Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 10.06.2026 – 4 A 320/26.A

4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0610.4A320.26A.00

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechts­verfolgung des Klägers aus den nachfol­genden Gründen keine hinreichende Aus­sicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder ei­ne im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfah­ren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2024 - 4 A 442/24.A -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

Die als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen,

a) ob Personen aus der Ukraine, die dort gelebt hätten und wegen des Kriegs geflohen seien, aber lediglich einen befristeten Aufenthaltstitel gehabt hätten, der Schutz in Deutschland mit der Begründung versagt werden könne, sie sollten in die Heimat gehen,

und

b) inwieweit die Amtsermittlungspflicht des Gerichts in Bezug auf sexuelle Nei­gungen gehe,

rechtfertigen nicht die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssa­che.

Auf die unter a) aufgeworfene Frage kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil der Prüfungsumfang nach den §§ 3, 4 AsylG grundsätzlich auf das Herkunftsland bezogen ist, d. h. nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) AsylG auf das Land, dessen Staatsan­gehörigkeit ein nicht staatenloser Ausländer besitzt. Das ist im Fall des Klägers Pa­kistan und nicht die Ukraine. Die unter b) gestellte Frage nach der Reichweite der Amtsermittlungspflicht ist bereits höchstrichterlich grundsätzlich geklärt. In welchem Umfang das Tatsachengericht Sachaufklärung zu betreiben hat, richtet sich nach dem maßgeblichen materiellen Recht in der Aus­legung durch das Tatsa­chengericht. Die Darlegung einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht setzt voraus, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhalts­aufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt wor­den ist und die gleichwohl erfolgte Ablehnung einer Beweis­erhebung im Prozess­recht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die be­zeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwir­ken von sich aus hätten auf­drängen müssen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.4.2014 - 2 B 80.13 -, juris, Rn. 7, und vom 25.1.2013 - 7 B 21.12 -, juris, Rn. 7.

2. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen.

Der Kläger benennt nicht einmal sinngemäß - wie erforderlich - einen inhaltlich be­stimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verall­gemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der überge­ordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechts- oder Tatsachensätze ist zur ordnungsge­mäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 - 4 A 361/15.A -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

3. Die Berufung ist nicht wegen eines in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO genannten Mangels zuzulassen.

Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Pro­zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzel­fall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Ebenso wenig begründet das Recht auf rechtliches Gehör eine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überra­schungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundi­ger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimm­ten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.6.2025 - 4 A 586/24.A -, juris, Rn. 8 ff., m. w. N.

Gemessen daran greift die Rüge des Klägers nicht durch, das Verwaltungsgericht habe sei­nen An­spruch auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) verletzt, weil es die vom Kläger geäußerten homosexuellen Neigungen infrage gestellt und diesen keinen Glauben geschenkt habe, ohne ihn dazu näher befragt zu haben. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger in der mündlichen Ver­handlung Gelegenheit gegeben, zu seinen in Deutschland gelebten sexuellen Nei­gungen ausführlich Stellung zu nehmen (Protokoll Seite 3, letzter Absatz, bis Seite 4, zweiter Absatz). Hätte der Kläger hierzu zusätzlich weitere Anga­ben oder aber Be­weisangebote aufnehmen lassen wollen, hätte er dies im Rahmen der Verhandlung geltend machen können und müs­sen.

Ein Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung der gerichtlichen Auf­klärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO. Unabhängig davon, ob die Angaben des Klä­gers zu seiner sexuellen Orientierung in der mündlichen Verhandlung noch einer wei­teren Vertiefung zugänglich gewesen sein könnten, begründet ein - im vorliegen­den Fall nicht einmal ersichtlicher - Aufklärungsmangel grundsätzlich - so auch hier - weder einen Ge­hörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Auf­klärungspflicht, was hier nicht der Fall ist, verfassungsrechtliche Be­deutung zu­kommt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2024 - 4 A 2067/22.A -, juris, Rn. 29 f., m. w. N.

Ohne Erfolg wendet sich der Kläger schließlich gegen die inhaltliche Würdigung sei­nes Vortrags durch das Verwaltungsgericht. Insoweit erhebt er lediglich Ein­wände gegen die entsprechende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwal­tungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Solche rechtfertigen, sofern sie - wie hier - nicht von Willkür geprägt sind, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2024 - 4 A 2067/22.A -, juris, Rn. 31 f., m. w. N.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.