Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 05.06.2026 – 23 A 161/26.A
23. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0605.23A161.26A.00
Gründe
Über die Anträge entscheidet die Berichterstatterin im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.
Die Kläger haben nicht dargetan, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert, so dass grundsätzlich auch in der Rechtsmittelinstanz unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars (vgl. § 117 Abs. 4 ZPO) eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben werden muss. Ausnahmsweise kann die Bezugnahme auf die in einem vorhergehenden Rechtszug ordnungsgemäß abgegebene Erklärung genügen, wenn die Verhältnisse unverändert sind und dies bei der Bezugnahme deutlich gemacht wird.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2016 - 9 PKH 3.16 -, juris Rn. 1; OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 9 A 4306/18.A -, juris Rn. 2 f., jeweils m. w. N.
Die Kläger haben hier im Zulassungsverfahren weder eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt noch auf ihre im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Prozesskostenhilfeunterlagen unter Verweis auf unveränderte persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse Bezug genommen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher in der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich auch in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2026 - 23 A 3400/25.A -, juris Rn. 3 f., m. w. N.
Daran fehlt es hier. Die von den Klägern in ihrer Zulassungsschrift formulierten Fragen,
„ob die Zuerkennung des internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat der Abschiebung in das Heimatland durch den anderen Mitgliedstaat entgegensteht bzw. eine Bindungswirkung bzgl. des im anderen Mitgliedstaat festgestellten Abschiebungsverbotes hinsichtlich des Heimatlandes besteht“,
beziehungsweise
„ob eine Rückkehrentscheidung der Beklagten in das Herkunftsland trotz der Zuerkennung internationalen Schutzes in Hinblick auf das Herkunftsland in einem anderen EU-Drittstaat erfolgen kann“,
sind nicht mehr klärungsbedürftig. Sie sind inzwischen durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2026 in den Verfahren 1 C 24.25 und 1 C 16.25 geklärt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass dann, wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, dieser dorthin jedoch wegen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC nicht zurückkehren kann und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) deswegen den weiteren Asylantrag in der Sache vollständig geprüft hat, dem Erlass einer Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat des Drittstaatsangehörigen nationales Recht nicht entgegensteht. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG ist für den Fall der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat insoweit teleologisch zu reduzieren; § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist für den Fall der Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat schon nicht anwendbar.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2026 - 1 C 24.25 -, juris Rn. 10 ff. (für den Fall der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft), und - 1 C 16.25 -, juris Rn. 10 ff. (für den Fall der Gewährung subsidiären Schutzes).
Auch Unionsrecht - einschließlich des Refoulement-Verbots - hindert in den hier in Rede stehenden Fällen den Erlass einer Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat des Drittstaatsangehörigen nicht, wenn bei der Prüfung des weiteren Asylantrags die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) für diese postulierten spezifischen schutzrechtlichen Gewährleistungen beachtet worden sind.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2026 - 1 C 24.25 -, juris Rn. 21 ff. (für den Fall der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft), und - 1 C 16.25 -, juris Rn. 18 ff. (für den Fall der Gewährung subsidiären Schutzes).
Unter diesen Voraussetzungen kann eine Abschiebungsandrohung auch dann ergehen, wenn der andere Mitgliedstaat den gewährten Schutzstatus nicht aberkannt hat. Aus dem zum Auslieferungsrecht ergangenen Urteil des EuGH vom 18. Juni 2024 - C-352/22 - folgt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nichts anderes.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2026 - 1 C 24.25 -, juris Rn. 26 (für den Fall der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft), und - 1 C 16.25 -, juris Rn. 23 (für den Fall der Gewährung subsidiären Schutzes), jeweils unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 18. Juni 2024 - C-352/22 -, Rn. 72, siehe auch BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 -, juris Rn. 13.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von der übergeordneten Rechtsprechung (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) zuzulassen.
Die von den Klägern gerügte Abweichung von dem Urteil des EuGH vom 18. Juni 2024 - C-352/22 - kann die Zulassung der Berufung von vornherein nicht rechtfertigen. Die Entscheidung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG divergenzfähig, weil der EuGH nicht zu den dort genannten Gerichten gehört. Das diesbezügliche Vorbringen der Kläger führt - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - überdies auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung zur Zulassung der Berufung.
Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor.
In dem von den Klägern zur Begründung ihrer Divergenzrüge insoweit angeführten Vorlagebeschluss vom 7. September 2022 - 1 C 26.21 -, juris, hat das Bundesverwaltungsgericht bezogen auf die hier in Rede stehenden Fallgestaltungen gerade offen gelassen, „ob eine ausländische Flüchtlingsanerkennung auch dann ein Abschiebungsverbot [in den Herkunftsstaat] nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG oder unionsrechtlichen Normen begründet, wenn eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG […] ausgeschlossen ist“ (juris Rn. 15). Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht auch nicht mit dem von den Klägern in ihrer Zulassungsschrift herangezogenen Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 5.24 -, juris, sondern erst mit den vorgenannten Urteilen vom 19. Februar 2026 sowohl für den Fall der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch der Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat entschieden.
Die Berufung ist nicht wegen einer - nachträglichen - Divergenz,
vgl. zur Möglichkeit der Umdeutung einer Grundsatzrüge in eine Divergenzrüge etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. April 2023 - 9 BN 2.22 -, juris Rn. 3, und vom 29. Oktober 2015 - 3 B 70.15 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N.,
von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2026 zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht ist nicht entscheidungstragend von einer gegenteiligen Auffassung ausgegangen. Im vorliegenden Fall hat auch insbesondere der unionsrechtlich gebotene Informationsaustausch in Bezug auf die in Griechenland getroffene Entscheidung, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, stattgefunden. Das Bundesamt hat unter Berücksichtigung der Unterlagen aus dem griechischen Asylverfahren das Schutzbegehren der Kläger erneut geprüft und an seiner Entscheidung in dem Bescheid vom 8. April 2024 festgehalten.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Ohne Erfolg rügen die Kläger, das Verwaltungsgericht habe seine - mit Blick auf die aufgeworfene Grundsatzfrage bestehende - Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verletzt und ihnen hierdurch „die Möglichkeit genommen […], ihre rechtlichen Argumente unter Berücksichtigung einer klärenden Entscheidung des EuGH geltend zu machen“.
Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO normierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass der Beteiligte Gelegenheit hat, das aus seiner Sicht für seine Rechtsverfolgung Notwendige in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht vorzutragen. Das Gericht ist verpflichtet, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 1996 - 2 BvR 2600/95 -, juris Rn. 22; BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 2023 - 1 B 45.23 -, juris Rn. 10, und vom 12. März 2009 - 3 B 2.09 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2025 - 9 A 1817/23.A -, juris Rn. 3 f., jeweils m. w. N.
Ausgehend hiervon zeigen die Kläger eine Gehörsverletzung - ungeachtet dessen, dass eine Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ohnehin nur für letztinstanzliche Gerichte besteht und das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 19. Februar 2026 eine Vorlagepflicht mit Blick auf die in Rede stehenden unionsrechtlichen Fragen verneint hat, weil es einen „acte clair“ beziehungsweise „acte éclairé“ angenommen hat,
vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2026 - 1 C 24.25 -, juris Rn. 27, und - 1 C 16.25 -, juris Rn. 24 ff.,
- nicht auf. Es ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass die Kläger keine Gelegenheit gehabt hätten, im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, umfassend dazu vorzutragen, warum ihrer Auffassung nach in Fallgestaltungen wie der vorliegenden Unionsrecht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat entgegenstehe und dass es insoweit einer Klärung durch den EuGH bedürfe. Sie zeigen auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht diesbezügliches Vorbringen ihrerseits nicht berücksichtigt hätte. Eine Pflicht des Verwaltungsgerichts, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, um den Klägern weitergehenden Vortrag zu den in Rede stehenden unionsrechtlichen Fragen im Anschluss an eine Entscheidung des EuGH erst zu ermöglichen, begründet der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).