Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 11.06.2026 – 1 A 2946/25.A

1. · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0611.1A2946.25A.00

G r ü n d e

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten Divergenz der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen.

1. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Ent­scheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungs­gerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundes­verfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass die Entscheidung des Ver­waltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2026 - 1 A 1145/26.A -, juris, Rn. 26, vom 3. April 2025 - 1 A 2156/24.A -, juris, Rn. 3, vom 13. Januar 2025 - 1 A 1466/23.A -, juris, Rn. 5, und vom 23. Februar 2022 - 1 A 191/22.A -, juris, Rn. 24 f. m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 158; Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 78 AsylG Rn. 21.

Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten sind nur divergenzfähig, wenn es sich um Entscheidungen des dem jeweiligen Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts handelt.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 9. Mai 2022 - 24 ZB 22.30347 -, juris, Rn. 11; Hailbronner/Dietz in: Hailbronner, Ausländerrecht, Werkstand, 1. Dezem­ber 2025, § 78 AsylVfG Rn. 29.

Die Zulassung der Berufung wegen Divergenz ist nur gerechtfertigt, wenn sich die Entscheidung, von der abgewichen wird, nicht nur auf dieselbe Rechtsfrage, sondern auch auf die Anwendung derselben Rechtsnorm bezieht. Sie bezweckt nicht etwa, allgemeine, auf mehreren Rechtsgebieten auftauchende Rechtsfragen zu beant­worten, sondern die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in der Auslegung bestimmter Gesetzes­vorschriften zu sichern. Der übereinstimmende und erst recht der nur ähnliche Wortlaut von Vorschriften gewährleistet nicht, dass die Vorschriften auf demselben Rechtsgedanken beruhen und sachlich übereinstimmen. Sinn und Zweck der Vorschriften sowie der jeweilige systematische Zusammenhang können trotz gleichen Wortlauts eine unterschiedliche Auslegung erfordern.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 -, juris, Rn. 4 f., vom 23. Januar 2001 - 6 B 35.00 -, juris, Rn. 9, vom 10. April 1963 - VIII B 16.62 -, NJW 1963, 1466 (1466), und vom 7. März 1960 - VIII B 5.60 -, NJW 1960, 979 (979); OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2025 - 1 A 1466/23.A -, juris, Rn. 5; ferner Seibert, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 160, m. w. N.

2. Gemessen hieran ist eine Divergenz nicht dargelegt.

a) Dies gilt zunächst in Bezug auf die im Zulassungsvorbringen zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris.

Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht weiche von dieser Entscheidung ab, da es nicht abschließend festgestellt habe, ob eine Vorverfolgung vorgelegen habe, sondern lediglich auf den Bescheid der Beklagten verweise und die Aussage der Klägerin als unglaubhaft bewerte, ohne eine Rückbeziehung auf den allgemeinen Prognosemaßstab vorzunehmen. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungs­gerichts leitet die Klägerin den abstrakten Rechtssatz her, dass die Bewertung eines Verfolgungsschicksals - bei einem Verbot bestimmter Formen der Religionsausübung - völlig unabhängig von einer einzelfallbezogenen, faktischen Vorverfolgung oder einem ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 AsylG zu erfolgen habe.

Diesem Vorbringen ist bereits nicht zu entnehmen, welchen abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll, mit dem es von dem benannten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen wäre. Im Gegenteil stellt sogar das Zulassungsvorbringen ausdrücklich fest: Das Verwaltungsgericht „stellt insoweit selbst keinen abstrakten Rechtssatz auf“ (vgl. S. 3, vorletzter Abs., der Zulassungs­begründungsschrift vom 24. Oktober 2025). Die Klägerin beschreibt ansonsten lediglich das methodische Vorgehen des Verwaltungsgerichts bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags.

Darüber hinaus ist der von der Klägerin formulierte Rechtssatz dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2013 in dieser Allgemeinheit nicht zu entnehmen. Dieses betrifft - so auch nach eigenem Vortrag der Klägerin - alleine die Frage, wann das Verbot bestimmter Formen der Religionsausübung eine Verfolgungshandlung darstellen kann. Sie enthält aber keinen allgemeinen Rechtssatz, dass die Verfolgungsprognose von faktischer Vorverfolgung unabhängig ist, der auf die vorliegende Konstellation einer angeblichen politischen Verfolgung als Wahlhelferin anwendbar wäre.

b) Soweit die Klägerin zur Begründung einer Divergenz die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom (so zutreffend) 31. Mai 2016 - 11 Lb 53/15 -, juris, Rn. 45, heranzieht, handelt es sich schon nicht um die Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts. Das Niedersächsische Oberverwal­tungsgericht ist dem Ver­waltungsgericht Minden im Instanzenzug nicht übergeordnet.

Die zitierte Textstelle („Gerade in der Zeitspanne zwischen seiner Festnahme und der Einschaltung eines Haftrichters oder eines Rechtsanwalts besteht eine erhöhte Gefahr, dass er als vermeintliches PKK-Mitglied von den Sicherheitskräften misshandelt wird.“) betrifft im Übrigen eine Argumentation im Einzelfall betreffend die Situation von angeblichen PKK-Mitgliedern in der Türkei. Entgegen dem Zulassungsvorbringen findet sich ein abstrakter Rechtssatz, wonach es nicht auf die tatsächliche Einordnung des Geflüchteten ankomme, sondern allein auf die Zuschreibung etwaiger Merkmale und Verdachtsmomente der Verfolger - unabhängig von seiner rechtlichen Richtigkeit - in dieser Entscheidung nicht.

II. Die Berufung ist auch nicht wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG zuzulassen. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören dagegen nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 66, vom 30. August 2023 - 1 A 1460/21.A -, juris, Rn. 33, und vom 22. April 2020 - 1 A 1406/18.A -, juris, Rn. 8.

1. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu fol­gen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Fest­stellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdi­gung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachge­kommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Ent­scheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Ent­scheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Ge­richt tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Be­deutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechts­standpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris, Rn. 45; OVG NRW, Be­schlüsse vom 26. März 2026 - 1 A 1966/25.A -, juris, Rn. 18, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 3, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 8, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Aus­schöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge taug­lichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gege­benen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 -  1 B 3.08 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2026 - 1 A 1966/25.A -, juris, Rn. 20, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 5, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 10, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 11 f., m. w. N.

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grund­sätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Wenn ein Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen eine Aufklärungs­rüge erhebt, kann dies nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die er in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhand­lung vor dem Verwaltungsgericht hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 -, juris Rn. 13, und vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N.

Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 2 B 57.17 -, juris, Rn. 18, m. w. N.

Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung recht­lichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozess­partei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs ge­eignet gewesen wäre.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D -, juris, Rn. 65; OVG NRW, Be­schlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 7, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 12, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 13 f., m. w. N.

Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergeb­nis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 9, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 14, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; siehe auch Neumann/Korbmacher, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138, Rn. 116 f.

2. Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der Zulas­sungsbegründungsschrift vom 24. Oktober 2025 einen Gehörsverstoß nicht auf.

a) Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, ihr Vorhalte zu Widersprüchen zu machen und damit zu hinterfragen, ob diese wirklich unaufklärbar sind, ist die Rüge bereits nicht zureichend dargelegt (dazu aa)) und im Übrigen nicht begründet (dazu bb)).

aa) Die Rüge erschöpft sich in der Behauptung, das Gericht habe keine Vorhalte gemacht, ohne substantiiert darzulegen, welche konkreten Vorhalte das Gericht der Klägerin hätte machen und wie diese die Entscheidung hätten beeinflussen können. Die Klägerin bezeichnet nicht konkret, welches Vorbringen sie dem Gericht gegenüber gemacht hätte, wenn ihr Vorhalte zu den vom Gericht festgestellten Widersprüchen gemacht worden wären. Darüber hinaus wird nicht dargelegt, unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können.

bb) Dessen ungeachtet liegt auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zusätzliche Vorhalte zu machen. Es hat die von der Klägerin - ohne nähere Spezifizierung - behaupteten Widersprüche nicht übergangen, sondern sie zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidungs­findung einbezogen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Gericht in den mit dem Tatbestand zusammen­gefassten Entscheidungsgründen die Angaben der Klägerin in der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wiedergibt (UA, S. 2 ff.) und zur Begründung gemäß § 77 Abs. 3AsylG auf den - ebenfalls kursorisch wiedergegebenen (UA, S 4 f.) - Bescheid vom 10. Februar 2025 Bezug nimmt (UA, S. 7). Damit hat es sich auch die in dem Bescheid erfolgte detaillierte Auseinander­setzung mit diversen Ungereimtheiten, Widersprüchen und Steige­rungen im Vortrag der Klägerin zu eigen gemacht. Ergänzend hat sich das Gericht (UA, S. 7 f.) mit den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auseinandergesetzt und festgestellt, dass auch diese nicht zur Glaubhaftigkeit ihrer Angaben führen, weil das Vorbringen oberflächlich, gesteigert und damit unglaubhaft sei. Die Klägerin hatte im Klageverfahren und auch in der mündlichen Verhandlung (vgl. Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 22. September 2025) hinreichend Gelegenheit, zu den bereits im Bescheid wiedergegebenen Widersprüchen selbst oder durch ihre Prozessbevollmächtigten Stellung zu nehmen, auch wenn Letztere in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind.

Dass das Verwaltungsgericht die Erklärungen der Klägerin nicht für überzeugend gehalten hat, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, sondern betrifft die rechtliche Bewertung ihres Vorbringens in der Sache, die dem Tatsachengericht vorbehalten ist. In der Sache wendet sich die Klägerin mit ihrem Vortrag im Zulassungsverfahren offensichtlich allein gegen die Würdigung ihres Verfolgungs­vorbringens durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind aber kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.

b) Auch der weitere Einwand im Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe unter Missachtung ihres Vortrags einen willkürlichen Erfahrungssatz aufgestellt, dass eine Ausreise mit Originaldokumenten gegen ein Verfolgungsinteresse der Geheimpolizei spreche, begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs.

Die Kritik der Klägerin, eine Ausreise mit Dokumenten müsse nicht gegen ein Verfolgungsinteresse sprechen, weil Bestechung und Manipulation möglich seien, betrifft erneut ausschließlich die inhaltliche Richtigkeit der (materiell-rechtlichen) Würdigung durch das Verwaltungsgericht und vermag - wie dargelegt - eine Gehörsrüge nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen den Vortrag der Klägerin, wie sich bereits aus ihrer Zulassungsbegründung ergibt, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es geht in den Entscheidungsgründen (UA, S. 8) ausdrücklich auf den Schriftsatz der Klägerin vom 20. Mai 2025 ein und bewertet dessen Inhalt als nicht überzeugend. Es sei unter Berücksichtigung der Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar, dass der Klägerin im Falle der vorgetragenen Verfolgung durch die Geheimpolizei eine Ausreise mit Schleusern gelungen sein sollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).