Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 08.06.2026 – 19 A 810/26.A
19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0608.19A810.26A.00
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. Der damit in Bezug genommene Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgezählten Berufungszulassungsgründen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren.
2. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG wegen fehlender Entscheidungsgründe zuzulassen.
Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts leitend gewesen sind. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2013 - 1 B 8.13 ‑ juris Rn. 16 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2019 - 9 A 1619/19.A - juris Rn. 3.
Folgt das Verwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, führt dies allein noch nicht auf einen Begründungsmangel. Denn die Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides ist in § 77 Abs. 2 AsylG, § 117 Abs. 5 VwGO ausdrücklich vorgesehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Begründung des Verwaltungsgerichts zusammen mit den in Bezug genommenen Erwägungen des Bescheides keine formell ausreichende Begründung darstellt. Das kann der Fall sein, wenn die Begründung des angefochtenen Bescheids sich nicht zu allen Teilen des im gerichtlichen Verfahren verfolgten Klagebegehrens verhält oder wenn das Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren in wesentlicher Hinsicht ergänzt worden ist. Geht das Gericht auf diesen weiteren Vortrag nicht gesondert ein, kann dies auf einen rügefähigen Verfahrensfehler in Form eines Gehörsverstoßes (§ 138 Nr. 3 VwGO) oder Begründungsmangels (§ 138 Nr. 6 VwGO) schließen lassen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2019 - 9 A 1619/19.A - juris Rn. 5 ff.
Der Kläger hat im Zulassungsantrag nicht ansatzweise dargelegt, dass eine solche Fallgestaltung vorliegen könnte. Er zeigt keinen eigenen Vortrag auf, zu dem sich das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht verhält. Seine Ausführungen, die Entscheidungsgründe beschränkten sich auf formelhafte und allgemeine Ausführungen sowie auf Verweisungen, treffen im Übrigen bereits deshalb nicht zu, weil er in seinem vermeintlichen Zitat aus dem Urteil (Zulassungsantrag S. 2 f.) mehr als zwei Seiten der Entscheidungsgründe (Urteilsabdruck S. 4 bis 6) unterschlägt, in denen das Vorbringen des Klägers aus der mündlichen Verhandlung im Einzelnen gewürdigt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).