Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 02.06.2026 – 9 A 650/23

9. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0602.9A650.23.00

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemach­ten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen kön­nen, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.

Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände begründen keine ernstli­chen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.). Sie zeigen auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechts­sache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf (dazu 2.).

1. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn er­hebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) be­gründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenar­gumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 5 f., und vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Rich­tigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung be­gehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Ent­scheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwal­tungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 7 f., vom 7. April 2026 - 9 A 1333/21 -, juris, Rn. 19 f., und vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 7 f., m. w. N.

Hiervon ausgehend zeigt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. Die Klägerin macht zunächst ohne Erfolg geltend, sie habe als Einleiterin alles ihr Mögliche getan, um gegenüber der Bezirksregierung Münster als obere Wasserbehörde auf die Anpassung der für die von ihr betriebene Kläranlage P.-Y. maßgeblichen wasserrechtlichen Bescheide hinzuwir­ken. Aufgrund zeitweise erhöhter Überwachungswerte für den Parameter CSB (oxi­dierbare Stoffe in chemischem Sauerstoffbedarf, vgl. Abs. 1 Nr. 1 der Anlage zu § 3 AbwAG) in der Messstelle der Kläranlage habe die Klägerin zur Einhaltung der An­forderungen der Abwasserverordnung den 3. und 4. Änderungsbescheid der Bezirks­regierung Münster vom 13. September 2016 und 1. März 2017 zur wasserrechtlichen Erlaubnis vom 26. November 2008 erwirkt, in denen die Kläranlage „befristet der Größenklasse 4 zugeordnet“ und der CSB-Überwachungswert vorübergehend von 60 mg/l auf 90 mg/l heraufgesetzt worden sei. Diesem Einwand hat bereits das Ver­waltungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass die wasserrechtliche Einleitungs­erlaubnis keine Überwachungswerte festsetzen darf, die die Anforderungen der Ab­wasserverordnung nicht einhalten (S. 13 des Urteils). Werden in der Einleitungser­laubnis - wie hier durch den 3. Änderungsbescheid vom 13. September 2016 und den 4. Änderungsbescheid vom 1. März 2017 zur wasserrechtlichen Erlaubnis vom 26. November 2008 - den Anforderungen der Abwasserverordnung nicht genügende Überwachungswerte festgesetzt, kommt die von der Klägerin begehrte Ermäßigung des Abgabensatzes für die Abwassereinleitung nicht in Betracht. Dies folgt ohne Weiteres aus der gesetzlichen Bestimmung des § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG, der eine hälftige Ermäßigung ausdrücklich vom Vorliegen der kumulativen Voraussetzungen abhängig macht, dass der Inhalt des (die Abwassereinleitung zulassenden) Beschei­des (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG) mindestens den Anforderungen der Abwasserver­ordnung entspricht (Nr. 1) und die in der Abwasserverordnung festgelegten Anforde­rungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden (Nr. 2). Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass Einleitungserlaubnis und Ermäßigungsentschei­dung nicht zwangsläufig übereinstimmen müssen. Ansonsten wäre § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG bedeutungslos. An das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Ge­wässer werden die in Anhang 1 Abschnitt C Abs. 1 der Abwasserverordnung ge­nannten Anforderungen gestellt. Dass hier für den CSB-Parameter ein Überwa­chungswert von 75 mg/l entsprechend der für die fragliche Kläranlage anzunehmen­den Größenklasse 5 heranzuziehen ist, hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfeh­ler festgestellt. Die Zuordnung eines Einleiters in eine der Größenklassen richtet sich gemäß Anhang 1 Abschnitt C Abs. 2 Satz 1 der Abwasserverordnung nach den Be­messungswerten der Abwasserbehandlungsanlage, wobei die BSB5-Fracht des un­behandelten Schmutzwassers - BSB5 (roh) - zugrunde gelegt wird (vgl. S. 10 f. des Urteils). Dass die allein maßgebliche Größenklasse 5 nicht temporär seitens der obe­ren Wasserbehörde unter Bezugnahme auf die aktuelle tatsächliche Auslastung ge­ändert werden kann, ist nach dieser normativen Ausgestaltung offensichtlich. Für die Bestimmung der Größenklasse einer Abwasserbehandlungsanlage ist nicht auf den Inhalt einer etwaigen Einleitungserlaubnis abzustellen, eine Rechtsgrundlage hierfür ist auch nicht ersichtlich. Unabhängig davon setzt sich das Zulassungsvorbringen mit diesen Erwägungen nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise auseinander. Die Klägerin wiederholt insoweit nur ihre bisherige Argumentation und hält weiterhin daran fest, dass die mit der Bezirksregie­rung Münster abgestimmte Regelung zur Einleitungserlaubnis („vereinbarter Lö­sungsweg“, S. 3 des Zulassungsantrags) vom Verwaltungsgericht außer Acht ge­lassen worden sei.

Angesichts der genannten eindeutigen gesetzlichen Ausgestaltung in § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG kommt es auf den weiteren Einwand der Klägerin, das Verhalten der Beklagten sei widersprüchlich, nicht an. Dieser Einwand greift auch wegen der vom Verwaltungsgericht herausgestellten Verzahnung von Wasserrecht und Abgaben­recht nicht durch, die ein Auseinanderfallen von Einleitungs- und Festsetzungsent­scheidung zur Folge haben kann (vgl. S. 13 f. des Urteils).

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 9 A 495/06 -, NWVBl. 2009, 312, juris, Rn. 19, 28.

Dass die Bezirksregierung - nach dem Vorbringen der Klägerin - auch Anträge zur Befreiung von der Abwasserabgabe fachtechnisch prüft, führt nicht dazu, dass die für die Festsetzung der Abwasserabgabe und entsprechende Ermäßigungsentschei­dungen zuständige Stelle hiervon nicht abweichen dürfte. Dies ist Konsequenz der in § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG zum Ausdruck kommenden Anreizsetzung, auf eine stetige Verbesserung der Gewässergüte hinzuwirken.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2005 - 9 C 7.04 -, BVerwGE 123, 132, juris, Rn. 30; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. November 2024 - 9 C 3.23 -, SächsVBl. 2025, 142, juris, Rn. 23; OVG NRW, Be­schluss vom 9. Januar 2008 - 9 A 209/05 -, ZfW 2009, 119, juris, Rn. 12 ff.

Eine über die wasserrechtliche Gestaltungswirkung hinausgehende, andere rechtli­che Zusammenhänge erfassende Feststellungswirkung könnte der Erlaubnis nur aufgrund einer gesetzlichen Anordnung zukommen, woran es hier fehlt. § 4 Abs. 1 AbwAG misst der wasserrechtlichen Erlaubnis eine Bindungswirkung nur im Hinblick auf die Festlegung von Überwachungswerten und die Jahresschmutzwassermenge bei. Die Feststellung der rechtlichen Voraussetzungen der Abgabenpflicht wird hier­durch weder gebunden noch ersetzt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005 - 9 C 8.04 -, NVwZ-RR 2005, 739, juris, Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 22. November 2005 - 9 A 4168/03 -, NVwZ-RR 2006, 639, juris, Rn. 39; zum Verhältnis der fach­lichen Einschätzung der Wasserbehörde und der Entscheidung der Festsetzungsbehörde auch Wall­baum, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, LWG NRW, § 8 AbwAG NRW Rn. 2 a. E. [Stand Okt. 2025] („Zueigenmachen“).

Ferner setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht mit der Begründung im angegriffe­nen Urteil auseinander, wonach keine Widersprüchlichkeit des dem beklagen Land zurechenbaren Verhaltens von oberer Wasserbehörde einerseits und Festsetzungs­behörde andererseits vorliege, da der Beklagte gerade nicht den Grund für die vorübergehende - letztlich zum Ausschluss der Abgabenermäßigung führende - Er­höhung des CSB-Überwachungswerts gesetzt habe (vgl. S. 13 ff. des Urteils). Dass der Fall hier anders liegt als in dem seitens der Klägerin herangezogenen Sachver­halt, in dem das beklagte Land den Abgabepflichtigen selbst - durch eine andere Verwaltungseinheit - an der Einhaltung der vorgegebenen Umweltstandards treuwid­rig gehindert hat, indem es deren Erfüllung bis zur Erhebung und Durchführung einer Klage ohne erkennbaren sachlichen Grund verweigert hat, lässt der Zulassungsan­trag außer Betracht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 - 9 A 983/11 -, juris, Rn. 13.

Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand der Klägerin, bereits der Festsetzungsbescheid vom 27. November 2018 treffe hinsichtlich des mit dem ange­fochtenen Änderungsbescheid vom 26. November 2019 geltend gemachten Nach­forderungsbetrags eine Teilregelung des Inhalts, dass eine höhere Festsetzung je­denfalls wegen der vorübergehenden Heraufsetzung des CSB-Überwachungswerts in der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht erfolgen werde. Bei der die be­gehrte Ermäßigung gewährenden Festsetzung durch den Bescheid vom 27. November 2018 seien sämtliche Umstände und Erkenntnisse berücksichtigt wor­den, die die beklagte Festsetzungsbehörde nunmehr anders bewerte. Dieser Fest­setzungsbescheid sei insoweit als begünstigender Verwaltungsakt zu bewerten, der nur unter den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO zurück­genommen werden dürfe. Soweit die Klägerin den mit dem angefochtenen Ände­rungsbescheid vom 26. November 2019 festgesetzten Nachforderungsbetrag mit diesem Vorbringen und darüber hinaus aus Gründen des allgemeinen Vertrauens­schutzes für rechtswidrig hält, setzt sie sich nicht ausreichend mit den darauf bezo­genen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Dies betrifft sowohl dessen Erwägungen zum Fehlen eines begünstigenden Verwaltungsakts im Zu­sammenhang mit einem möglichen Verstoß gegen § 130, § 131 AO (S. 15 f. des Ur­teils) als auch die Ausführungen zur fehlenden Betätigung eines etwaigen Vertrauens und dessen mangelnder Schutzwürdigkeit nach dem allgemeinen Vertrauensgrund­satz (vgl. S. 17 des Urteils). Danach ist weder eine Begünstigung im Sinn eines zu­sätzlichen Regelungsgehalts im - seinem Tenor nach ausschließlich belastenden - Bescheid vom 27. November 2018 selbst,

vgl. zum Erfordernis des zum Ausdruck gebrachten entsprechenden Regelungswillens Bay. VGH, Be­schluss vom 23. April 2009 - 22 ZB 07.819 -, juris, Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. November 1995 - 2 S 2947/94 -, NVwZ-RR 1997, 120, juris, Rn. 23; siehe auch Hess. VGH, Beschluss vom 11. März 2025 - 5 B 1437/24 -, juris, Rn. 37 f.,

dargelegt noch eine schutzwürdige adäquate Vertrauensbetätigung. Im Übrigen zieht das Zulassungsvorbringen hinsichtlich eines etwaigen Verstoßes gegen den allge­meinen Vertrauensgrundsatz nicht durchgreifend die Auffassung des Verwaltungsge­richts in Zweifel, wonach nicht jeder belastende Verwaltungsakt schon aus der Natur der Sache tragfähig für den - ein entsprechendes Vertrauen rechtfertigenden - Ge­genschluss ist, dass von dem Betroffenen mehr als dies nicht verlangt werden soll; im Gegenteil ist ein solcher Schluss in der Regel nicht gerechtfertigt, so dass beson­dere Umstände hinzutreten müssen, wenn er sich dennoch rechtfertigen soll.

Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 -, BVerwGE 67, 129, juris, Rn. 25; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2002 - 9 A 707/02 -, juris, Rn. 4.

Dass derartige Umstände im zu entscheidenden Einzelfall nicht gegeben sind, hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt.

2. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entnehmen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder ober­gerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfest­stellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung auf­wirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im In­teresse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zu­lassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschuss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, juris, Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2026 - 9 A 2315/22 -, juris, Rn. 16 f., vom 27. Februar 2026 - 5 A 3511/26 -, juris, Rn. 7, und vom 23. Dezember 2025 - 5 A 1790/23 -, juris, Rn. 41.

Nach diesen Maßstäben ist bereits nicht dargelegt, dass die Frage der Klägerin,

ob es sich vorliegend um widersprüchliches Verhal­ten des Beklagten oder um eine Folge der Verzah­nung von Wasser- und Abgabenrecht und der daraus folgenden Zuständigkeit unterschiedlicher Behörden des Beklagten handelt,

klärungsbedürftig wäre (vgl. auch S. 2 des Schriftsatzes vom 8. Dezember 2023). Vielmehr lässt sie sich ohne Weiteres mit Blick auf die obigen Ausführungen nach allgemeinen Auslegungsregeln im Sinn der letztgenannten Variante beantworten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).