Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 03.06.2026 – 9 E 761/24
9. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0603.9E761.24.00
G r ü n d e:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger nicht dargelegt hat, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen zu können (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO). Da das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, sind diese zu verwenden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 1 Abs. 1 PKHFV). Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt werden. Ist er in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt oder widersprechen die Angaben in der Erklärung den sonstigen Angaben des Beteiligten, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
So liegt es auch hier. Die Angaben des Klägers zu seinen Einkommensverhältnissen in den mit Schriftsatz vom 6. Mai 2026 vorgelegten Unterlagen sind unvollständig. Der Kläger hat in Abschnitt E der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zahlreiche Fragen zu seinen Einkommensverhältnissen unbeantwortet gelassen. Darüber hinaus fehlt es - mit Ausnahme des eingereichten Bescheids des Jobcenters vom 25. November 2025 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - an jeglichen Belegen zu den geltend gemachten Angaben.
Die Vorlage einer vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Zwar gestattet § 2 Abs. 2 PKHFV eine vereinfachte Erklärung ohne Ausfüllung der Abschnitte E bis J des amtlichen Formulars, wenn der Beteiligte laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch bezieht und den aktuellen Bewilligungsbescheid des Sozialamts dem Antrag beigefügt. Diese Voraussetzungen sind hier aber jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger einen Bescheid des Jobcenters über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch vorgelegt hat. Ein solcher Bescheid ermöglicht nicht in vergleichbarer Weise wie ein Bescheid nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Februar 2024 - 12 E 429/23 -, juris, Rn. 11 f., vom 7. März 2019 - 12 E 691/18 -, juris, Rn. 9 f., und vom 25. Mai 2016 - 18 A 2206/12 -, juris, Rn. 17 f., jeweils m. w. N.
Lediglich ergänzend weist der Senat, ohne dass es für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfebeschwerde entscheidungserheblich wäre, darauf hin, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers hinreichende Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Aller Voraussicht nach ist der Gebührenbescheid der Beklagten vom 5. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2024 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Auf Grundlage von § 8 Abs. 1 der Satzung der Stadt Y. über die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes und die Erhebung von Benutzungsgebühren in der Fassung vom 9. Mai 2023 (im Folgenden: Satzung) wird der Gebührenschuldner durch schriftlichen Bescheid zur Gebühr herangezogen. Diese Voraussetzungen dürften schon deswegen nicht vorliegen, weil der Kläger nicht Gebührenschuldner im Sinn von § 7 Abs. 1 der Satzung ist. Hiernach ist gebührenpflichtig, wer als Betroffener Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt. „Betroffener“ ist diejenige Person, die die Leistung empfängt, also der transportierte Patient. Dies ergibt sich aus § 4 Satz 2 Nr. 1 der Satzung, der klarstellt, dass die Inanspruchnahme durch eine von dem Betroffenen oder von einem Dritten abgegebenen Meldung bei der Leitstelle des Kreises Y. ausgelöst werden kann. Die Satzung differenziert bei der Inanspruchnahme des Rettungsdienstes mithin zwischen dem Betroffenen und einem Dritten, erklärt in § 7 Abs. 1 der Satzung aber ausdrücklich nur den Betroffenen zum Gebührenschuldner.
Der Kläger ist auch nicht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KAG NRW i. V. m. § 34 AO als gesetzlicher Vertreter seines minderjährigen Sohnes Gebührenschuldner. Danach haben gesetzliche Vertreter die steuerlichen Pflichten der durch sie Vertretenen zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. § 34 AO begründet lediglich abgabenrechtliche Erfüllungspflichten des gesetzlichen Vertreters, wenn der Gebührenschuldner abgabenrechtlich nicht handlungsfähig ist. Der gesetzliche Vertreter wird dadurch indes nicht selbst zum Gebührenschuldner. Vielmehr verpflichtet ihn die Vorschrift, anstelle des Gebührenschuldners für diesen als dessen Vertreter zu handeln und für ihn die Gebührenschuld zu entrichten.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 1983 - 2 A 18/82 -, NJW 1984, 195; Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 487c [Stand: März 2026]; Rosenke, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, 35. Edition, § 34 Rn. 35 [Stand: Jan. 2026]; Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung, 19. Aufl. 2025, § 34 Rn. 1.
Ebenso wenig ist der Kläger dadurch zum Gebührenschuldner geworden, dass er als gesetzlicher Vertreter den Rettungsdiensttransport seines Sohnes veranlasst und damit seiner Pflicht zur elterlichen Sorge im Sinn von § 1626 BGB nachgekommen ist. Nach den unmissverständlichen Bestimmungen in der Satzung ist - wie ausgeführt - als Empfänger der Leistungen des Rettungsdiensts allein der Sohn des Klägers Gebührenschuldner. Die elterliche Sorgepflicht nach § 1626 BGB führt nicht zu einer Erstreckung der Gebührenschuldnerschaft auf den gesetzlichen Vertreter. Eine solche Erstreckung ist in der Satzung nicht vorgesehen und wäre im Übrigen mit der - dargelegten - Regelungssystematik des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i. V. m. der Abgabenordnung nicht vereinbar.
Vgl. Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 487c [Stand: März 2026].
Als Rechtsgrundlage für den Erlass des streitigen Gebührenbescheids kommt auch nicht § 7 Abs. 2 der Satzung i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KAG NRW i. V. m. § 34, § 191 AO in Betracht. Nach § 7 Abs. 2 der Satzung wird gegen eine Person, die kraft Gesetzes für die Gebührenpflicht eines anderen einzustehen hat, gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KAG NRW i. V. m. § 34, § 191 AO ein Haftungsbescheid erlassen. Eine Haftung des gesetzlichen Vertreters eines Minderjährigen kommt jedoch nur in Betracht, wenn zuvor ein Festsetzungsbescheid gegenüber dem Minderjährigen ergangen ist, durch den dessen Gebührenzahlungspflicht entsteht (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i. V. m. § 218 Abs. 1 Satz 1 AO). Aus dem Haftungsbescheid muss zweifelsfrei hervorgehen, wer Schuldner und wer lediglich Vertreter ist, der zur Erfüllung der - fremden - Gebührenschuld aufgefordert wird. Eine im Bescheid erfolgte unzutreffende Angabe, wer Schuldner der Gebührenzahlungspflicht ist, kann im Widerspruchsverfahren nicht geheilt werden.
Vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 19. April 1983 - 2 A 18/82 -, NJW 1984, 195; Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 487c [Stand: März 2026].
Ausgehend hiervon handelt es sich bei dem Gebührenbescheid vom 5. Februar 2024 nicht um einen Haftungsbescheid im Sinn von § 7 Abs. 2 der Satzung i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KAG NRW i. V. m. § 34, § 191 AO. Der Bescheid richtet sich schon nicht an den Kläger in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes und fordert ihn auch nicht zur Erfüllung aus dessen Vermögen auf. Vielmehr ist die Beklagte entgegen § 34 AO von einer allein in der Person des Klägers als gesetzlichen Vertreters begründeten Gebührenpflicht ausgegangen. Darüber hinaus fehlt es an einem Festsetzungsbescheid, der die Gebührenpflicht des minderjährigen Sohnes des Klägers, für die dieser haften soll, überhaupt erst entstehen lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).