Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 08.06.2026 – 4 A 2568/25.A
4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0608.4A2568.25A.00
Gründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Wird die behauptete grundsätzliche Bedeutung auf tatsächliche Verhältnisse gestützt, erfordert dies zudem die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung anders bewertet werden können als das Verwaltungsgericht dies getan hat. Insoweit muss der Rechtsmittelführer durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür aufzeigen, dass seine Feststellungen und Einschätzungen und nicht die des Verwaltungsgerichts richtig sind, so dass es zur Aufklärung der maßgeblichen Tatsachen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.7.2025 - 4 A 7/24.A -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Fragen,
ob im Sinne des § 3 AsylG die Anwendung des Tatbestands der Verfolgung wegen der politischen Überzeugung nur dann einschlägig ist, wenn die politische Aktivität derart ist, dass es sich um ein offizielles Mitglied einer Partei oder einen sonstigen prominenten Anhänger einer politischen Partei handeln muss,
ob die Furcht vor Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nur dann begründet ist, wenn ihre Wahrscheinlichkeit auf einem bestimmten Bekanntheitsgrad/einer Position in der Führungsriege der Partei beruht,
ob es bei der Begutachtung eines politisch recht instabilen und von vielen innerpolitischen und interreligiösen Konflikten geprägten Landes wie Pakistan ausreichend ist, bei der Bewertung der Akteure gemäß § 3c AsylG lediglich gemäß Nr. 1 und Nr. 2 auf die Verfolgung durch den Staat oder Parteien oder Organisationen abzustellen,
würden sich in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen und könnten dort schon deshalb keiner grundsätzlichen Klärung zugeführt werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage schon deshalb eigenständig tragend abgewiesen, weil sich die Kläger hinsichtlich der von ihnen behaupteten Nachstellungen privater Akteure gemäß § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen müssten. Dieser Einschätzung sind die Kläger nicht mit durchgreifenden Zulassungsgründen entgegengetreten.
Hinsichtlich der weiteren aufgeworfenen Frage,
ob es zulässig ist, für die Bewertung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (Verfolgung wegen Religion) hinsichtlich der Verfolgungslage der schiitischen Minderheit in Pakistan oder auch der religiösen Zugehörigkeit der Kläger zu 1. und 2. zur Gruppe der Ismailiten, einer Gruppe der schiitischen Glaubensrichtung, auf den „neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes Stand: August 2017" zu verweisen,
ist kein über den Einzelfall hinausgehender Klärungsbedarf aufgezeigt. Der Sache nach wird lediglich im Einzelfall die Verwendung veralteter Quellen beanstandet. Selbst wenn mit der Frage sinngemäß eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Verfolgungslage der Ismailiten in Pakistan aufgeworfen sein sollte, haben die Kläger keinen Anhalt dafür vorgetragen, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts unrichtig sein könnte. Es fehlt die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen, vermittels derer auch nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine abweichende Einschätzung zur Frage der Gruppenverfolgung aufgezeigt wird. Der bereits im Klageverfahren erfolgte Hinweis der Kläger auf den Bericht der Menschenrechtsorganisation „minority rights group international“ aus dem Jahr 2024 („Searching for Security: The Rising Marginalization of Religious Communities in Pakistan“, Dezember 2024) sowie den Bericht des US State Department aus dem Jahr 2023 („Pakistan 2023 International Religious Freedom Report“) bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Verwaltungsgericht nicht bestrittenen religiös motivierten Übergriffe gegen Schiiten ein Ausmaß erreicht hätten, das im Verhältnis zur schiitischen Bevölkerungsanzahl in Pakistan auf eine Gefahr der Bedrohung jeden einzelnen Gruppenmitglieds hindeuten könnte.
2. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht verletzt.
Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, die Übersetzung in der mündlichen Verhandlung sei so unvollständig und verkürzend erfolgt, dass sie nicht die Möglichkeit gehabt hätten, ihre Berichte und Argumente frei, ausführlich und direkt vor dem Gericht darzulegen.
Eine Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann zwar dann vorliegen, wenn Übersetzungsfehler des Dolmetschers in entscheidungserheblichen Punkten zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der Erklärungen von Asylsuchenden geführt haben. Das muss jedoch im Rahmen einer Gehörsrüge im Einzelnen dargelegt werden. Es muss also aufgezeigt werden, in welchen - entscheidungserheblichen - Punkten die Erklärungen infolge des geltend gemachten Übersetzungsfehlers im Sitzungsprotokoll unrichtig oder sinnentstellend wiedergegeben werden und welche entscheidungserheblichen Angaben wegen Fehler der Übersetzung das Sitzungsprotokoll nicht wiedergibt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2004 - 1 B 16.04 -, juris, Rn. 3, m. w. N.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 20.6.2022 - 4 A 3328/19.A -, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
Daran fehlt es. Die Kläger zeigen nicht schlüssig auf, in welchen entscheidungserheblichen Punkten ihre Erklärungen infolge von Übersetzungsmängeln im Protokoll unrichtig, unvollständig oder sinnentstellend wiedergegeben worden sein sollen. Vielmehr belassen sie es bei dem Vorhalt, es habe keine tiefgehende Erörterung der Sachlage stattgefunden, die Richterin habe sich auf den Inhalt der Anhörung vor dem Bundesamt verlassen. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergibt sich auch kein Anhalt dafür, dass zwischen den Klägern und dem Dolmetscher Verständigungsschwierigkeiten oder aber Differenzen hinsichtlich der Übersetzungsgenauigkeit bestanden haben könnten. Die Kläger haben sich vielmehr zur Sache eingelassen, ohne die Übersetzung zu beanstanden. Die Beanstandung hätte sowohl ihrem Prozessbevollmächtigten als auch ihnen, selbst ohne der deutschen Sprache mächtig zu sein, ebenso frei gestanden, wie auch eine Rückübersetzung in die Muttersprache zu beantragen, um sich von der Richtigkeit des protokollierten Inhalts zu überzeugen, und gegebenenfalls um Ergänzungen oder Korrekturen ihrer Angaben zu bitten. Von keiner der genannten Möglichkeiten haben sie hingegen Gebrauch gemacht.
Soweit die Kläger mit ihrem Vortrag geltend machen möchten, sie hätten sich nicht vollständig äußern können, fehlt jegliche Angabe dazu, was sie bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätten und inwieweit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.6.2025 - 4 A 598/22.A -, juris, Rn. 38.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.