Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 08.06.2026 – 6 B 1308/25

6. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0608.6B1308.25.00

G r ü n d e :

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dar­gelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten "Personalsachbearbeiter, stellvertretende Verwaltungsleitung, (A12 gD)" mit dem Beigeladenen dauerhaft zu besetzen und den Beigeladenen auf diesem Dienstposten nach A 12 zu befördern, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die unterbliebene Einbeziehung der Antragstellerin in das Auswahlverfahren sei zwar rechtswidrig gewesen. Hierauf komme es aber letztlich nicht an, weil die Auswahl der Antragstellerin wegen eines bei Ausschärfung der Regelbeurteilungen festzustellenden Leistungsvorsprungs des Beigeladenen nicht in Betracht gekommen sei.

1. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin mit der Beschwerde zunächst ein, das Verwaltungsgericht beziehe bei der Ausschöpfung der Regelbeurteilungen unzulässigerweise den Umstand mit ein, dass - anders als bei ihr selbst - bei dem Beigeladenen das Leistungsmerkmal "Führungsverhalten" und das Befähigungsmerkmal "Führungskompetenz" beurteilt worden seien und der Erwerb entsprechender beförderungsförderlicher Erfahrungen einen Vorsprung zu begründen vermöge. Damit stelle das Verwaltungsgericht aber auf die Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstpostens als Funktionsamt ab, was unzulässig sei. Maßgeblich seien vielmehr die Anforderungen des Statusamts.

Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zwar ausgeführt, der Beigeladene habe im Leistungsmerkmal "Führungsverhalten" 11 Punkte erzielt und es liege auf der Hand, das Bedienstete, die bereits beförderungsförderliche Erfahrungen gesammelt und auch diesem Bereich überzeugende Leistungen erbracht hätten, besser geeignet sein könnten als Bedienstete, die solche Erfahrungen noch nicht aufwiesen. Es hat auf diese Erwägung aber nicht tragend abgestellt, sondern diese ausdrücklich dahinstehen lassen, weil auch unter Außerachtlassung der Bewertung in dem Leistungsmerkmal "Führungsverhalten" ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen anzunehmen sei. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Beigeladene in einem von vier bewerteten Einzelmerkmalen der Leistungsbeurteilung mit 12 Punkten und im Übrigen - darunter auch im Leistungsmerkmal "Führungsverhalten" - mit 11 Punkten bewertet worden sei, während die Antragstellerin in den drei bei ihr bewerteten Leistungsmerkmalen jeweils (nur) 11 Punkte erhalten habe. Den bereits hieraus abgeleiteten Leistungsvorsprung des Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht sodann durch einen Vergleich der Bewertungen in den Einzelmerkmalen der Befähigungsbeurteilungen noch als bestärkt erachtet. Insoweit hat es ausgeführt, der Beigeladene schneide auch hinsichtlich der Ausprägungsgrade seiner Befähigung (4 x D und 6 x C [richtig wäre: 7 x C], darunter einmal C für das Befähigungsmerkmal "Führungskompetenz") besser ab als die Antragstellerin (1 x B und 9 x C, ohne Bewertung der "Führungskompetenz"). Mit alldem setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sie zeigt dementsprechend auch nicht auf, dass bzw. inwiefern die auf dem (Gesamt-)Vergleich der Leistungs- und Befähigungsmerkmale beruhende Annahme eines Qualifikationsvorsprungs des Beigeladenen durch das Verwaltungsgericht nicht tragfähig sein könnte.

2. Erfolglos bleibt auch der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe bei der Begründung des Leistungsvorsprungs des Beigeladenen ihre Abordnung bzw. Teilabordnung zum Justizvollzugsbeauftragten des Landes NRW vom 4.6.2024 bis 31.8.2025 nicht berücksichtigt. Die Antragstellerin führt hierzu aus, sie habe während der Abordnungszeit eine grundständig andere Tätigkeit ausgeübt, als sie der Regelbeurteilung zugrunde gelegen habe. Für diesen Fall bestimme Ziffer 3.2.1 Buchstabe a) der Beurteilungs-AV des JM vom 1.2.2013 (2000 - Z.155) in der Fassung vom 7.2.2025, dass vor und nach einer mindestens zwölf Monate dauernden Abordnung, wenn der Zeitraum seit der letzten Beurteilung zum Zeitpunkt der Abordnung bzw. zum Zeitpunkt des Endes der Abordnung mindestens zwölf Monate betrage, eine Anlassbeurteilung zu erstellen sei. Diese Voraussetzungen lägen in ihrem Fall vor. Wie eine solche Anlassbeurteilung ausfalle, sei offen. Daher sei sie im Fall der Wiederholung des Auswahlverfahrens jedenfalls nicht offensichtlich chancenlos.

Damit dringt sie nicht durch. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass es nicht (nur) die Erfolgsaussichten der Antragstellerin im Falle einer neuen Auswahlentscheidung in den Blick genommen, sondern entscheidend bereits das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG verneint hat, weil sich der festgestellte Fehler im Auswahlverfahren - die Nichteinbeziehung der Antragstellerin - auf die vom Antragsgegner auf der Grundlage der Regelbeurteilungen getroffene Auswahlentscheidung im Ergebnis nicht ausgewirkt hat ("Im Ergebnis kam es darauf aber letztlich nicht an, da eine Auswahl der Antragstellerin nicht in Betracht kam", vgl. Beschlussabdruck S. 6). Dem setzt die Beschwerde mit dem Hinweis auf Ziffer 3.2.1 Buchstabe a) der Beurteilungs-AV nichts Durchgreifendes entgegen, denn im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, die der Antragsgegner im März 2025 getroffen hat, lag weder eine berücksichtigungsfähige Anlassbeurteilung der Antragstellerin vor, noch wäre eine solche nach Ziffer 3.2.1 Buchstabe a) der Beurteilungs-AV während der noch laufenden Abordnung zu erstellen gewesen. Eine etwaig zwischenzeitlich erstellte bzw. noch zu erstellende Anlassbeurteilung könnte daher allenfalls im Falle der Wiederholung der Auswahlentscheidung eine Rolle spielen. Auf die Frage, ob und ggf. inwiefern die in Ziffer 3.2.1 Buchstabe a) der Beurteilungs-AV getroffene Regelung in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit von Anlassbeurteilungen im Rahmen eines Regelbeurteilungssystems rechtlichen Bedenken ausgesetzt sein könnte,

vgl. BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - 2 C 1.18 -, BVerwGE 165, 305 = juris Rn. 31 ff.,

und welche Folgen sich daraus hinsichtlich einer gleichwohl entsprechend dieser Regelung erstellten Anlassbeurteilung ergeben würden,

vgl. dazu etwa BayVGH, Beschluss vom 16.11.2022 - 3 CE 22.1887 -, NVwZ-RR 2023, 333 = juris Rn. 21 ff., OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.4.2020 - 1 M 44/20 -, juris Rn. 21 ff.,

kommt es daher im Streitfall nicht an.

Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass die Annahme der Auswirkungslosigkeit des Fehlers durch das Verwaltungsgericht einer tragfähigen Grundlage entbehren könnte. Dies drängt sich auch sonst nicht auf. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch in erster Linie darauf zielt, dass die Auswahlentscheidung nach den durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten Grundsätzen der Bestenauslese - materiell-rechtlich richtig - vorgenommen, mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs kann dabei auch auf der Nichtbeachtung von Form- oder Verfahrensvorschriften beruhen. Einen dahingehenden Automatismus gibt es allerdings nicht; vielmehr schlägt ein (Verfahrens-)Fehler nur dann auf den Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers durch, wenn er seiner Art nach die Annahme stützt, der von dem Dienstherrn getroffenen Auswahlentscheidung könne eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese fehlen, und der Bewerber darüber hinaus durch diesen Fehler nachteilig in seiner subjektiven Rechtsstellung betroffen wird. Einen Rechtsanspruch, nach dem ein Bewerber verlangen könnte, das Berufungsverfahren müsse insgesamt objektiv-rechtlich ordnungsgemäß durchgeführt werden, auch soweit seine Rechte nicht betroffen sind, gibt es dagegen nicht.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.7.2022 - 4 S 713/22 -, juris Rn. 6; auch OVG NRW, Beschlüsse vom 5.7.2024 - 6 B 211/24 -, juris Rn. 24 und vom 14.6.2019 - 1 B 347/19 -, juris Rn. 16; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.6.2025 - 12 B 80/24 -, juris Rn. 12.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).