Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 10.06.2026 – 4 A 1486/26.A
4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0610.4A1486.26A.00
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.4.2021 - 4 A 834/21.A -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
„ob das erstinstanzliche Gericht […] es zum Nachteil des Klägers bewerten darf, wenn der Kläger seine Aussagen in der Anhörung nicht noch einmal in der mündlichen Verhandlung 1:1 wiederholt, womit nicht die Auflösung von Widersprüchen gemeint ist“
rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.
Der Kläger zeigt nicht auf, dass diese Frage in einem Berufungsverfahren in einer über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Weise entscheidungserheblich zu klären wäre. Auch inwieweit die aufgeworfene Frage über den Einzelfall hinaus einer grundsätzlichen allgemeinen Klärung bedürftig sein soll, ist aus der Begründung des Zulassungsantrags nicht ersichtlich. Schon die Prämisse der aufgeworfenen Frage trifft nicht zu, wonach das Verwaltungsgericht zu Lasten des Klägers gewertet haben soll, seine Aussagen in der Anhörung beim Bundesamt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht 1:1 wiederholt zu haben. Dies allein hat das Verwaltungsgericht gerade nicht ausreichen lassen, um das geltend gemachte Verfolgungsschicksal für unglaubhaft zu halten. Stattdessen hat das Verwaltungsgericht dem Vortrag des Klägers im Rahmen einer einzelfallbezogenen Würdigung deshalb keinen Glauben geschenkt, weil sein Vortrag bei der Anhörung durch das Bundesamt und seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten enthalte, die mit einer durch Zeitablauf schwindenden Erinnerung nicht zu erklären seien. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage, ob eine derartige Würdigung im Einzelfall zulässig sein kann, ist auch sinngemäß nicht ansatzweise ersichtlich.
Mit seinem weiteren Zulassungsvorbringen, der pakistanische Staat sei nicht in der Lage gewesen, ihn vor den Cheemabrüdern und Spra als nichtstaatlichen Akteuren zu schützen, auch wenn das erstinstanzliche Urteil dies habe vermitteln wollen, übt der Kläger der Sache nach ausschließlich einzelfallbezogen Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts bei der Beurteilung des Streitfalls. Er macht damit sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts geltend, die jedoch keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG darstellen.
2. Auch ein allenfalls sinngemäß geltend gemachter Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG ist nicht dargelegt. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie - wie hier - nicht von Willkür geprägt ist, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.8.2020 - 4 A 3491/19.A -, juris, Rn. 7 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.