Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 01.06.2026 – 23 A 198/24.A
23. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0601.23A198.24A.00
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den die Berichterstatterin im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher in der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich auch in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Dass und warum diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Zulassungsantrag darzulegen, wozu die Ausformulierung der für klärungsbedürftig gehaltenen Rechts- oder Tatsachenfrage gehört.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2026 - 23 A 3400/25.A -, juris Rn. 3 f., m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Wertung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2026 - 23 A 3400/25.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.
Danach zeigt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht auf, soweit in er in der Zulassungsschrift seines Prozessbevollmächtigten zu 3. die Frage formuliert,
„ob es rechtlich und tatsächlich mit den Grundrechten und der europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist, wenn Yeziden, die einen anerkannten Völkermord erlitten haben, in den Irak abgeschoben werden“,
und mit der Zulassungsschrift seines Prozessbevollmächtigten zu 1. geltend macht, es sei zu klären,
wie die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für irakische Jesiden in den kurdischen Autonomiegebieten sind“
und
„ob es stichhaltige Erkenntnisse gibt, dass der gruppenvorverfolgt ausgereiste Jeside im Falle der Rückkehr vor erneuter, gleichgelagerter zumindest individueller Verfolgung sicher wäre“.
Es fehlt, soweit sich diese Fragen entscheidungserheblich stellen, an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit.
In der Rechtsprechung des 9. Senats des beschließenden Gerichts (im Folgenden: 9. Senat) ist geklärt, dass Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft in der Provinz Ninive - in der der Kläger geboren wurde und bis zum Jahr 2014 gelebt und auf die das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft maßgeblich abgestellt hat - aktuell weder durch den irakischen Staat noch durch den sogenannten Islamischen Staat (im Folgenden: IS) oder durch sonstige nichtstaatliche Dritte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung als Gruppe droht.
Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteile vom 31. Juli 2024
- 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 45 ff., und vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 44 ff.
Auch wenn zugunsten von Yeziden das Eingreifen der - von dem Kläger der Sache nach angesprochenen - Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU angenommen wird, sprechen stichhaltige Gründe im Sinne der Vorschrift gegen eine erneute Verfolgung durch den IS.
Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteile vom 31. Juli 2024
- 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 58 ff., und vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 63 ff.
Der Umstand, dass es aktuell noch zu Übergriffen beziehungsweise Verfolgungshandlungen gegen Yeziden durch den IS kommt und diese auch nicht ausgeschlossen werden können, steht dem nicht entgegen. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU kann im Einzelfall durch stichhaltige Gründe selbst dann widerlegt sein, wenn im Herkunftsland keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung im Sinne des vom Bundesverwaltungsgericht früher verwendeten „herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes“ besteht. Die Vermutungswirkung ist daher nicht erst dann widerlegt, wenn die Wiederholung einer Verfolgungsmaßnahme mit der nach diesem Maßstab geforderten „hinreichenden Wahrscheinlichkeit“ ausgeschlossen ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 36 f., m. w. N.
Nach der Rechtsprechung des 9. Senats drohen Yeziden aus der Provinz Ninive - auf die das Verwaltungsgericht auch im Rahmen der Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes maßgeblich abgestellt hat - im Fall der Rückkehr dorthin auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach dieser Vorschrift folgt weder aus der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage noch aus der gegenwärtigen humanitären Situation in der Provinz Ninive. Letztere führt schon deshalb nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil sie nicht auf einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG zurückzuführen ist.
Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteile vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 122 ff., 138 ff., und vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 143 ff., 161 ff.
Ferner hat der 9. Senat entschieden, dass die allgemeine Sicherheitslage in der Provinz Ninive nicht für jeden dorthin zurückkehrenden Yeziden auf eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts führt.
Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteile vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 170 ff., und vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 193 ff.
In der Rechtsprechung des 9. Senats ist zudem geklärt, dass insbesondere die Lebensbedingungen und die humanitären Verhältnisse in der Provinz Ninive nicht für jeden zurückkehrenden Yeziden mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK begründen. Vielmehr bedarf es für die im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu treffende Gefahrenprognose einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse und persönlichen Merkmale des betreffenden Ausländers.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 218 ff., 229 ff., und vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 241 ff., 254 ff., 429 ff.
Der 9. Senat hat zudem (bereits zuvor) entschieden, dass einem irakischen Staatsangehörigen kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit, der in die Autonome Region Kurdistan zurückkehrt - das Verwaltungsgericht hat den Kläger hier im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG auf die Möglichkeit einer Rückkehr in die Autonome Region Kurdistan verwiesen -, dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den IS oder auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage droht und dass die Lebensbedingungen und die humanitären Verhältnisse in der Automonem Region Kurdistan zwar allgemein schwierig sind, aber nicht generell für jeden dorthin zurückkehrenden Yeziden einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK begründen. Vielmehr bedarf es für die mit Blick auf die humanitären Bedingungen zu treffende Gefahrenprognose im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse und persönlichen Merkmale des betreffenden Ausländers.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2022 - 9 A 322/19.A -, juris Rn. 48 ff., 59 ff., 79 ff., vom 22. Oktober 2021 - 9 A 2152/20.A -, juris Rn. 180 ff., 183 f., 190 ff., und vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 366 ff., 368 ff., 379 ff.
Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die vorgenannte, auf eine breite Erkenntnislage und deren Auswertung im Einzelnen gestützte Rechtsprechung des 9. Senats einer erneuten Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.
Der Kläger macht geltend, Yeziden wie er seien in der Autonomen Region Kurdistan vor Verfolgung (durch den IS) nicht sicher. Die von ihm insoweit in der Zulassungsschrift seines Prozessbevollmächtigten zu 1. angeführten Erkenntnisse aus den Jahren 2015, 2016 und 2017 sind jedoch schon nicht mehr aktuell. Aus den zitierten Passagen aus einem Online Beitrag der FAZ aus Mai 2023 ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der Rechtsprechung des 9. Senats Yeziden in der Autonomen Region Kurdistan nunmehr Übergriffe zu befürchten hätten, die nach Art, Schwere und Häufigkeit die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung erfüllten. Auch mit der Zulassungsschrift des Prozessbevollmächtigten zu 3. werden aktuelle Erkenntnisse, die insoweit eine Neubewertung angezeigt erscheinen lassen könnten, nicht benannt.
Der Kläger beruft sich zudem darauf, (binnenvertriebene) Yeziden - wie er - seien nicht in der Lage, sich in der Autonomen Region Kurdistan ein Existenzminimum aufzubauen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der vorgenannten Rechtsprechung des 9. Senats das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere der einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren bei allen Yeziden im Fall der Rückkehr in die Autonome Region Kurdistan erreicht wäre, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen jedoch nicht. Die in der Zulassungsschrift seines Prozessbevollmächtigten zu 1. insoweit angeführte Rechtsprechung aus dem Jahr 2017 sowie die Auskunft der Deutschen Orient Stiftung aus November 2017 sind bereits veraltet. Auch mit der Inbezugnahme eines Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Juni 2020 - A 18 K 5525/18 -, juris, in der Zulassungsschrift des Prozessbevollmächtigten zu 3. wird eine Klärungsbedürftigkeit insoweit nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist seinerzeit auf der Grundlage der dort berücksichtigten Erkenntnisse zu dem Ergebnis gekommen, dass sich angesichts des wirtschaftlichen Einbruchs infolge der Covid-19-Pandemie und des damit einhergehenden Ölpreisverfalls die Einschätzung, ein junger, gesunder und alleinstehender yezidischer Mann sei grundsätzlich in der Lage, sich in der Autonomen Region Kurdistan eine Lebensgrundlage oberhalb der Verelendungsgrenze zu schaffen, nicht mehr halten lasse (juris Rn. 111, 113). Bereits in dem vorstehend genannten Urteil des 9. Senats vom 10. Mai 2021 ist jedoch unter Auswertung aktuellerer Erkenntnisse als der in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe herangezogenen im Einzelnen begründet worden, warum auch mit Blick auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die humanitäre Lage in der Autonomen Region Kurdistan nicht anzunehmen ist, dass es einem Yeziden dort generell unmöglich sei, die elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 416 ff.
Hiermit und auch mit den von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil herangezogenen aktuelleren Erkenntnissen zur Versorgungslage von Binnenvertriebenen im Flüchtlingscamp Khanke, in dem der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge bereits vor seiner Ausreise gelebt hat und in das er nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zurückkehren könne, setzt sich der Kläger nicht auseinander. Das schlichte seitenweise Zitieren des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in der Zulassungsschrift seines Prozessbevollmächtigten zu 3. genügt hier nicht den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit.
Welche entscheidungserheblichen und über den Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Fragen betreffend die rechtlichen Maßstäbe für die von ihm beantragten Schutzgewährungen und das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen hierfür sich darüber hinaus konkret stellen sollten, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen insgesamt nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).