Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 08.06.2026 – 4 A 1267/26.A

4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0608.4A1267.26A.00

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder ei­ne im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestreb­ten Berufungsverfah­ren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte da­für, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer un­terschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmit­telführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Aus­künften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertun­gen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.6.2025 - 4 A 1054/25.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

Die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,

ob die Verfolgung durch Taliban in Pakistan eine asylrechtlich relevante Ver­folgung durch einen nichtstaatlichen Akteur darstelle, gegen die kein wirksa­mer Schutz durch den pakistanischen Staat und auch keine inländische Fluchtalternative bestehe,

würde sich in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen und könnte dort schon deshalb keiner grundsätzlichen Klärung zugeführt werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage eigenständig tragend unter Bezug­nahme auf den angegriffenen Bescheid abgewiesen, weil der Kläger Pakistan unver­folgt verlassen habe und ihm im Fall einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahr­schein­lichkeit flücht­lingsrechtlich beachtliche Verfolgung drohe, so dass weder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch die Gewährung subsidiären Schutzes in Betracht kä­men. Ist die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehr­fach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.5.2019 - 4 A 1618/19.A -, juris, Rn. 6 f., m. w. N.

Daran fehlt es hier. Das gilt auch insoweit, als das Verwaltungsgericht das Bestehen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG verneint hat, weil es insofern keine Gefahren für den Kläger gesehen hat (Urteilsabdruck Seite 13, zweiter Absatz bis Seite 15, erster Absatz).

Ungeachtet dessen hat der Kläger weder dargelegt, dass die für grundsätzlich be­deutsam erachtete Frage in dieser Allgemeinheit einer über den Einzelfall hinausge­henden Klärung zugänglich ist, noch die auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 15.2.2026 gestützte Annahme des Verwaltungsgerichts, ihm stehe eine inlän­dische Fluchtalternative zur Verfügung, durch Benennung konkreter Erkenntnisquel­len auch nur im Ansatz in Frage gestellt. Insoweit ergeben sich aus den vom Kläger bereits mit der Klagebegründung vorgelegten „briefing notes - Zusammenfassung“ des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30.6.2025 keine Anhaltspunkte dafür, dass selbst durch die Taliban Verfolgten in Pakistan keine inländische Flucht­alternati­ve zur Verfügung stehen könnte. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sondern obliegt aufgrund seiner Darlegungslast gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dem Kläger, dieje­nigen Informationen aufzufinden und konkret zu benennen, die aus seiner Sicht für die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Frage von Bedeutung sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.