Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 02.06.2026 – 2 D 272/24.NE

2. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0602.2D272.24NE.00

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 000 „F.-G.-Hafen ­­­- Süd“ (im Folgenden: Bebauungsplan), den der Rat der Antragsgegnerin am 10. Dezember 2024 beschlossen hat.

Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer des Grundstücks an der Z. Straße 001, auf dem sich u.a. sein Wohnhaus befindet. Das Grundstück befindet sich etwa 40 Meter vom Plangebiet entfernt. Der Antrag­steller zu 2) ist ein aner­kannter Umweltverband nach § 3 UmwRG.

Der ca. 33 ha umfassende räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans be­findet sich an der südlichen Grenze des Stadtgebiets, westlich der Bundesstraße X. und östlich des Rheins. Die östlichen und westlichen Plangebietsgrenzen ergeben sich aus der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Landschaftsplans des Kreises U., Raum U. Östlich des Plangebiets werden die Flächen landwirtschaft­lich genutzt. Im südöstlichen Bereich befindet sich in unmittelbarer Nähe die Be­bauung an der Z. Straße, südlich schließt der U.-Q.-Kanal an. Nordöstlich grenzt das Plangebiet an den Bebauungsplan Nr. 001 "F.-G.-Hafen -Nord" der Stadt U..

In der Planbegründung heißt es zum Planungsanlass bzw. Planungsziel u. a., für den Bereich des Lippemündungsraums (LMR) habe bereits seit Anfang der 1970er Jahre die Vorstellung bestanden, dort Gewerbe- und Industrieflächen zu entwickeln. Das Gebiet des F.-G.-Hafens sei dann im Laufe der Jahre als Teilfläche eines überregional bedeutsamen Bereichs für gewerbliche und indust­rielle Nutzungen (GIB) als Standort des kombinierten Güterverkehrs erfasst wor­den. Im Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) sei das Gebiet rund um den F.-G.-Hafen nunmehr als ein Vorranggebiet1 "Landesbedeutsamer Hafen" festgelegt. Um diese Entwicklungsziele berücksichtigen zu können, würden die landesbedeutsamen Flächen im Bebauungsplan bauleitplanerisch als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Hafen" (SO Hafen) entwickelt. Denn nur auf diesem Wege könnten die interkommunalen Hafenentwicklungsziele si­chergestellt und die zukünftigen Gewerbeflächen im Stadtgebiet U. bedarfs­gerecht berücksichtigt werden.

Der Bebauungsplan enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Hinsicht­lich der Art der baulichen Nutzung wird ein Sondergebiet „Hafen“ festgesetzt, das in insgesamt 14 SO-Gebiete gegliedert ist. Bei der Gliederung der Sondergebiete erfolgt eine Vergabe von Emissionskontingenten anhand der DIN 45691, Ausga­be 2006-12. Für die Sondergebiete sind - mit Ausnahme des SO1 - nahezu voll­ständig Flächen für Aufschüttungen festgesetzt. In den textlichen Festsetzungen heißt es unter „Aufschiebend bedingte Zulässigkeit (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB)“ in § 26 Abs. 1:

„Die Flächen der SO 1 bis SO 13 ­­- Gebiete, die sich innerhalb der Flächen für Aufschüttungen befinden, können erst bebaut, versiegelt und ei­ner Nutzung zugeführt werden, wenn für die er­forderliche Aufschüttung eine wasserrechtliche Genehmigung vorliegt und die Flächen auf das hochwasserfreie Niveau von 24,50 m ü. NHN aufgeschüttet wurden.“

Eine Festsetzung mit vergleichbarem Inhalt findet sich in § 26 Abs. 2 Satz 1 für das SO 14, das als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent­wicklung von Natur und Landschaft (MSPE-Fläche) festgesetzt ist. Gemäß § 27 sind die in den SO 1- bis SO 13-Gebieten festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen „unzulässig, bis ein notwendiges Regenentwässerungs­system wasserrechtlich genehmigt, gebaut und ordnungsgemäß benutzbar ist.“ Der Bebauungsplan enthält weitere Festsetzungen z.B. zum Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und zu Ausgleichsmaßnahmen.

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen fol­genden Verlauf:

Nachdem die Aufstellung des Bebauungs­plans als Angebotsbebauungsplan be­schlossen worden war, erhoben die Antragsteller im Rahmen der Offenlage Ein­wendungen und machten dabei u.a. geltend, die geplante Bebauung des F.-G.-Hafens-Süd bedrohe eine 27 ha große, öko­logisch wertvolle Auenland­schaft. Der Verlust dieser Fläche werde zu einem Rückgang der Artenvielfalt füh­ren und Lebensräume gefährdeter Tiere (z.B. Steinkauz, Kreuzkröte) zerstören. Mit der Zerstörung der Auenlandschaft ver­schlechtere sich das Mikroklima. Die vom Plangebiet erfasste Fläche sei ein wichtiger Retentionsraum für Hochwas­ser, der bei Bebauung unwiederbringlich verloren gehe. Außerdem werde mit der Bebauung das Verkehrsaufkommen erhöht. Die Antragsgegnerin verstoße mit der Beeinträchtigung bzw. Zerstörung eines schützenswerten Lebensraums ge­gen die Vorgaben der FFH-Richtlinie. Außerdem führe die Bodenversiegelung zu einer Absenkung des Grundwasser­spiegels. Die klimatischen Auswirkungen der Bebauung, insbesondere auf Ext­remhitzephasen, seien im - methodisch lücken­haften - Umweltbericht nicht aus­reichend berücksichtigt worden. Die geplanten Ausgleichsmaßnahmen für den Artenschutz und die Renaturierung seien unzu­reichend und teilweise fehlerhaft.

Der Rat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung vom 10. Dezember 2024 unter Abwägung der Einwendungen den Bebauungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan wurde vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 28. Dezember 2024 öffentlich bekannt gemacht.

Am 31. Dezember 2024 haben die Antragsteller - zeitgleich mit ihrem Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungs­plans (2 B 1244/24.NE) - den vorliegenden Normenkontrollantrag erhoben, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vortragen:

Für die vorliegende Planung sei bereits das falsche Verfahren gewählt worden, da es sich nicht um eine Angebotsplanung, sondern zumindest teilweise um ei­nen vorhabenbezogenen Bebauungsplan i. S. d. § 12 BauGB bzw. um eine unzu­lässige Mischform handele. Außerdem stelle die aufschiebende Bedingung in § 26 der Festsetzungen die weitere Durchführung der Planung unter die Bedin­gung, dass zuvor eine Aufschüttung wasserrechtlich genehmigt und durchgeführt wird. Von den zeichnerisch festgesetzten Flächen für Aufschüttung sei der ge­samte Bereich innerhalb der Baugrenzen umfasst; auch die Planbegründung stel­le heraus, dass die Aufschüttungen nahezu das gesamte Plangebiet betreffen. Damit werde ein konkretes Vorhaben, nämlich die durch die Beigeladene ange­dachte Aufschüttung, zur Grundbedingung der Planung gemacht. Ohne eine ent­sprechende Durchführungszusage der Beigeladenen sei der Plan als Angebots­bebauungsplan nicht realisierbar. Das „Angebot“ der aufschiebend bedingten Festsetzungen stehe unter dem Vorbehalt der Durchführung des „Entschlusses“ der Beigeladenen, das Plangebiet aufzuschütten. Überdies seien die textlichen Festsetzungen §§ 26 und 27 auch unbestimmt. Es sei unklar, ob die Aufschüt­tung nach § 26 für alle im Bebauungsplan gekennzeichneten Flächen erfolgt sein müsse, bevor eine bauliche Nutzung zulässig sei, oder ob es ausreiche, wenn die Aufschüttung nur für einen Teil der Flächen genehmigt oder durchgeführt werde. Außerdem sei der Bedingungseintritt der tatsächlichen Aufschüttung auf 24,5 m NHN nicht ohne Weiteres überprüfbar, sondern bedürfe weiterer tatsächlicher Feststellungen. Auch die Festsetzung in § 27 weise einen Bestimmtheitsmangel auf, weil nicht ersichtlich sei, in welchem Umfang - bezogen auf einzelne Nutzun­gen bzw. Plangebiete oder aber hinsichtlich des gesamten Plangebiets - ein Re­gen­entwässerungssystem vorliegen müsse. Hinzu komme, dass die Festsetzung offene Begriffe („notwendig“, „ordnungsgemäß benutzbar“) enthalte, die sich nicht hinreichend konkretisieren ließen. Ferner machen die Antragsteller unter Ergän­zung und Vertiefung ihrer Einwände im Rahmen der Offenlage u.a. geltend, der Bebauungsplan verstoße gegen Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB), der Planung fehle wegen ihrer groben Überdimensionierung und wegen ihrer dauer­haften Nichtvollziehbarkeit die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB. Außerdem rügen sie u.a. die fehlerhafte Abwägung der Belange des Hochwasser-, Störfall- und Naturschutzes, und halten sie die Lärmkontingentie­rung u.a. deshalb für fehlerhaft, weil die Zuweisung eines Emissionskontingen­tes für das SO 14 nicht der DIN 45691 entspreche.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan Nr. 000 „F.-G.-Hafen - Süd“ der Stadt U. für unwirksam zu erklä­ren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Antragsbegründung bereits im Verfahren 2 B 1244/24.NE unter Be­zugnahme auf die Planbegründung und die Abwägung umfassend entgegenge­treten. Sie trägt u.a. vor, es sei keine unzulässige Mischform gewählt worden, es handele sich vielmehr um einen Angebotsbebauungsplan; insofern sei es deutlich überzogen, die z. B. in § 26 angesprochene Aufschüttung als konkretes Vorha­ben der Beigeladenen zu deuten, zumal diese nicht zwingend Vorhabenträgerin sei. Die von den Antragstellern vorgenommene rechtliche Ein­ordnung der Auf­schüttung des Plangebiets als Grundbedingung der Planung sei unzutreffend. Die in Rede stehende Aufschüttung sei lediglich ein Teil der Pla­nung, die aus „Auf­schüttung, Bebauung, Versiegelung, Nutzung der betroffenen Fläche“ bestehe. Die Planung sei sowohl hinsichtlich der vorgesehenen Aufschüt­tungen als auch hinsichtlich des Biotopschutzes vollziehbar und damit städtebau­lich erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB. Entgegen der Annahme der Antragstel­ler seien die auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB gestützten Regelungen eindeutig bestimmt. Abwä­gungsfehler lägen ebenfalls nicht vor. Bei der Lärmkontingentie­rung habe sie sich von der im Planverfahren erstellten schalltechnischen Begut­achtung des Ingeni­eurbüros T. vom 17. Januar 2024 leiten lassen. Soweit auch für das SO 14, in dem keine Bebauung geplant sei, ein Lärmkontin­gent festgesetzt worden sei, stelle dies keinen Fehler des Bebauungsplans und auch keinen Nachteil für die Antragsteller dar, sondern wirke sich insbe­sondere für den Antragsteller zu 1) vorteilhaft aus. Denn das für das SO 14 festge­setzte Lärmkontingent „verbrau­che“ einen Teil des gesetzlich zulässigen Ge­samtkontingents mit der Folge, dass in den übrigen SO-Gebieten niedrigere Wer­te festgesetzt worden seien. Dies füh­re im Ergebnis dazu, dass ein höherer als der ge­setzlich vorgeschriebene Lärm­schutz erreicht werde. Auch im Übrigen lägen durchgreifende Abwägungsmängel nicht vor.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt unter sinngemäßer Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verfahren 2 B 1244/24.NE u.a. vor, es bestünden keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Bebauungsplan als Angebotsbebauungsplan aufgestellt worden sei und die Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren mit der Beigeladenen ko­operiert habe; eine unzulässige „Mischform“ liege darin nicht. Die Planung sei ausgehend von den in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen städtebau­lich erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB, insbesondere liege kein grober städte­baulicher Miss­griff vor. Ein naturschutzrechtliches Vollzugshindernis bestehe ebenfalls nicht. Ein Verstoß gegen Ziele der Raumordnung liege nicht vor, da der Plan hafenaffi­nes Gewerbe zulasse; hierunter fielen u.a. Gewerbe- und Industrie­betriebe, die einen funktionalen Zusammenhang mit dem Umschlag oder dem Betrieb eines Hafens aufweisen. Bei den Regelungen in §§ 26 und 27 der textli­chen Festset­zungen handele es sich um nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB zulässige Be­dingungen. Die in § 26 in Bezug genommene wasserrechtliche Ge­nehmigung beziehe sich auf den Einbau von Recyclingmaterial in der Aufschüt­tung (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG), die nach ihren Planungen zu­mindest teilweise mit Baustoffen i. S. d. ErsatzbaustoffV vorgenommen werden solle. Außerdem ist sie umfassend und im Einzelnen der Annahme der Antrag­steller entgegengetreten, die Planung leide an Abwägungsfehlern. Insbesondere seien die Belange des Hochwasser- und Störfallschutzes hinreichend abgewogen worden. Die Lärmkon­tingentierung sei auf der Basis der schalltechnischen Be­gutachtung des Ingeni­eurbüros T. vom 17. Januar 2024 festgesetzt worden. Der Umstand, dass auch für das SO 14 ein Kontigent festgesetzt worden sei, obgleich in diesem Ge­biet keine Bebauung geplant sei, sei unschädlich; es handele sich insoweit sogar um einen für die Antragsteller positiven Umstand, da den Nachbarn mithin mehr Lärmschutz zugebilligt werde, als rechne­risch und gesetzlich eigentlich erforder­lich sei.

Der Senat hat mit Beschluss vom 14. August 2025 - 2 B 1244/24.NE -, ZfBR 2025, 775, juris, den Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Auf gerichtliche Anfrage vom 6. Januar 2026 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter erklärt.

Der Rat der Antragsgegnerin hat in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2025 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 249 "F.-G.-Hafen - Süd" für den räumlichen Geltungsbereich, der dem räumlichen Geltungsbereich des Be­bauungsplans Nr. 000 "F.-G.-Hafen - Süd" entspricht, beschlossen. Das Planungsziel ist weiterhin die Entwicklung eines Sondergebiets Hafen (SO-Hafen).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beige­zogenen Aufstellungsvorgänge und den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfah­rens sowie den des Verfahrens 2 B 1244/24.NE Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichter­statter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Der zulässige Antrag ist begründet. Der angegriffene Bebauungsplan lei­det an mindestens zwei jeweils selbständig tragenden materiellen Mängeln. In­soweit hat der Senat in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom 14 August 2025 - 2 B 1244/24.NE -, juris Rn. 17 ff. ausgeführt:

„Die §§ 26 und 27 der textlichen Festsetzungen sind offensichtlich unwirksam.

Nach § 26 Abs. 1 können die Flächen der SO 1- bis 13-Gebiete, die sich inner­halb der Flächen für Aufschüttungen befinden, erst bebaut, versiegelt und einer Nutzung zugeführt werden, wenn für die erforderliche Aufschüt­tung eine wasser­rechtliche Genehmigung vorliegt und die Flächen auf das hochwasserfreie Ni­veau von 24,50 m über NHN aufgeschüttet wurden.

Gemäß § 26 Abs. 2 können die SO 14- bzw. MSPE-Flächen, die sich in­nerhalb der Flächen für Aufschüttungen befinden und keine Böschungs­signatur aufwei­sen, erst bepflanzt werden, wenn für die erforderliche Auf­schüttung eine wasser­rechtliche Genehmigung vorliegt und die Flächen auf das hochwasserfreie Ni­veau von 24,50 m ü. NHN aufgeschüttet wur­den (Satz 1). Die SO 14- bzw. MSPE-Flächen, die eine Böschungssignatur aufweisen, können erst bepflanzt werden, wenn eine wasserrechtliche Ge­nehmigung für die erforderliche Aufschüt­tung vorliegt und die Flächen ent­sprechend der vorgesehenen Böschungsnei­gungen hergerichtet wurden (Satz 2). Der Bereich des Rad- und Fußwegs, der sich innerhalb der Flä­chen für Aufschüttungen befindet, kann erst hergerichtet und genutzt wer­den, wenn die Flächen auf die im Bebauungsplan festgesetzten Höhenla­gen gebracht wurden (Satz 3).

Nach § 27 sind die in den SO 1- bis 13-Gebieten festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen unzulässig, bis ein notwendiges Regenent­wässerungssystem wasserrechtlich genehmigt, gebaut und ord­nungsgemäß be­nutzbar ist.

Diese Festsetzungen sind nicht von der allein in Betracht kommenden Er­mächti­gungsgrundlage des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB gedeckt.

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann im Bebauungsplan in besonde­ren Fäl­len festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen oder sonstigen Nutzungen und Anlagen nur bis zum Eintritt be­stimmter Umstände zu­lässig oder unzulässig sind.

In tatbestandlicher Hinsicht bedarf es für den Erlass bedingter Festsetzun­gen eines besonderen Falls.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 115, 183, 189; vgl. auch Bischopink, in: Bischopink / Külp­mann / Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebau­ungsplan, 5. Auf­lage 2021, Rn. 732 m. w. N., u.a. auch zur Unzulässigkeit einer aufschiebenden Be­dingung, dass Ausgleichsmaßnahmen rea­li­siert sind, Rn. 739.

Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB sollen die Ausnahme sein. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans sollen grundsätzlich zeit­lich unbe­grenzt gelten und allein den bauplanungsrechtlichen Zulässig­keitsrahmen vorge­ben (§ 30 BauGB).

Vgl. Jarass / Kment, BauGB, 3. Auflage 2022, § 9 Rn.9 und 11; Soefker / Wien­hues, in Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, Baugesetz­buch, Stand: No­vember 2024, § 9 Rn. 240 q; Schrödter, in: ders., BauGB, 9. Auflage 2018, § 9 Rn. 237.

Bis zur Einführung dieser Bestimmung durfte das Recht, ein Grundstück baulich zu nutzen, weder zeitlich beschränkt noch unter eine Bedingung gestellt werden. Der abschließende Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB ließ al­leine zu, dass festge­setzte Anlagen und Nutzungen (§ 30 BauGB) sogleich mit Wirksamkeit des Be­bauungsplans zulässig werden.

Vgl. etwa Schrödter, in: ders., BauGB, 9. Auflage 2018, § 9 Rn. 236, und Battis / Ot­to, Planungs­rechtliche Anforderungen an Bedingungen und Befristungen gem. § 9 Abs. 2 BauGB, in: UPR 2006, 165, beide m. w. N.

Mit der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wollte der Gesetz­geber in erster Linie Fälle erfassen, in denen eine bestimmte Nutzung zu­nächst verwirk­licht werden muss, bevor weitere Nutzungen realisiert wer­den können. Als Bei­spiel nennt die Gesetzesbegründung, dass die Errich­tung von wohngenutzten baulichen Anlagen erst zulässig ist, wenn die Er­richtung von im Bebauungsplan festgesetzten schallschützenden Maß­nahmen gesichert ist.

Vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 49.

Die bedingte Festsetzung muss durch spezifische städtebauliche Gründe ge­rechtfertigt und damit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforder­lich sein. Mit der Einfügung des § 9 Abs. 2 BauGB durch das am 20. Juli 2004 in Kraft getrete­ne EAG Bau wollte der Gesetzgeber dem Bedürfnis nach Festsetzung von Zwi­schennutzungen entsprechen …, gedacht war dabei vor allem an das sogenann­te "Baurecht auf Zeit" (durch befristete oder auflösend bedingte Festsetzungen). Den Gemeinden sollte die Mög­lichkeit gegeben werden, unterschiedlichen städ­tebaulichen Situationen und Erfordernissen flexibel Rechnung zu tragen. Hier­nach muss ein spezi­fisches Erfordernis der städtebaulichen Ordnung und Ent­wicklung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorliegen, sodass die jeweilige Aufga­be der pla­nerischen Ordnung der Bodennutzung etwa mit einer Bedingung oder Be­fristung besser zu lösen ist als mit einer Festsetzung ohne eine solche Ein­schränkung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 -, juris, Rn. 22 f.; vgl. auch Kusch­nerus, Bedingte und befristete Festset­zungen in Bebau­ungsplänen - Zur prakti­schen Anwendung des neuen § 9 Abs. 2 BauGB, ZfBR 2005, 125, 133; Bischopink, in: Bischopink/ Külpmann / Wahlhäu­ser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auf­la­ge 2021, Rn. 739; vgl. ferner zu einer Festset­zung, nach der erst am Tag nach Bestandskraft des Freistellungsbescheids gemäß § 23 Allge­meines Eisenbahngesetz (AEG) in Teilen des Plangebiets bestimm­te Nutzungen (Verkehrsflä­chen, Flächen für Versorgungsanlagen usw.) zu­lässig werden: OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 115.

Bei - wie hier - aufschiebenden Bedingungen ist weiter zu berücksichti­gen, dass nicht nur die bedingt zulässige Nutzung erst bei Eintritt der Be­dingung aufge­nommen werden darf, sondern die Festsetzungen des Be­bauungsplans, wenn sie keine Zwischennutzung zulassen, vor Bedin­gungseintritt auch jeder Nutzung entgegenstehen, die einer Realisierung der aufschiebenden Bedingung zuwider­laufen. Eine aufschiebend beding­te Festsetzung darf nicht zu einer mehr oder weniger dauerhaften, vom Ei­gentümer nicht beeinflussbaren Bausperre werden. Die Bedingung muss zudem hinreichend bestimmt und in ihrem Eintritt hinrei­chend sicher sein sowie vom Eigentümer selbst beeinflusst beziehungsweise herbeigeführt werden können.

Vgl. BayVGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - 9 N 14.2326 -, juris Rn. 69; Bischopink, in: Bischopink / Külpmann / Wahlhäuser, Der sachgerechte Be­bauungsplan, 5. Auf­lage, Rn. 736 und 738.

Darüber hinaus dürfen sich Bedingungen i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nicht auf den Bebauungsplan als Ganzes beziehen.

Vgl. z. B. Jarass / Kment, Baugesetzbuch, Kom­mentar, 3. Auflage 2022, § 9 Rn. 11 m. w. N.; vgl. in diesem Zusammenhang auch: Söfker, in Ernst / Zinkahn / Bielen­berg / Krautzberger, Bauge­setzbuch, Stand: Februar 2021, § 9 Rn. 240b.

Nach diesen Grundsätzen liegen hier die tatbestandlichen Voraussetzun­gen der Ermächtigungsgrundlage nicht vor. Die §§ 26 und 27 der textli­chen Festsetzun­gen betreffen schon keinen besonderen Fall im Sinne des § 9 Abs. 2 BauGB, sondern eine in der Planungspraxis nicht seltene Kons­tellation, dass für die Rea­lisierung bestimmter Nutzungen oder Anlagen weitere Genehmigungen - wie hier nach Wasserrecht - erforderlich sind. Auch das in § 27 der textlichen Festset­zungen angesprochene Erfordernis eines Regenentwässerungssystems für die durch die Planung ermöglich­ten Nutzungen oder Anlagen lässt einen besonderen Fall nicht erkennen.

Zudem betreffen die §§ 26 und 27 der textlichen Festsetzungen nicht - wie in § 9 Abs. 2 BauGB vorausgesetzt - nur bestimmte festgesetzte bauliche und sonstige Nutzungen beziehungsweise Anlagen, sondern praktisch alle durch den Bebau­ungsplan zugelassenen Anlagen und Nutzungen in den Gebieten der SO 1 bis SO 14. Die §§ 26 und 27 der textlichen Festsetzun­gen erfassen nahezu das ge­samte Plangebiet. Sie widersprechen damit der gesetzlichen Grundkonzeption, nach der festgesetzte Nutzungen zu­lässig sind, wenn und sobald der Bebau­ungsplan in Kraft tritt, von der der Gesetzgeber mit § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 BauGB nur in eng begrenztem Rahmen Ausnahmen zulässt. Bereits § 26 Abs. 1 der textlichen Festset­zungen gilt für Aufschüttungen in 13 (von 14) Sondergebietsteil­flächen, in Abs. 2 werden dann bedingte Festsetzungen auch für das SO 14 getrof­fen. Auch § 27 betrifft sämtliche Anlagen und Nutzungen innerhalb der Gebie­te der SO 1 bis 13.

Darüber hinaus sind die §§ 26 und 27 der textlichen Festsetzungen auch nicht hinreichend bestimmt.

Die Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB unterliegt spezifischen Be­stimmtheitsanforderungen, weil der Zeitpunkt oder die Umstände, in dem eine Nutzung eingestellt wird beziehungsweise erst zulässig werden soll, schwer zu bestimmen sein kann. Das Bestimmtheitsgebot erfordert von der Gemeinde eine Präzisierung der planerischen Festsetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Die Planbetroffenen müssen eindeutig die Umstände erkennen können, von de­nen die Entstehung oder Wirksamkeit des Baurechts abhängt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 181 f. m.w.N.; Söfker / Wienhues, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB, Stand: November 2024, § 9 Rn. 240 o; Schrödter, a.a.O., § 9 Rn. 242.

Hier ist die Bestimmtheit von § 26 der textlichen Festsetzung schon des­halb nicht gegeben, weil unklar ist, was unter der z.B. in § 26 Abs. 1 ange­sprochenen „was­serrechtlichen Genehmigung“ zu verstehen ist bezie­hungsweise wofür diese er­forderlich sein soll. Die Planbegründung zu § 26 (S. 81) verhält sich hierzu nicht. Erst auf S. 102 der Planbegründung zu „Empfehlungen und Hinweisen“ - abwei­chend von den Hinweisen auf der Planurkunde, die sich nicht zu der Aufschüt­tung verhalten - heißt es, dass beim Einbau von „RC Material“ eine wasserrecht­liche Erlaubnis oder Ge­nehmigung einzuholen sei. Auch die Beigeladene trägt hierzu vor, eine wasserrechtliche Genehmigung sei (nur) für den Einbau von Re­cyclingmaterial in der Aufschüttung (§ 8 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG) erforderlich, sie beabsichtige, die Aufschüttung zumindest teilweise mit Baustof­fen i. S. d. der Ersatzstoffverordnung vorzunehmen (S. 24 des Schriftsatzes vom 3. März 2025). Dies bedeutet, dass ggf. gar keine was­serrechtliche Genehmi­gung für die Realisierung der Planung erforderlich wäre, wenn andere - die Be­schaffenheit des Wassers nur unerheblich verändernde Materialien - verwendet würden. Die Bedingung könnte so jedenfalls bei wörtlichem Verständnis gar nicht eintreten. Auch die Stel­lungnahmen der Unteren Wasserbehörde bzw. der Be­zirksregierung als Obere Wasserbehörde aus der frühzeitigen bzw. der förmli­chen Behör­denbeteiligung aus Januar 2023 bzw. Mai 2024 verhalten sich zu Ein­zelheiten nicht, sondern sprechen pauschal davon, es bestünden gegen die Pla­nung keine wasserrechtlichen Bedenken. Im Übrigen ist der Vortrag der Antrag­steller unwidersprochen geblieben, es sei bislang noch nicht einmal ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis gestellt worden.

Darüber hinaus stellt sich hier die Frage, ob der Eintritt der in §§ 26 und 27 der textlichen Festsetzungen enthaltenen Bedingungen und damit die Zu­lässigkeit der in diesen Festsetzungen angesprochenen Anlagen und Nut­zungen für jeder­mann hinreichend erkennbar ist. Insoweit wird vertreten, dass der Eintritt der Be­dingung keine aufwändigen Ermittlungen oder Feststellungen erfordern darf. Vielmehr sei aus rechtsstaatlichen Gründen und bei verfassungskonformer Aus­legung des § 9 Abs. 2 (Satz 1 Nr. 2) BauGB jedenfalls bei einer komplexen Pla­nung mit mehreren Bedingun­gen, deren Eintritt nicht ohne weiteres erkennbar sei, zu erwägen, ob nicht bereits in der Bekanntmachung des Bebauungsplans darüber informiert werde, ob und wie die Gemeinde den Bedingungseintritt fest­stelle.

Vgl. hierzu im Einzelnen: Schrödter, a. a. O., § 9 Rn. 252; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Januar 2021, § 9 Rn.1201.

Sollte dieser Auffassung zu folgen sein, hätte die Antragsgegnerin hierzu in der Bekanntmachung entsprechende Angaben machen müssen.

Auch § 4 der textlichen Festsetzungen zur Lärmkontingentierung ist offen­sichtlich unwirksam.

Die Vergabe von Lärmemissionskontingenten ist zwar auch bei der Aus­weisung von Sondergebieten gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO mög­lich.

Die in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eröffnete Möglichkeit, Baugebiete nach den besonderen „Eigenschaften“ von Betrieben und Anlagen zu glie­dern, findet zwar nach der ausdrücklichen Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BauNVO bei der Festsetzung von Sondergebieten keine Anwen­dung. Andererseits be­stimmt § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO, dass nach den §§ 10 und 11 BauNVO besondere Festsetzungen über die „Art der Nutzung“ getroffen werden können. Mit dieser Vorschrift wollte der Verordnungsgeber klarstellen, dass be­sondere Festsetzungen, wie sie für die Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gelten, in Sondergebieten aufgrund der §§ 10 und 11 BauNVO erfolgen. Angesichts dieses klar formulierten Willens steht außer Frage, dass hier­unter auch Festsetzungen nach dem Vorbild des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO fallen, auch wenn § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nicht ausdrück­lich zur Gliederung nach den besonderen „Eigenschaften“ von Betrieben und An­lagen, sondern nur zur Festsetzung der „Art der Nutzung“ ermächtigt.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2013 - 4 BN 10.13 -, juris, Rn. 7, und vom 20. Mai 2003 - 4 BN 57.02 -, juris, Rn. 15 f.; OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2024 - 7 D 52/22.NE -, juris Rn. 75 f.

Die Geräuschkontingentierung nach DIN 45691, auf deren Grundlage hier das „Lärmgutachten für den Bebauungsplan Nr. 000 F.-G. Hafen - Süd‘ des Ingenieurbüros T. vom 17. Januar 2024 erstellt worden ist, das seinerseits die Basis für § 4 f. der textlichen Festsetzungen bildet, stellt grundsätzlich ein geeignetes Instrumentarium dar, um sicherzustel­len, dass durch die Summe der Schallabstrahlung aller vorhandenen und geplanten gewerblich genutzten Flä­chen keine schädlichen Umweltauswir­kungen durch Geräusche an den umlie­genden schutzwürdigen Nutzungen hervorgerufen werden und gleichzeitig aus­reichende Geräuschkontingente für die geplante gewerbliche Nutzung zur Verfü­gung stehen.

Vgl. z. B. OVG Schleswig-Holstein, Be­schluss vom 31. Mai 2022 - 1 MR 4/22 -, juris Rn. 68.

§ 4 der textlichen Festsetzungen enthält jedoch keine besondere Festset­zung über die Art der Nutzung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 BauNVO. Nach der Rechtsprechung des Senats muss die Emissi­onskontingen­tierung der jeweiligen konkreten Planungssituation entspre­chen und diese kon­zeptionell schlüssig widerspiegeln. Ist etwa ein Ange­botsbebauungsplan konkret auf die Ansiedlung eines bestimmten gewerb­lichen oder industriellen Vorhabens ausgerichtet, muss die Emissionskon­tingentierung in der Regel dieses Vorhaben und sein voraussichtliches Emissionspotential abbilden, um seiner Steuerungs­aufgabe für das Ge­nehmigungsverfahren nachkommen zu können und seinen städtebauli­chen Zweck nicht zu verfehlen.

Dieser Ansatz gilt auch für Sondergebiete. Sondergebiete wollen per defi­nitionem eine bestimmte besondere Nutzungsart ermöglichen, die dem Plangeber bei der Planaufstellung konkret vor Augen steht. Will der Plan­geber das Emissionspoten­tial von Betrieben und damit die Nutzungsart über eine Emissionskontingentie­rung im Sondergebiet steuern, muss er dies regelmäßig gebietsadäquat tun. Die Besonderheit der Nutzungsart im Sondergebiet und ihr Emissionspotential muss in die Emissionskontingen­tierung einfließen, weil diese ansonsten ohne städte­bauliche Rechtferti­gung ist. Die Emissionskontingentierung muss, was die Lage der Flächen unterschiedlicher Kontingenthöhen angeht, grundsätzlich auch die örtli­chen Gegebenheiten und die beabsichtigten Nutzungen beachten. Für ei­ne zweckmäßige Gliederung wird insoweit in Anmerkung 1 zu Nr. 4.3. der DIN 45691 beispielhaft auf die Grenzen des Gebiets, Grundstücksgrenzen, Bebau­ungsgrenzen, Grenzen zwischen Flächen unterschiedlicher Nutzun­gen, Straßen, Wege und Gewässer sowie als Teilflächen auf einzelne Grundstücke oder meh­rere zusammengehörige Grundstücke abgestellt.

Weicht der Plangeber von diesen Grundsätzen ab, muss er sein Vorgehen durch einen tragfähigen städtebaulichen Grund rechtfertigen, aus dem sich die Schlüs­sigkeit seines konzeptionellen Handelns bei der Emissionskon­tingentierung ergibt. Eine vorhabenunabhängige Emissionskontingentie­rung im Sondergebiet ähnelt einem - bauplanungsrechtlich unzulässigen - Summenpegel, der für die Gesamtheit der oder zumindest mehrere im Sondergebiet ansässigen Betriebe Geltung beansprucht, ohne das Emis­sionsverhalten eines einzelnen Betriebs in den Blick zu nehmen und ver­lässlich zu steuern. Ein Summenpegel ist indes un­geeignet, in einem Ge­nehmigungsverfahren umgesetzt zu werden, weil er, an­ders als ein immis­sionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel - oder ein recht­mäßig festgesetztes, der Planungssituation angepasstes Emissionskon­tingent (vgl. insoweit auch Nr. 3.7 der DIN 45691) - nicht bestimmt, welche Emis­sionen von einer einzelnen Anlage oder einem einzelnen Betrieb ausgehen dür­fen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 171 ff.

Diesen Anforderungen genügt § 4 der textlichen Festsetzungen nicht. Die fest­gesetzten Kontingente sollen weder das von den Betrieben in den Sondergebie­ten zu erwartende Emissionspotential abbilden noch ist die Gliederung gebiets­adäquat erfolgt. Es ging dem Gutachter vielmehr aus­schließlich darum, iterativ die einzelnen Teilflächen mit maximal möglichen Emissionskontingenten zu bele­gen, S. 30 des Lärmgutachtens. Seine An­nahme, dass sich unter Berücksichti­gung der relevanten Immissionsorte tendenziell eine höhere Inanspruchnahme für Betriebe im mittleren und nördlichen Bereich des Plangebiets ergibt, ist zwar zutreffend, stellt aber nach den dargelegten Grundsätzen in unzulässiger Weise das ausschließ­liche Kriterium für die Gliederung des Gebiets dar. Eine allein nach ma­thematischen Grundsätzen vorgenommene Gebietsgliederung ist unzu­lässig.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2023 - 2 D 347/21.NE -, juris Rn. 153, und vom 30. Januar 2018 - 2 D 102/14.NE -, juris Rn. 173 ff.; Wahl­häuser in: Bischopink / Külpmann /Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 1009.

Der Rat, der dem Vorschlag des Gutachters ohne weiteres gefolgt ist, strebt mit § 4 der textlichen Festsetzungen nach alledem in Wahrheit keine Gliederung des Plangebiets an. Die vielfach in Form einer Kurve verlau­fenden Grenzen der Teil­gebiete sind ersichtlich das Ergebnis gutachterli­cher Berechnungen und lassen einen Gebietsbezug nicht erkennen. Die Festsetzung ist insoweit ersichtlich nicht auf eine Umsetzung angelegt. Die Strukturierung des Plangebiets in Teilflächen bleibt städtebaulich nicht nachvollziehbar und dient allein der sonst nicht mögli­chen Steuerung des Immissionsgeschehens für das gesamte Plangebiet weitge­hend losgelöst von örtlichen Gegebenheiten oder vorhandenen Grundstücks­grenzen.

In diesem Zusammenhang sei beispielhaft das Gebiet des SO 9 erwähnt: Dieses - sehr schmale und nach Nordosten hin spitz zulaufende - Gebiet ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ca. 10 m breit.und nur etwa 60 m lang Es ist nicht erkennbar - und ist im Planverfahren auch nicht thematisiert worden -, welche der in § 2 der textlichen Festsetzungen genannten Betriebe sich in die­sem Baufenster ansiedeln könnten.

Fehlerhaft hat der Rat zudem ein Kontingent auch für das SO 14 festge­setzt, in dem Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft vorgesehen sind, so dass dort eine Versiegelung bzw. eine gewerbliche Nutzung nicht zulässig ist, wie auch die Planbegründung auf S. 61 f. hervorhebt. Die Festsetzung eines Lärm­kontingents für das SO 14 ist insoweit gemäß Nr. 4.3 Abs. 2 der DIN 45691 nicht regelwerkskonform. Ob sich mit der Festsetzung des Kontin­gents für das SO 14 die Lärmsituation für den Antragstel­ler zu 1. verbes­sert, worauf die Antragsgegnerin … hinweist, kommt es insoweit nicht an. …

Die Mängel der genannten textlichen Festsetzungen führen nach derzeiti­gem Stand angesichts ihrer Bedeutung für die Planung zur Gesamtunwirk­samkeit des Bebauungsplans.“

An diesen Ausführungen, denen die Beteiligten in der Folgezeit im Übrigen nicht weiter entgegengetreten sind, hält der Senat nach Überprüfung unter Berücksich­tigung des im Hauptsacheverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstabes fest. Zu ergänzen ist, dass die nunmehr eingeführte ausdrückli­che Ermächtigung zur Festsetzung von Geräuschemissionskontingenten in § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a Doppelbuchst. bb BauGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (BGBl I 2025 Nr. 257) schon des­halb hier zu keinem anderen Ergebnis führen kann, weil es für die Frage, ob eine Festsetzung an materiellen Mängeln leidet, auf den Zeitpunkt des Satzungsbe­schlusses ankommt.

Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 2. März 1998 - 7a D 125/96.NE -, juris Rn. 44.

Zudem dürften auch für Festsetzungen auf dieser neuen Grundlage städtebauli­che Gründe erforderlich sein, an denen es hier aus den genannten Erwägungen fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i.V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.