Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 08.06.2026 – 4 A 825/26.A

4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0608.4A825.26A.00

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die vom Kläger benannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Rich­tigkeit des Urteils und der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkei­ten stellen keine Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG dar und rechtfertigen bereits deshalb nicht die Zulassung der Berufung.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Be­deutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Grundsätzliche Be­deutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht be­antwortete Rechtsfrage oder ei­ne im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher ober­gerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungs­verfah­ren stellen würde und die im Interesse der Einheitlich­keit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2024 - 4 A 442/24.A -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

Einen entscheidungserheblichen grundsätzlichen Klärungsbedarf hat der Kläger hin­sichtlich der sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage,

welche Anforderungen an die Annahme einer inländischen Fluchtalternative bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure in Pakistan zu stellen seien,

auch bezogen auf eine Verfolgung durch die TTP nicht aufgezeigt. Gerade ange­sichts der einzelfallbezogen und mit Zulassungsgründen nicht angegriffenen Würdi­gung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe nicht dargelegt, dass er sich auf­grund der Schenkung eines Grundstücks an eine christliche Familie derart exponiert habe, dass er auch in anderen Landesteilen erkannt und die TTP dadurch in die La­ge versetzt würde, ihn landesweit ausfindig zu machen, genügt hierfür die bloße - nicht näher präzisierte - Bezugnahme auf einen behaupteten „Widerspruch zu aktu­ellen Berichten internationaler Organisationen (z. B. UNHCR, Amnesty International), die auf die anhaltende Gefährdungslage für religiöse Minderheiten und deren Unter­stützer in ganz Pakistan hinweisen“, insoweit nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.