Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 10.06.2026 – 4 A 320/26.A
4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0610.4A320.26A.00
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2024 - 4 A 442/24.A -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Die als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen,
a) ob Personen aus der Ukraine, die dort gelebt hätten und wegen des Kriegs geflohen seien, aber lediglich einen befristeten Aufenthaltstitel gehabt hätten, der Schutz in Deutschland mit der Begründung versagt werden könne, sie sollten in die Heimat gehen,
und
b) inwieweit die Amtsermittlungspflicht des Gerichts in Bezug auf sexuelle Neigungen gehe,
rechtfertigen nicht die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
Auf die unter a) aufgeworfene Frage kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil der Prüfungsumfang nach den §§ 3, 4 AsylG grundsätzlich auf das Herkunftsland bezogen ist, d. h. nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) AsylG auf das Land, dessen Staatsangehörigkeit ein nicht staatenloser Ausländer besitzt. Das ist im Fall des Klägers Pakistan und nicht die Ukraine. Die unter b) gestellte Frage nach der Reichweite der Amtsermittlungspflicht ist bereits höchstrichterlich grundsätzlich geklärt. In welchem Umfang das Tatsachengericht Sachaufklärung zu betreiben hat, richtet sich nach dem maßgeblichen materiellen Recht in der Auslegung durch das Tatsachengericht. Die Darlegung einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht setzt voraus, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist und die gleichwohl erfolgte Ablehnung einer Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.4.2014 - 2 B 80.13 -, juris, Rn. 7, und vom 25.1.2013 - 7 B 21.12 -, juris, Rn. 7.
2. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen.
Der Kläger benennt nicht einmal sinngemäß - wie erforderlich - einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechts- oder Tatsachensätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 - 4 A 361/15.A -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
3. Die Berufung ist nicht wegen eines in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO genannten Mangels zuzulassen.
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Ebenso wenig begründet das Recht auf rechtliches Gehör eine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.6.2025 - 4 A 586/24.A -, juris, Rn. 8 ff., m. w. N.
Gemessen daran greift die Rüge des Klägers nicht durch, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) verletzt, weil es die vom Kläger geäußerten homosexuellen Neigungen infrage gestellt und diesen keinen Glauben geschenkt habe, ohne ihn dazu näher befragt zu haben. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben, zu seinen in Deutschland gelebten sexuellen Neigungen ausführlich Stellung zu nehmen (Protokoll Seite 3, letzter Absatz, bis Seite 4, zweiter Absatz). Hätte der Kläger hierzu zusätzlich weitere Angaben oder aber Beweisangebote aufnehmen lassen wollen, hätte er dies im Rahmen der Verhandlung geltend machen können und müssen.
Ein Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO. Unabhängig davon, ob die Angaben des Klägers zu seiner sexuellen Orientierung in der mündlichen Verhandlung noch einer weiteren Vertiefung zugänglich gewesen sein könnten, begründet ein - im vorliegenden Fall nicht einmal ersichtlicher - Aufklärungsmangel grundsätzlich - so auch hier - weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht, was hier nicht der Fall ist, verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2024 - 4 A 2067/22.A -, juris, Rn. 29 f., m. w. N.
Ohne Erfolg wendet sich der Kläger schließlich gegen die inhaltliche Würdigung seines Vortrags durch das Verwaltungsgericht. Insoweit erhebt er lediglich Einwände gegen die entsprechende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Solche rechtfertigen, sofern sie - wie hier - nicht von Willkür geprägt sind, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2024 - 4 A 2067/22.A -, juris, Rn. 31 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.