Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 09.06.2026 – 15 A 2166/22

15. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0609.15A2166.22.00

G r ü n d e :

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die für die Prüfung maßgeblichen Ein­wände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begrün­den nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Richtigkeitszweifel sind (nur) gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2024 - 15 A 2871/21 -, juris Rn. 3, und vom 19. Mai 2015 - 15 A 86/14 -, juris Rn. 4.

Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsbegründung vorgebrachten Rügen nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat den Beitragsbescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2019 aufgehoben, soweit darin ein Wasseranschlussbeitrag von mehr als 886,17 Euro festgesetzt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 8 KAG NRW i. V. m. der Beitragssatzung zur Wasserversorgungs-Satzung der Stadt A.-L. H. vom 11. Juli 1991. Auf dieser Grundlage sei die sachliche und die persönliche Beitragspflicht zwar insgesamt entstanden. Allerdings unterliege der Beitragsanspruch nur hinsichtlich der Flächen der Flurstücke 969 und 973 nicht der Festsetzungsverjährung nach den §§ 169, 170 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW, weil die Beitragspflicht insofern nicht vor dem 1. Januar 2014 entstanden sei. Beide Flurstücke seien erstmals mit der Vereinigung mit dem Flurstück 971 im Eigentum des Klägers und dessen Ehefrau durch Eintragung in das Grundbuch am 20. Juli 2015 bebaubar geworden, sodass erst seit diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, sie an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, dem Kläger einen wirtschaftlichen Vorteil i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW biete. Zuvor seien die Flurstücke weder unter der Geltung des Bebauungsplans von 1975 noch im Rahmen des geänderten Bebauungsplans von 2013 sinnvoll bebaubar gewesen.

Dem setzt der Kläger mit dem Einwand, die genannten Flurstücke seien bereits mit Inkrafttreten des Bebauungsplans im Jahr 1975 und der damit verbundenen Festsetzung als allgemeines Wohngebiet bebaubar gewesen, nichts Durchgreifendes entgegen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Flurstücke 969 und 973 seien im Jahr 2015 aus zwei Teilflächen der früheren Flurstücke 880 bzw. 833 entstanden. Diese Flurstücke hätten zunächst bis zum Inkrafttreten der 2. Bebauungs­planänderung im April 2013 keine Bebauung ermöglicht, weil bis zu diesem Zeitpunkt die festgesetzten Baufenster eine sinnvolle bauliche Nutzung auf den bisherigen Buchgrundstücken unter Berücksichtigung von erforderlichen Abstandsflächen im Bereich des nun veranlagten Grundstücks ausgeschlossen hätten. Hinsichtlich der Fläche des Flurstücks 880 sei die Bebaubarkeit zudem durch die Festsetzung einer Verkehrsfläche in diesem Bereich ausgeschlossen gewesen. Daran habe sich im Ergebnis auch mit dem Inkrafttreten der 2. Bebauungsplanänderung im Jahr 2013 und dem damit verbundenen Wegfall der Baufenster und der Umstellung der wegemäßigen Erschließung bis zu den Grundstücksumbildungen im Jahr 2015 nichts geändert. Auf der Grundlage des geänderten Bebauungsplans sei zunächst hinsichtlich der früheren Flurstücke 833 und 880 eine sinnvolle Bebauung auf den Flurstücksteilen im „inneren Bereich“ des Plangebietes, die die Beitragspflicht auch für die nun veranlagten Flurstücke im äußeren Bereich hätte mit auslösen können, nicht möglich gewesen. Im rückwärtigen Bereich jenseits der im Bebauungsplan gekennzeichneten „Perlschnur“ sei die Erschließung der im inneren Bereich gelegenen Flurstücke 880 und 833 auch nicht dadurch denkbar gewesen, dass über den vorderen Teil ein Privatweg hätte geführt werden können. Denn für eine solche, insbesondere im Hinblick auf die Breite des Flurstücks 833 im rückwärtigen Bereich denkbare Bebauung hätte es vor 2015 an der beitragsrechtlich erforderlichen tatsächlichen Herstellung des im Bebauungsplan festgesetzten Privatwegs gefehlt. Das Flurstück 880 sei zudem auch im hinteren Bereich mit einer Breite von ca. 8 m jedenfalls bei Berücksichtigung der erforderlichen Abstandsflächen bereits zu schmal für eine sinnvolle Baunutzung gewesen. Im äußeren - direkt an der Straße „S.“ liegenden - Bereich der Flurstücke 880 und 833 sei eine Bebauung bis zu ihrer Vereinigung zum heutigen Buchgrundstück 977 ebenfalls nicht sinnvoll möglich gewesen. Hinsichtlich des an der Straße „S.“ liegenden Bereichs des früheren Flurstücks 833, heute das Flurstück 973, hätten der Zuschnitt und die Größe des Flurstücks einer sinnvollen baulichen Nutzung entgegengestanden. Insofern weise das Flurstück eine Breite von 9,66 m auf, sodass unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen von mindestens 3 m für eine Bebauung dann nur noch eine Gebäudebreite von ca. 3,66 m verblieben wäre. Eine solche Bebauung möge zwar theoretisch zulässig sein, stelle jedoch keine sinnvolle Nutzung dar und sei praktisch ausgeschlossen. Hinsichtlich des Flurstücks 880 habe bereits die geringe Breite eine sinnvolle bauliche Nutzung ausgeschlossen. Eine größere Breite als ca. 8 m habe dieses ausschließlich im Bereich der ursprünglich geplanten Straßenmündung auf die Straße „S.“ aufgewiesen. Insoweit sei eine bauliche Nutzung aber sowohl durch die Festsetzung des Privatwegs in diesem Bereich als auch durch die Baugrenze von 5 m ab der Straße „S.“ ausgeschlossen gewesen.

Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass diese Erwägungen fehlerhaft sein könnten.

Der Begriff des wirtschaftlichen Vorteils i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist unter erschließungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Der Vorteil ist gegeben, wenn die Möglichkeit, die öffentliche Einrichtung oder Anlage zu nutzen, die Erschließungssituation des Grundstücks verbessert, indem sie dessen bauliche Nutzung entweder erstmals ermöglicht oder für sie anderweitig vorteilhaft ist und damit den Gebrauchswert des Grundstücks erhöht. Dabei wird die Beitragspflicht nicht durch den konkreten Bedarf ausgelöst, sondern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme, soweit daraus ein nach abstrakten Kriterien abzuleitender wirtschaftlicher Vorteil entsteht. Auf individuelle Bedürfnisse kommt es daher nicht an.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2023 - 15 A 3204/20 -, juris Rn. 36 ff., und Beschluss vom 22. Februar 2017 - 15 A 1262/16 -, juris Rn. 8 f., jeweils m. w. N.

Insoweit gilt, dass Baugrundstücke für ihre Erschließung grundsätzlich auf einen Wasseranschluss angewiesen sind und deshalb die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage nach abstrakten Kriterien bzw. bei typisierender Betrachtung mit einem wirtschaftlichen Vorteil verbunden ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2023 - 15 A 3204/20 -, juris Rn. 40.

Allerdings kommt es - wovon das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt seiner Überlegungen zutreffend ausgegangen ist - für die vorteilsrelevante Bebaubarkeit nicht auf jede theoretisch zulässige Bebauung an, sondern darauf, dass eine Bebauung eine sinnvolle Nutzung darstellt und deshalb nicht praktisch ausgeschlossen ist. Das Grundstück muss auch nach Größe, Zuschnitt, Lage und sonstiger Beschaffenheit als Bauland tatsächlich geeignet sein. Danach bemisst sich zugleich die Reichweite des durch die Wasserversorgungsanlage gewährten Vorteils. Diese Beschränkung rechtfertigt sich daraus, dass die Beitragspflicht an die bloße Möglichkeit des Anschlusses anknüpft und deshalb der wirtschaftliche Vorteil aktuell und nicht nur unter praktisch nicht zu verwirklichenden Bedingungen gewährt werden muss.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 15 A 1262/16 -, juris Rn. 10 ff. (zum Kanalanschlussbeitrag), mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen.

Gemessen an diesen Maßstäben weckt der Einwand des Klägers, sowohl auf dem Flurstück 969 als auch auf dem Flurstück 973 wären bereits ab 1975 kleinere Bauten unproblematisch umsetzbar gewesen, keine durchgreifenden Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, eine sinnvolle bauliche Nutzbarkeit sei erst mit den Grundstücksumbildungen im Jahr 2015 entstanden. Dass, wie der Kläger mit seinem Zulassungsantrag meint, auf dem im straßennahen Bereich 9,66 m breiten Flurstück 973 ein sogenanntes Tiny House mit einem üblichen Maß von 7 m x 2,55 m hätte errichtet werden können, mag zutreffen und hat auch das Verwaltungsgericht nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Eine solche Grundstücksnutzung wird indes für einen Grundstückseigentümer bei objektiver Betrachtung typischerweise eine bloß theoretische Option sein, die es regelmäßig nicht rechtfertigt, ein Grundstück bereits allein deshalb der Beitragspflicht zu unterwerfen. Dass das hier ausnahmsweise anders gewesen sein sollte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig ist nach Lage der Dinge erkennbar und wird mit dem Zulassungsantrag auch nicht näher erläutert, warum ein Grundstückseigentümer das isolierte Flurstück 973 sinnvollerweise mit einer Gartenhütte (mit Wasseranschluss) oder einem kleineren Laden, der wie z. B. ein Kiosk oder eine Imbissbude der Versorgung des Gebietes diente, hätte bebauen sollen. Was schließlich den Bau einer Garage auf dem Flurstück 973 betrifft, kann vorliegend dahinstehen, ob darin eine objektiv sinnvolle Nutzung gelegen hätte. Jedenfalls hätte sich insoweit die durch die Anschlussmöglichkeit an die Wasserversorgungsanlage bei lebensnaher Betrachtung allein eröffnete Möglichkeit des Autowaschens auf dem Grundstück als eine atypische Nutzung dargestellt, der keine Vorteilsrelevanz zugekommen wäre und die deshalb die Heranziehung zu einem Wasseranschlussbeitrag nicht hätte rechtfertigen können.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 15 A 1262/16 -, juris, Rn. 18 (zum Kanalanschlussbeitrag); Unkel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 69. Lieferung Stand: September 2023, § 8 KAG NRW Rn. 539.

Letzteres gilt schließlich erst recht in Bezug auf die vom Kläger angesprochene Errichtung eines befestigten Stellplatzes auf dem Flurstück 969.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts insgesamt rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).