktion“ dergestalt besteht, dass diese Organisation und die Veranstalter der in Rede stehenden Versammlung „zusammengehören“. Hierauf hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht gestützt. Vielmehr ist es von dem - zutreffenden - rechtlichen Ansatz ausgegangen, dass eine Versammlung als Ganzes zur Störerin wird, wenn die Störung der öffentlichen Sicherheit durch Einzelne der gesamten Versammlung zugerechnet werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Veranstalter keine ausreichenden Vorkehrungen trifft, um Straftaten zu verhindern. Er muss willens und in der Lage sein, den zu erwartenden oder vorliegenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu begegnen. Diese Verpflichtung setzt dabei nicht voraus, dass der Veranstalter selbst einen entsprechenden Einfluss auf die Teilnehmerschaft genommen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 15 A 3274/20 -, juris Rn. 8, m. w. N.
Hiervon ausgehend ist auch der Einwand der Antragstellerin nicht zielführend, es sei widersprüchlich, dass sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht nicht hätten entscheiden wollen, ob die prognostizierte Gefahr von der angekündigten Massenaktion oder einzelnen Störern ausgehe. Ob die Versammlung durch die Massenaktion von „Q.“ übernommen wird oder mit dieser „verschmilzt“, was die Antragstellerin in Abrede stellt, ist rechtlich nicht erheblich.
Dass indes - anders als vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt - die von „Q.“ veröffentlichten Aufrufe keinen Bezug zu der Versammlung und keinen Einfluss auf deren Teilnehmerschaft haben, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil weist „Q.“ noch in seiner aktuellen Pressemitteilung vom heutigen Tag ausdrücklich auf die für morgen geplante Großdemonstration hin,
vgl. Pressemitteilung vom 29. Mai 2026, 11.45 h, https://www. (zuletzt abgerufen am 29. Mai 2026).
Soweit die Antragstellerin meint, dass Störungshandlungen Einzelner ihr und ihrer Versammlung nicht zuzurechnen seien, rechtfertigt dieses Vorbringen keine von der des Verwaltungsgerichts abweichende rechtliche Bewertung. Die Antragstellerin muss, nachdem ihr Vertreter durch das Polizeipräsidium P. bereits am 6. Mai 2026 mit den öffentlichen Aufrufen von „Q.“ konfrontiert wurde, damit rechnen, dass diese Äußerungen und Aufrufe, denen ein auf Rechtsbrüche gerichteter Inhalt entnommen werden kann, Einfluss auf die Teilnehmerschaft und das erwartbare Verhalten der Versammlungsteilnehmer haben. Von dem jeweiligen Veranstalter darf unter solchen Umständen erwartet werden, dass er oder der vorgesehene Leiter der Versammlung auch in ihrem Vorfeld öffentlich deutliche Signale setzen, die auf die Gewaltfreiheit der Durchführung der Versammlung ausgerichtet sind,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 -, juris Rn. 27.
Dem hat die Antragstellerin nicht genügt. Ihr Vertreter, der Anmelder und Leiter der Versammlung ist, hat gegenüber dem Polizeipräsidium im Rahmen der Kooperation lediglich behauptet, dass die Versammlung „familienfreundlich“ geplant sei, friedlich ablaufen werde und im Übrigen auf die Verantwortlichkeit der Polizei für Maßnahmen der Gefahrenabwehr verwiesen. An einem öffentlichen Aufruf zu einer allein friedlichen Versammlungsteilnahme fehlt es. Es wäre der Antragstellerin indes ein Leichtes gewesen, eine Distanzierung zu die Gefahrenschwelle überschreitenden Aktionen vor der Versammlung öffentlich zum Ausdruck zu bringen.
2. Nicht durchzugreifen vermag das weitere Beschwerdevorbringen, einzelne Störer könnten die Versammlung stets nutzen, um sich dem Kraftwerksgelände zu nähern, dies sei aber kein Grund, die gesamte Versammlung mit Auflagen zu versehen. Mit diesem Einwand lässt die Antragstellerin erneut außer Acht, dass, wie vorstehend unter 1. ausgeführt, Beschränkungen nach § 13 Abs. 1 VersG NRW gegen die (gesamte) Versammlung im Falle der - vom Verwaltungsgericht bejahten - Zurechenbarkeit einzelner Störungshandlungen ergehen dürfen.
Dessen unbeschadet setzt sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang nicht damit auseinander, dass der Antragsgegner, wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt, die Verlegung des Ortes für die Auftaktkundgebung nicht zuletzt auch damit begründet hat, dass anderenfalls wegen des verengten Aktionsraums entlang der W.-straße eine nicht sicher beherrschbare Einsatzlage zu entstehen drohte.
3. Dass das Gelände des H. mit zwei Reihen Stacheldraht gegen ein Übersteigen gesichert ist und vor der Zaunanlage außerhalb bestehender Zufahrten ein etwa 1 Meter tiefer Graben liegt, zieht die vom Verwaltungsgericht bestätigte Gefahrprognose des Antragsgegners nicht durchgreifend in Zweifel. Durch die anhand der eingereichten Lichtbilder verdeutlichten örtlichen Verhältnisse wird ein unbefugter Zutritt weder unmöglich gemacht noch derart erschwert, dass die dargelegte Gefahrenlage sich wesentlich anders darstellte.
4. Die schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände gegen den zugewiesenen Versammlungsort führen ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Beschränkung Nr. 1.
Von der Straße „D.-straße“ in südliche Richtung, wo sich die Versammlungsteilnehmer während der Auftaktkundgebung aufhalten sollen, besteht eine hinreichende Nähebeziehung zum H., die es ermöglicht, das Anliegen der Versammlung öffentlich mit einem erkennbaren Bezug zu kommunizieren. Eine Sichtbeziehung zum H. wird auch nicht etwa aufgehoben. Wie aus öffentlich zugänglichen Lichtbildern (vgl. google maps) der Örtlichkeit hervorgeht, ist das Kraftwerk insbesondere im Bereich zwischen der Kreuzung „D.-straße“ / „W.-straße“ und den weiter südlich verlaufenden Bahngleisen gut sichtbar.
Davon, dass die örtliche Verlegung, zumal diese ausschließlich auf die Auftaktkundgebung und nicht die - weiter in östliche Richtung geplante, vom H. wegführende - Aufzugstrecke betrifft, einem „Verbot“ der Versammlung gleichkäme, kann keine Rede sein.
Darüber hinaus ist nicht substantiiert dargetan oder sonst feststellbar, dass von der westlich der Straße „D.-straße“ gelegenen Mülldeponie oder dem weiter südwestlich gelegenen Klärwerk derart starke Geruchsbelastungen ausgehen, dass ein Aufenthalt der Versammlungsteilnehmer im Kreuzungsbereich „W.-straße“ / „D.-straße“ und südlich davon während der Auftaktkundgebung unzumutbar wäre oder gar die Durchführung der Kundgebung vereitelt zu werden drohte. Die Lagerflächen der Mülldeponie befinden sich, wie öffentlich zugänglichen Luftbildern (vgl. TIM online) entnommen werden kann, in einiger Entfernung zu der Straße „D.-straße“; sie werden zudem noch durch einen breiten Grünstreifen von der Straße getrennt. Das Klärwerk liegt vom besagten Kreuzungsbereich etwa 600 m entfernt, so dass auch insoweit keine erhebliche Geruchseinwirkung auf die Versammlungsteilnehmer zu erwarten ist.
5. Ohne Erfolg bleiben schließlich die gegen die Beschränkung Nr. 3 gerichteten Einwände. Sie versteht der Senat dahin, dass sich die Antragstellerin gegen die in den Sätzen 1 bis 3 der Nr. 3 getroffenen Regelungen zur Beschränkung der Größe von Transparenten und Bannern sowie das Verbot eines Verknotens richtet, nicht aber (auch) gegen die Beschränkungen hinsichtlich zu verwendender Fahnenstangen. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass sich diese Regelung auf Grundlage der zur Beschränkung Nr. 1 dargelegten Gefahrenprognose als rechtmäßig darstellt, zieht das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel. Die Erforderlichkeit der Größenbeschränkung erscheint bei innerhalb der Versammlung erwarteten Störaktionen plausibel. Eine ausreichende Übersichtlichkeit der Einsatzlage vor Ort bleibt damit gewährleistet. Von dieser Regelung geht auch kein schwerwiegender Eingriff in die Versammlungsfreiheit aus, der außer Verhältnis zur verfolgten Zielsetzung stünde. Denn die zugelassenen Maße sind so gewählt, dass eine öffentlichkeitswirksame Kommunikation von Meinungsinhalten nach wie vor angemessen möglich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).