Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 09.06.2026 – 6 A 2018/23

6. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0609.6A2018.23.00

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn allein auf den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Antragsvorbringen weckt jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgericht­lichen Entscheidung. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinanderset­zung mit den entschei­dungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise dar­zulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht ge­fundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe kein (weiterer) Anspruch auf Abgeltung von Erholungsurlaub aus den Jahren 2019 und 2020 zu. Denn von dem ihr für das Jahr 2019 zustehenden Mindesturlaub von 20 Tagen und von 14,67 Tagen für das Jahr 2020 seien die bereits gewährten Urlaubstage in Abzug zu bringen. Lehrerinnen und Lehrer

- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

an öffentlichen Schulen erhielten nach § 20 Abs. 4 FrUrlV den Erholungsurlaub während der Schulferien. Der Inanspruchnahme des Urlaubs in den Schulferien stehe nicht entgegen, dass bei der Klägerin die Ferien von Wiedereingliederungsphasen umschlossen gewesen seien. Für diese Zeit sei der Klägerin weder Dienstunfähigkeit bescheinigt gewesen noch sei sie als dienstunfähig anzusehen gewesen. Ein Beamter sei, wenn auch mit Einschränkungen, während einer Wiedereingliederung dienstfähig und in vollem Umfang "urlaubsfähig". Danach verblieben bei der Klägerin keine Urlaubstage, die abzugelten wären.

Dem setzt die Klägerin mit dem Zulassungsantrag nichts Durchgreifendes entgegen. Dabei kann auf sich beruhen, welche Bedeutung dem - weder vom Verwaltungsgericht noch von der Zulassungsbegründung thematisierten - Umstand zukommt, dass die Klägerin für die Zeit der Schulferien 2019 und 2020, soweit überhaupt von Relevanz, teilweise weder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hat noch diese Zeiten von den Wiedereingliederungsvorschlägen umfasst waren; klarstellend sei angemerkt, dass jedenfalls die Zeiten der Osterferien 2019 und 2020 sowie der Herbstferien 2019 von Wiedereingliederungsplänen erfasst waren. Ebensowenig ist der Frage nachzugehen, ob die Klägerin in den Zeiten der Schulferien 2019 und 2020 in Teilen (vollständig) dienstunfähig gewesen ist; dies ist mit dem Zulassungsantrag nicht vorgetragen, geschweige denn näher dargelegt.

Die Klägerin macht zunächst erfolglos geltend, im Hinblick auf Arbeitnehmer bestehe Einigkeit, dass Beschäftigte im Rahmen einer Wiedereingliederung arbeitsunfähig seien. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass sich dies bei Beamten anders verhalten sollte. Damit lässt die Klägerin die das Arbeitsverhältnis einerseits und das Beamtenverhältnis andererseits prägenden Unterschiede auch in normativer Hinsicht unberücksichtigt, die eine differenzierende Bewertung der Frage der Arbeits- bzw. Dienstfähigkeit während einer Wiedereingliederung rechtfertigen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Instrumentarium des betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX auch auf Beamte ohne weitere ausdrückliche beamtenrechtliche Grundlage anwendbar; es ist insoweit Ausdruck und Konkretisierung des Fürsorgeprinzips.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.6.2014 - 2 C 22.13 -, BVerwGE 150, 1 = juris Rn. 38 ff.

In diesem Rahmen kann eine Wiedereingliederung durch stufenweise Wiederaufnahme der Tätigkeit erfolgen, die für gesetzlich Krankenversicherte in § 74 SGB V geregelt ist. In Nordrhein-Westfalen ist dies ausdrücklich in § 2 Abs. 6 AZVO vorgesehen. Nach dieser Bestimmung kann einer Beamtin oder einem Beamten im Anschluss an eine länger dauernde Erkrankung vorübergehend für die Dauer von bis zu sechs Monaten eine Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dies nach ärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist (Arbeitsversuch). In begründeten Ausnahmefällen kann der Arbeitsversuch nach Satz 1 für die Dauer von bis zu zwölf Monaten erfolgen, wenn dies nach amtsärzt­licher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist.

Die Klägerin verweist zwar für sich genommen zutreffend darauf, dass nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ein Arbeitnehmer während der Wiedereingliederung weiterhin als arbeitsunfähig anzusehen ist und das Arbeitsverhältnis ruht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Wiedereingliederungsverhältnis ein Rechtsverhältnis eigener Art (§ 305 BGB). Gegenstand der Tätigkeit des Arbeitnehmers ist dann nicht die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung, sondern ein aliud; im Vordergrund der Beschäftigung stehen Gesichtspunkte der Rehabilitation des Arbeitnehmers. Arbeitsvertragliche Verpflichtungen des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung im üblichen Sinne bestehen während dieser Zeit nicht. Ihm wird nur Gelegenheit gegeben zu erproben, ob er auf dem Wege einer im Verhältnis zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung quantitativ oder/und qualitativ verringerten Tätigkeit zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit gelangen kann; die therapeutischen Gründe spielen bei dem Prozess der Wiedereingliederung die entscheidende Rolle. Da das Arbeitsverhältnis ruht, erhält der Arbeitnehmer während der Wiedereingliederung auch kein Gehalt; in der Regel zahlt die Krankenkasse während der Wiedereingliederung Krankengeld. Mangels arbeitsvertraglicher Arbeitspflicht kann der Arbeitgeber in der Phase der Wiedereingliederung auch keinen Urlaub gewähren.

Vgl. BAG, Urteile vom 19.4.1994 - 9 AZR 462/92 -, NZA 1995, 123 = juris Rn. 27, und vom 29.1.1992 - 5 AZR 37/91 -, BAGE 69, 272 = juris Rn. 19 ff.

Auf Beamte ist indessen die Regelung des § 74 SGB V bzw. die angeführte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, weil die Struktur des Beamtenverhältnisses und die rechtliche Lage der Beamten sich grundlegend von der der gesetzlich versicherten Arbeitnehmer unterscheiden. Insbesondere ruht das Dienstverhältnis weder während der Zeiten der Dienstunfähigkeit noch während einer Wiedereingliederungsphase und entsteht demnach auch kein anderes Verhältnis besonderer Art; vielmehr besteht das Dienstverhältnis ohne weiteres fort und wird der Beamte im Gegensatz zum gesetzlich versicherten Arbeitnehmer von seinem Dienstherrn während der Wiedereingliederung voll besoldet.

Der Charakter der Wiedereingliederung als auch therapeutische Maßnahme steht der Annahme einer jedenfalls teilweisen Dienstfähigkeit des Beamten nicht ent­gegen. Zwar ist die Wiedereingliederung in dem Sinne freiwillig, dass der Beamte dazu sein Einverständnis erteilen muss. Fühlt er sich auch zu einer nur stundenweise Diensttätigkeit nicht in der Lage, kann und muss er sich ggf. weiter Dienstunfähigkeit bescheinigen lassen. Hält der behandelnde Arzt den Beamten aber für fähig, den quantitativen und qualitativen Anforderungen des Dienstes wenigstens teilweise zu genügen, und erteilt der Beamte dem festgelegten Wiedereingliederungsplan seine Zustimmung, kann er in diesem Rahmen und Umfang auch als dienstfähig und dienstverpflichtet angesehen werden. Er darf dann dem Dienst nicht unentschuldigt fernbleiben, sondern nur, wenn er entweder Urlaub genommen hat oder aber vollständig dienstunfähig ist, was ggfs. durch entsprechende ärztliche Bescheinigungen darzulegen ist.

Vgl. zum Ganzen näher Hamb. OVG, Beschluss vom 22.5.2018 - 5 Bs 80/18 -, NVwZ-RR 2018, 816 = juris Rn. 24 ff.; ebenso im Anschluss Thür. OVG, Beschluss vom 29.4.2024 - 8 DO 415/23 -, juris Rn. 188; s. auch Heid in BeckOK BeamtenR Bund, § 44 BBG, Rn. 13a.

Diese Erwägungen werden durch den Wortlaut des § 2 Abs. 6 Satz 1 AZVO NRW bestätigt, der von der "Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge" spricht und damit die Annahme einer (beschränkten) Dienstfähigkeit und auch der "Urlaubsfähigkeit" der Dienstleistung in der Zeit des Arbeitsversuchs nahelegt. Soweit der Beamte im Rahmen des Arbeitsversuchs seinen Dienst ausübt, treffen ihn demnach alle beamtenrechtlichen Rechte und Pflichten.

Hamb. OVG, Beschluss vom 22.5.2018 - 5 Bs 80/18 -, NVwZ-RR 2018, 816 = juris Rn. 30, m. w. N.

Die Annahme, dass der Beamte während der Wiedereingliederungsphase als (teilweise) dienstfähig angesehen wird und mithin Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann, liegt im Übrigen auch im Interesse des Beamten. Arbeitsversuche können sich gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 AZVO NRW bis zu einem Jahr hinziehen; es wäre weder sinnvoll noch interessengerecht, wenn der Beamte während dieser Zeit keinen Erholungsurlaub nehmen könnte. Ob im konkreten Einzelfall die Urlaubsgewährung abgelehnt werden kann, etwa weil durch die Gewährung von Sonderurlaub das Ziel der Wiedereingliederung des Beamten gefährdet wird,

vgl. zu einem solchen Fall VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21.3.2014 - 12 L 426/14 -, DÖD 2014, 189 = juris,

ist eine Frage der Fallumstände. Auch sonst kann die Annahme der (teilweisen) Dienstfähigkeit während des Arbeitsversuchs im Interesse des Beamten sein; so dürften Zeiten der Wiedereingliederung nicht auf die für die Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Fristen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG anzurechnen sein.

Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 22.5.2018 - 5 Bs 80/18 -, NVwZ-RR 2018, 816 = juris Rn. 31; Plog/Wiedow, BBG, Stand Juni 2026, § 44 BBG Rn. 44; v. Roetteken in: Kommentar zum Beamtenstatusgesetz - BeamtStG, 15.04.2026, § 26 BeamtStG Rn. 245a.

Der Umstand, dass nach der Rechtsprechung die während der Wiedereingliederung gezeigten Leistungen nicht Gegenstand einer dienstlichen Beurteilung sein können, steht - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - alldem nicht entgegen. Maßgeblich dafür, dass die während der Wiedereingliederung erbrachten Leistungen keiner Beurteilung unterzogen werden dürfen, ist die Erwägung, dass dem mit der Wiedereingliederung verfolgten Zweck einer schrittweisen Heranführung des Beamten an den früheren Umfang seiner dienstlichen Tätigkeit mit dem Ziel der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit zuwider liefe. Während der Phase der Wiedereingliederung, in der der Beamte seine früheren dienstlichen Tätigkeiten regelmäßig in einem vom behandelnden Arzt empfohlenen Umfang zeitlich gestuft wiederaufnimmt, können nicht die üblichen Anforderungen an die Dienstausübung gestellt werden, auch nicht unter Berücksichtigung einer krankheitsbedingten Absenkung dieser Anforderungen. Der Beamte stünde anderenfalls unter einem Leistungsdruck, der mit dem Charakter der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in Einklang zu bringen und ihrem Erfolg abträglich wäre. Dies gälte ganz besonders, wenn er damit rechnen müsste, dass seine Beschäftigung in der Phase der Wiedereingliederung zum Gegenstand einer dienstlichen Beurteilung gemacht werden könnte.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.5.2014 - 1 A 1946/12 -, DÖD 2014, 220 = juris Rn. 23, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11.6.2015 - 2 B 64/14 -, NVwZ-RR 2015, 705 = juris Rn. 11; ferner Beschlüsse vom 24.2.2022 - 1 B 1739/21 -, juris Rn. 21, und vom 27.8.2015 - 6 B 649/15 -, NVwZ 2016, 332 = juris Rn. 4.

Diese Erwägungen sind indessen für die hier maßgebliche Frage, ob der Inanspruch­nahme des Urlaubs in den Schulferien entgegensteht, dass bei der Klägerin die Ferien von Wiedereingliederungsphasen umschlossen bzw. diese von Wiedereingliederungsplänen erfasst waren, ohne Relevanz.

Soweit der Zulassungsantrag vorbringt, die Dienstfähigkeit sei in § 27 BeamtStG abschließend geregelt, ist das schon sachlich unrichtig; die Begriffsbestimmung der Dienstunfähigkeit findet sich vielmehr in § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Im Übrigen ist nicht dargelegt, inwieweit dies die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage stellen sollte.

Vergeblich macht die Klägerin ferner geltend, die Entscheidung des Verwaltungs­gerichts Berlin, auf die im angegriffenen Urteil verwiesen werde, sei für Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen nicht einschlägig. Das trifft zu, stellt aber die Tragfähigkeit der oben aufgeführten Erwägungen nicht in Frage. Für diese ist es nicht entscheidend, ob (auch) eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin - gemeint ist vermutlich nicht die im Zulassungsantrag benannte Entscheidung mit dem Aktenzeichen 5 K 248/18, sondern diejenige mit dem Aktenzeichen 5 K 246.18 - sie stützt oder - wie die Klägerin meint - (lediglich) nicht stützt. Abgesehen davon hat (auch) das Verwaltungsgericht Berlin sich die oben genannten Erwägungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ausdrücklich zu eigen gemacht (vgl. juris Rn. 40 ff.).

Dass die Klägerin den Urlaub nicht zur Erholung genutzt hätte bzw. jedenfalls hätte nutzen können, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streit­wertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).