Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 08.06.2026 – 7 A 1369/24
7. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0608.7A1369.24.00
G r ü n d e:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils im Wesentlichen ausgeführt: Die (Feststellungs-)Klage sei unzulässig, der Klägerin fehle das - mit dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vergleichbare - berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, namentlich, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die Versteigerung des streitgegenständlichen Pkw überhaupt bzw. in der von ihr durchgeführten Weise vorzunehmen, insbesondere seien keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Präjudizinteresses gegeben.
Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Klägerin macht - inhaltsgleich zu ihrem Vorbringen im Verfahren gleichen Rubrums 7 A 1368/24 - geltend, es bestehe für ihre Klage sehr wohl ein Präjudizinteresse, dieses habe sie spätestens in der mündlichen Verhandlung dargelegt, ihr sei für den Ausfall des Pkw ein täglicher Nutzungsausfallschaden zwischen 35 und 43 Euro entstanden, dieser Wert sei mit der Anzahl der Tage, die sie den Pkw wegen der rechtswidrigen Pfändung nicht habe nutzen können, zu multiplizieren, auf diese Berechnung (X * Y = Z) hätten sich die Beteiligten bereits vorgerichtlich geeinigt, weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die Klägerin habe schriftsätzlich zu einer möglichen Absicht, einen Schadensersatzprozess gegen die Beklagte führen zu wollen, nicht vorgetragen, in der mündlichen Verhandlung habe sie lediglich geltend gemacht, wie bereits schon Herr O. G. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen zu wollen, nähere Angaben zu Grund, Art und Höhe der Ansprüche habe sie hingegen nicht gemacht.
Bei einer - vom Verwaltungsgericht hinsichtlich des Feststellungsinteresses als Prüfungsmaßstab zugrunde gelegten - Fortsetzungsfeststellungklage, die der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dienen soll, ist das Feststellungsinteresse gegeben, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es insbesondere hinreichend substantiierter Darlegungen zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe. Eine nur theoretisch mögliche Schadensersatz- oder Entschädigungsklage vermittelt kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.3.2005 - 2 B 111.04 -, juris, Rn. 7, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2021 - 15 A 363/20 -, juris, Rn. 8, m. w. N.
Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass ein zivilrechtlicher Schadensersatz- oder Entschädigungsprozess anhängig bzw. mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt wäre. Zudem hat sie mit ihrem Zulassungsvorbringen keine hinreichend substantiierten Angaben zur Schadenshöhe gemacht. Mit ihrem Zulassungsvorbringen hat sie lediglich für die Höhe des täglichen Nutzungsausfallschadens einen Rahmen „zwischen 35 und 43 EUR“ genannt, ohne die Dauer des auf der Pfändung beruhenden Nutzungsausfalls abschließend anzugeben. Vielmehr hat sie nur ausgeführt, der Wert sei mit der Anzahl der Tage zu multiplizieren, an denen sie das Fahrzeug nicht habe nutzen können. Unabhängig davon fehlen Angaben dazu, ob und in welchen Zeiträumen der Klägerin andere Fahrzeuge zur Nutzung zur Verfügung standen, deren Nutzung zumutbar war.
Vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 11.10.2022 - VI ZR 35/22 -, NJW 2023, 47 = juris, Rn. 12, m. w. N.
Soweit die Klägerin auf Schreiben der Beklagten vom 12.3.2024 und vom 15.3.2024 verweist, befinden sich diese nicht bei den Akten. Entgegen dem Vorbringen hat sie diese Schreiben auch nicht als Anlage ihrem Schriftsatz vom 22.7.2024 beigefügt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.