Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 02.06.2026 – 2 D 272/24.NE
2. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0602.2D272.24NE.00
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 000 „F.-G.-Hafen - Süd“ (im Folgenden: Bebauungsplan), den der Rat der Antragsgegnerin am 10. Dezember 2024 beschlossen hat.
Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer des Grundstücks an der Z. Straße 001, auf dem sich u.a. sein Wohnhaus befindet. Das Grundstück befindet sich etwa 40 Meter vom Plangebiet entfernt. Der Antragsteller zu 2) ist ein anerkannter Umweltverband nach § 3 UmwRG.
Der ca. 33 ha umfassende räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich an der südlichen Grenze des Stadtgebiets, westlich der Bundesstraße X. und östlich des Rheins. Die östlichen und westlichen Plangebietsgrenzen ergeben sich aus der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Landschaftsplans des Kreises U., Raum U. Östlich des Plangebiets werden die Flächen landwirtschaftlich genutzt. Im südöstlichen Bereich befindet sich in unmittelbarer Nähe die Bebauung an der Z. Straße, südlich schließt der U.-Q.-Kanal an. Nordöstlich grenzt das Plangebiet an den Bebauungsplan Nr. 001 "F.-G.-Hafen -Nord" der Stadt U..
In der Planbegründung heißt es zum Planungsanlass bzw. Planungsziel u. a., für den Bereich des Lippemündungsraums (LMR) habe bereits seit Anfang der 1970er Jahre die Vorstellung bestanden, dort Gewerbe- und Industrieflächen zu entwickeln. Das Gebiet des F.-G.-Hafens sei dann im Laufe der Jahre als Teilfläche eines überregional bedeutsamen Bereichs für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) als Standort des kombinierten Güterverkehrs erfasst worden. Im Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) sei das Gebiet rund um den F.-G.-Hafen nunmehr als ein Vorranggebiet1 "Landesbedeutsamer Hafen" festgelegt. Um diese Entwicklungsziele berücksichtigen zu können, würden die landesbedeutsamen Flächen im Bebauungsplan bauleitplanerisch als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Hafen" (SO Hafen) entwickelt. Denn nur auf diesem Wege könnten die interkommunalen Hafenentwicklungsziele sichergestellt und die zukünftigen Gewerbeflächen im Stadtgebiet U. bedarfsgerecht berücksichtigt werden.
Der Bebauungsplan enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wird ein Sondergebiet „Hafen“ festgesetzt, das in insgesamt 14 SO-Gebiete gegliedert ist. Bei der Gliederung der Sondergebiete erfolgt eine Vergabe von Emissionskontingenten anhand der DIN 45691, Ausgabe 2006-12. Für die Sondergebiete sind - mit Ausnahme des SO1 - nahezu vollständig Flächen für Aufschüttungen festgesetzt. In den textlichen Festsetzungen heißt es unter „Aufschiebend bedingte Zulässigkeit (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB)“ in § 26 Abs. 1:
„Die Flächen der SO 1 bis SO 13 - Gebiete, die sich innerhalb der Flächen für Aufschüttungen befinden, können erst bebaut, versiegelt und einer Nutzung zugeführt werden, wenn für die erforderliche Aufschüttung eine wasserrechtliche Genehmigung vorliegt und die Flächen auf das hochwasserfreie Niveau von 24,50 m ü. NHN aufgeschüttet wurden.“
Eine Festsetzung mit vergleichbarem Inhalt findet sich in § 26 Abs. 2 Satz 1 für das SO 14, das als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (MSPE-Fläche) festgesetzt ist. Gemäß § 27 sind die in den SO 1- bis SO 13-Gebieten festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen „unzulässig, bis ein notwendiges Regenentwässerungssystem wasserrechtlich genehmigt, gebaut und ordnungsgemäß benutzbar ist.“ Der Bebauungsplan enthält weitere Festsetzungen z.B. zum Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und zu Ausgleichsmaßnahmen.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
Nachdem die Aufstellung des Bebauungsplans als Angebotsbebauungsplan beschlossen worden war, erhoben die Antragsteller im Rahmen der Offenlage Einwendungen und machten dabei u.a. geltend, die geplante Bebauung des F.-G.-Hafens-Süd bedrohe eine 27 ha große, ökologisch wertvolle Auenlandschaft. Der Verlust dieser Fläche werde zu einem Rückgang der Artenvielfalt führen und Lebensräume gefährdeter Tiere (z.B. Steinkauz, Kreuzkröte) zerstören. Mit der Zerstörung der Auenlandschaft verschlechtere sich das Mikroklima. Die vom Plangebiet erfasste Fläche sei ein wichtiger Retentionsraum für Hochwasser, der bei Bebauung unwiederbringlich verloren gehe. Außerdem werde mit der Bebauung das Verkehrsaufkommen erhöht. Die Antragsgegnerin verstoße mit der Beeinträchtigung bzw. Zerstörung eines schützenswerten Lebensraums gegen die Vorgaben der FFH-Richtlinie. Außerdem führe die Bodenversiegelung zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels. Die klimatischen Auswirkungen der Bebauung, insbesondere auf Extremhitzephasen, seien im - methodisch lückenhaften - Umweltbericht nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die geplanten Ausgleichsmaßnahmen für den Artenschutz und die Renaturierung seien unzureichend und teilweise fehlerhaft.
Der Rat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung vom 10. Dezember 2024 unter Abwägung der Einwendungen den Bebauungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan wurde vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 28. Dezember 2024 öffentlich bekannt gemacht.
Am 31. Dezember 2024 haben die Antragsteller - zeitgleich mit ihrem Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans (2 B 1244/24.NE) - den vorliegenden Normenkontrollantrag erhoben, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vortragen:
Für die vorliegende Planung sei bereits das falsche Verfahren gewählt worden, da es sich nicht um eine Angebotsplanung, sondern zumindest teilweise um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan i. S. d. § 12 BauGB bzw. um eine unzulässige Mischform handele. Außerdem stelle die aufschiebende Bedingung in § 26 der Festsetzungen die weitere Durchführung der Planung unter die Bedingung, dass zuvor eine Aufschüttung wasserrechtlich genehmigt und durchgeführt wird. Von den zeichnerisch festgesetzten Flächen für Aufschüttung sei der gesamte Bereich innerhalb der Baugrenzen umfasst; auch die Planbegründung stelle heraus, dass die Aufschüttungen nahezu das gesamte Plangebiet betreffen. Damit werde ein konkretes Vorhaben, nämlich die durch die Beigeladene angedachte Aufschüttung, zur Grundbedingung der Planung gemacht. Ohne eine entsprechende Durchführungszusage der Beigeladenen sei der Plan als Angebotsbebauungsplan nicht realisierbar. Das „Angebot“ der aufschiebend bedingten Festsetzungen stehe unter dem Vorbehalt der Durchführung des „Entschlusses“ der Beigeladenen, das Plangebiet aufzuschütten. Überdies seien die textlichen Festsetzungen §§ 26 und 27 auch unbestimmt. Es sei unklar, ob die Aufschüttung nach § 26 für alle im Bebauungsplan gekennzeichneten Flächen erfolgt sein müsse, bevor eine bauliche Nutzung zulässig sei, oder ob es ausreiche, wenn die Aufschüttung nur für einen Teil der Flächen genehmigt oder durchgeführt werde. Außerdem sei der Bedingungseintritt der tatsächlichen Aufschüttung auf 24,5 m NHN nicht ohne Weiteres überprüfbar, sondern bedürfe weiterer tatsächlicher Feststellungen. Auch die Festsetzung in § 27 weise einen Bestimmtheitsmangel auf, weil nicht ersichtlich sei, in welchem Umfang - bezogen auf einzelne Nutzungen bzw. Plangebiete oder aber hinsichtlich des gesamten Plangebiets - ein Regenentwässerungssystem vorliegen müsse. Hinzu komme, dass die Festsetzung offene Begriffe („notwendig“, „ordnungsgemäß benutzbar“) enthalte, die sich nicht hinreichend konkretisieren ließen. Ferner machen die Antragsteller unter Ergänzung und Vertiefung ihrer Einwände im Rahmen der Offenlage u.a. geltend, der Bebauungsplan verstoße gegen Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB), der Planung fehle wegen ihrer groben Überdimensionierung und wegen ihrer dauerhaften Nichtvollziehbarkeit die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB. Außerdem rügen sie u.a. die fehlerhafte Abwägung der Belange des Hochwasser-, Störfall- und Naturschutzes, und halten sie die Lärmkontingentierung u.a. deshalb für fehlerhaft, weil die Zuweisung eines Emissionskontingentes für das SO 14 nicht der DIN 45691 entspreche.
Die Antragsteller beantragen,
den Bebauungsplan Nr. 000 „F.-G.-Hafen - Süd“ der Stadt U. für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Antragsbegründung bereits im Verfahren 2 B 1244/24.NE unter Bezugnahme auf die Planbegründung und die Abwägung umfassend entgegengetreten. Sie trägt u.a. vor, es sei keine unzulässige Mischform gewählt worden, es handele sich vielmehr um einen Angebotsbebauungsplan; insofern sei es deutlich überzogen, die z. B. in § 26 angesprochene Aufschüttung als konkretes Vorhaben der Beigeladenen zu deuten, zumal diese nicht zwingend Vorhabenträgerin sei. Die von den Antragstellern vorgenommene rechtliche Einordnung der Aufschüttung des Plangebiets als Grundbedingung der Planung sei unzutreffend. Die in Rede stehende Aufschüttung sei lediglich ein Teil der Planung, die aus „Aufschüttung, Bebauung, Versiegelung, Nutzung der betroffenen Fläche“ bestehe. Die Planung sei sowohl hinsichtlich der vorgesehenen Aufschüttungen als auch hinsichtlich des Biotopschutzes vollziehbar und damit städtebaulich erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB. Entgegen der Annahme der Antragsteller seien die auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB gestützten Regelungen eindeutig bestimmt. Abwägungsfehler lägen ebenfalls nicht vor. Bei der Lärmkontingentierung habe sie sich von der im Planverfahren erstellten schalltechnischen Begutachtung des Ingenieurbüros T. vom 17. Januar 2024 leiten lassen. Soweit auch für das SO 14, in dem keine Bebauung geplant sei, ein Lärmkontingent festgesetzt worden sei, stelle dies keinen Fehler des Bebauungsplans und auch keinen Nachteil für die Antragsteller dar, sondern wirke sich insbesondere für den Antragsteller zu 1) vorteilhaft aus. Denn das für das SO 14 festgesetzte Lärmkontingent „verbrauche“ einen Teil des gesetzlich zulässigen Gesamtkontingents mit der Folge, dass in den übrigen SO-Gebieten niedrigere Werte festgesetzt worden seien. Dies führe im Ergebnis dazu, dass ein höherer als der gesetzlich vorgeschriebene Lärmschutz erreicht werde. Auch im Übrigen lägen durchgreifende Abwägungsmängel nicht vor.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt unter sinngemäßer Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verfahren 2 B 1244/24.NE u.a. vor, es bestünden keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Bebauungsplan als Angebotsbebauungsplan aufgestellt worden sei und die Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren mit der Beigeladenen kooperiert habe; eine unzulässige „Mischform“ liege darin nicht. Die Planung sei ausgehend von den in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen städtebaulich erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB, insbesondere liege kein grober städtebaulicher Missgriff vor. Ein naturschutzrechtliches Vollzugshindernis bestehe ebenfalls nicht. Ein Verstoß gegen Ziele der Raumordnung liege nicht vor, da der Plan hafenaffines Gewerbe zulasse; hierunter fielen u.a. Gewerbe- und Industriebetriebe, die einen funktionalen Zusammenhang mit dem Umschlag oder dem Betrieb eines Hafens aufweisen. Bei den Regelungen in §§ 26 und 27 der textlichen Festsetzungen handele es sich um nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB zulässige Bedingungen. Die in § 26 in Bezug genommene wasserrechtliche Genehmigung beziehe sich auf den Einbau von Recyclingmaterial in der Aufschüttung (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG), die nach ihren Planungen zumindest teilweise mit Baustoffen i. S. d. ErsatzbaustoffV vorgenommen werden solle. Außerdem ist sie umfassend und im Einzelnen der Annahme der Antragsteller entgegengetreten, die Planung leide an Abwägungsfehlern. Insbesondere seien die Belange des Hochwasser- und Störfallschutzes hinreichend abgewogen worden. Die Lärmkontingentierung sei auf der Basis der schalltechnischen Begutachtung des Ingenieurbüros T. vom 17. Januar 2024 festgesetzt worden. Der Umstand, dass auch für das SO 14 ein Kontigent festgesetzt worden sei, obgleich in diesem Gebiet keine Bebauung geplant sei, sei unschädlich; es handele sich insoweit sogar um einen für die Antragsteller positiven Umstand, da den Nachbarn mithin mehr Lärmschutz zugebilligt werde, als rechnerisch und gesetzlich eigentlich erforderlich sei.
Der Senat hat mit Beschluss vom 14. August 2025 - 2 B 1244/24.NE -, ZfBR 2025, 775, juris, den Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Auf gerichtliche Anfrage vom 6. Januar 2026 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter erklärt.
Der Rat der Antragsgegnerin hat in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2025 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 249 "F.-G.-Hafen - Süd" für den räumlichen Geltungsbereich, der dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 000 "F.-G.-Hafen - Süd" entspricht, beschlossen. Das Planungsziel ist weiterhin die Entwicklung eines Sondergebiets Hafen (SO-Hafen).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Aufstellungsvorgänge und den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie den des Verfahrens 2 B 1244/24.NE Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Der zulässige Antrag ist begründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an mindestens zwei jeweils selbständig tragenden materiellen Mängeln. Insoweit hat der Senat in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom 14 August 2025 - 2 B 1244/24.NE -, juris Rn. 17 ff. ausgeführt:
„Die §§ 26 und 27 der textlichen Festsetzungen sind offensichtlich unwirksam.
Nach § 26 Abs. 1 können die Flächen der SO 1- bis 13-Gebiete, die sich innerhalb der Flächen für Aufschüttungen befinden, erst bebaut, versiegelt und einer Nutzung zugeführt werden, wenn für die erforderliche Aufschüttung eine wasserrechtliche Genehmigung vorliegt und die Flächen auf das hochwasserfreie Niveau von 24,50 m über NHN aufgeschüttet wurden.
Gemäß § 26 Abs. 2 können die SO 14- bzw. MSPE-Flächen, die sich innerhalb der Flächen für Aufschüttungen befinden und keine Böschungssignatur aufweisen, erst bepflanzt werden, wenn für die erforderliche Aufschüttung eine wasserrechtliche Genehmigung vorliegt und die Flächen auf das hochwasserfreie Niveau von 24,50 m ü. NHN aufgeschüttet wurden (Satz 1). Die SO 14- bzw. MSPE-Flächen, die eine Böschungssignatur aufweisen, können erst bepflanzt werden, wenn eine wasserrechtliche Genehmigung für die erforderliche Aufschüttung vorliegt und die Flächen entsprechend der vorgesehenen Böschungsneigungen hergerichtet wurden (Satz 2). Der Bereich des Rad- und Fußwegs, der sich innerhalb der Flächen für Aufschüttungen befindet, kann erst hergerichtet und genutzt werden, wenn die Flächen auf die im Bebauungsplan festgesetzten Höhenlagen gebracht wurden (Satz 3).
Nach § 27 sind die in den SO 1- bis 13-Gebieten festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen unzulässig, bis ein notwendiges Regenentwässerungssystem wasserrechtlich genehmigt, gebaut und ordnungsgemäß benutzbar ist.
Diese Festsetzungen sind nicht von der allein in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB gedeckt.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann im Bebauungsplan in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen oder sonstigen Nutzungen und Anlagen nur bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind.
In tatbestandlicher Hinsicht bedarf es für den Erlass bedingter Festsetzungen eines besonderen Falls.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 115, 183, 189; vgl. auch Bischopink, in: Bischopink / Külpmann / Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 732 m. w. N., u.a. auch zur Unzulässigkeit einer aufschiebenden Bedingung, dass Ausgleichsmaßnahmen realisiert sind, Rn. 739.
Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB sollen die Ausnahme sein. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans sollen grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gelten und allein den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsrahmen vorgeben (§ 30 BauGB).
Bis zur Einführung dieser Bestimmung durfte das Recht, ein Grundstück baulich zu nutzen, weder zeitlich beschränkt noch unter eine Bedingung gestellt werden. Der abschließende Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB ließ alleine zu, dass festgesetzte Anlagen und Nutzungen (§ 30 BauGB) sogleich mit Wirksamkeit des Bebauungsplans zulässig werden.
Vgl. etwa Schrödter, in: ders., BauGB, 9. Auflage 2018, § 9 Rn. 236, und Battis / Otto, Planungsrechtliche Anforderungen an Bedingungen und Befristungen gem. § 9 Abs. 2 BauGB, in: UPR 2006, 165, beide m. w. N.
Mit der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wollte der Gesetzgeber in erster Linie Fälle erfassen, in denen eine bestimmte Nutzung zunächst verwirklicht werden muss, bevor weitere Nutzungen realisiert werden können. Als Beispiel nennt die Gesetzesbegründung, dass die Errichtung von wohngenutzten baulichen Anlagen erst zulässig ist, wenn die Errichtung von im Bebauungsplan festgesetzten schallschützenden Maßnahmen gesichert ist.
Vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 49.
Die bedingte Festsetzung muss durch spezifische städtebauliche Gründe gerechtfertigt und damit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich sein. Mit der Einfügung des § 9 Abs. 2 BauGB durch das am 20. Juli 2004 in Kraft getretene EAG Bau wollte der Gesetzgeber dem Bedürfnis nach Festsetzung von Zwischennutzungen entsprechen …, gedacht war dabei vor allem an das sogenannte "Baurecht auf Zeit" (durch befristete oder auflösend bedingte Festsetzungen). Den Gemeinden sollte die Möglichkeit gegeben werden, unterschiedlichen städtebaulichen Situationen und Erfordernissen flexibel Rechnung zu tragen. Hiernach muss ein spezifisches Erfordernis der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorliegen, sodass die jeweilige Aufgabe der planerischen Ordnung der Bodennutzung etwa mit einer Bedingung oder Befristung besser zu lösen ist als mit einer Festsetzung ohne eine solche Einschränkung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 -, juris, Rn. 22 f.; vgl. auch Kuschnerus, Bedingte und befristete Festsetzungen in Bebauungsplänen - Zur praktischen Anwendung des neuen § 9 Abs. 2 BauGB, ZfBR 2005, 125, 133; Bischopink, in: Bischopink/ Külpmann / Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 739; vgl. ferner zu einer Festsetzung, nach der erst am Tag nach Bestandskraft des Freistellungsbescheids gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Teilen des Plangebiets bestimmte Nutzungen (Verkehrsflächen, Flächen für Versorgungsanlagen usw.) zulässig werden: OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 115.
Bei - wie hier - aufschiebenden Bedingungen ist weiter zu berücksichtigen, dass nicht nur die bedingt zulässige Nutzung erst bei Eintritt der Bedingung aufgenommen werden darf, sondern die Festsetzungen des Bebauungsplans, wenn sie keine Zwischennutzung zulassen, vor Bedingungseintritt auch jeder Nutzung entgegenstehen, die einer Realisierung der aufschiebenden Bedingung zuwiderlaufen. Eine aufschiebend bedingte Festsetzung darf nicht zu einer mehr oder weniger dauerhaften, vom Eigentümer nicht beeinflussbaren Bausperre werden. Die Bedingung muss zudem hinreichend bestimmt und in ihrem Eintritt hinreichend sicher sein sowie vom Eigentümer selbst beeinflusst beziehungsweise herbeigeführt werden können.
Vgl. BayVGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - 9 N 14.2326 -, juris Rn. 69; Bischopink, in: Bischopink / Külpmann / Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage, Rn. 736 und 738.
Darüber hinaus dürfen sich Bedingungen i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nicht auf den Bebauungsplan als Ganzes beziehen.
Vgl. z. B. Jarass / Kment, Baugesetzbuch, Kommentar, 3. Auflage 2022, § 9 Rn. 11 m. w. N.; vgl. in diesem Zusammenhang auch: Söfker, in Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Februar 2021, § 9 Rn. 240b.
Nach diesen Grundsätzen liegen hier die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage nicht vor. Die §§ 26 und 27 der textlichen Festsetzungen betreffen schon keinen besonderen Fall im Sinne des § 9 Abs. 2 BauGB, sondern eine in der Planungspraxis nicht seltene Konstellation, dass für die Realisierung bestimmter Nutzungen oder Anlagen weitere Genehmigungen - wie hier nach Wasserrecht - erforderlich sind. Auch das in § 27 der textlichen Festsetzungen angesprochene Erfordernis eines Regenentwässerungssystems für die durch die Planung ermöglichten Nutzungen oder Anlagen lässt einen besonderen Fall nicht erkennen.
Zudem betreffen die §§ 26 und 27 der textlichen Festsetzungen nicht - wie in § 9 Abs. 2 BauGB vorausgesetzt - nur bestimmte festgesetzte bauliche und sonstige Nutzungen beziehungsweise Anlagen, sondern praktisch alle durch den Bebauungsplan zugelassenen Anlagen und Nutzungen in den Gebieten der SO 1 bis SO 14. Die §§ 26 und 27 der textlichen Festsetzungen erfassen nahezu das gesamte Plangebiet. Sie widersprechen damit der gesetzlichen Grundkonzeption, nach der festgesetzte Nutzungen zulässig sind, wenn und sobald der Bebauungsplan in Kraft tritt, von der der Gesetzgeber mit § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 BauGB nur in eng begrenztem Rahmen Ausnahmen zulässt. Bereits § 26 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen gilt für Aufschüttungen in 13 (von 14) Sondergebietsteilflächen, in Abs. 2 werden dann bedingte Festsetzungen auch für das SO 14 getroffen. Auch § 27 betrifft sämtliche Anlagen und Nutzungen innerhalb der Gebiete der SO 1 bis 13.
Darüber hinaus sind die §§ 26 und 27 der textlichen Festsetzungen auch nicht hinreichend bestimmt.
Die Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB unterliegt spezifischen Bestimmtheitsanforderungen, weil der Zeitpunkt oder die Umstände, in dem eine Nutzung eingestellt wird beziehungsweise erst zulässig werden soll, schwer zu bestimmen sein kann. Das Bestimmtheitsgebot erfordert von der Gemeinde eine Präzisierung der planerischen Festsetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Die Planbetroffenen müssen eindeutig die Umstände erkennen können, von denen die Entstehung oder Wirksamkeit des Baurechts abhängt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 181 f. m.w.N.; Söfker / Wienhues, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB, Stand: November 2024, § 9 Rn. 240 o; Schrödter, a.a.O., § 9 Rn. 242.
Hier ist die Bestimmtheit von § 26 der textlichen Festsetzung schon deshalb nicht gegeben, weil unklar ist, was unter der z.B. in § 26 Abs. 1 angesprochenen „wasserrechtlichen Genehmigung“ zu verstehen ist beziehungsweise wofür diese erforderlich sein soll. Die Planbegründung zu § 26 (S. 81) verhält sich hierzu nicht. Erst auf S. 102 der Planbegründung zu „Empfehlungen und Hinweisen“ - abweichend von den Hinweisen auf der Planurkunde, die sich nicht zu der Aufschüttung verhalten - heißt es, dass beim Einbau von „RC Material“ eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Genehmigung einzuholen sei. Auch die Beigeladene trägt hierzu vor, eine wasserrechtliche Genehmigung sei (nur) für den Einbau von Recyclingmaterial in der Aufschüttung (§ 8 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG) erforderlich, sie beabsichtige, die Aufschüttung zumindest teilweise mit Baustoffen i. S. d. der Ersatzstoffverordnung vorzunehmen (S. 24 des Schriftsatzes vom 3. März 2025). Dies bedeutet, dass ggf. gar keine wasserrechtliche Genehmigung für die Realisierung der Planung erforderlich wäre, wenn andere - die Beschaffenheit des Wassers nur unerheblich verändernde Materialien - verwendet würden. Die Bedingung könnte so jedenfalls bei wörtlichem Verständnis gar nicht eintreten. Auch die Stellungnahmen der Unteren Wasserbehörde bzw. der Bezirksregierung als Obere Wasserbehörde aus der frühzeitigen bzw. der förmlichen Behördenbeteiligung aus Januar 2023 bzw. Mai 2024 verhalten sich zu Einzelheiten nicht, sondern sprechen pauschal davon, es bestünden gegen die Planung keine wasserrechtlichen Bedenken. Im Übrigen ist der Vortrag der Antragsteller unwidersprochen geblieben, es sei bislang noch nicht einmal ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis gestellt worden.
Darüber hinaus stellt sich hier die Frage, ob der Eintritt der in §§ 26 und 27 der textlichen Festsetzungen enthaltenen Bedingungen und damit die Zulässigkeit der in diesen Festsetzungen angesprochenen Anlagen und Nutzungen für jedermann hinreichend erkennbar ist. Insoweit wird vertreten, dass der Eintritt der Bedingung keine aufwändigen Ermittlungen oder Feststellungen erfordern darf. Vielmehr sei aus rechtsstaatlichen Gründen und bei verfassungskonformer Auslegung des § 9 Abs. 2 (Satz 1 Nr. 2) BauGB jedenfalls bei einer komplexen Planung mit mehreren Bedingungen, deren Eintritt nicht ohne weiteres erkennbar sei, zu erwägen, ob nicht bereits in der Bekanntmachung des Bebauungsplans darüber informiert werde, ob und wie die Gemeinde den Bedingungseintritt feststelle.
Sollte dieser Auffassung zu folgen sein, hätte die Antragsgegnerin hierzu in der Bekanntmachung entsprechende Angaben machen müssen.
Auch § 4 der textlichen Festsetzungen zur Lärmkontingentierung ist offensichtlich unwirksam.
Die Vergabe von Lärmemissionskontingenten ist zwar auch bei der Ausweisung von Sondergebieten gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO möglich.
Die in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eröffnete Möglichkeit, Baugebiete nach den besonderen „Eigenschaften“ von Betrieben und Anlagen zu gliedern, findet zwar nach der ausdrücklichen Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BauNVO bei der Festsetzung von Sondergebieten keine Anwendung. Andererseits bestimmt § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO, dass nach den §§ 10 und 11 BauNVO besondere Festsetzungen über die „Art der Nutzung“ getroffen werden können. Mit dieser Vorschrift wollte der Verordnungsgeber klarstellen, dass besondere Festsetzungen, wie sie für die Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gelten, in Sondergebieten aufgrund der §§ 10 und 11 BauNVO erfolgen. Angesichts dieses klar formulierten Willens steht außer Frage, dass hierunter auch Festsetzungen nach dem Vorbild des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO fallen, auch wenn § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nicht ausdrücklich zur Gliederung nach den besonderen „Eigenschaften“ von Betrieben und Anlagen, sondern nur zur Festsetzung der „Art der Nutzung“ ermächtigt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2013 - 4 BN 10.13 -, juris, Rn. 7, und vom 20. Mai 2003 - 4 BN 57.02 -, juris, Rn. 15 f.; OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2024 - 7 D 52/22.NE -, juris Rn. 75 f.
Die Geräuschkontingentierung nach DIN 45691, auf deren Grundlage hier das „Lärmgutachten für den Bebauungsplan Nr. 000 F.-G. Hafen - Süd‘ des Ingenieurbüros T. vom 17. Januar 2024 erstellt worden ist, das seinerseits die Basis für § 4 f. der textlichen Festsetzungen bildet, stellt grundsätzlich ein geeignetes Instrumentarium dar, um sicherzustellen, dass durch die Summe der Schallabstrahlung aller vorhandenen und geplanten gewerblich genutzten Flächen keine schädlichen Umweltauswirkungen durch Geräusche an den umliegenden schutzwürdigen Nutzungen hervorgerufen werden und gleichzeitig ausreichende Geräuschkontingente für die geplante gewerbliche Nutzung zur Verfügung stehen.
Vgl. z. B. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31. Mai 2022 - 1 MR 4/22 -, juris Rn. 68.
§ 4 der textlichen Festsetzungen enthält jedoch keine besondere Festsetzung über die Art der Nutzung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 BauNVO. Nach der Rechtsprechung des Senats muss die Emissionskontingentierung der jeweiligen konkreten Planungssituation entsprechen und diese konzeptionell schlüssig widerspiegeln. Ist etwa ein Angebotsbebauungsplan konkret auf die Ansiedlung eines bestimmten gewerblichen oder industriellen Vorhabens ausgerichtet, muss die Emissionskontingentierung in der Regel dieses Vorhaben und sein voraussichtliches Emissionspotential abbilden, um seiner Steuerungsaufgabe für das Genehmigungsverfahren nachkommen zu können und seinen städtebaulichen Zweck nicht zu verfehlen.
Dieser Ansatz gilt auch für Sondergebiete. Sondergebiete wollen per definitionem eine bestimmte besondere Nutzungsart ermöglichen, die dem Plangeber bei der Planaufstellung konkret vor Augen steht. Will der Plangeber das Emissionspotential von Betrieben und damit die Nutzungsart über eine Emissionskontingentierung im Sondergebiet steuern, muss er dies regelmäßig gebietsadäquat tun. Die Besonderheit der Nutzungsart im Sondergebiet und ihr Emissionspotential muss in die Emissionskontingentierung einfließen, weil diese ansonsten ohne städtebauliche Rechtfertigung ist. Die Emissionskontingentierung muss, was die Lage der Flächen unterschiedlicher Kontingenthöhen angeht, grundsätzlich auch die örtlichen Gegebenheiten und die beabsichtigten Nutzungen beachten. Für eine zweckmäßige Gliederung wird insoweit in Anmerkung 1 zu Nr. 4.3. der DIN 45691 beispielhaft auf die Grenzen des Gebiets, Grundstücksgrenzen, Bebauungsgrenzen, Grenzen zwischen Flächen unterschiedlicher Nutzungen, Straßen, Wege und Gewässer sowie als Teilflächen auf einzelne Grundstücke oder mehrere zusammengehörige Grundstücke abgestellt.
Weicht der Plangeber von diesen Grundsätzen ab, muss er sein Vorgehen durch einen tragfähigen städtebaulichen Grund rechtfertigen, aus dem sich die Schlüssigkeit seines konzeptionellen Handelns bei der Emissionskontingentierung ergibt. Eine vorhabenunabhängige Emissionskontingentierung im Sondergebiet ähnelt einem - bauplanungsrechtlich unzulässigen - Summenpegel, der für die Gesamtheit der oder zumindest mehrere im Sondergebiet ansässigen Betriebe Geltung beansprucht, ohne das Emissionsverhalten eines einzelnen Betriebs in den Blick zu nehmen und verlässlich zu steuern. Ein Summenpegel ist indes ungeeignet, in einem Genehmigungsverfahren umgesetzt zu werden, weil er, anders als ein immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel - oder ein rechtmäßig festgesetztes, der Planungssituation angepasstes Emissionskontingent (vgl. insoweit auch Nr. 3.7 der DIN 45691) - nicht bestimmt, welche Emissionen von einer einzelnen Anlage oder einem einzelnen Betrieb ausgehen dürfen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 171 ff.
Diesen Anforderungen genügt § 4 der textlichen Festsetzungen nicht. Die festgesetzten Kontingente sollen weder das von den Betrieben in den Sondergebieten zu erwartende Emissionspotential abbilden noch ist die Gliederung gebietsadäquat erfolgt. Es ging dem Gutachter vielmehr ausschließlich darum, iterativ die einzelnen Teilflächen mit maximal möglichen Emissionskontingenten zu belegen, S. 30 des Lärmgutachtens. Seine Annahme, dass sich unter Berücksichtigung der relevanten Immissionsorte tendenziell eine höhere Inanspruchnahme für Betriebe im mittleren und nördlichen Bereich des Plangebiets ergibt, ist zwar zutreffend, stellt aber nach den dargelegten Grundsätzen in unzulässiger Weise das ausschließliche Kriterium für die Gliederung des Gebiets dar. Eine allein nach mathematischen Grundsätzen vorgenommene Gebietsgliederung ist unzulässig.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2023 - 2 D 347/21.NE -, juris Rn. 153, und vom 30. Januar 2018 - 2 D 102/14.NE -, juris Rn. 173 ff.; Wahlhäuser in: Bischopink / Külpmann /Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 1009.
Der Rat, der dem Vorschlag des Gutachters ohne weiteres gefolgt ist, strebt mit § 4 der textlichen Festsetzungen nach alledem in Wahrheit keine Gliederung des Plangebiets an. Die vielfach in Form einer Kurve verlaufenden Grenzen der Teilgebiete sind ersichtlich das Ergebnis gutachterlicher Berechnungen und lassen einen Gebietsbezug nicht erkennen. Die Festsetzung ist insoweit ersichtlich nicht auf eine Umsetzung angelegt. Die Strukturierung des Plangebiets in Teilflächen bleibt städtebaulich nicht nachvollziehbar und dient allein der sonst nicht möglichen Steuerung des Immissionsgeschehens für das gesamte Plangebiet weitgehend losgelöst von örtlichen Gegebenheiten oder vorhandenen Grundstücksgrenzen.
In diesem Zusammenhang sei beispielhaft das Gebiet des SO 9 erwähnt: Dieses - sehr schmale und nach Nordosten hin spitz zulaufende - Gebiet ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ca. 10 m breit.und nur etwa 60 m lang Es ist nicht erkennbar - und ist im Planverfahren auch nicht thematisiert worden -, welche der in § 2 der textlichen Festsetzungen genannten Betriebe sich in diesem Baufenster ansiedeln könnten.
Fehlerhaft hat der Rat zudem ein Kontingent auch für das SO 14 festgesetzt, in dem Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft vorgesehen sind, so dass dort eine Versiegelung bzw. eine gewerbliche Nutzung nicht zulässig ist, wie auch die Planbegründung auf S. 61 f. hervorhebt. Die Festsetzung eines Lärmkontingents für das SO 14 ist insoweit gemäß Nr. 4.3 Abs. 2 der DIN 45691 nicht regelwerkskonform. Ob sich mit der Festsetzung des Kontingents für das SO 14 die Lärmsituation für den Antragsteller zu 1. verbessert, worauf die Antragsgegnerin … hinweist, kommt es insoweit nicht an. …
Die Mängel der genannten textlichen Festsetzungen führen nach derzeitigem Stand angesichts ihrer Bedeutung für die Planung zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.“
An diesen Ausführungen, denen die Beteiligten in der Folgezeit im Übrigen nicht weiter entgegengetreten sind, hält der Senat nach Überprüfung unter Berücksichtigung des im Hauptsacheverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstabes fest. Zu ergänzen ist, dass die nunmehr eingeführte ausdrückliche Ermächtigung zur Festsetzung von Geräuschemissionskontingenten in § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a Doppelbuchst. bb BauGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (BGBl I 2025 Nr. 257) schon deshalb hier zu keinem anderen Ergebnis führen kann, weil es für die Frage, ob eine Festsetzung an materiellen Mängeln leidet, auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ankommt.
Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 2. März 1998 - 7a D 125/96.NE -, juris Rn. 44.
Zudem dürften auch für Festsetzungen auf dieser neuen Grundlage städtebauliche Gründe erforderlich sein, an denen es hier aus den genannten Erwägungen fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i.V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.