Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 03.06.2026 – 4 E 386/26

4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0603.4E386.26.00

G r ü n d e :

Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.

Da das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in sei­nem Beschluss nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat, findet eine sol­che nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300,00 Euro übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Be­schwerdegegenstand ist im vorliegenden Fall der Betrag, um den die vom Antragsteller zu tragenden erstinstanzlichen Pro­zesskosten, die von der angefochtenen Streitwertfestsetzung abhängen, diejenigen Prozesskosten übersteigen, die sich ergäben, wenn der Streitwert in der mit der Be­schwerde erstrebten geringeren Höhe festgesetzt würde. Da hier aufgrund der angefochtenen Streitwertfestsetzung auf 2.500,00 Euro lediglich eine Gerichtsgebühr in Höhe von 188,25 Euro (eineinhalbfacher Gebührensatz nach Nr. 5210 des Kostenverzeichnisses [Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG] i. V. m. der Gebührenhöhe von 125,50 Euro gemäß Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG) anfällt, kann der Beschwerdewert nicht erreicht werden, selbst wenn man zugunsten des Antragstellers annimmt, er begehre mit seiner Beschwerde eine Herabsetzung des Streitwerts auf die geringstmögliche Wertstufe.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG un­anfechtbar.