Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 10.06.2026 – 4 A 860/26

4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0610.4A860.26.00

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Er ist nicht inner­halb der einmonatigen Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt worden.

Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Ver­waltungsgerichts ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27.2.2026 zugestellt worden. Damit endete die einmonatige, gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängerbare Frist, innerhalb derer nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO der Zulassungsantrag zu stellen ist, mit Ablauf des 27.3.2026. Der am 31.3.2026 bei Gericht eingegangene Zulassungsantrag vom 27.3.2026 wahrt diese Frist nicht.

Die begehrte Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO kann der Klägerin nicht gewährt werden.

Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist einem Verfahrensbeteiligten auf Antrag Wiedereinset­zung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernis­ses zu stellen (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Ver­fahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die ver­säumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Antragsfrist einzuhalten.

Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist. Dabei ist ihm ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Die „Beweislast“ für die Umstände, die da­fürsprechen, dass die Fristversäumnis unverschuldet war, liegt bei dem Betroffenen, der die Wiedereinsetzung begehrt. Gelingt die Glaubhaftmachung nicht oder bleibt nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offen, dass die Fristversäumnis von dem Beteiligten oder seinem Prozessbevollmächtigten ver­schuldet war, so kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.11.2025 - 1 B 16.25 -, juris, Rn. 4, m. w. N.

Gemessen daran hat der Antrag keinen Erfolg, weil die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht glaubhaft gemacht hat, ohne eigenes Verschulden verhindert gewesen zu sein, die versäumte Frist einzuhalten. Nach ihrem eigenen Vorbringen sei die Fristversäumnis auf ein Büroversehen zurückzuführen. Unmittelbar nach Unterzeichnung des Zulassungsantrags am 27.3.2026 habe sie eine länger geplante Reise über das Wochenende bis zum Abend des 30.3.2026 angetreten. Mit der Versendung des Zulassungsauftrags habe sie ihren Ehemann beauftragt, der regelmäßig stundenweise in der Kanzlei aushelfe und in der Vergangenheit Aufträge stets ordnungsgemäß ausgeführt habe. Erst nach ihrer Rückkehr sei am folgenden Bürotag, dem 31.3.2026, aufgefallen, dass der Zulassungsantrag liegengeblieben und nicht rechtzeitig an das Verwaltungsgericht versandt worden sei.

Nach den glaubhaft gemachten Tatsachen bleibt zumindest die Möglichkeit offen, dass die Fristversäumnis von der Prozessbevollmächtigten selbst verschuldet war. Sie war sowohl bei beabsichtigter Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur an der Zulassungsschrift als auch bei beabsichtigter Übermittlung einer nicht qualifiziert signierten Zulassungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach nach § 55a Abs. 3 und 4 VwGO verpflichtet, selbst tätig zu werden. Entweder hätte sie die qualifizierte Signatur als Unterzeichnerin im Sinne von Art. 3 Nr. 9, 10 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2024/1183 persönlich anbringen oder selbst das nicht ent­sprechend signierte Dokument mit ihrem eigenen Zertifikat und der entsprechenden PIN über ihr besonderes Anwaltspostfach über­mitteln müssen. Als Inhaberin eines für sie erzeugten Zertifikats (für das beA) durfte sie dieses nach den §§ 26 Abs. 1, 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV keiner weiteren Person überlassen und hatte die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN geheim zu halten. Sie durfte das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf eine andere Person übertragen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.10.2021 - 8 C 4.21 -, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 22.1.2026 - 4 A 2039/25 - juris, Rn. 8, 11, jeweils m. w. N.

Eine eigenständige Einrei­chung des Zulassungsantrags durch den Ehemann der Prozessbevollmächtigten ohne Mitwirkung der nach eigenem Vorbringen ortsabwesenden Prozessbevollmächtigten kam damit nicht in Betracht. Auf den rechtlichen Hinweis zu den vorgenannten Verpflichtungen eines Rechtsanwalts bei Einreichung u. a. eines Zulassungsantrags hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht reagiert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.