Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 01.06.2026 – 5 B 432/26

5. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0601.5B432.26.00

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung der angegriffenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2026 abgelehnt. Die Haltungsuntersagung erweise sich als offensichtlich rechtmäßig. Bei der Hündin „B.“ der Antragstellerin handele es sich nach dem nachvollziehbaren amtstierärztlichen Rassegutachten der amtlichen Tierärztin Dr. D. vom 10. November 2025 um einen gefährlichen Hund, nämlich einen American Staffordshire Terrier-Mischling. Die Antragstellerin halte nicht mehr an ihrer zuvor geäußerten Einschätzung fest, bei „B.“ handele es sich um einen Cane Corso-Pointer-Mischling. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Haltungserlaubnis seien nicht erfüllt, weil weder ein besonderes privates noch ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung des Hundes bestehe. Die „tiefe emotionale Bindung“ begründe kein besonderes privates Interesse, an welches hohe Anforderungen zu stellen seien. Auch ein öffentliches Interesse sei nicht gegeben. Die geltend gemachte Vermeidung eines Tierheimaufenthalts genüge vorliegend nicht, weil nicht erkennbar sei, dass dem öffentlichen Interesse allein durch die weitere Haltung des Hundes durch die Antragstellerin Rechnung getragen werden könne. Es sei weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass eine tierschutzgerechte Unterbringung des Hundes, sei es bei einem berechtigten Dritten, in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung, nicht möglich sei. Ein öffentliches Interesse scheide auch deshalb aus, weil die Vorgaben des § 4 Abs. 2 LHundG NRW seitens der Antragstellerin bewusst umgangen worden seien, weil sie den Hund auf nicht weiter geklärtem Weg erworben und die behandelnde Tierärztin frühzeitig darauf hingewiesen habe, dass es sich um einen gefährlichen Hund handeln könne. Die Antragstellerin selbst sei seinerzeit entgegen einer anderslautenden Angabe gegenüber der Antragsgegnerin von einer entsprechenden Rassezugehörigkeit ausgegangen, weil sie in sozialen Medien mit dem Hashtag „#amstaff“ versehene Posts über „B.“ geteilt habe. Die Antragstellerin habe demnach bewusst irreführende Angaben zur Rassezugehörigkeit ihres Hundes gemacht.

Die Rüge der Antragstellerin bezüglich der örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Antragstellerin kann die Aufhebung der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin nicht allein deshalb beanspruchen, weil sie unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen sei. Eine unterstellte Verletzung dieser Vorschriften hat die Entscheidung in der Sache jedenfalls offensichtlich nicht beeinflusst und ist deshalb gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich.

Zuzugeben ist der Antragstellerin, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Rechtmäßigkeit der Haltungsuntersagung wegen ihrer fortdauernden Wirkung derjenige der gerichtlichen Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz ist. Im Falle eines durch Umzug herbeigeführten Wechsels der örtlichen Zuständigkeit hätte deshalb auch die nunmehr zuständige Behörde die Möglichkeit, bestehende Ordnungsverfügungen bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG NRW aufzuheben.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2023 - 5 A 3146/21 -, juris, Rn. 38 ff., 42.

Aufgrund des Umzugs der Antragstellerin ist die Antragsgegnerin für den Erlass der Ordnungsverfügung nicht mehr zuständig. Dies hat die Entscheidung in der Sache aber offensichtlich nicht beeinflusst, weil bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung des Hundes „B.“ nicht vorliegen und deshalb seitens der Antragsgegnerin bei der Haltungsuntersagung kein Ermessen auszuüben war. Auch die nunmehr zuständige Behörde hätte daher nicht zu einer anderen Entscheidung kommen können. Die Situation ist mit derjenigen einer gebundenen Entscheidung vergleichbar.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 6 B 566/14 -, juris, Rn. 3.

Bei „B.“ handelt es sich um einen American Staffordshire Terrier-Mischling. Dies ergibt sich - wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeht - aus der nachvollziehbaren Rassebegutachtung der amtlichen Tierärztin vom 10. November 2025. Das nicht weiter substantiierte Vorbringen der Antragstellerin, es sei „nicht geklärt“, „ob es sich bei dem Hund um einen reinrassigen Listenhund handelt oder um einen Mischling“, ist vor diesem Hintergrund bereits nicht nachvollziehbar. Für die Anwendbarkeit von § 4 LHundG NRW ist nicht entscheidend, ob es sich um einen reinrassigen American Staffordshire Terrier oder um eine Kreuzung handelt, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Sollte sie in Abrede stellen wollen, dass bei „B.“ ein American Staffordshire Terrier eingekreuzt ist, ist der Vortrag vor dem Hintergrund der vorliegenden amtstierärztlichen Begutachtung substanzlos und steht im Widerspruch zu den Angaben der Antragstellerin in sozialen Medien.

Die Antragstellerin kann weder ein besonderes privates noch ein öffentliches Interesse an der Haltung ihres Hundes geltend machen. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin geht das Verwaltungsgericht zu Recht und unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Senats davon aus, dass die emotionale Bindung der Antragstellerin an ihren Hund kein besonderes privates Interesse begründet. Hieran ändert auch der Zeitablauf und eine angebliche „Duldung“ durch die Antragsgegnerin nichts. Die Befugnis, gegen Störungen vorzugehen, ist kein „subjektives“ Recht der Behörde, dessen Bestand durch Nicht- oder Fehlgebrauch in Frage gestellt und damit in letzter Konsequenz verwirkt werden könnte. Den Behörden ist die Befugnis zum Eingreifen vielmehr zum Zweck der Gefahrenabwehr im öffentlichen Interesse und zur pflichtgemäßen Ausübung anvertraut. Dieses überragende öffentliche Interesse an der Gewährleistung rechtmäßiger Zustände wird nicht dadurch geschmälert oder hinfällig, dass die Behörde über längere Zeit hinweg nichts unternommen hat.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 7 B 12.08 -, NVwZ 2008, 684, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2026 - 5 B 1218/25 -, juris, Rn. 7, und vom 6. November 2013 - 12 B 1074/13 -, juris, Rn. 57; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1. April 2008 - 10 S 1388/06 -, NVwZ-RR 2008, 696, juris, Rn. 49 ff.

Es besteht auch kein öffentliches Interesse an der Haltung von „B.“ durch die Antragstellerin. Den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum hier fehlenden Vorliegen eines öffentlichen Interesses zur Vermeidung eines Tierheimaufenthalts sowie zur rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Vorgaben des Landeshundegesetzes tritt die Antragstellerin schon nicht substantiiert entgegen. Tierschutzgesichtspunkten kommt - wovon auch das Verwaltungsgerichts ausgeht - unter diesem Aspekt grundsätzlich eine Bedeutung zu. Sie gehen aber entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ersichtlich denjenigen des Gefahrenabwehrrechts nicht grenzenlos vor. Ihrer Auffassung, ihr Hund sei „nachweisbar lieb“, kommt im hiesigen Zusammenhang keine Bedeutung zu. Sie stellt offensichtlich nicht die anhand der Rasse vorgenommene gesetzliche Kategorisierung als gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW und die damit bestehende abstrakte Gefahr in Frage. Auf eine konkrete „Gefährdung“ durch das Tier bzw. eine „Integration“ des Tieres kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

Der Senat hält eine Beiladung der nunmehr zuständigen Behörde im Eilrechtsschutzverfahren vor diesem Hintergrund nicht für angezeigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.