Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 29.05.2026 – 19 A 1890/22.A

19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0529.19A1890.22A.00

Gründe

­Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG ge­nannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ent­sprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.

Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend ge­machten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beant­wortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher oberge­richtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von all­gemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stel­len würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort­entwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tat­sachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausge­hende Bedeutung eingeht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründe­ten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Fest­stellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsver­fahrens bedarf.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A -, juris Rn. 7, vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A -, juris Rn. 27, jeweils m. w. N.

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen führen nicht zur Zulas­sung der Berufung.

Hinsichtlich der Frage,

Ist der Vortrag Gefahr der Beschneidung eines Jungen geeignet, die Zuerken­nung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen?,

sind die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt, weil die Zulassungsbegründung nicht konkret auf die Klärungsbedürftigkeit oder -fähigkeit der als grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage eingeht. Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, aufgrund wel­cher Umstände für den sechs Jahre alten männlichen Kläger im Fall seiner Rück­kehr nach Nigeria die Gefahr besteht, Opfer einer Beschneidung zu werden. Das Verwal­tungsgericht hat hierzu im angegriffenen Urteil ausgeführt, dass wegen der besonde­ren Eingriffsschwere und der Verbreitung in Nigeria allein die weibliche Ge­nitalbe­schneidung verfolgungsrelevant sei (Urteilsabdruck, S. 5 f.). Die Behauptung, diese Rechtsansicht treffe nicht zu, stellt ohne Angabe konkreter Tatsachen und Benen­nung aussagekräftiger Erkenntnisse eine bloße Negierung dieser Rechtsan­sicht dar. Der Vortrag zielt daher im Kern auf eine (vermeintlich) unzutreffende tat­sächliche oder ggf. auch rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht im Ein­zelfall, die regelmäßig - und so auch hier - nicht Gegenstand der Grundsatzrüge sein kann.

Die weiteren Fragen,

Ist im Rahmen der Abschiebungsverbote eines nigerianischen Kindes zu be­rücksichtigen, ob einem Familienangehörigen eines Rückkehres eine Gefahr für Leib und Leben droht?

Wenn zu dem geltend gemachten Gesundheitsrisiko eines Familienange­höri­gen noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, kann dann eine realitäts­nahe Rückkehrprognose ohne Berücksichtigung dieser geltend gemachten Gesundheitsgefahr erfolgen?,

sind nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die im Falle der Rückkehrprognose regelmäßig zu vermutende ge­meinsame Rückkehr der Kernfamilie in den Herkunftsstaat nichts daran ändert, dass ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG eine individuelle Rechtsposition begründet, die nur auf Gefahren gestützt werden kann, die dem Ausländer selbst drohen. Es gehe bei der Unterstellung einer realitätsnahen Rückkehrsituation lediglich darum, die aus der Anwesenheit von An­gehörigen der Kernfamilie und der anzunehmenden Erfüllung grundlegender familiä­rer Solidarpflichten resultierenden Folgen für die Existenzsicherung des Antragstel­lers selbst in die Gefahrenprognose einzubeziehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 - juris Rn. 13, m. w. N.

Weitergehenden Klärungsbedarf hat der Kläger mit der Zulassungsbegründung nicht dargelegt.

Die ferner aufgeworfene Frage,

Welcher Ort ist bei einer nigerianischen Familie der Zielort der Abschiebung, wenn sie nicht zu einer ihrer Herkunftsfamilien zurückkehren kann?,

ist nicht entscheidungserheblich. Ihr liegt bereits die durch nichts belegte Prämisse zugrunde, dass die Familie des Klägers nicht in die Wohnorte der Familie des Vaters oder der Mutter des Klägers zurückkehren könne, weil dort den Schwestern des Klä­gers die Gefahr der Genitalverstümmelung drohe. Im Übrigen ist in der höchstrichter­lichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass örtlicher Bezugspunkt für die Rückkehrprognose zunächst der tatsächliche Zielort der Ab­schiebung ist. Dies ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typi­scherweise zurückkehren wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 32. Januar 2013 - 10 C 15.12. - juris Rn. 13 und 38; OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 2026 - 19 A 1373/23.A -, S. 17 ff. des Urteils (zur Ver­öffentlichung in juris vorgesehen).

Dafür, dass dies dem Kläger und seiner Familie nicht möglich sein wird, hat der Klä­ger keinen hinreichenden Tatsachenvortrag geliefert.

Weitergehender Klärungsbedarf ist nicht dargelegt.

Hinsichtlich der Fragen,

Kann eine 6-köpfige Familie in Lagos unmittelbar nach Ankunft auf dem Flug­hafen eine Unterkunft bekommen?

Kann eine Familie, falls die Frage zu 4. [gemeint: Frage zu 5.] bejaht wird, in der Unterkunft so lange verbleiben, bis sie eine eigene Unterkunft gefunden hat?

ist ebenfalls die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil keine Feststellungen getroffen, wonach die Familie eine (längerfristige) Unterkunft in Lagos benötigen könnte. Unabhängig davon lassen sich die Fragen nicht für eine Mehrheit von Fällen verallgemeinernd beantworten. Sie zie­len im Kern auf die Frage der Möglichkeit der Existenzsicherung einer nach Nige­ria zurückkehrenden Familie, die regelmäßig nur unter Berücksichtigung der individu­el­len Lebenssituation und konkreten Umstände, wie Alter, Bildungsstand, berufliche Erfahrungen, familiärer Unterstützung, etc. beantwortet werden kann.

Die allgemein für nach Nigeria zurückkehrende Familien bestehenden Möglichkeiten der Existenzsicherung hat der Senat im Übrigen in seinen Urteilen vom 11. Mai 2026 umfassend geklärt.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Mai 2026 - 19 A 1373/23.A -, S. 13 ff. des Urteils und - 19 A 1713/23.A - S. 13 ff des Urteils (beide zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

Auch bezüglich der weiteren Fragen,

Welche finanziellen Rückkehrhilfen, die keine Beratungsleistungen sind, kann eine Familie mit Kindern in Nigeria erhalten?

Umfassen diese Rückkehrhilfen auch Geldleistungen für Unterkunft und Er­nährung?

Wie lange dauert es, bis diese Leistungen beantragt werden können?

Wo können sie in Lagos beantragt werden?

Wie lange dauert es, bis dieser Leistungsantrag beschieden wird?

Wann werden nach der Bescheidung die Leistungen ausgezahlt?

In welcher Form werden die Leistungen ausgezahlt?,

ist die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Denn die Fragen setzen voraus, dass die Familie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria zur Existenzsicherung auf Rückkehrhilfen zurückgreifen muss. Das Ver­waltungsgericht hat aber nicht festge­stellt, dass die Familie auf Rückkehrhilfen angewiesen ist. Es hat vielmehr darauf ab­gestellt (Urteilsabdruck S. 8), die gesunden und arbeitsfähigen Eltern des Klägers könnten trotz der erforderlichen Betreuung mehrerer minderjähriger Kinder und der prekären Verhältnisse in Nigeria eine Existenzsicherung auf dem von Art. 3 EMRK garantierten Niveau sicherstellen. Diese Würdigung ist durch den Kläger nicht durch­greifend mit Zulassungsrügen angegriffen worden.

Unabhängig davon ist in der bereits genannten aktuellen Senatsrechtsprechung ebenfalls geklärt, welche Rückkehrhilfen Rückkehrern nach Nigeria zur Verfügung stehen und wie diese beantragt werden können.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Mai 2026 - 19 A 1373/23.A -, S. 40 ff. des Urteils und - 19 A 1713/23.A - S. 39 ff des Urteils (beide bisher n.v.; zur Veröffentli­chung in juris vorgesehen).

Bezüglich der Fragen,

Gibt es einen Ort in Nigeria, an dem eine 6-köpfige Familie ohne familiäres Netzwerk ihren Lebensunterhalt sicherstellen kann, eine Gesundheitsversor­gung für ihre minderjährigen Kleinkinder erhalten (Malariabehandlung) und gleichzeitig auch die Gefahr der Genitalverstümmelung von minderjährigen Mädchen vermeiden?

Welche generellen Bedingungen müssen an so einem Ort erfüllt sein?,

ist die Entscheidungserheblichkeit ebenfalls nicht dargelegt. Wie bereits ausgeführt, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger mit seinen Familienangehörigen nicht in die Heimatregionen der Eltern des Klägers zurückkehren kann. So hat auch das Verwaltungsgericht nicht darauf abgestellt, dass die Familie am Zielort der Abschie­bung Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Gefahren ausgesetzt wäre.

Die weiteren Fragen,

Ist das Kindeswohl im Rahmen einer Rückkehrentscheidung - hier Abschie­bungsandrohung - mit zu berücksichtigen?

Sperren inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse wie etwa eine dauernde Reiseunfähigkeit, eine Beschäftigungsduldung, eine abgeschlossene Ausbil­dung oder familiäre Gründe oder sonstige vergleichbare Gründe den Erlass einer Abschiebungsanordnung in einem Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland?

Ist das BAMF für die Prüfung des Kindeswohls im Rahmen der Abschiebungs­androhung zuständig?

Ist ein Duldungsgrund nach § 43 AsylG im Rahmen einer Rückkehrentschei­dung vom BAMF zu berücksichtigen?

Darf eine Rückkehrentscheidung vor dem Abschluss der Asylverfahren aller Familienmitglieder ergehen?

sind nicht mehr klärungsbedürftig. Nach der Neufassung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG mit Wirkung zum 27. Februar 2024,

vgl. BGBl. 2024 I, S. 9 und 14,

erlässt das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Auslän­ders entgegenstehen. Die Gesetzesregelung überantwortet dem Bundesamt aus­drücklich die Prüfung, ob die nach Art. 5 Halbs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG schutz­würdigen inlandsbezogenen Belange bereits dem Erlass der Abschiebungsandro­hung „entgegenstehen“.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ebenfalls geklärt, dass der deutsche Gesetzgeber das Gebot des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG, das Wohl des Kin­des und die familiären Bindungen des Aus­länders im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Ver­fahrens zu be­rücksichtigen, mit der Neufassung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG richtlinien­kon­form umgesetzt hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - juris Rn. 26.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen nicht als verpflichtet angesehen, die Frage des Erfordernisses einer Berück­sichtigung inlandsbezogener Belange im Sinn von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG im Rahmen der Feststellung eines nationalen Abschiebungs­verbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen, sondern sie als hinreichend geklärt erachtet („acte éclairé“).

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - juris Rn. 31.

Schließlich ist in der aktuellen Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, unter welchen Voraussetzungen Aufenthaltsrechte von Familienangehörigen dem Er­lass der Abschiebungsandrohung im Sinn von § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG entgegenste­hen können.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 2026 - 19 A 1713/23.A -, S. 51 ff. des Urteils (bisher n.v.; zur Veröf­fentlichung in juris vorgesehen).

Unabhängig vom Vorstehenden zeigt die Zulassungsbegründung im Hinblick auf den Einzelfall des Klägers auch das Vorliegen inlandsbezogener Vollstreckungshinder­nisse, eine dauernde Reiseunfähigkeit, Duldungsgründe oder relevante Asylverfah­ren von Familienmitgliedern nicht substantiiert auf. Es ist gerichtsbekannt, dass das gemeinsam mit den Eltern geführte Asylverfahren der beiden älteren Geschwister des Klägers L. und Z. seit dem Senatsbeschluss vom 9. Juli 2019 (Akten­zeichen 19 A 2540/18.A) erfolglos rechtskräftig abgeschlossen ist. Hinsichtlich der weiteren älteren Schwester des Klägers W. sind sowohl das Asylverfahren (Senatsbeschluss vom 31. Juli 2019 - 19 A 2518/18.A -) als auch das Folgeverfahren (Senatsurteil vom 22. Juni 2022 - 19 A 222/20.A - sowie BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 48.21 -) rechtskräftig erfolglos abgeschlossen. Angesichts des­sen genügen die im Konjunktiv gehaltenen Ausführungen, „Einer Rückführungsent­scheidung gegen die Kläger könnte entgegenstehen, dass die Tochter/Schwester in einem laufenden Asylverfahren ist und deshalb über § 43 AsylG ein Duldungsgrund gegeben ist“ nicht, um ein noch immer laufendes Asylverfahrens eines Familienmit­glieds zu substantiieren. Der Kläger benennt weder die angeblich betroffene Person noch nennt er ein Aktenzeichen des Bundesamtes; da in der Zulassungsbegründung teilweise auch von „Klägern“ im Plural oder von einer „Klägerin“ die Rede ist, ist nicht einmal ersichtlich, ob die Behauptung eines laufenden Asylverfahrens überhaupt das vorliegende Verfahren betrifft. Soweit er ferner ausführt, der Vater habe ein Aufent­haltsrecht nach § 25b AufenthG und ein Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsdul­dung nach § 60d AufenthG, bleibt dies ebenfalls unbelegt. Die Behauptung, alle Vo­raussetzungen seien erfüllt, der Antrag sei seit Juni 2021 bei der Ausländerbehörde gestellt, aber unbeschieden geblieben, genügt nicht.

Hinsichtlich der Frage,

Hat das BAMF im Rahmen der Verfügung eines Einreise- und Aufenthaltsver­bots gem. § 11 AufenthG Kindeswohl und Duldungsgründe zu berücksichtigen und selbst zu prüfen?

sind die Darlegungsanforderungen schon deshalb nicht erfüllt, weil es in der Zulas­sungsbegründung an jeglichen Darlegungen zu dieser konkreten Fragestellung fehlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).