Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 05.06.2026 – 19 A 1545/25.A

4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0605.19A1545.25A.00

Gründe

­Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG ge­nannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ent­sprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beant­wortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher oberge­richtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von all­gemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stel­len würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort­entwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tat­sachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht.

Die Frage,

„1. Inwiefern gilt eine über das beA übersandte Klage­schrift als am Folgetag zugestellt, wenn diese erst am Folgetag von der virtuellen Poststelle des Gerichts ein­gegangen ist?“

ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich schon anhand des Gesetzeswortlauts ein­deutig beantworten lässt. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist ein elektronisches Dokument eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Für eine Fiktion einer Zustellung am Folgetag ist daher kein Raum.

Die Frage,

„2. Inwiefern darf trotz einer Benachrichtigung über die ordnungsgemäße Versendung via beA nicht darauf ver­traut werden, dass ein Schriftsatz zugegangen ist?“,

ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig bzw. stellt sich in der formulierten Form nicht. Soweit geklärt werden soll, inwiefern bei der Versendung eines Schriftsatzes mit Hilfe des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) auf den Zugang vertraut werden kann, ist die Frage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Dem­nach entsprechen die anwaltlichen Sorgfalts­pflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechts­verkehrs per beA denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung der ord­nungs­gemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO erteilt wurde. Nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO erhält der Absender eines elektronischen Dokuments, sobald dieses auf der für den Empfang bestimmten Ein­richtung des Gerichts gespeichert ist, eine automatisierte Bestätigung über den Zeit­punkt des Eingangs. Diese Eingangsbestätigung soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind. Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Sie ist etwa da­ran erkennbar, dass im Ordner "Gesendet" in der Zeile unterhalb des Nachrichten­texts unter dem Punkt "Meldungstext" der Eintrag "request executed" und unter dem Punkt "Übermittlungsstatus" die Meldung "erfolgreich" erscheint. Bleibt die Eingangs­bestätigung aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2025 - 5 B 8.25 - juris Rn. 3 unter Bezugnahme auf BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20 - juris Rn. 21 ff., 33 und vom 18. April 2023 - VI ZB 36/22 - juris Rn. 14, 19.

Soweit in der aufgeworfenen Frage das Vorliegen einer Benachrichtigung über die ordnungsgemäße Versendung via beA unterstellt wird, entspricht dies im Übrigen nicht der vorliegenden Fallkonstellation, so dass die aufgeworfene Frage nicht ent­scheidungserheblich ist. Vielmehr hat der Kläger gemessen an dem dargestellten Maßstab die ordnungsgemäße Versendung des Schriftsatzes gerade nicht dargelegt. Das von ihm als „tech­nische Bestätigung beA“ bezeichnete Dokument entspricht nicht den oben dargestellten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Eingangs­be­stätigung. Es enthält in der Zeile „Datum“ lediglich die Angabe „16.07.2024, 19:04 Uhr“, ohne diesen Eintrag als Zeitpunkt des Versandauftrags oder des Ein­gangs auf dem Intermediär zu kennzeichnen. Das Dokument enthält insbesondere auch keine Bestätigung, dass die beabsichtigte Übermittlung ausgeführt und erfolg­reich abge­schlossen wurde. Es ist nicht einmal ersichtlich, ob das vorgelegte Doku­ment überhaupt durch das besondere elektronische Anwaltspostfach erzeugt wurde oder ob es sich hierbei vielmehr um ein Erzeugnis der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers eingesetzten Kanzleisoftware handelt.

Vgl. zur richtigen Erzeugung des Übermittlungs­pro­to­kolls Bundesrechtsanwaltskammer, Der Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach, Ausgabe 31/2019 vom 17. Oktober 2019: Wo findet man Eingangsbestätigung, Prüf- und Übermittlungs­protokoll?, https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2019/ausgabe-31-2019-v-17102019.html, zuletzt abgerufen am 2. Juni 2026.

Die weitere Frage,

„3. Inwiefern findet die Regelung des § 58 VwGO keine Berücksichtigung, sofern die Asylklage innerhalb der Jahresfrist über das beA eingereicht wurde?“,

ist nicht klärungsfähig. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, was mit der „Nichtberück­sichtigung“ des § 58 VwGO gemeint ist. Ebenso wenig erschließt sich der herge­stellte Zusammenhang zwischen der „Nichtberücksichtigung“ des § 58 VwGO und ei­ner Einreichung der Asylklage innerhalb der Jahresfrist. Sollte der Kläger mit der Frage darauf abzielen, ob im Fall einer unrichtig erteilten Rechtsmittelbelehrung eine innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhobene Klage fristgemäß erfolgt ist, bedürfte sie keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie sich an­hand der geltenden Gesetzesregelungen eindeutig bejahen ließe.

Soweit der Kläger hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommenen Unzu­läs­sigkeit der Klage wegen verspäteter Klageerhebung ernstliche Zweifel an der Richtig­keit der Entscheidung geltend macht, vermag dies die Zulassung der Beru­fung nicht zu rechtfertigen. Der damit in Bezug genommene Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufge­zählten Berufungszulassungsgründen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).