Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 11.06.2026 – 1 A 3222/25.A
1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0611.1A3222.25A.00
G r ü n d e
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten Divergenz der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen.
1. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. April 2025 - 1 A 2156/24.A -, juris, Rn. 3, vom 13. Januar 2025 - 1 A 1466/23.A -, juris, Rn. 5, und vom 23. Februar 2022 - 1 A 191/22.A -, juris, Rn. 24 f., m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 158; Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 78 AsylG Rn. 21.
Die Zulassung der Berufung wegen Divergenz ist nur gerechtfertigt, wenn sich die Entscheidung, von der abgewichen wird, nicht nur auf dieselbe Rechtsfrage, sondern auch auf die Anwendung derselben Rechtsnorm bezieht. Sie bezweckt nicht etwa, allgemeine, auf mehreren Rechtsgebieten auftauchende Rechtsfragen zu beantworten, sondern soll vielmehr die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in der Auslegung bestimmter Gesetzesvorschriften sichern. Der übereinstimmende und erst recht der nur ähnliche Wortlaut von Vorschriften gewährleistet nicht, dass die Vorschriften auf demselben Rechtsgedanken beruhen und sachlich übereinstimmen. Sinn und Zweck der Vorschriften sowie der jeweilige systematische Zusammenhang können trotz gleichen Wortlauts eine unterschiedliche Auslegung erfordern.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 -, juris, Rn. 4 f., vom 23. Januar 2001 - 6 B 35.00 -, juris, Rn. 9, vom 10. April 1963 - VIII B 16.62 -, NJW 1963, 1466 (1466), und vom 7. März 1960 - VIII B 5.60 -, NJW 1960, 979 (979); OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2025 - 1 A 1466/23.A -, juris, Rn. 5; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 160, m. w. N.
2. Gemessen hieran ist eine Divergenz weder mit der Zulassungsbegründungsschrift vom 24. November 2025 (dazu a)) noch mit dem erst nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegten Schriftsatz vom 8. Januar 2026 (dazu b)) aufgezeigt.
a) Das einschlägige Vorbringen aus der Zulassungsbegründungsschrift verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung.
Der Kläger benennt in der Begründungsschrift (S. 5, letzter Absatz) zwar die folgenden von dem Verwaltungsgericht (UA S. 4 und 4) aufgestellten Rechtssätze:
„Eine formale Qualifikation des Sprachmittlers wird von § 17 AsylG nicht gefordert. Demnach dürfen als Sprachmittler auch Personen ohne qualifizierte Sprachausbildung und ohne formellen Ausbildungsabschluss eingesetzt werden.“
„Das Bundesamt selbst hat die angemessene Verständigung zwischen Sprachmittler und Asylantragsteller vor Beginn der Anhörung und währenddessen zu überprüfen.“
„Grundsätzlich ist die Prüfpflicht aber erfüllt, wenn sowohl der Antragsteller als auch der Sprachmittler erklären oder sonst zu verstehen geben, dass aus ihrer Sicht eine angemessene Verständigung möglich ist.“
Sein Hinweis auf die von ihm zitierten Entscheidungen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. November 2022 - 1 WB 21.21 -, juris, Rn. 21, und Urteil vom 15. November 2011 - 1 C 21.10 -, juris, Rn. 15, sowie Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. April 2025 - 2 A 203/24 -, juris, Rn. 15 f., und vom 30. Januar 2025 - 1 B 682/24 -, juris, Rn. 33) lässt aber schon die ausdrückliche Benennung von konkreten, abstrakten Rechtssätzen in diesen Entscheidungen vermissen, denen das Verwaltungsgericht mit den von ihm aufgestellten Rechtssätzen widersprochen haben soll. Zudem legt der Kläger nicht dar, dass diese Entscheidungen mit dem - von ihm inhaltlich zutreffend wiedergegebenen - Inhalt, dass eine ständige Verwaltungspraxis zur Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle verpflichte, zu dem hier maßgeblichen Rechtsgebiet und in Anwendung derselben Rechtsvorschrift ergangen sind. Eine solche Darlegung könnte auch schon deshalb nicht gelingen, weil die angeführten Entscheidungen andere Rechtsmaterien und Fallkonstellationen betreffen, darunter Fragestellungen des Soldatenrechts (BVerwG, 1 WB 21.21), des Bauplanungsrechts (BVerwG, 1 C 21.10), des Rundfunkbeitragsrechts (OVG NRW, 2 A 203/24) bzw. des Beamtenrechts (OVG NRW, 1 B 682/24).
b) Der Kläger macht der Sache nach insoweit - nicht zu den gesetzlichen Zulassungsgründen des § 78 Abs. 3 AsylG zählende - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts geltend, die sich gemessen an den Rechtssätzen der vier angeführten Entscheidungen aus den zitierten Rechtssätzen des Verwaltungsgerichts ergeben sollen. Er rügt nämlich die unterlassene Anwendung einer ansonsten angeblich geübten Verwaltungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) auf seinen Einzelfall, sich Sprach- und Sprachmittlungskenntnisse grundsätzlich durch Vorlage von Dokumenten nachweisen zu lassen. Zur Begründung verweist der Kläger auf die Antwort der Bundesregierung vom 10. Dezember 2024 auf eine Kleine Anfrage betreffend Fragen zum Einsatz von Dolmetschern im Bundesamt (vgl. BT-Drs. 20/14207, Seite 3 a. E.). Darin heißt es zu der Frage Nr. 6, über welche fachlichen Voraussetzungen Dolmetscher beim Bundesamt verfügen müssten und wie sind diese nachzuweisen seien, dass der Nachweis der Sprach- und Sprachmittlungskenntnisse durch Vorlage von Dokumenten erfolgen müsse. Als Nachweis der Fremdsprachen- und Sprachmittlungskenntnisse würden Urkunden und Zertifikate von Universitäten und Bildungseinrichtungen, Sprach(kurs)zertifikate, Schulabschlusszeugnisse, IHK-Prüfungszeugnisse, Beeidigungs- oder Ermächtigungsurkunden sowie aussagekräftige Arbeitszeugnisse anerkannt. Ebenfalls seien Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) nachzuweisen. Als Nachweis der Deutschkenntnisse würden einschlägige Zertifikate anerkannt, namentlich Goethe-Zertifikat, telc, DSH (Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang), TestDaF, UNIcert, DSD (Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz), ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch).
aa) Hieraus kann der Kläger keine Verwaltungspraxis herleiten, die zu einem ihm zugutekommenden Gleichbehandlungsanspruch führen könnte.
Eine Selbstbindung der Verwaltung durch eine ständige Verwaltungspraxis setzt voraus, dass die in Frage stehenden Sachverhalte rechtlich und tatsächlich vergleichbar sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1969 - VIII C 104.69 -, juris, Rn. 13; Beschlüsse vom 23. Oktober 2025 - 1 WB 41.25 -, juris, Rn. 22, und vom 14. Januar 1969 - I WB 93.68 -, NJW 1969, 674 (675).
Hieran fehlt es. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. UA S. 4), unterscheidet § 17 AsylG drei Kategorien von Sprachmittlern: Dolmetscher, Übersetzer und sonstige Sprachmittler. Unter dem Oberbegriff des Sprachmittlers ist jede Person zu verstehen, die eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der anhörenden Person zu gewährleisten vermag. Übersetzer und Dolmetscher verfügen jeweils über eine anerkannte Ausbildung und in der Regel über eine öffentliche Zulassung; sonstige Sprachmittler sind sprachkundige Personen ohne formellen Ausbildungsabschluss und ohne öffentliche Zulassung. Mit der Formulierung „sonstiger Sprachmittler“ ist eine formale Qualifikationsanforderung nicht zwangsläufig verbunden.
Vgl. Houben, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 17 AsylG Rn. 9 f., und Bergmann/Dollinger, in: Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG, § 17 Rn. 6.
Der im Falle des Klägers bei beiden Anhörungen eingesetzte Sprachmittler mit der Kennziffer 46647 fällt, legt man den Vortrag des Klägers zu seiner mangelhaften Qualifikation zugrunde, unter die Kategorie „sonstiger Sprachmittler“. Die Antwort der Bundesregierung auf Frage 6. der Kleinen Anfrage betrifft demgegenüber entsprechend der ausdrücklich formulierten Fragestellung ausschließlich die Qualifikationsanforderungen an Dolmetscher. Sie beinhaltet keine Aussage dazu, welche Anforderungen an sonstige Sprachmittler gestellt werden.
bb) Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass die Antwort der Bundesregierung eine ständige Verwaltungspraxis beschreiben soll, die im Grundsatz auch für sonstige Sprachmittler gilt, ergäbe sich, soweit es um die gerügte Fremdsprachenkompetenz des eingesetzten sonstigen Sprachmittlers geht, vorliegend keine Verletzung des Anspruchs des Klägers aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist nämlich weder dargelegt noch erkennbar, dass Personen, die als sonstige Sprachmittler nicht über Zertifikate über eine Ausbildung oder Tätigkeit als Dolmetscher oder als (hier nicht in Betracht kommend) Übersetzer verfügen, sondern - wie hier der Sprachmittler Nr. 46647 - als des Deutschen mächtige Muttersprachler zur Sprachmittlung bei dem Bundesamt eingesetzt werden sollen, irgendwelche formalen Nachweise abverlangt werden könnten. Es fehlt insoweit nämlich an einer zertifizierten Ausbildung. Es wäre zudem abwegig, von einem - wie hier - zweisprachig aufgewachsenen sonstigen Sprachmittler eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Fremdsprachenkurs (hier: des Portugiesischen) zu verlangen.
Etwas anderes folgt - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht aus § 17 Abs. 1 AsylG.
(1) Nach § 17 Abs. 1 AsylG ist, wenn der Ausländer der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, von Amts wegen bei der Anhörung ein Dolmetscher, Übersetzer oder sonstiger Sprachmittler hinzuzuziehen, der in die Muttersprache des Ausländers oder in eine andere Sprache zu übersetzen hat, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann.
Der Sicherung einer angemessenen Verständigung zwischen dem Asylantragsteller und der anhörenden Person dient die Auswahl eines hierfür tauglichen Sprachmittlers bzw. Dolmetschers. Dies entspricht der hervorgehobenen Bedeutung der Anhörung für ein rechtsstaatliches Asylverfahren, bei der nur bei gelingender sprachlicher Verständigung eine umfassende Verständigung möglich ist und der Antragsteller sein Begehren verständlich machen kann.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 126, und BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, juris, Rn. 44.
§ 17 AsylG fordert nach seinem Wortlaut denknotwendig, dass der Sprachmittler in die Muttersprache des Ausländers oder eine andere Sprache, in der sich dieser verständigen kann, übersetzen kann. Hingegen setzt die Norm keine formale Qualifikation des Dolmetschers, Übersetzers oder sonstigen Sprachmittlers voraus.
Hiergegen ist unionrechtlich nichts zu erinnern. Art. 12 Abs. 1 lit. b und Art. 15 Abs. 3 Satz 2 lit. c der Richtlinie 2013/32/EU (sog. Asylverfahrensrichtlinie) verlangen die Beiziehung eines „Dolmetschers“. Dieser unionsrechtliche Dolmetscherbegriff verzichtet auf formale Qualifikationsanforderungen und ist ebenfalls maßgeblich dadurch geprägt, dass die Gewährleistung einer angemessenen Verständigung zwischen den Mitarbeitern der Asylbehörde und dem Asylantragsteller möglich sein muss. Eine solche ausreichende Verständigung wird aber auch durch eine formale Qualifikation des Sprachmittlers nicht zwingend gewährleistet.
Vgl. Generalanwältin beim EuGH, Schlussanträge vom 17. Juli 2014 - C-148/13 bis C-150/13 -, Rn. 15; Houben, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 17 AsylG Rn. 10, gerade auch zu dem letztgenannten Aspekt.
Dass eine angemessene Verständigung sichergestellt ist, hat das Bundesamt vor Beginn der Anhörung und währenddessen zu überprüfen. Diese Prüfpflicht folgt aus Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Asylantragsteller rechtliches Gehör zu verschaffen. Mit der Hinzuziehung eines Sprachmittlers, der im Einzelfall nicht über die notwendige Befähigung verfügt, wäre dieses Ziel nicht erfüllt. Grundsätzlich ist die Prüfpflicht aber erfüllt, wenn sowohl der Antragsteller als auch der Sprachmittler erklären oder sonst zu verstehen geben, dass aus ihrer Sicht eine angemessene Verständigung möglich ist.
Vgl. Houben, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 17 AsylG Rn. 11.
(2) Das Verwaltungsgericht ist - auch wenn es im Rahmen der Divergenzrüge hierauf nicht ankommt - gemessen an diesen Maßstäben im vorliegenden Fall nicht nur zutreffend davon ausgegangen, dass eine formale Qualifikation des Sprachmittlers nicht erforderlich war, sondern auch, dass das Bundesamt seine Prüfpflicht erfüllt hat. Der Kläger hat sowohl in dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates beim Bundesamt am 10. Januar als auch in der Anhörung vom 22. Januar 2025 abschließend - nach Rückübersetzung der jeweiligen Niederschrift - mit seiner Unterschrift erklärt, dass keine Verständigungsschwierigkeiten aufgetreten seien und dass die jeweilige Niederschrift inhaltlich richtig sei bzw. seinen gemachten Angaben entspreche.
Die im Klageverfahren sowie im Zulassungsverfahren aufgestellte Behauptung des Klägers, bei seiner Anhörung sei nicht alles korrekt übersetzt und dokumentiert worden, stellt dies nicht durchgreifend in Frage. Soweit der Kläger angibt, es sei bereits im Rahmen des Anhörungstermins „viel korrigiert worden“, darunter die Namen des Vaters und der Großmutter, ist dies von vornherein ungeeignet, eine allgemein unzureichende Verständigung zu begründen. Der Name der Großmutter ist ausweislich beider Niederschriften schon nicht abgefragt worden, was im Übrigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags weckt. Unabhängig davon kann es bei Angaben zu Namen - hier zu dem Namen des Vaters des Klägers - selbst bei guter sprachlicher Verständigung immer zu Fehlern kommen. Die behauptete Korrektur spricht im Übrigen nicht gegen, sondern gerade für eine im Ergebnis gelungene Kommunikation. Für etwaige sonstige inhaltliche Korrekturen legt der Kläger nicht dar, weshalb er diese nicht bereits in unmittelbarem Anschluss an die Anhörung, sondern erst auf Vorhalt im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat; den Vorwurf der „Schutzbehauptungen“ durch das Verwaltungsgericht (UA S. 6) vermag er insoweit nicht überzeugend zu entkräften.
Alle weiteren Einwände im Zulassungsverfahren, etwa zur fehlenden Möglichkeit, die Übersetzung in die deutsche Sprache auf ihre Richtigkeit zu prüfen, oder dazu, dass die angeblich mangelhaften Sprachkenntnisse des Sprachmittlers im Anhörungstermin nicht frühzeitig zu erkennen gewesen wären, betreffen ausschließlich die Richtigkeit der (im Übrigen durch die Stimmigkeit von Fragen und Antworten sowie die Nichtbeanstandung einer Vielzahl protokollierter Angaben als gut belegten) Übersetzungsleistungen als solche, stehen aber mit einer Verwaltungspraxis oder Anwendung von § 17 AsylG in keinem unmittelbarem Zusammenhang und überschreiten damit eindeutig das Prüfprogramm der Divergenzrüge. Entsprechendes gilt für den weiteren Vortrag, die Erklärung zum Fehlen von Verständnisschwierigkeiten sei zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gewesen, und der Kläger habe über deren wahren Inhalt die Fehlvorstellung gehabt, nur die Empfangnahme des Papiers zu bescheinigen. Dass Letzteres der Fall gewesen ist, ist im Übrigen schon nicht glaubhaft, weil der Kläger unterschriftlich bestätigt hat, die ihm vor der Anhörung ausgehändigte „Comunicação Importante“ verstanden zu haben, die auf Seite 3 in portugiesischer Sprache darauf hinweist, dass das Protokoll während der Rückübersetzung aus der deutschen Sprache hinsichtlich aufgetretener Missverständnisse korrigiert werden könne, und wäre dem Kläger jedenfalls als eigenes Verschulden zuzurechnen. Auf die Ausführungen zu Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU und das daraus vom Kläger abgeleitete Verbot, Mängel der Anhörung im gerichtlichen Verfahren zu heilen, kommt es nach alledem nicht an. Schließlich ist weder dargelegt noch erkennbar, in welchem Zusammenhang die behauptete Aushändigung des Bescheides samt Tenor lediglich in einer Sprache, derer der Kläger nicht mächtig ist, zu der erhobenen Divergenzrüge stehen soll.
b) Die mit Schriftsatz vom 8. Januar 2026 aufgestellte Behauptung, der Bescheid des Bundesamts und das angefochtene Urteil dürften schon mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24. Januar 2019 - 76577/13 -, Rn. 186 ff., aufzuheben sein, versteht der Senat zugunsten des Klägers - allein in Betracht kommend - als Divergenzrüge. Diese kann aber bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil die Zulassungsbegründung insoweit erst nach Ablauf der einmonatigen Frist aus § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG vorgelegt worden und daher nicht mehr berücksichtigungsfähig ist. Ungeachtet dessen gehört der EGMR auch nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten divergenzfähigen Gerichten.
II. Die Berufung ist auch nicht wegen des ansonsten nur noch geltend gemachten Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO zuzulassen.
1. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2026 - 1 A 1966/25.A -, juris, Rn. 18, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 3, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 8, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2026 - 1 A 1966/25.A -, juris, Rn. 20, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 5, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 10, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 11 f., m. w. N.
Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Wenn ein Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen eine Aufklärungsrüge erhebt, kann dies nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die er in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 -, juris Rn. 13, und vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N.
Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 2 B 57.17 -, juris, Rn. 18, m. w. N.
Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D -, juris, Rn. 65; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 7, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 12, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 13 f., m. w. N.
Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 9, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 14, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; siehe auch Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138, Rn. 116 f.
2. Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen einen Gehörsverstoß nicht auf.
a) Entgegen dem Zulassungsvorbringen liegt zunächst kein Gehörsverstoß im Sinne einer Überraschungsentscheidung vor.
aa) Der Kläger macht insoweit geltend: Das Verwaltungsgericht habe im Urteil ohne vorherigen Hinweis und damit völlig überraschend den Inhalt der Anhörungsniederschriften beim Bundesamt vom 10. Januar 2025 und vom 22. Januar 2025 zum maßgeblichen Gegenstand seiner Erwägungen und Feststellungen gemacht, indem es seine Entscheidung auf Widersprüche zwischen den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und dem Vortrag aus der Anhörung abgestellt habe. Nach dem Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens, insbesondere nachdem die Beklagte der gerichtlichen Aufforderung zur Vorlage geeigneter Nachweise über die Qualifikation des „Dolmetschers“ nicht nachgekommen sei und das Gericht zudem weder diesen noch die „Anhörperson“ zu der mündlichen Verhandlung geladen habe, habe er davon ausgehen dürfen, dass das Gericht der schriftsätzlichen, in der mündlichen Verhandlung erneuerten wesentlichen Rüge, der bei der Anhörung eingesetzte Sprachmittler Nr. 46647 sei zur Aufgabenerfüllung ungeeignet gewesen, folgen und die Verhandlung nur noch das Hilfsbegehren (Abschiebungsschutz wegen attestierter Erkrankungen) betreffen werde. Ebenso überraschend habe das Verwaltungsgericht die von dem Kläger am Ende der Anhörung unterschriebene deutschsprachige Erklärung, dass bei der Anhörung keine Verständigungsschwierigkeiten aufgetreten seien, als Argument genutzt, dass die Niederschriften der Beklagten das Verfolgungsvorbringen zutreffend wiedergäben, obwohl er schriftsätzlich vorgetragen habe, dass diese Erklärung ihm nicht übersetzt worden sei. Er sei aus Kostengründen ohne Rechtsanwalt zum Termin der mündlichen Verhandlung erschienen.
bb) Dieses Vorbringen zeigt nicht auf, dass das angefochtene Urteil eine Überraschungsentscheidung ist.
(1) Eine Entscheidung stellt sich als „Überraschungsentscheidung“ dar und verletzt daher den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, wenn das Gericht einen bis dahin weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt (wie etwa auch bestimmte Anforderungen an den Sachvortrag) zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Unterbleibt ein rechtzeitiger Hinweis des Gerichts auf einen solchen Gesichtspunkt, verhindert es dadurch nämlich eine Äußerung des Beteiligten zur Grundlage des Verfahrens. Eine Überraschungsentscheidung liegt dagegen nicht vor, wenn das Gericht einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung bekannt sein konnte. In diesem Fall verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. März 2024 - 2 BvR 184/22 -, juris, Rn. 28 und 29, und vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris, Rn. 7, sowie BVerwG, Urteil vom 10. April 1991 - 8 C 106/89 -, juris, LS und Rn. 8; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2025 - 1 A 1741/21 -, juris, Rn. 14, vom 16. November 2023 - 1 A 1683/21 -, juris, Rn. 35 f., und vom 29. August 2023 - 1 A 2741/20 -, juris, Rn. 70 f., jeweils m. w. N.; ferner Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138 Rn. 107 und 146 f., und Rixen, ebenda, § 108 Rn. 197, jeweils m. w. N.
(2) Das Verwaltungsgericht war gemessen an diesen Vorgaben zunächst nicht ausnahmsweise gehalten, den Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, dass die Niederschriften über die Anhörungen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - namentlich die Niederschrift über die Anhörung am 22. Januar 2025 - als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden können.
Nach § 25 Abs. 8 Satz 1 AsylG wird über die Anhörung eine Niederschrift aufgenommen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Eine Kopie dieser Niederschrift ist dem Ausländer gemäß § 25 Abs. 8 Satz 2 AsylG auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen. Dem Kläger ist ausweislich der Niederschriften am Ende beider Anhörungen die verfasste Niederschrift rückübersetzt worden (Beiakte Heft 1, Bl. 65 unten und Bl. 89, siebter Absatz). Der Kläger hat nach den Niederschriften nach erfolgter Rückübersetzung (Anhörung vom 10. Januar 2025, Beiakte Heft 1, Bl. 65 f.) bzw. - bei der hier maßgeblichen Anhörung vom 22. Januar 2025 - vor erfolgter Rückübersetzung (Beiakte Heft 1, Bl. 89, sechster und siebter Absatz) abschließend erklärt, dass keine Verständigungsschwierigkeiten aufgetreten seien. Ferner hat er „für die inhaltliche Richtigkeit der Niederschrift“ unterzeichnet (Beiakte Heft 1, Bl. 66) bzw. die Erklärung unterschrieben, dass das rückübersetzte Protokoll seinen heute gemachten Angaben entspreche (Beiakte Heft 1, Bl. 91).
Der auch erstinstanzlich bereits anwaltlich vertretene Kläger musste in Ansehung des nachfolgend dargestellten Verfahrensablaufs damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht seinem Vortrag nicht folgen, sondern den Inhalt der Niederschriften des Bundesamtes als Entscheidungsgrundlage heranziehen werde.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte wegen der entsprechenden Rügen des Klägers mit Verfügung vom 15. Mai 2025 (vorsorglich) aufgefordert, Angaben über den beim Verfahren des Klägers eingesetzten Dolmetscher sowie Nachweise über dessen Fremdsprachenkenntnisse vorzulegen. Die Beklagte ist dieser Aufforderung mit Schriftsatz vom 18. Juni 2025 nicht nachgekommen und hat lediglich mitgeteilt, die Vorlage der erbetenen Unterlagen sei nicht möglich und der Einsatz von qualifizierten Dolmetschern beim Bundesamt sei selbstredend; es werde angeregt, den Vortrag des Klägers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu „verifizieren“. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht den Termin zur mündlichen Verhandlung für den 2. Oktober 2025 anberaumt. Auf eine Aufklärung durch Befragung des Sprachmittlers oder der anhörenden Person hat es erkennbar verzichtet. Es hat in der mündlichen Verhandlung auch keine seiner späteren Würdigung entgegenstehenden richterlichen Hinweise gegeben und - vor allem - dem Kläger Widersprüche seiner aktuellen Angaben zu seinen Angaben vor dem Bundesamt vorgehalten (Abdruck, S. 3 unten). Zudem hat das Gericht die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, in denen auch die Anhörungsniederschriften enthalten sind, ausweislich des Protokolls (Abdruck, S. 2) zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2025 uneingeschränkt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Soweit der Kläger gleichwohl geltend macht, er sei aufgrund des Verfahrensverlaufs davon ausgegangen, das Verwaltungsgericht werde seine Bedenken gegen die Qualifikation des Dolmetschers teilen und die Klage zumindest teilweise als begründet erachten, verkennt er, dass das Verwaltungsgericht weder an die persönliche rechtliche Bewertung eines Beteiligten gebunden ist noch Anlass zu der Annahme gegeben hat, es werde die Niederschriften keinesfalls verwerten. Insbesondere indiziert der Verzicht auf die Ladung des Sprachmittlers oder des die Anhörung leitenden Mitarbeiters des Bundesamtes zur Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht, das Gericht werde die Aussagen des Klägers in den Anhörungsterminen im Verwaltungsverfahren nicht, zumindest im Rahmen einer Gegenüberstellung zu den Aussagen im gerichtlichen Verhandlungstermin, zum Gegenstand seiner Entscheidung machen. Das Verwaltungsgericht war vielmehr gehalten, den Sachverhalt eigenständig rechtlich zu würdigen, was es (unabhängig von der hier nicht zu bewertenden Richtigkeit seiner Würdigung) auch getan hat.
Dass der Kläger aus Kostengründen ohne Begleitung seines Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erschienen ist, war seine eigenverantwortliche, ggf. (auch) auf einer Fehleinschätzung der Erfolgsaussichten der Klage beruhende Entscheidung. Dafür, dass das Gericht zumindest ein nationales Abschiebungsverbot aussprechen würde, gab es nach dem gesamten Verfahrensverlauf keine Anhaltspunkte. Im Übrigen hätte der nach eigenen Angaben mittellose Kläger ausgehend von seiner Annahme, seine Klage werde (teilweise) Erfolg haben, auch rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragen können.
b) Eine Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO könnte auch dann nicht erfolgen, wenn der vorherige Einwand des Klägers dahin zu verstehen sein sollte, das Verwaltungsgericht habe den wesentlichen Kern seines Vortrags, der Sprachmittler Nr. 46647 sei zu der Sprachmittlung nicht befähigt gewesen, überhaupt nicht berücksichtigt. Das Gericht hat diesen Vortrag des Klägers nämlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen und ist ihm, für die Frage eines Gehörsverstoßes ohne Relevanz, lediglich nicht gefolgt. Das Gericht ist in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auf den Vortrag des Klägers zur angeblich fehlenden Eignung des Sprachmittlers eingegangen und hat diese Einlassungen als „Schutzbehauptungen“ bewertet (UA S. 6). Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 7), dass in der mündlichen Verhandlung erhebliche Widersprüche zur behördlichen Anhörung aufgetreten seien und dass das Aussageverhalten des Klägers asyltaktisch motiviert gewesen sei. Aus dieser tatrichterlichen Würdigung der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags kann ein Gehörsverstoß ersichtlich nicht abgeleitet werden.
c) Eine Gehörsverletzung ist auch nicht mit der weiteren Rüge des Klägers dargetan, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er die Angabe in der Niederschrift bestritten habe, ihm sei die nur in deutscher Sprache abgefasste Erklärung über fehlende Verständigungsschwierigkeiten zu irgendeinem Zeitpunkt übersetzt worden. Zunächst lässt sich, wie bereits ausgeführt, den Niederschriften des Bundesamtes entnehmen, dass eine Rückübersetzung des Inhalts der Anhörungen stattgefunden hat. Ferner hat, wie ebenfalls ausgeführt wurde, die Rückübersetzung der Niederschrift vom 22. Januar 2025 den Satz „Er bestätigt abschließend, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab“ eingeschlossen, weshalb es nicht auf die Frage ankommt, ob auch die Erklärung „Es gab keine Verständigungsschwierigkeiten“ auf dem schließlich unterzeichneten „Kontrollbogen- Anhörung“ noch einmal rückübersetzt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat sämtliche „Behauptungen des Klägers im Gerichtsverfahren“ in diesem Zusammenhang als „Schutzbehauptungen“ bewertet (s. o.) und damit auch gewürdigt. Im Übrigen kann dem Kläger seine Behauptung, die (maßgebliche) Niederschrift vom 22. Januar 2025 sei ihm entgegen den darin enthaltenen Angaben nicht vor seiner unterschriftlichen Erklärung auf dem Kontrollbogen rückübersetzt worden, auch ersichtlich nicht abgenommen werden. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung (S. 4 oben) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Befragen zu der Möglichkeit einer Überprüfung des Protokollierten angegeben, bei der Rückübersetzung sei „auch viel korrigiert“ worden. Mit dieser Angabe hat er aber gerade bestätigt, dass eine - mit sonstigem Vortrag negierte - Rückübersetzung stattgefunden hat.
d) Entsprechendes gilt schließlich für die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung fehlerhaft maßgeblich auf die vermeintlichen Widersprüche zwischen den Angaben in den Niederschriften des Bundesamtes einerseits und den klägerischen Angaben in der mündlichen Verhandlung andererseits gestützt. Auch insoweit wendet sich der Kläger allein gegen die tatrichterliche Würdigung der Glaubhaftigkeit seines Vortrags. Dies begründet keinen Verfahrensfehler. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag eines Klägers und den von ihm beigebrachten bzw. benannten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR 320.69 -, juris, Rn. 9, und OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2025 - 1 A 2365/25.A -, juris, Rn. 37, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 24 f., m. w. N.
Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören (grundsätzlich) nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2025 - 1 A 2365/25.A -, juris, Rn. 39, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 26.
Vor diesem Hintergrund kommt es hier daher insbesondere nicht darauf an, dass der argumentative Rückgriff des Gerichts auf die - als fehlerhaft protokolliert gerügten - Angaben aus der Anhörung zumindest insoweit problematisch sein dürfte, als das Gericht einen etwaigen Anhörungsmangel (unnötigerweise, da nicht vorliegend, s. o.) als „jedenfalls“ durch die informatische Anhörung in der mündlichen Verhandlung geheilt angesehen, das dortige Vorbringen aber unter Einbeziehung von Angaben aus der - unterstellt mangelhaften - Anhörung bewertet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).