Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 29.05.2026 – 19 A 1890/22.A
19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0529.19A1890.22A.00
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.
Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A -, juris Rn. 7, vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A -, juris Rn. 27, jeweils m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen führen nicht zur Zulassung der Berufung.
Hinsichtlich der Frage,
Ist der Vortrag Gefahr der Beschneidung eines Jungen geeignet, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen?,
sind die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt, weil die Zulassungsbegründung nicht konkret auf die Klärungsbedürftigkeit oder -fähigkeit der als grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage eingeht. Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, aufgrund welcher Umstände für den sechs Jahre alten männlichen Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria die Gefahr besteht, Opfer einer Beschneidung zu werden. Das Verwaltungsgericht hat hierzu im angegriffenen Urteil ausgeführt, dass wegen der besonderen Eingriffsschwere und der Verbreitung in Nigeria allein die weibliche Genitalbeschneidung verfolgungsrelevant sei (Urteilsabdruck, S. 5 f.). Die Behauptung, diese Rechtsansicht treffe nicht zu, stellt ohne Angabe konkreter Tatsachen und Benennung aussagekräftiger Erkenntnisse eine bloße Negierung dieser Rechtsansicht dar. Der Vortrag zielt daher im Kern auf eine (vermeintlich) unzutreffende tatsächliche oder ggf. auch rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht im Einzelfall, die regelmäßig - und so auch hier - nicht Gegenstand der Grundsatzrüge sein kann.
Die weiteren Fragen,
Ist im Rahmen der Abschiebungsverbote eines nigerianischen Kindes zu berücksichtigen, ob einem Familienangehörigen eines Rückkehres eine Gefahr für Leib und Leben droht?
Wenn zu dem geltend gemachten Gesundheitsrisiko eines Familienangehörigen noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, kann dann eine realitätsnahe Rückkehrprognose ohne Berücksichtigung dieser geltend gemachten Gesundheitsgefahr erfolgen?,
sind nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die im Falle der Rückkehrprognose regelmäßig zu vermutende gemeinsame Rückkehr der Kernfamilie in den Herkunftsstaat nichts daran ändert, dass ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG eine individuelle Rechtsposition begründet, die nur auf Gefahren gestützt werden kann, die dem Ausländer selbst drohen. Es gehe bei der Unterstellung einer realitätsnahen Rückkehrsituation lediglich darum, die aus der Anwesenheit von Angehörigen der Kernfamilie und der anzunehmenden Erfüllung grundlegender familiärer Solidarpflichten resultierenden Folgen für die Existenzsicherung des Antragstellers selbst in die Gefahrenprognose einzubeziehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 - juris Rn. 13, m. w. N.
Weitergehenden Klärungsbedarf hat der Kläger mit der Zulassungsbegründung nicht dargelegt.
Die ferner aufgeworfene Frage,
Welcher Ort ist bei einer nigerianischen Familie der Zielort der Abschiebung, wenn sie nicht zu einer ihrer Herkunftsfamilien zurückkehren kann?,
ist nicht entscheidungserheblich. Ihr liegt bereits die durch nichts belegte Prämisse zugrunde, dass die Familie des Klägers nicht in die Wohnorte der Familie des Vaters oder der Mutter des Klägers zurückkehren könne, weil dort den Schwestern des Klägers die Gefahr der Genitalverstümmelung drohe. Im Übrigen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass örtlicher Bezugspunkt für die Rückkehrprognose zunächst der tatsächliche Zielort der Abschiebung ist. Dies ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 32. Januar 2013 - 10 C 15.12. - juris Rn. 13 und 38; OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 2026 - 19 A 1373/23.A -, S. 17 ff. des Urteils (zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
Dafür, dass dies dem Kläger und seiner Familie nicht möglich sein wird, hat der Kläger keinen hinreichenden Tatsachenvortrag geliefert.
Weitergehender Klärungsbedarf ist nicht dargelegt.
Hinsichtlich der Fragen,
Kann eine 6-köpfige Familie in Lagos unmittelbar nach Ankunft auf dem Flughafen eine Unterkunft bekommen?
Kann eine Familie, falls die Frage zu 4. [gemeint: Frage zu 5.] bejaht wird, in der Unterkunft so lange verbleiben, bis sie eine eigene Unterkunft gefunden hat?
ist ebenfalls die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil keine Feststellungen getroffen, wonach die Familie eine (längerfristige) Unterkunft in Lagos benötigen könnte. Unabhängig davon lassen sich die Fragen nicht für eine Mehrheit von Fällen verallgemeinernd beantworten. Sie zielen im Kern auf die Frage der Möglichkeit der Existenzsicherung einer nach Nigeria zurückkehrenden Familie, die regelmäßig nur unter Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation und konkreten Umstände, wie Alter, Bildungsstand, berufliche Erfahrungen, familiärer Unterstützung, etc. beantwortet werden kann.
Die allgemein für nach Nigeria zurückkehrende Familien bestehenden Möglichkeiten der Existenzsicherung hat der Senat im Übrigen in seinen Urteilen vom 11. Mai 2026 umfassend geklärt.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Mai 2026 - 19 A 1373/23.A -, S. 13 ff. des Urteils und - 19 A 1713/23.A - S. 13 ff des Urteils (beide zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
Auch bezüglich der weiteren Fragen,
Welche finanziellen Rückkehrhilfen, die keine Beratungsleistungen sind, kann eine Familie mit Kindern in Nigeria erhalten?
Umfassen diese Rückkehrhilfen auch Geldleistungen für Unterkunft und Ernährung?
Wie lange dauert es, bis diese Leistungen beantragt werden können?
Wo können sie in Lagos beantragt werden?
Wie lange dauert es, bis dieser Leistungsantrag beschieden wird?
Wann werden nach der Bescheidung die Leistungen ausgezahlt?
In welcher Form werden die Leistungen ausgezahlt?,
ist die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Denn die Fragen setzen voraus, dass die Familie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria zur Existenzsicherung auf Rückkehrhilfen zurückgreifen muss. Das Verwaltungsgericht hat aber nicht festgestellt, dass die Familie auf Rückkehrhilfen angewiesen ist. Es hat vielmehr darauf abgestellt (Urteilsabdruck S. 8), die gesunden und arbeitsfähigen Eltern des Klägers könnten trotz der erforderlichen Betreuung mehrerer minderjähriger Kinder und der prekären Verhältnisse in Nigeria eine Existenzsicherung auf dem von Art. 3 EMRK garantierten Niveau sicherstellen. Diese Würdigung ist durch den Kläger nicht durchgreifend mit Zulassungsrügen angegriffen worden.
Unabhängig davon ist in der bereits genannten aktuellen Senatsrechtsprechung ebenfalls geklärt, welche Rückkehrhilfen Rückkehrern nach Nigeria zur Verfügung stehen und wie diese beantragt werden können.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Mai 2026 - 19 A 1373/23.A -, S. 40 ff. des Urteils und - 19 A 1713/23.A - S. 39 ff des Urteils (beide bisher n.v.; zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
Bezüglich der Fragen,
Gibt es einen Ort in Nigeria, an dem eine 6-köpfige Familie ohne familiäres Netzwerk ihren Lebensunterhalt sicherstellen kann, eine Gesundheitsversorgung für ihre minderjährigen Kleinkinder erhalten (Malariabehandlung) und gleichzeitig auch die Gefahr der Genitalverstümmelung von minderjährigen Mädchen vermeiden?
Welche generellen Bedingungen müssen an so einem Ort erfüllt sein?,
ist die Entscheidungserheblichkeit ebenfalls nicht dargelegt. Wie bereits ausgeführt, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger mit seinen Familienangehörigen nicht in die Heimatregionen der Eltern des Klägers zurückkehren kann. So hat auch das Verwaltungsgericht nicht darauf abgestellt, dass die Familie am Zielort der Abschiebung Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Gefahren ausgesetzt wäre.
Die weiteren Fragen,
Ist das Kindeswohl im Rahmen einer Rückkehrentscheidung - hier Abschiebungsandrohung - mit zu berücksichtigen?
Sperren inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse wie etwa eine dauernde Reiseunfähigkeit, eine Beschäftigungsduldung, eine abgeschlossene Ausbildung oder familiäre Gründe oder sonstige vergleichbare Gründe den Erlass einer Abschiebungsanordnung in einem Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland?
Ist das BAMF für die Prüfung des Kindeswohls im Rahmen der Abschiebungsandrohung zuständig?
Ist ein Duldungsgrund nach § 43 AsylG im Rahmen einer Rückkehrentscheidung vom BAMF zu berücksichtigen?
Darf eine Rückkehrentscheidung vor dem Abschluss der Asylverfahren aller Familienmitglieder ergehen?
sind nicht mehr klärungsbedürftig. Nach der Neufassung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG mit Wirkung zum 27. Februar 2024,
vgl. BGBl. 2024 I, S. 9 und 14,
erlässt das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Die Gesetzesregelung überantwortet dem Bundesamt ausdrücklich die Prüfung, ob die nach Art. 5 Halbs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG schutzwürdigen inlandsbezogenen Belange bereits dem Erlass der Abschiebungsandrohung „entgegenstehen“.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ebenfalls geklärt, dass der deutsche Gesetzgeber das Gebot des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen des Ausländers im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu berücksichtigen, mit der Neufassung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG richtlinienkonform umgesetzt hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - juris Rn. 26.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen nicht als verpflichtet angesehen, die Frage des Erfordernisses einer Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinn von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG im Rahmen der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen, sondern sie als hinreichend geklärt erachtet („acte éclairé“).
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - juris Rn. 31.
Schließlich ist in der aktuellen Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, unter welchen Voraussetzungen Aufenthaltsrechte von Familienangehörigen dem Erlass der Abschiebungsandrohung im Sinn von § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG entgegenstehen können.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 2026 - 19 A 1713/23.A -, S. 51 ff. des Urteils (bisher n.v.; zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
Unabhängig vom Vorstehenden zeigt die Zulassungsbegründung im Hinblick auf den Einzelfall des Klägers auch das Vorliegen inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse, eine dauernde Reiseunfähigkeit, Duldungsgründe oder relevante Asylverfahren von Familienmitgliedern nicht substantiiert auf. Es ist gerichtsbekannt, dass das gemeinsam mit den Eltern geführte Asylverfahren der beiden älteren Geschwister des Klägers L. und Z. seit dem Senatsbeschluss vom 9. Juli 2019 (Aktenzeichen 19 A 2540/18.A) erfolglos rechtskräftig abgeschlossen ist. Hinsichtlich der weiteren älteren Schwester des Klägers W. sind sowohl das Asylverfahren (Senatsbeschluss vom 31. Juli 2019 - 19 A 2518/18.A -) als auch das Folgeverfahren (Senatsurteil vom 22. Juni 2022 - 19 A 222/20.A - sowie BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 48.21 -) rechtskräftig erfolglos abgeschlossen. Angesichts dessen genügen die im Konjunktiv gehaltenen Ausführungen, „Einer Rückführungsentscheidung gegen die Kläger könnte entgegenstehen, dass die Tochter/Schwester in einem laufenden Asylverfahren ist und deshalb über § 43 AsylG ein Duldungsgrund gegeben ist“ nicht, um ein noch immer laufendes Asylverfahrens eines Familienmitglieds zu substantiieren. Der Kläger benennt weder die angeblich betroffene Person noch nennt er ein Aktenzeichen des Bundesamtes; da in der Zulassungsbegründung teilweise auch von „Klägern“ im Plural oder von einer „Klägerin“ die Rede ist, ist nicht einmal ersichtlich, ob die Behauptung eines laufenden Asylverfahrens überhaupt das vorliegende Verfahren betrifft. Soweit er ferner ausführt, der Vater habe ein Aufenthaltsrecht nach § 25b AufenthG und ein Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG, bleibt dies ebenfalls unbelegt. Die Behauptung, alle Voraussetzungen seien erfüllt, der Antrag sei seit Juni 2021 bei der Ausländerbehörde gestellt, aber unbeschieden geblieben, genügt nicht.
Hinsichtlich der Frage,
Hat das BAMF im Rahmen der Verfügung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 AufenthG Kindeswohl und Duldungsgründe zu berücksichtigen und selbst zu prüfen?
sind die Darlegungsanforderungen schon deshalb nicht erfüllt, weil es in der Zulassungsbegründung an jeglichen Darlegungen zu dieser konkreten Fragestellung fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).