Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 05.06.2026 – 19 A 1545/25.A
4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0605.19A1545.25A.00
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht.
Die Frage,
„1. Inwiefern gilt eine über das beA übersandte Klageschrift als am Folgetag zugestellt, wenn diese erst am Folgetag von der virtuellen Poststelle des Gerichts eingegangen ist?“
ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich schon anhand des Gesetzeswortlauts eindeutig beantworten lässt. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist ein elektronisches Dokument eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Für eine Fiktion einer Zustellung am Folgetag ist daher kein Raum.
Die Frage,
„2. Inwiefern darf trotz einer Benachrichtigung über die ordnungsgemäße Versendung via beA nicht darauf vertraut werden, dass ein Schriftsatz zugegangen ist?“,
ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig bzw. stellt sich in der formulierten Form nicht. Soweit geklärt werden soll, inwiefern bei der Versendung eines Schriftsatzes mit Hilfe des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) auf den Zugang vertraut werden kann, ist die Frage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Demnach entsprechen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO erteilt wurde. Nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO erhält der Absender eines elektronischen Dokuments, sobald dieses auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist, eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs. Diese Eingangsbestätigung soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind. Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Sie ist etwa daran erkennbar, dass im Ordner "Gesendet" in der Zeile unterhalb des Nachrichtentexts unter dem Punkt "Meldungstext" der Eintrag "request executed" und unter dem Punkt "Übermittlungsstatus" die Meldung "erfolgreich" erscheint. Bleibt die Eingangsbestätigung aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2025 - 5 B 8.25 - juris Rn. 3 unter Bezugnahme auf BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20 - juris Rn. 21 ff., 33 und vom 18. April 2023 - VI ZB 36/22 - juris Rn. 14, 19.
Soweit in der aufgeworfenen Frage das Vorliegen einer Benachrichtigung über die ordnungsgemäße Versendung via beA unterstellt wird, entspricht dies im Übrigen nicht der vorliegenden Fallkonstellation, so dass die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich ist. Vielmehr hat der Kläger gemessen an dem dargestellten Maßstab die ordnungsgemäße Versendung des Schriftsatzes gerade nicht dargelegt. Das von ihm als „technische Bestätigung beA“ bezeichnete Dokument entspricht nicht den oben dargestellten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Eingangsbestätigung. Es enthält in der Zeile „Datum“ lediglich die Angabe „16.07.2024, 19:04 Uhr“, ohne diesen Eintrag als Zeitpunkt des Versandauftrags oder des Eingangs auf dem Intermediär zu kennzeichnen. Das Dokument enthält insbesondere auch keine Bestätigung, dass die beabsichtigte Übermittlung ausgeführt und erfolgreich abgeschlossen wurde. Es ist nicht einmal ersichtlich, ob das vorgelegte Dokument überhaupt durch das besondere elektronische Anwaltspostfach erzeugt wurde oder ob es sich hierbei vielmehr um ein Erzeugnis der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers eingesetzten Kanzleisoftware handelt.
Vgl. zur richtigen Erzeugung des Übermittlungsprotokolls Bundesrechtsanwaltskammer, Der Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach, Ausgabe 31/2019 vom 17. Oktober 2019: Wo findet man Eingangsbestätigung, Prüf- und Übermittlungsprotokoll?, https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2019/ausgabe-31-2019-v-17102019.html, zuletzt abgerufen am 2. Juni 2026.
Die weitere Frage,
„3. Inwiefern findet die Regelung des § 58 VwGO keine Berücksichtigung, sofern die Asylklage innerhalb der Jahresfrist über das beA eingereicht wurde?“,
ist nicht klärungsfähig. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, was mit der „Nichtberücksichtigung“ des § 58 VwGO gemeint ist. Ebenso wenig erschließt sich der hergestellte Zusammenhang zwischen der „Nichtberücksichtigung“ des § 58 VwGO und einer Einreichung der Asylklage innerhalb der Jahresfrist. Sollte der Kläger mit der Frage darauf abzielen, ob im Fall einer unrichtig erteilten Rechtsmittelbelehrung eine innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhobene Klage fristgemäß erfolgt ist, bedürfte sie keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie sich anhand der geltenden Gesetzesregelungen eindeutig bejahen ließe.
Soweit der Kläger hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommenen Unzulässigkeit der Klage wegen verspäteter Klageerhebung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend macht, vermag dies die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. Der damit in Bezug genommene Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgezählten Berufungszulassungsgründen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).