Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 29.05.2026 – 19 A 2824/25.A

19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0529.19A2824.25A.00

Gründe

­Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG ge­nannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ent­sprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.

1. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beant­wortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher oberge­richtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von all­gemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stel­len würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort­entwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tat­sachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausge­hende Bedeutung eingeht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründe­ten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Fest­stellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungs­ver­fahrens bedarf.

OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A -, juris Rn. 7, vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A -, juris Rn. 27, jeweils m. w. N.

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die erste formulierte Frage,

„Drohen alleinerziehenden tadschikischen Frauen mit Kopftuch, die lange Jahre im Ausland waren und ohne männlichen Oberhaupt nach Tadschikistan zurückkeh­ren, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrele­vante Verfolgung?“,

ist nicht klärungsbedürftig. Die Kläger benennen schon keine Erkenntnisquelle, aus der sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine solche generelle Gefährdung al­leinerziehender Frauen mit Kopftuch ableiten ließe. Unabhängig davon ist diese Frage auch nicht entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht seine Entschei­dung nicht allein darauf gestützt hat, dass ein (verstärktes bzw. gezieltes) Vorgehen der tadschikischen Behörden gegen Frauen mit Kopftuch inklusive der Verhängung von Bußgeldern infolge des Inkrafttreten eines Gesetzes aus Juni 2024 nicht belegt sei, sondern zudem selbständig tragend darauf abgestellt hat, dass die Klägerin zu 1. schon nicht ausreichend dargelegt habe, dass es sich beim Tragen des Kopftuchs um ein individuelles zwingendes Glaubensgebot handele (S. 18 ff. des im Urteil in Bezug genommenen Eilbeschlusses vom 6. August 2025 - 8 L 103/25.A -). Diese Feststellung ist von den Klägern nicht durchgreifend mit Zulassungsrügen ange­grif­fen worden.

Auch für die zweite formulierte Frage,

„Haben alleinerziehende Frauen ohne männliches Oberhaupt, die lange Jahre im Ausland verbracht ha­ben, allein eine realistische Chance, auf dem Arbeits­markt einer Beschäftigung nachzugehen und ihr Exis­tenzminimum zu sichern?“,

benennen die Kläger in ihrem Zulassungsantrag keine Erkenntnisquelle, aus der sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein Ausschluss alleinerziehender Frauen vom Arbeitsmarkt ableiten ließe. Soweit die Frage sich auf die Sicherung des Existenz­mi­nimums bezieht, ist sie zudem keiner generalisierungsfähigen Klärung zugänglich, weil sie sich nicht für eine Mehrheit von Fällen verallgemeinernd beantworten lässt. Ihre Beantwortung hängt vielmehr von einer Vielzahl individueller Umstände ab, wie etwa der (Aus-)Bildung, der beruflichen Erfahrung und der Arbeitsfähigkeit der Rück­kehrerin sowie ihren familiären Beziehungen am Rückkehrort.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG wegen des geltend gemachten Verstoßes gegen Denk­gesetze und Erfahrungssätze bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung zuzulas­sen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöp­fend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§ 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentli­chen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfah­rensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtbe­rücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In der Regel ist davon auszu­gehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat; es ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 - juris Rn. 26 und vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326/19 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 1 C 25.20 - juris Rn. 19.

Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tat­sacheninstanz kann regelmäßig kein Verfahrensmangel eines Gehörs­ver­stoßes begründet werden. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsa­chengerichte ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemei­ne Er­fahrungs­sätze missachtet, von vornherein keine Zulassung der Berufung wegen ei­nes Ver­fahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2019 - 1 C 11.18 - juris Rn. 31 und vom 27. No­vember 2014 - 7 C 20.12 - juris, Rn. 43, Beschlüsse vom 30. Januar 2024 - 1 B 50.23 -, juris Rn. 12, und vom 12. Dezember 2023 - 1 B 45.23 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2023 - 19 A 380/23.A - juris Rn. 15, vom 11. Mai 2022 - 19 A 1629/21.A - juris Rn. 21, jeweils m. w. N.

Gemessen an diesem Maßstab legen die Kläger nicht dar, dass das Verwaltungs­gericht bei seiner Sach­ver­halts- und Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat oder dass es Vorbringen verfahrens­fehlerhaft übergangen hat. Statt­dessen setzen die Kläger mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass die Klägerin zu 1. alleinerzie­hend und alleinstehend sei und bei einer Rückkehr bei den routinemäßigen Kontrollen allein aufgrund dieser Tatsache seitens des tadschikischen Staates besonders in den Blick genommen werde, ledig­lich ihre eigene Sachverhalts- und Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts, was für die Darlegung eines Verfahrensfehlers nicht genügt. Gleiches gilt für ihr Vorbringen, die Klägerin zu 1. werde jedenfalls aufgrund ihres Kopftuches einer intensiven Prüfung unterzogen und müsse eine Verfolgung befürch­ten. Denn das Verwaltungsgericht ist in dem im Urteil in Bezug genommenen Eilbe­schluss vom 6. August 2025 im Verfahren 8 L 103/25.A unter ausführlicher Würdi­gung der Erkenntnislage zu Tadschikistan und der von der Klägerin zu 1. vorgetrage­nen Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin zu 1. weder ein individu­elles (zwingendes) Glaubensgebot für das Tragen eines Kopftuches noch die beacht­liche Wahrscheinlichkeit einer hieran anknüpfenden drohenden schweren Rechts­gutsverletzung aufgezeigt habe (S. 7 ff., S. 18 des im Urteil in Bezug genommenen Eilbeschlusses vom 6. August 2025 - 8 L 103/25.A -).

Soweit die Kläger in ihrem Zulassungsantrag schließlich rügen, dass sie in Tadschi­kistan kein familiäres oder soziales Netz hätten, auf das sie zurückgreifen könnten, da die Klägerin zu 1. aufgrund der Haft ihres Mannes die Ehre ihrer Familie befle­cken würde und daher nicht zu dieser zurückkehren könne, und dass die Klägerin zu 1. wegen der schwierigen Anstellungssituation für alleinerziehende Frauen nicht in der Lage sein werde, nach einer Rückkehr für sich und ihre beiden Kinder das Exis­tenzminimum zu gewährleisten, ist bereits nicht vorgetragen, dass es korrespondie­rendes erstinstanzliches Vorbringen gegeben hat, das das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder falsch gewürdigt haben könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).