Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 02.06.2026 – 9 A 651/23

9. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0602.9A651.23.00

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemach­ten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen kön­nen, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.

Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände begründen keine ernstli­chen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.). Sie zeigen auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechts­sache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf (dazu 2.).

1. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn er­hebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) be­gründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenar­gumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 5 f., und vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Rich­tigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung be­gehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Ent­scheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwal­tungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 7 f., vom 7. April 2026 - 9 A 1333/21 -, juris, Rn. 19 f., und vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 7 f., m. w. N.

Hiervon ausgehend zeigt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. Die Klägerin macht zunächst ohne Erfolg geltend, sie habe als Einleiterin alles ihr Mögliche getan, um gegenüber der Bezirksregierung Münster als obere Wasserbehörde auf die Anpassung der für die von ihr betriebene Kläranlage R.-X. maßgeblichen wasserrechtlichen Bescheide hinzuwir­ken. Aufgrund zeitweise erhöhter Überwachungswerte für den Parameter CSB (oxi­dierbare Stoffe in chemischem Sauerstoffbedarf, vgl. Abs. 1 Nr. 1 der Anlage zu § 3 AbwAG) in der Messstelle der Kläranlage habe die Klägerin zur Einhaltung der An­forderungen der Abwasserverordnung den 3. und 4. Änderungsbescheid der Bezirks­regierung Münster vom 13. September 2016 und 1. März 2017 zur wasserrechtlichen Erlaubnis vom 26. November 2008 erwirkt, in denen die Kläranlage „befristet der Größenklasse 4 zugeordnet“ und der CSB-Überwachungswert vorübergehend von 60 mg/l auf 90 mg/l heraufgesetzt worden sei. Diesem Einwand hat bereits das Ver­waltungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass die wasserrechtliche Einleitungs­erlaubnis keine Überwachungswerte festsetzen darf, die die Anforderungen der Ab­wasserverordnung nicht einhalten (S. 16 des Urteils). Werden in der Einleitungser­laubnis - wie hier durch den 3. Änderungsbescheid vom 13. September 2016 und den 4. Änderungsbescheid vom 1. März 2017 zur wasserrechtlichen Erlaubnis vom 26. November 2008 - den Anforderungen der Abwasserverordnung nicht genügende Überwachungswerte festgesetzt, kommt die von der Klägerin begehrte Abgabenbe­freiung für die Einleitung von Niederschlagswasser nicht in Betracht. Dies folgt aus der gesetzlichen Bestimmung des § 8 Abs. 2 AbwAG NRW (i. V. m. § 7 Abs. 2 AbwAG), der nicht nur überhaupt das Vorhandensein einer wirksamen wasserrechtli­chen Erlaubnis verlangt, sondern in Zusammenschau mit der weiteren Regelungs­systematik des Abwasser- und Abwasserabgabenrechts erfordert, dass die wasser­rechtliche Erlaubnis selbst den Anforderungen der Abwasserverordnung entspricht. Dies hat das Verwaltungsgericht in Anknüpfung an die noch zur früheren Bestim­mung des § 73 Abs. 2 LWG NRW a. F. - die Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 AbwAG NRW - ergangene Senatsrechtsprechung,

vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. November 2017 - 9 A 1686/11 -, NVwZ-RR 2018, 225, juris, Rn. 44 ff., und vom 18. Dezember 2003 - 9 A 2229/01 -, NVwZ-RR 2004, 410, juris, Rn. 31 ff.,

eingehend und unter am Sinn und Zweck der abwasserabgabenrechtlichen Ausge­staltung ausgerichteter Auslegung angenommen (S. 10 bis 13 des Urteils). Eine hin­reichend substantiierte Auseinandersetzung mit diesen gewichtigen Ausführungen nimmt der Zulassungsantrag entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht vor. Da­nach steht weiterhin zur Überzeugung des beschließenden Senats fest, dass nach der gesetzlichen Konzeption Einleitungserlaubnis und Abgabenbefreiungsentschei­dung nicht zwangsläufig übereinstimmen müssen. An das Abwasser für die Einlei­tungsstelle in das Gewässer werden die in Anhang 1 Abschnitt C Abs. 1 der Ab­wasserverordnung genannten Anforderungen gestellt. Dass hier für den CSB-Parameter ein Überwachungswert von 75 mg/l entsprechend der für die fragliche Kläranlage anzunehmenden Größenklasse 5 heranzuziehen ist, hat das Verwal­tungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt. Die Zuordnung eines Einleiters in eine der Größenklassen richtet sich gemäß Anhang 1 Abschnitt C Abs. 2 Satz 1 der Ab­wasserverordnung nach den Bemessungswerten der Abwasserbehandlungsanlage, wobei die BSB5-Fracht des unbehandelten Schmutzwassers - BSB5 (roh) - zu­grunde gelegt wird (vgl. S. 14 des Urteils). Dass die allein maßgebliche Größen­klasse 5 nicht temporär seitens der oberen Wasserbehörde unter Bezugnahme auf die aktuelle tatsächliche Auslastung geändert werden kann, ist nach dieser norma­tiven Ausgestaltung offensichtlich. Für die Bestimmung der Größenklasse einer Ab­wasserbehandlungsanlage ist nicht auf den Inhalt einer etwaigen Einleitungserlaub­nis abzustellen, eine Rechtsgrundlage hierfür ist auch nicht ersichtlich. Unabhängig davon setzt sich das Zulassungsvorbringen mit diesen Erwägungen nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise auseinan­der. Die Klägerin wiederholt insoweit nur ihre bisherige Argumentation und hält wei­terhin daran fest, dass die mit der Bezirksregierung Münster abgestimmte Regelung zur Einleitungserlaubnis („vereinbarter Lösungsweg“, S. 3 des Zulassungsantrags) vom Verwaltungsgericht außer Acht gelassen worden sei.

Angesichts der genannten gesetzlichen Ausgestaltung in § 8 Abs. 2 AbwAG NRW kommt es auf den weiteren Einwand der Klägerin, das Verhalten der Beklagten sei widersprüchlich, nicht an. Dieser Einwand greift auch wegen der vom Verwaltungs­gericht herausgestellten Verzahnung von Wasserrecht und Abgabenrecht nicht durch, die ein Auseinanderfallen von Einleitungs- und Festsetzungsentscheidung zur Folge haben kann (vgl. S. 17 des Urteils).

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 9 A 495/06 -, NWVBl. 2009, 312, juris, Rn. 19, 28.

Dass die Bezirksregierung - nach dem Vorbringen der Klägerin - auch Anträge zur Befreiung von der Abwasserabgabe fachtechnisch prüft, führt nicht dazu, dass die für die Festsetzung der Abwasserabgabe und entsprechende Befreiungsentscheidungen zuständige Stelle hiervon nicht abweichen dürfte. Dies ist Konsequenz der auch in § 8 Abs. 2 Nr. 1 AbwAG NRW zum Ausdruck kommenden Anreizsetzung, auf eine stetige Verbesserung der Gewässergüte hinzuwirken.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2005 - 9 C 7.04 -, BVerwGE 123, 132, juris, Rn. 30; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. November 2024 - 9 C 3.23 -, SächsVBl. 2025, 142, juris, Rn. 23; OVG NRW, Be­schluss vom 9. Januar 2008 - 9 A 209/05 -, ZfW 2009, 119, juris, Rn. 12 ff.

Eine über die wasserrechtliche Gestaltungswirkung hinausgehende, andere rechtli­che Zusammenhänge erfassende Feststellungswirkung könnte der Erlaubnis nur aufgrund einer gesetzlichen Anordnung zukommen, woran es hier fehlt. § 4 Abs. 1 AbwAG misst der wasserrechtlichen Erlaubnis eine Bindungswirkung nur im Hinblick auf die Festlegung von Überwachungswerten und die Jahresschmutzwassermenge bei. Die Feststellung der rechtlichen Voraussetzungen der Abgabenpflicht wird hier­durch weder gebunden noch ersetzt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005 - 9 C 8.04 -, NVwZ-RR 2005, 739, juris, Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 22. November 2005 - 9 A 4168/03 -, NVwZ-RR 2006, 639, juris, Rn. 39; zum Verhältnis der fach­lichen Einschätzung der Wasserbehörde und der Entscheidung der Festsetzungsbehörde auch Wall­baum, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, LWG NRW, § 8 AbwAG NRW Rn. 2 a. E. [Stand Okt. 2025] („Zueigenmachen“).

Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren auf die Begründung des Entwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Anpassung der Abgabefreiheit bei Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser,

LT-Drs. 17/5345, S. 12,

verweist, nach deren Wortlaut die Befreiungsvorschrift des § 8 Abs. 2 AbwAG NRW allein auf die materielle Erfüllung der ordnungsrechtlichen Vorgaben abstelle, nicht aber auf das Vorliegen einer wirksamen wasserrechtlichen Erlaubnis, lässt sie ent­gegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die genau darauf bezogene Argumentation des Verwaltungsgerichts außer Betracht (vgl. S. 10 des Urteils). Dieses hat überzeugend ausgeführt, dass mit der den Gegenstand des Gesetzentwurfs bildenden Einführung von § 8 Abs. 3 AbwAG NRW keine Änderung des Regelungsinhalts von Absatz 2 der Vorschrift einhergegangen sei. Das Zulassungsvorbringen beschränkt sich darauf, diese Annahme pauschal in Frage zu stellen.

Ferner setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht mit der Begründung im angegriffe­nen Urteil auseinander, wonach keine Widersprüchlichkeit des dem beklagen Land zurechenbaren Verhaltens von oberer Wasserbehörde einerseits und Festsetzungs­behörde andererseits vorliege, da der Beklagte gerade nicht den Grund für die vorübergehende - letztlich zum Ausschluss der Abgabenbefreiung führende - Erhö­hung des CSB-Überwachungswerts gesetzt habe (vgl. S. 17 f. des Urteils). Dass der Fall hier anders liegt als in dem seitens der Klägerin herangezogenen Sachverhalt, in dem das beklagte Land den Abgabepflichtigen selbst - durch eine andere Verwal­tungseinheit - an der Einhaltung der vorgegebenen Umweltstandards treuwidrig ge­hindert hat, indem es deren Erfüllung bis zur Erhebung und Durchführung einer Klage ohne erkennbaren sachlichen Grund verweigert hat, lässt der Zulassungsan­trag außer Betracht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 - 9 A 983/11 -, juris, Rn. 13.

Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand der Klägerin, bereits der Festsetzungsbescheid vom 27. November 2018 treffe hinsichtlich des mit dem ange­fochtenen Änderungsbescheid vom 26. November 2019 geltend gemachten Nach­forderungsbetrags eine Regelung des Inhalts, dass eine Abgabenfestsetzung jeden­falls wegen der vorübergehenden Heraufsetzung des CSB-Überwachungswerts in der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht erfolgen werde. Bei der die be­gehrte Befreiung gewährenden Festsetzung durch den Bescheid vom 27. November 2018 seien sämtliche Umstände und Erkenntnisse berücksichtigt worden, die die be­klagte Festsetzungsbehörde nunmehr anders bewerte. Dieser Festsetzungsbescheid sei insoweit als begünstigender Verwaltungsakt zu bewerten, der nur unter den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO zurückgenommen werden dürfe. Soweit die Klägerin den mit dem angefochtenen Änderungsbescheid vom 26. November 2019 festgesetzten Nachforderungsbetrag mit diesem Vorbringen und darüber hinaus aus Gründen des allgemeinen Vertrauensschutzes für rechtswidrig hält, setzt sie sich nicht ausreichend mit den darauf bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Dies betrifft sowohl dessen Erwägungen zum Feh­len einer (Teil-)Aufhebung im Zusammenhang mit einem möglichen Verstoß gegen § 130, § 131 AO (S. 18 f. des Urteils) als auch die Ausführungen zur fehlenden Betä­tigung eines etwaigen Vertrauens nach dem allgemeinen Vertrauensgrundsatz (vgl. S. 19 des Urteils). Danach ist weder eine Begünstigung im Sinn eines zusätzlichen Regelungsgehalts im - gemäß seinem Tenor bezogen auf die Abgabenpflicht dem Grunde nach ausschließlich belastenden - Bescheid vom 27. November 2018 selbst,

vgl. zum Erfordernis des zum Ausdruck gebrachten entsprechenden Regelungswillens Bay. VGH, Be­schluss vom 23. April 2009 - 22 ZB 07.819 -, juris, Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. November 1995 - 2 S 2947/94 -, NVwZ-RR 1997, 120, juris, Rn. 23; siehe auch Hess. VGH, Beschluss vom 11. März 2025 - 5 B 1437/24 -, juris, Rn. 37 f.,

dargelegt noch eine schutzwürdige adäquate Vertrauensbetätigung. Im Übrigen zieht das Zulassungsvorbringen hinsichtlich eines etwaigen Verstoßes gegen § 130, § 131 AO nicht durchgreifend die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel, wonach eine (Teil-)Aufhebung des ursprünglichen Bescheids vom 27. November 2018 mit dem angefochtenen Bescheid gerade nicht verbunden gewesen sei.

2. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entnehmen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder ober­gerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfest­stellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung auf­wirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im In­teresse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zu­lassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschuss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, juris, Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2026 - 9 A 2315/22 -, juris, Rn. 16 f., vom 27. Februar 2026 - 5 A 3511/26 -, juris, Rn. 7, und vom 23. Dezember 2025 - 5 A 1790/23 -, juris, Rn. 41.

Nach diesen Maßstäben ist bereits nicht dargelegt, dass die Frage der Klägerin,

ob es sich vorliegend um widersprüchliches Verhal­ten des Beklagten oder um eine Folge der Verzah­nung von Wasser- und Abgabenrecht und der daraus folgenden Zuständigkeit unterschiedlicher Behörden des Beklagten handelt,

klärungsbedürftig wäre (vgl. auch S. 2 des Schriftsatzes vom 8. Dezember 2023). Vielmehr lässt sie sich ohne Weiteres mit Blick auf die obigen Ausführungen nach allgemeinen Auslegungsregeln im Sinn der letztgenannten Variante beantworten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).