Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 01.06.2026 – 4 E 378/26
4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0601.4E378.26.00
Gründe
Die ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 3 VwGO, § 11 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 RVG) gegen den nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. den §§ 165, 151 VwGO ergangenen Erinnerungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 14.4.2026 mit der Begründung verworfen, die Erinnerung des Klägers sei wegen Versäumung der Zwei-Wochen-Frist nach § 151 Satz 1 VwGO verfristet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend § 60 Abs. 1 VwGO sei nicht zu gewähren, weil der Kläger nicht - wie nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO erforderlich - glaubhaft gemacht habe, im Sinne dieser Vorschrift ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Erinnerungsfrist einzuhalten. Im Übrigen wäre die Erinnerung aber im Falle ihrer Zulässigkeit auch als unbegründet zurückzuweisen gewesen.
Die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte der Kläger nicht mit dem bloßen Hinweis auf eine akute, kurzfristige Erkrankung erreichen. Mit diesem Vorbringen hat er nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die gesetzliche Frist zur Einlegung seiner Erinnerung nach § 151 Satz 1 VwGO einzuhalten. Nach Ablauf der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 VwGO konnten die Tatsachen, die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dienen sollen, nicht mehr vorgetragen werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.2.1993 - 6 B 4.93 -, juris, Rn. 4, m. w. N.
Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auch in der Sache zu Recht zurückgewiesen. Die gegen den der Vergütungsfestsetzung zugrundeliegenden Streitwert von 91.357,00 Euro erhobenen Einwendungen greifen schon deshalb nicht durch, weil die Streitwertfestsetzung nach dem diese bestätigenden Beschluss des Senats vom 20.3.2025 im Verfahren 4 E 111/25 rechtskräftig ist.
Die Gebührenberechnung ist zutreffend. Maßgeblich sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Vergütung bemisst sich nach dem Gegenstandswert gemäß § 60 Abs. 1 RVG i. V. m. § 13 RVG a. F. Aus der 1,0-Gebühr von 1.561,00 Euro ergeben sich die einzelnen Gebührenpositionen nach dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG): Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beträgt das 1,3-fache der einfachen Gebühr, also 1.561,00 € × 1,3 = 2.029,30 Euro. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG beträgt das 1,2-fache der einfachen Gebühr, also 1.561,00 Euro × 1,2 = 1.873,20 Euro. Zusätzlich entsteht die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro. Die Zwischensumme von 3.922,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer von 19 % (745,28 Euro) ergibt die Gesamtvergütung von 4.667,78 Euro.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.