Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 02.06.2026 – 23 A 3162/25.A

23. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0602.23A3162.25A.00

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher in der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich auch in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2026 - 23 A 3400/25.A -, juris Rn. 3 f., m. w. N.

Daran fehlt es hier. Die von dem Kläger in seiner Zulassungsschrift formulierte Frage,

„ob das Unionsrecht und das nationale Recht dahingehend auszulegen sind, dass die - auch im vorliegenden Fall erfolgte - Gewährung internationalen Schutzes in Form der Flüchtlingsanerkennung in einem anderen EU-Mitgliedstaat dazu führt, dass - nach erfolgter materieller Prüfung des Asylbegehrens im Bundesgebiet und Ablehnung des Asylantrags - eine Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht erfolgen und eine Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat nicht ergehen darf“,

ist nicht mehr klärungsbedürftig. Sie ist inzwischen durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2026 in den Verfahren 1 C 24.25 und 1 C 16.25 geklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass dann, wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, dieser dorthin jedoch wegen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC nicht zurückkehren kann und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) deswegen den weiteren Asylantrag in der Sache vollständig geprüft hat, dem Erlass einer Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat des Drittstaatsangehörigen nationales Recht nicht entgegensteht. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG ist für den Fall der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat insoweit teleologisch zu reduzieren; § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist für den Fall der Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat schon nicht anwendbar.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2026 - 1 C 24.25 -, juris Rn. 10 ff. (für den Fall der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft), und - 1 C 16.25 -, juris Rn. 10 ff. (für den Fall der Gewährung subsidiären Schutzes).

Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei ausdrücklich klargestellt, dass die teleologische Reduktion des § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,

vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. September 2020 - 2 BvR 2082/18 -, juris Rn. 28,

steht, der zufolge die §§ 29 und 35 AsylG kein Wahlrecht in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung gewährten, das Bundesamt, sofern die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorlägen, den Asylantrag des Ausländers als unzulässig ablehnen und diesem die Abschiebung in den Staat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, anzudrohen habe und eine Abschiebung in den Herkunftsstaat im Fall einer bereits erfolgten Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat untersagt sei. Diesen Rechtssätzen lag eine Situation zugrunde, in der das Bundesamt im Einklang mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG den Asylantrag wegen der Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abgelehnt und daher - anders als in den hier in Rede stehenden Fällen - keine Sachentscheidung getroffen hat.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2026 - 1 C 24.25 -, juris Rn. 20, und - 1 C 16.25 -, juris Rn. 17.

Auch Unionsrecht - einschließlich des Refoulement-Verbots - hindert nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in den hier in Rede stehenden Fällen den Erlass einer Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat des Drittstaatsangehörigen nicht, wenn bei der Prüfung des weiteren Asylantrags die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für diese postulierten spezifischen schutzrechtlichen Gewährleistungen beachtet worden sind.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2026 - 1 C 24.25 -, juris Rn. 21 ff. (für den Fall der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft), und - 1 C 16.25 -, juris Rn. 18 ff. (für den Fall der Gewährung subsidiären Schutzes).

Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von der übergeordneten Rechtsprechung (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) zuzulassen.

Die von dem Kläger geltend gemachte Abweichung von den in dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2020 - 2 BvR 2082/18 -, juris Rn. 28, für andere Fallgestaltungen als die vorliegende aufgestellten Rechtssätzen liegt - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - nicht vor.

Die Berufung ist auch nicht wegen einer nachträglichen Divergenz,

vgl. zur Möglichkeit der Umdeutung einer Grundsatzrüge in eine Divergenzrüge etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. April 2023 - 9 BN 2.22 -, juris Rn. 3, und vom 29. Oktober 2015 - 3 B 70.15 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N.,

von den vorgenannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2026 zuzulassen.

Das Verwaltungsgericht ist nicht entscheidungstragend von einer gegenteiligen Auffassung ausgegangen. Im vorliegenden Fall hat auch insbesondere der unionsrechtlich gebotene Informationsaustausch in Bezug auf die in Griechenland getroffene Entscheidung, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, stattgefunden. Das Bundesamt hat unter Berücksichtigung der Unterlagen aus dem griechischen Asylverfahren das Schutzbegehren des Klägers erneut geprüft und an seiner Entscheidung in dem Bescheid vom 5. Juli 2023 festgehalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).