Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 29.05.2026 – 23 A 51/25.A
23. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0529.23A51.25A.00
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den die Berichterstatterin im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher in der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich auch in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2026 - 23 A 3400/25.A -, juris Rn. 3 f., m. w. N.
Daran fehlt es hier. Die von den Klägern in ihrer Zulassungsschrift formulierten Fragen,
„ob einer Verpflichtung der Kläger nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des anerkennenden Mitgliedsstaates zu begeben, Umstände in diesem anerkennenden Mitgliedsstaat entgegenstehen, die den Antragsteller einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 GRC aussetzen würden, mit der Folge, dass der Mitgliedsstaat ohne vorherige Verpflichtung nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG eine Rückkehrentscheidung nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 RL 2008/115/EG in das Herkunftsland der Kläger erlassen kann und,
ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung (Artikel 18, 19 Abs. 2 GRC, Artikel 5 RL 2008/115/EG, Artikel 21 Abs. 1 RL 2011/95/EU) eine Rückkehrentscheidung nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 RL 2008/115/EG in das Herkunftsland des Antragstellers entgegensteht, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedsstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, der Mitgliedsstaat, in dem er sich derzeit aufhält und einen Asylantrag gestellt hat, bei einer ergebnisoffenen Prüfung jedoch zu dem Ergebnis kommt, dass dem Antragsteller kein Schutzstatus zuzuerkennen ist“,
sind nicht mehr klärungsbedürftig. Sie sind inzwischen durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2026 in den Verfahren 1 C 24.25 und 1 C 16.25 geklärt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass dann, wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, dieser dorthin jedoch wegen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC nicht zurückkehren kann und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) deswegen den weiteren Asylantrag in der Sache vollständig geprüft hat, dem Erlass einer Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat des Drittstaatsangehörigen nationales Recht nicht entgegensteht. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG ist für den Fall der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat insoweit teleologisch zu reduzieren; § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist für den Fall der Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat insoweit schon nicht anwendbar.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2026 - 1 C 24.25 -, juris Rn. 10 ff. (für den Fall der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft), und - 1 C 16.25 -, juris Rn. 10 ff. (für den Fall der Gewährung subsidiären Schutzes).
Auch Unionsrecht - einschließlich des Refoulement-Verbots - hindert nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in den hier in Rede stehenden Fällen den Erlass einer Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat des Drittstaatsangehörigen nicht, wenn bei der Prüfung des weiteren Asylantrags die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für diese postulierten spezifischen schutzrechtlichen Gewährleistungen beachtet worden sind.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2026 - 1 C 24.25 -, juris Rn. 21 ff. (für den Fall der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft), und - 1 C 16.25 -, juris Rn. 18 ff. (für den Fall der Gewährung subsidiären Schutzes).
Unter diesen Voraussetzungen kann eine Abschiebungsandrohung auch dann ergehen, wenn der andere Mitgliedstaat den gewährten Schutzstatus nicht aberkannt hat. Insoweit ist es auch - anders, als wohl mit der ersten der aufgeworfenen Fragen unterstellt werden soll - rechtlich nicht erforderlich, den Drittstaatsangehörigen zuvor aufzufordern, sich in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats zu begeben (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG und § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die dem Drittstaatsangehörigen dort drohende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung steht nicht nur der Rückkehr selbst, sondern auch einer darauf bezogenen Aufforderung entgegen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2026 - 1 C 24.25 -, juris Rn. 26 (für den Fall der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft), und - 1 C 16.25 -, juris Rn. 23 (für den Fall der Gewährung subsidiären Schutzes).
Die Berufung ist auch nicht wegen einer nachträglichen Divergenz,
vgl. zur Möglichkeit der Umdeutung einer Grundsatzrüge in eine Divergenzrüge etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. April 2023 - 9 BN 2.22 -, juris Rn. 3, und vom 29. Oktober 2015 - 3 B 70.15 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N.,
von den vorgenannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht ist nicht entscheidungstragend von einer gegenteiligen Auffassung ausgegangen. Im vorliegenden Fall hat auch insbesondere der unionsrechtlich gebotene Informationsaustausch in Bezug auf die in Griechenland getroffene Entscheidung, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, stattgefunden. Das Bundesamt hat unter Berücksichtigung der Unterlagen aus dem griechischen Asylverfahren das Schutzbegehren der Kläger erneut geprüft und an seiner Entscheidung in dem Bescheid vom 13. Februar 2023 festgehalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).