Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 08.06.2026 – 4 A 825/26.A
4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0608.4A825.26A.00
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die vom Kläger benannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten stellen keine Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG dar und rechtfertigen bereits deshalb nicht die Zulassung der Berufung.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2024 - 4 A 442/24.A -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Einen entscheidungserheblichen grundsätzlichen Klärungsbedarf hat der Kläger hinsichtlich der sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage,
welche Anforderungen an die Annahme einer inländischen Fluchtalternative bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure in Pakistan zu stellen seien,
auch bezogen auf eine Verfolgung durch die TTP nicht aufgezeigt. Gerade angesichts der einzelfallbezogen und mit Zulassungsgründen nicht angegriffenen Würdigung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe nicht dargelegt, dass er sich aufgrund der Schenkung eines Grundstücks an eine christliche Familie derart exponiert habe, dass er auch in anderen Landesteilen erkannt und die TTP dadurch in die Lage versetzt würde, ihn landesweit ausfindig zu machen, genügt hierfür die bloße - nicht näher präzisierte - Bezugnahme auf einen behaupteten „Widerspruch zu aktuellen Berichten internationaler Organisationen (z. B. UNHCR, Amnesty International), die auf die anhaltende Gefährdungslage für religiöse Minderheiten und deren Unterstützer in ganz Pakistan hinweisen“, insoweit nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.