Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 11.06.2026 – 1 B 361/26

1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0611.1B361.26.00

G r ü n d e

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das - fristgerechte - Beschwerdevorbingen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und den mit der Beschwerde verfolgten Anträgen des Antragstellers, die in zeitlicher Hinsicht hinter dem erstinstanzlichen Antrag zurückbleiben (Hauptantrag) bzw. darüber hinaus gehen (Hilfsantrag), zu entsprechen,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig in das Auswahlverfahren zur Funktionsausschreibung BPOLP Nr. 190/2025_B einzubeziehen, hilfsweise, ihr zu untersagen, die streitgegenständliche Funktion bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (15 K 8143/25) endgültig zu besetzen.

A. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung im Kern wie folgt begründet: Haupt- und Hilfsantrag seien unbegründet. Der Antragsteller habe den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch werde nicht dadurch verletzt, dass Antragsgegnerin ihn mit der Begründung nicht in das betroffene Auswahlverfahren einbezogen habe, dass er bereits zu Beginn des Auswahlverfahrens von seiner Stammdienststelle ermessensfehlerfrei als unabkömmlich gemeldet worden sei.

Die Bundespolizeidirektion Sankt Augustin (im Folgenden: BPOLD STA) habe als Stammdienststelle des Antragstellers in Ausübung des ihr eingeräumten weiten Abordnungsermessens ermessensfehlerfrei entschieden, dass dieser dienstlich unabkömmlich für einen Abordnungsdienstposten sei. Sie habe dies ausführlich und nachvollziehbar erläutert, indem sie auf die angespannte Personalsituation, die fachliche Kompetenz des Antragstellers sowie die ihm zugewiesenen Aufgabenbereiche verwiesen habe. Unter dem 27. Mai 2025 habe sie zunächst (durch die Sachgebietsleitung 15) handschriftlich auf der Bewerbung des Antragstellers notiert: „Keine dienstliche Abkömmlichkeit aufgrund Personalsituation im SB 15 - FS PMK sowie Qualifikation und Einarbeitung neuer Mitarbeiter“ (Beiakte Heft 2, Bl. 20). Im gerichtlichen Eilverfahren habe die Antragsgegnerin ergänzend hierzu vorgetragen, dass der auf einer Planstelle „A 11-13gZ“ geführte Antragsteller leitender Sachbearbeiter in der Fachstelle „Politisch Motivierte Kriminalität“ (im Folgenden: FS PMK) sei und diesen Teilbereich leite. Er teile Aufgaben und Vorgänge zu und lege Aufgabenschwerpunkte fest. Die Fachstelle sei aktuell Gegenstand einer Organisationsprüfung, für die der Antragsteller fachlich verantwortlich sei. Darüber hinaus verfüge er über eine umfassende Expertise und die für die Aufgabenerfüllung notwendige Erfahrung. Er sei umfassend in der Netzwerkstruktur etabliert, die im Bereich der Bekämpfung der politisch motivierten Kriminalität mit der Landespolizei NRW und weiteren Sicherheitspartnern bestehe. Dies sei, gestützt auf erforderliche persönliche Beziehungen und gegenseitiges Vertrauen, für den Informationsaustausch in diesem sensiblen Aufgabenbereich erforderlich. Der Wissenstransfer erfolge in diesem Bereich nicht nur im Wege der Grundlagenvermittlung durch die Bundespolizeiakademie, sondern auch durch die erfahrenen Mitarbeitenden in der FS PMK. Hier sei der Antragsteller ein wesentlicher Faktor. Die FS PMK habe seit mehreren Jahren eine hohe Aufgabenbelastung und sei bundesweit eine Brennpunktdienststelle bei der Aufgabenwahrnehmung durch die Bundespolizei in diesem Themenfeld. Aufgrund der aktuellen Situation wäre die Arbeitsfähigkeit der FS PMK zumindest wesentlich gefährdet, wenn der Antragsteller abgeordnet würde. Dem stehe nicht entgegen, dass der Dienstposten der Beigeladenen ebenfalls dem Sachbereich 15 angehöre. Die Antragsgegnerin habe insoweit geltend gemacht, dass die Beigeladene abkömmlich sei, weil sie nur einen der acht Dienstposten des Sachbereichs mit der Wertigkeit A 10-12 BBesO innehabe, während der Antragsteller einen der drei Dienstposten des Sachbereichs mit der Wertigkeit A 11-13gZ BBesO besetze. Zudem sei die Abkömmlichkeit des Antragstellers restriktiver zu prüfen, weil er sich auf einen gemessen am innegehabten Dienstposten niedriger bewerteten Dienstposten beworben habe. Diese Begründung sei frei von Rechtsfehlern. Es sei zunächst plausibel, dass, je höher ein Dienstposten bewertet sei, die mit ihm verknüpften Aufgabengebiete umso speziellere Kenntnisse erforderten und dadurch eher eine Abkömmlichkeit zu verneinen sei. Außerdem sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beigeladene ebenfalls eine Leitungsfunktion innehabe. Die Ermessensentscheidung der BPOLD STA, dass der Antragsteller unabkömmlich sei, leide auch nicht daran, dass sie sich nicht ausdrücklich zu Möglichkeiten eines Ausgleichs, von Befristungen, von Vertretungen oder Ähnlichem verhalte. Ihre Ausführungen zu Leitungsfunktion und Expertise des Antragstellers sowie dessen Einbettung in die Netzwerkstruktur verdeutlichten nämlich, dass solche Möglichkeiten bedacht worden, aber aufgrund der individuellen Gegebenheiten nach der in das Organisationsermessen fallenden Einschätzung der Behörde nicht in Betracht gekommen seien. Nicht zu beanstanden sei auch, dass die Antragsgegnerin die knappen Erwägungen der BPOLD STA vom 27. Mai 2025, welche Ermessenserwägungen der insoweit allein zuständigen Behörde darstellten und die Annahme eines Ermessensausfalls verböten, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt habe. Diese Befugnis ergebe sich aus § 114 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung des Bundespolizeipräsidiums (im Folgenden: BPOLP), den Antragsteller wegen dessen gemeldeter Unabkömmlichkeit nicht in das weitere Auswahlverfahren bzw. den eigentlichen Leistungsvergleich einzubeziehen, sei gemessen an Art. 33 Abs. 2 GG rechtmäßig. Diese Norm sei trotz des Umstands, dass die Besetzung des Dienstpostens weder für den Antragsteller noch für die Beigeladene mit einer Statusverbesserung einherginge, hier jedenfalls deshalb der Maßstab, weil die Antragsgegnerin sich (unstreitig) selbst dahin gebunden habe, das Auswahlverfahren nach den Grundsätzen der Bestenauslese zu führen. Der Ausschluss des Antragstellers auf der ersten Stufe des - zulässigerweise gewählten - gestuften Auswahlverfahrens sei gerechtfertigt, weil dieser angesichts der fehlenden Bereitschaft seiner Stammdienststelle, ihn abzuordnen, für die Besetzung der streitigen Stelle nicht zur Verfügung stehe. Nichts Abweichendes ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, wonach die Unabkömmlichkeit eines Bewerbers kein leistungsbezogenes Kriterium sei und Art. 33 Abs. 2 GG keine Einschränkungen enthalte, die den Geltungsbereich des Leistungsgrundsatzes relativierten. Dieser Entscheidung habe ein Auswahlverfahren zugrunde gelegen, das die Vergabe eines unbefristeten Beförderungsdienstpostens zum Gegenstand gehabt habe. Ihre Maßstäbe könnten, wie auch der Beschluss des VG Cottbus vom 19. September 2024 - 9 L 18/24 - zeige, auf die hiesige Fallkonstellation einer einjährigen, ämtergleichen Dienstpostenübertragung nicht übertragen werden. Ungeachtet dessen könne der Antragsteller sich auch deswegen nicht mit Erfolg auf dieses Urteil berufen, weil dessen Maßgaben hier zu einer Stellenblockade führen würden, ohne die Rechtsposition des zwar bestgeeigneten, aber nicht zur Verfügung stehenden Antragstellers zu verbessern. Fehl gehe auch der Einwand des Antragstellers, er werde durch eine dauerhafte Erklärung für unabkömmlich in seinem Fortkommen behindert, weil er insoweit eine Vorverwendung benötige, wie sie der ausgeschriebene Dienstposten begründen würde. Nach der Verfügung des BPOLP vom 16. Dezember 2022 würden nämlich, um die mit einer dauerhaften Erklärung für unabkömmlich verbundenen Nachteile zu vermeiden, erfolgreiche Bewerber spätestens drei Monate nach der Anforderung durch die aufnehmende Behörde von der abgebenden Behörde (Stammdienststelle) freigegeben; hiervon ausgenommen seien nur Verwendungen im Rahmen von Funktionsausschreibungen. Dass die dem Antragsteller dienlichen Vorverwendungen ausschließlich in diesem Rahmen besetzt würden, so dass die Freigaberegelung ihm nie zugutekäme, sei weder vorgetragen noch ersichtlich.

B. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen aus der Beschwerdebegründungsschrift vom 7. April 2026 und aus dem Schriftsatz vom 8. Juni 2026, soweit der in diesem Schriftsatz enthaltene Vortrag berücksichtigungsfähig ist, greift nicht durch. Mit ihm ist ungeachtet dessen, dass das Hilfsbegehren zeitlich unzulässig weit ausgreift, weil mit ihm eine Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahren erstrebt wird, weiterhin nicht glaubhaft gemacht i. S. v. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der mit Haupt- und Hilfsantrag geltend gemachten Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers vorliegen, weil die Antragsgegnerin diesen nicht in ihre die Funktionsausschreibung BPOLP Nr. 180/2025_B betreffende Auswahlentscheidung (zweite Stufe) einbezogen hat und die ausgeschriebene Funktion nicht mit ihm, sondern mit der Beigeladenen besetzen will.

I. Der Antragsteller wendet sich zunächst gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung seiner Stammdienststelle (BPOLD STA), dass er dienstlich unabkömmlich sei und daher für den in Rede stehenden Abordnungsdienstposten nicht zur Verfügung stehe, sei frei von Rechtsfehlern. Das diesbezügliche Vorbringen greift nicht durch.

1. Der Antragsteller rügt insoweit (sinngemäß): Die Ermessensentscheidung, ihn als unabkömmlich zu erklären, sei schon deshalb fehlerhaft, weil die Ermessenserwägungen in der insoweit maßgeblichen Notiz vom 27. Mai 2025 (jedenfalls) defizitär seien und blieben. Die später - im gerichtlichen Verfahren - angestellten Ermessenserwägungen dürften nicht berücksichtigt werden.

a) Insoweit macht er geltend: Die Notiz enthalte keine konkreten Ausführungen zur Ausübung des Ermessens. Sie lasse nicht erkennen, welche Alternativen (Vertretung, zeitversetzte Freigabe, Teilabordnung) bzw. milderen Mittel bedacht und aus welchen Gründen sie verworfen worden seien. Auch sei nicht erkennbar, ob seine individuellen Belange (Bewerbungsverfahrensanspruch, Karriereentwicklung) überhaupt in die Abwägung eingeflossen seien. Die Ermessenserwägungen, die erst im gerichtlichen Verfahren erfolgt seien, dürften nicht berücksichtigt werden. Die Grenzen des Nachschiebens von Ermessenserwägungen seien überschritten, wenn die Behörde ihr Ermessen erstmals ausübe oder die Ermessenserwägungen vollständig oder doch in ihrem Wesensgehalt auswechsele. In beamtenrechtlichen Auswahlverfahren dürften spätere Ergänzungen zudem nur berücksichtigt werden, wenn sie die zuvor genannten Gründe lediglich konkretisierten, nicht aber, wenn sie sich als Nachschieben oder Auswechseln von Gründen darstellten. Gemessen an diesen Maßstäben sei die im gerichtlichen Verfahren nachgelieferte Begründung unzulässig. Sie enthalte gegenüber den „zwei“ Stichworten der Notiz (Personalsituation und „Qualifikation/Einarbeitung“) nicht lediglich konkretisierende, sondern qualitativ neue, selbständig tragende Erwägungen, nämlich die Netzwerkstruktur und persönliche Vertrauensbeziehungen zu Sicherheitspartnern, die laufende Organisationsprüfung und die Rolle des Antragstellers als deren fachlich Verantwortlicher, die Einstufung als „Brennpunktdienststelle“ sowie die Behauptung, die „Arbeitsfähigkeit“ sei „zumindest wesentlich gefährdet“. Die nachgeschobene bzw. von dem Verwaltungsgericht formulierte Begründung einer „impliziten“ Mitbedenkung von Vertretungslösungen ergänze kein vorhandenes Ermessenselement, sondern führe einen Abwägungsaspekt ein, der vorher schlicht nicht existiert habe; es handele sich um eine „unzulässige Fiktion“. Aus der Tatsache, dass ein Beamter eine wichtige Funktion ausübe, folge nicht automatisch, dass die Behörde auch geprüft habe, ob eine vorübergehende Vertretung für die Dauer einer einjährigen Abordnung möglich wäre. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 22. Februar 2022 - 6 CE 21.2766 -, Rn. 14, ausdrücklich klargestellt, „dass pauschaler Personalmangel keine Unabkömmlichkeit“ rechtfertige „und eine konkrete Analyse der Personaldecke sowie die Prüfung milderer Alternativen erforderlich“ sei. Das Bundesverwaltungsgericht fordere in seinem Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, Rn. 20, dass die Möglichkeiten personeller Ausgleichsmaßnahmen erschöpfend in Anspruch genommen werden müssten. Nicht einmal erwogen habe die Behörde hier die naheliegende, praktikable und für alle Beteiligten interessengerechte Lösung, den Antragsteller (ggf. auch drei Monate später, nämlich nach Aufbau einer Vertretungslösung oder nach Abschluss der Organisationsprüfung, und ohne Beeinträchtigung des Zwecks der in jedem Fall zwölfmonatigen Abordnung) freizugeben, die mit den Aufgaben, Strukturen und Abläufen bereits vertraute Beigeladene (auch) formal und karriereförderlich mit der Leitung der Fachstelle zu beauftragen und den dadurch freiwerdenden Sachbearbeiter-Dienstposten (A 10-12) durch eine ggf. abzuordnende Person nachzubesetzen.

b) Dieses Beschwerdevorbringen greift nicht durch.

aa) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BBG ist eine Abordnung die vorübergehende Übertragung einer dem Amt des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Nach § 27 Abs. 2 BBG liegt die Anordnung einer Abordnung eines Beamten zu einer Tätigkeit in einer anderen Dienststelle im Ermessen des Dienstherrn. Ein darauf bezogenes gesetzlich normiertes Antragsrecht steht dem Beamten im Unterschied zu der die Versetzung betreffenden Regelung in § 28 Abs. 2 BBG nicht zu. Damit hat der Dienstherr für den Erlass oder die Ablehnung einer Abordnungsverfügung einen noch weitergehenden Ermessensspielraum als bei einer Versetzungsverfügung. Das Fehlen eines einfachgesetzlich normierten Antragsrechts des Beamten schließt allerdings entsprechende Anträge eines Beamten weder aus, noch entbindet es den Dienstherrn von der Pflicht, einen auf eine Abordnung gerichteten Antrag in pflichtgemäßer Ermessensausübung entsprechend dem Zweck der Ermächtigung (§ 40 VwVfG) zu bescheiden. Aus dem Fehlen eines gesetzlich normierten Antragsrechts ergibt sich jedoch, dass die Ausübung des Abordnungsermessens vorrangig dienstlichen Interessen dient. Weil ein Beamter kein subjektiv-öffentliches Recht am konkret-funktionalen Amt, d.h. am innegehabten oder angestrebten konkreten Dienstposten, hat, hat er - jedenfalls grundsätzlich - auch keinen Anspruch auf Zu- oder Wegversetzung auf einen bestimmten Dienstposten. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Ermessenserwägungen des Dienstherrn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei Abordnungen grundsätzlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO aufweisen. Nur bei einer Ermessensreduktion auf Null kommt der Erlass einer angestrebten Regelungsanordnung in Betracht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2021 - 2 VR 3.21 -, juris, Rn. 13 bis 16, und Bay. VGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 6 CE 21.2766 -, juris, Rn. 14; vgl. ferner etwa Grigoleit, in: Battis, BBG, 6. Aufl. 2022, BBG § 27 Rn. 16, und Schollendorf, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, 40. Edition, Stand: 2. Februar 2026, BBG § 27 Rn. 22 bis 26.

Eine Reduktion des Abordnungsermessens auf eine Zustimmung zu einer von dem Beamten gewünschten Abordnung ergibt sich dabei nicht schon aus dem Umstand, dass der Beamte ein von einer anderen Behörde geführtes Auswahlverfahren zur Besetzung eines förderlichen Dienstpostens erfolgreich absolviert hat.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2021 - 2 VR 3.21 -, juris, Rn. 19, zu dem Abordnungsbegehren eines Bundesbeamten des BND, der sich im Bereich seines Dienstherrn, nämlich bei einem Zollfahndungsamt, erfolgreich auf einen förderlichen Dienstposten beworben hatte.

bb) Gemessen an diesen Vorgaben ist die Entscheidung der Stammdienststelle des Antragstellers, diesen dienstlich unabkömmlich zu melden und einer von ihm gewünschten Abordnung nicht zuzustimmen, nicht zu beanstanden. Sie erweist sich angesichts der in der Notiz vom 27. Mai 2025 niedergelegten, im gerichtlichen Eilverfahren mit den Schriftsätzen vom 4. November 2025, vom 17. Februar 2026 und vom 12. Mai 2026 ergänzten Ermessenserwägungen (dazu (1)), die hier sämtlich berücksichtigungsfähig sind (dazu (2)), als ermessensfehlerfrei (dazu (3)). Die von der Beschwerde behaupteten Ermessensfehler liegen nicht vor (dazu (4) und (5)). Einer Dokumentationspflicht war insoweit nicht zu genügen (dazu (6)).

(1) Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung, die dienstliche Abkömmlichkeit des Antragstellers zu verneinen und daher der von dem Antragsteller gewünschten Abordnung die Zustimmung zu versagen, zunächst mit ihrer Notiz vom 27. Mai 2025 stichpunktartig mit drei (nicht: zwei) Aspekten begründet, nämlich mit der Personalsituation in der FS PMK, mit der Qualifikation des Antragstellers und mit der (durch ihn erfolgenden) Einarbeitung neuer Mitarbeiter. Im gerichtlichen Eilverfahren hat sie mit den angeführten Schriftsätzen ergänzend vorgetragen: Aufgrund der dargelegten Umstände für die angenommene Unabkömmlichkeit überwiege das dienstliche Interesse an einer weiteren Tätigkeit des Antragstellers auf seinem Dienstposten dessen Abordnungsinteresse. Der Antragsteller sei leitender Sachbearbeiter mit einer Planstelle A 11-13gZ in der FS PMK und leite diesen Teilbereich. Er teile Aufgaben und Vorgänge zu und lege Aufgabenschwerpunkte fest. Die FS PMK sei aktuell Gegenstand einer Organisationsprüfung, in welcher die Aufgaben und die defizitäre Aufgabenerfüllung bewertet würden. Fachlich Verantwortlicher für diese Prüfung im Sachbereich 15 sei der Antragsteller. Darüber hinaus verfüge der Antragsteller über eine umfassende Expertise und die für die Aufgabenerfüllung notwendige Erfahrung. Es sei umfassend in der zur Bekämpfung der politisch motivierten Kriminalität bestehenden Netzwerkstruktur mit der Landespolizei NRW und der weiteren Sicherheitspartner etabliert. Dies sei, gestützt auf erforderliche persönliche Beziehungen und gegenseitiges Vertrauen, für den Informationsaustausch in diesem sensiblen Aufgabenbereich erforderlich. Der Wissenstransfer in diesem Aufgabenfeld erfolge neben der Grundlagenvermittlung durch die Bundespolizeiakademie auch durch die erfahrenen Mitarbeitenden in der FS PMK. Hier sei der Antragsteller ein wesentlicher Faktor. Die FS PMK habe seit mehreren Jahren eine hohe Aufgabenbelastung und sei bundesweit eine Brennpunktdienststelle bei der Aufgabenwahrnehmung durch die Bundespolizei in diesem Themenfeld. Aufgrund der aktuellen Situation sei die Arbeitsfähigkeit der Fachstelle ohne den Antragsteller zumindest wesentlich gefährdet. Dass die zu leistende Aufgabenwahrnehmung des Antragstellers herausragend sei, werde auch dadurch belegt, dass sein Dienstposten unter insgesamt 19 Dienstposten des gehobenen Dienstes im Sachbereich 15 einer von nur drei Dienstposten mit der höchsten Bewertung (A 11-13gZ) und damit der oberen Führungsebene des Sachbereichs 15 zuzuordnen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Frage der Abkömmlichkeit entsprechend restriktiver zu prüfen als bei den acht Dienstposteninhabern der Bewertungsebene A 10-12, zu denen die Beigeladene zähle. Bei der Prüfung der Abkömmlichkeit des Antragstellers seien zwangsläufig mildere Mittel wie etwa eine Vertretungslösung mitgeprüft und verneint worden; einer Vertretung des Antragstellers durch die Beigeladene stünden gerade die „besonderen individuellen Qualitäten und Erfahrungen des“ Antragstellers entgegen. Der Umstand, dass die FS PMK selbst „paritätisch“ mit je zwei Dienstposten nach A 10-12 und A 11-13gZ ausgestattet sei, ändere nichts daran, dass höherwertige Dienstposten schwieriger nachzubesetzen seien als geringerwertige. Der Antragsteller werde dadurch, dass er für Funktionsausschreibungen als unabkömmlich angesehen werde, auch nicht etwa faktisch vom Zugang zu den Vorverwendungen für höherwertige Statusämter ausgeschlossen, weil solche entscheidenden Vorverwendungen auch durch Dienstposten-Ausschreibungen erlangt werden könnten, (für die er spätestens nach drei Monaten freizugeben wäre).

(2) Die mit den angeführten Schriftsätzen erfolgte Ergänzung der Ermessenserwägungen aus der Notiz vom 27. Mai 2025 sind berücksichtigungsfähig.

Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Diese Vorschrift regelt nicht, ob ein Nachschieben von Ermessenserwägungen zulässig ist - das bestimmt sich nach dem materiellen Recht und dem Verwaltungsverfahrensrecht -, sondern stellt nur klar, dass ein solchermaßen zulässiges Nachholen von Ermessenserwägungen nach Klageerhebung nicht grundsätzlich an prozessualen Hindernissen scheitert. Sie verlangt lediglich, dass Ermessenserwägungen (nur) ergänzt werden. Dies kann schon begrifflich nur der Fall sein, wenn die Verwaltungsbehörde spätestens im Widerspruchsbescheid bereits (defizitäre) Ermessenserwägungen angestellt hat, denen weitere (neue) Ermessenserwägungen hinzugefügt werden können. Unter Einbeziehung der Voraussetzungen, unter denen eine Ermessensergänzung nach dem materiellen Recht und dem Verwaltungsverfahrensrecht zulässig ist, setzt die Zulässigkeit einer Ermessensergänzung regelmäßig voraus, dass das materielle Recht einer solchen Ergänzung nicht entgegensteht, Ermessen bereits im behördlichen Verfahren ausgeübt worden ist, die nachträglich angegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2024 - 20 F 28.22 -, juris, Rn. 12 (zum Inhalt des in gerichtlichen Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO entsprechend anwendbaren § 114 Satz 2 VwGO), Urteile vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 -, juris, Rn. 31 f. und 34, und vom 15. Mai 2014 - 9 B 57.13 -, juris, Rn. 11; ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2021 - 1 A 922/19 -, juris, Rn. 61; aus der Literatur vgl. etwa Geis, in: Schoch/Schnei­der, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL, Mai 2025, VwVfG § 40 Rn. 116 bis 120, unter Rn. 123 auch zur Anwendbarkeit des § 114 Satz 2 VwGO in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Werkstand: 48. EL, Juli 2025, § 114 Rn. 244 und 253 ff., und Quaas/Hartung/Senne­kamp/Huschens/Rieger/Funke-Kaiser/Wilke, in: Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Aufl. 2018, § 3 Rn. 534 bis 536.

Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich das Nachschieben von Ermessenserwägungen mit den angeführten Schriftsätzen auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens nicht als unzulässig.

Dass zunächst das materielle Recht diesem Nachschieben entgegenstehen oder ihm zumindest engere Grenzen als § 114 Satz 2 VwGO ziehen könnte, ist nicht erkennbar. Insbesondere gilt hier nicht, wie der Antragsteller indes meint (Beschwerdebegründung, S. 3, dritter Absatz), der (strenge) Maßstab, nach dem in beamtenrechtlichen Auswahlverfahren spätere Ergänzungen von Auswahlerwägungen oder von Gründen für die Entscheidung, ein Auswahlverfahren abzubrechen, nur berücksichtigt werden dürfen, wenn sie die zuvor genannten Gründe lediglich konkretisieren, nicht aber, wenn sie sich als Nachschieben oder Auswechseln von Gründen darstellen. Der Antragsteller verkennt insoweit, dass dieser Maßstab vorliegend nicht einschlägig ist. Die Entscheidung, den Antragsteller dienstlich unabkömmlich zu melden und einer von ihm gewünschten Abordnung nicht zuzustimmen, hat nämlich nicht etwa die an diesen Maßstab gebunden Auswahlbehörde (BPOLP) getroffen, sondern - in eigener Zuständigkeit - die von dieser nach § 57 Abs. 1 BPolG zu unterscheidende Stammdienststelle des Antragstellers (BPOLD STA) als die über eine Abordnung des Antragstellers entscheidende Behörde.

Nach dem danach hier allein maßgeblichen (prozessrechtlichen) Maßstab des § 114 Satz 2 VwGO ist die im gerichtlichen Eilverfahren erfolgte Ergänzung der Ermessenserwägungen aus der Notiz vom 27. Mai 2025 nicht zu beanstanden. Es ist zunächst weder dargelegt noch ersichtlich, dass es ursprünglich an jeglicher Ermessensausübung im behördlichen Verfahren fehlt und eine Ergänzung von Ermessenserwägungen daher schon begrifflich auszuscheiden hat. Zwar ist in der Notiz vom 27. Mai 2025 nicht ausdrücklich davon die Rede, dass Ermessen ausgeübt werde. Da die Entscheidung über die Abordnung eines Beamten aber bekanntermaßen keine gebundene, sondern eine in das (weite) Ermessen der abgebenden Behörde gestellte Entscheidung ist, liegt es hier auf der Hand, dass die stichpunktartig aufgeführten drei Gründe der Sache nach Ermessenserwägungen sind. Ferner ist (ungeachtet der Frage, ob das Erfordernis hier trotz der gegebenen Verpflichtungssituation überhaupt gelten kann) nicht erkennbar, dass die nachträglich angegebenen Gründe nicht schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben. Sie stellen nämlich maßgeblich auf Gegebenheiten ab, von denen auch der Antragsteller nicht behauptet, dass sie am 27. Mai 2025 noch nicht vorhanden gewesen seien, nämlich die angespannte Personallage in der FS PMK und die besondere Wichtigkeit des Antragstellers für die dortige Aufgabenerledigung („Qualifikation und Einarbeitung neuer MA“). Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die fragliche Entscheidung durch die nachgeschobenen Erwägungen in ihrem Wesen verändert wird. Eine Wesensveränderung in diesem Sinne liegt vor, wenn durch die nachgeschobenen Gründe eine andere Regelung des Einzelfalls oder die Regelung eines anderen Einzelfalls bewirkt wird, was namentlich dann der Fall ist, wenn aus einem als gebundene Entscheidung ergangenen Verwaltungsakt nachträglich eine Ermessensentscheidung gemacht wird oder wenn die zunächst angestellten Ermessenserwägungen vollständig durch andere Erwägungen ersetzt werden.

Vgl. Geis, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL, Mai 2025, VwVfG § 40 Rn. 119, m. w. N., und Quaas/Hartung/Sennekamp/ Huschens/Rieger/Funke-Kaiser/Wilke, in: Quaas/ Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Aufl. 2018, § 3 Rn. 536.

Ein solcher Fall ist hier ersichtlich nicht gegeben. Insbesondere lag bereits mit der Notiz vom 27. Mai 2025 eine Ermessensentscheidung vor (s. o.), deren Gründe durch die schriftsätzlichen Ergänzungen nicht ersetzt, sondern nur konkretisiert worden sind. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch das erfolgte Nachschieben von Ermessenserwägungen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird, weil er insoweit jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat.

(3) Die mit der Notiz vom 27. Mai 2025 sowie mit den Schriftsätzen vom 4. November 2025, vom 17. Februar 2026 und vom 12. Mai 2026 getroffene Ermessensentscheidung ist frei von Ermessensfehlern. Mit ihr ist ausführlich und ohne weiteres nachvollziehbar erläutert worden, dass die Stammdienststelle des Antragstellers bzw. die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen der angespannten Personalsituation in der Arbeitseinheit und - vor allem - deshalb als unabkömmlich ansieht, weil dieser wegen seiner herausragenden Expertise, seiner großen Erfahrung und seiner wichtigen Netzwerkeinbindung nicht einmal vorübergehend adäquat ersetzt und von der ihm zugewiesenen, bundespolizeiweit relevanten Leitungsfunktion abgezogen werden kann.

(4) Die von der Beschwerde behaupteten Ermessensfehler liegen nicht vor.

(a) Eine abweichende Bewertung folgt nicht aus dem Beschwerdevortrag, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Ermessensausübung auf einer verzerrten Tatsachengrundlage beruhe und damit fehlerhaft sei. Der Antragsteller trägt insoweit vor: Die Darstellung, dass der Sachbereich 15 nur über drei Dienstposten mit der Wertigkeit A 11-13gZ, aber über acht Dienstposten der Wertigkeit A 10-12 verfüge, sei die zentrale und einzige Begründung für die unterschiedliche Behandlung des Antragstellers und der Beigeladenen in der Antragserwiderung vom 17. Februar 2026 gewesen. Diese Angabe betreffe jedoch den gesamten Sachbereich 15 und nicht die für die Prüfung der Unabkömmlichkeit allein relevante FS PMK, deren maßgebliche Dienstpostenstruktur „2:2“ und nicht „3:8“ betrage. Die Differenzierung des Gerichts, dass höherwertige Dienstposteninhaber per se schwerer zu ersetzen seien, weil es von ihnen relativ weniger gebe, breche in einem paritätisch besetzten Teilbereich zusammen.

Dieses Vorbringen greift nicht durch. Der Vortrag der Antragsgegnerin zu der zahlenmäßigen Verteilung der unterschiedlich wertigen Dienstposten des gehobenen Dienstes im Sachbereich 15 diente ersichtlich nur dazu, die auch im Vergleich zu der Beigeladenen herausgehobene Position des Antragstellers im Sachbereich 15 und die mit dieser Position ausgedrückte Bedeutung seiner Aufgabenwahrnehmung hervorzuheben. Daran ändert sich erkennbar nichts, wenn stattdessen nur die FS PMK in den Blick genommen wird, die nach dem Beschwerdevortrag (Beschwerdebegründung, S. 6, zweiter Absatz) im Übrigen wegen der „fachfremden“ Verwendung des zweiten Dienstpostens nach A 11-13gZ faktisch nicht „2:2“ (Beschwerdebegründung, S. 5, erster Absatz), sondern „1:2“ besetzt ist. Auch in diesem Fall leuchtet es nämlich schon generell, aber erst recht mit Blick auf die besondere Stellung und Expertise des Antragstellers ein, dass ein höherwertiger Dienstposten wegen der mit ihm verknüpften besonderen Anforderungen schwieriger nachzubesetzen ist als ein Dienstposten, der geringere Anforderungen stellt.

(b) Eine abweichende Bewertung ist auch nicht wegen des weiteren Beschwerdevorbringens gerechtfertigt, die Ermessensausübung sei auch deshalb fehlerhaft, weil sie auf einem eklatanten Wertungswiderspruch („Freigabe der abgeordneten Kraft bei Blockade der Stammkraft“) beruhe. Der Antragsteller trägt insoweit vor: Die Beigeladene habe einen Dienstposten inne, der bei der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung U. (BPOLI KB U. ) geführt werde, und werde die Fachstelle nach eigenem Bekunden gegenüber der Sachbereichsleitung Ende Mai 2026 verlassen. Dieselbe Behörde, die ihn wegen einer angeblich kritischen Personallage als unabkömmlich melde, gebe eine Kraft, die gerade wegen des Personalmangels zur FS PMK abgeordnet worden sei, frei, obwohl dies die Personalengpässe verschärfe.

Auch dem ist nicht zu folgen. Der Umstand, dass die Stammdienststelle des Antragstellers dessen Abkömmlichkeit verneint, die der ebenfalls in der FS PMK beschäftigten Beigeladenen aber bejaht, kann die Ermessensentscheidung über die Abkömmlichkeit des Antragstellers jedenfalls deshalb nicht in rechtliche Zweifel ziehen, weil beide Beamten in ihrer Bedeutung für die Aufgabenerledigung in der FS PMK ersichtlich - ausgedrückt in der unterschiedlichen Wertigkeit der zugewiesenen Dienstposten und Funktionen - von nicht vergleichbarer Bedeutung sind und, wie der Antragsteller selbst vorträgt (Beschwerdebegründung, S. 5, drittletzter Absatz), die Beigeladene nicht einmal „zur stabilen Personaldecke der FS PMK“ gehört.

(c) Nicht zum Erfolg führen kann auch die weitere Rüge des Antragstellers, die Behörde sei bei ihrer Ermessensausübung von Rechts wegen gehindert, sich auf ein Vertretungsdefizit bzw. einen Vertretungsnotstand in der FS PMK zu berufen, weil sie dieses Defizit bzw. diesen Notstand durch eigene Organisationsentscheidungen selbst herbeigeführt habe. Die BPOLD STA habe den zweiten für die Fachstelle vorgesehenen Leitungsdienstposten (A 11-13gZ) fachfremd - d. h. außerhalb der FS PMK - verwendet. Dieses Verhalten zeige im Übrigen, dass der Vortrag, die FS PMK sei eine Brennpunktdienststelle mit hoher Aufgabenbelastung, deren Arbeitsfähigkeit ohne den Antragsteller zumindest wesentlich gefährdet wäre, unzutreffend sei.

Dieses Vorbringen greift ersichtlich nicht durch. Die zu einem (ggf. viel) früheren Zeitpunkt getroffene Entscheidung des Dienstherrn, einen Dienstposten fachfremd, d. h. in einer anderen Organisationseinheit als der vorgesehenen einzusetzen, fällt in dessen Organisationsermessen und hat keinen Bezug zu einer Prüfung der Abkömmlichkeit eines Beamten, die allein auf der Basis der vorhandenen Gegebenheiten zu treffen ist. Schon aus diesem Grund trifft es auch ersichtlich nicht zu, dass die in der Vergangenheit getroffene Entscheidung des Dienstherrn, den in Rede stehenden Dienstposten anderweitig zu verwenden, Rückschlüsse auf die Richtigkeit der von dem Dienstherrn später gegebenen Begründung der Unabkömmlichkeit des Antragstellers erlaubt, zumal die Verlagerung des Dienstpostens der Bewältigung einer anderen personellen Notlage oder sonstigen wichtigen Belangen der dienstlichen Organisation gedient haben wird.

(d) Ebenfalls nicht zielführend ist der weitere Einwand des Antragstellers, fehlerhaft sei auch die - von dem Verwaltungsgericht akzeptierte - Ermessenserwägung aus dem Schriftsatz vom 17. Februar 2026, die Abkömmlichkeit des Antragstellers sei restriktiver zu prüfen, weil dessen Dienstposten im Vergleich zu dem Dienstposten der Beigeladene höherwertiger sei. Dies widerspreche dem Grundsatz, dass eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung auf das statusrechtliche Amt bezogen sei und grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen dürfe. Bei - hier gegebenem - gleichen Statusamt dürfe die Frage, wer überhaupt in den Leistungsvergleich einbezogen werde, nicht davon abhängen, welchen konkreten Dienstposten der Bewerber gerade bekleide. Auch existiere kein Grundsatz, dass sich ein Beamter, soweit es um die Wertigkeit von Dienstposten gehe, nur „aufwärts“ bewerben dürfe.

Dieser Einwand geht offensichtlich fehl. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, aus welchen Gründen ein rechtlicher Maßstab, der für Auswahlentscheidungen nach Art. 33 Abs. 2 GG gilt, auch auf Ermessensentscheidungen anzuwenden sein soll, die keineswegs einen Leistungsvergleich, sondern die diesem vorgelagerte Freigabe von Beamten für eine Abordnung - hier die Freigabe des Antragstellers (oder der Beigeladenen) - zum Gegenstand haben. Der weitere, schon mit Schriftsatz vom 24. Februar 2026 erhobene Einwand, dass ein Beamter sich auch auf einen Dienstposten bewerben dürfe, dessen Wertigkeit - wie hier im Fall des Antragstellers - hinter der seines bisher innegehabten Dienstpostens zurückbleibe, geht ins Leere. Die entsprechende Erwägung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 17. Februar 2026 ist ersichtlich nicht tragend. Sie ergänzt („zumal“) lediglich die tragende Erwägung, die Abkömmlichkeit von Inhabern von Dienstposten, die wegen ihrer Spitzenbewertung nach A 11-13gZ der oberen Führungsebene im Sachbereich 15 zuzuordnen seien und die auf ihm zu leistende Aufgabenwahrnehmung als herausragend kennzeichneten, sei restriktiver zu prüfen sei die Abkömmlichkeit von Inhabern eines Dienstpostens nach A 10-12, was sich in dem Ergebnis niederschlage, dass der Antragssteller für unabkömmlich und die Beigeladene für abkömmlich gehalten werde.

(5) Nicht zum Erfolg führt auch das (sinngemäße) Beschwerdevorbringen aus dem Schriftsatz vom 8. Juni 2026 (S. 2 f.), die (dokumentierten) Ermessenserwägungen der Behörde seien defizitär, weil Ausführungen zu Vertretungsmöglichkeiten und zu Alternativen, namentlich zu einem zeitversetzten Beginn der Abordnung, fehlten. Im gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin die ursprüngliche Ermessensentscheidung aus der Notiz nämlich zulässigerweise ergänzt (s. o.) und dabei der Sache nach u. a. ausgeführt, dass bei der Prüfung der Abkömmlichkeit des Antragstellers mildere Mittel wie etwa eine Vertretungslösung mitgeprüft und verneint worden seien und (schon) einer Vertretung des Antragstellers durch die Beigeladene gerade die „besonderen individuellen Qualitäten und Erfahrungen des“ Antragstellers entgegenstünden.

(6) Die Rüge des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe der verfassungsrechtlichen Dokumentationspflicht nicht genügt, geht, soweit sie die (in der Notiz und in den angeführten Schriftsätzen erfolgte) Verschriftlichung der Ermessenserwägungen der Stammdienststelle des Antragstellers (BPOLD STA) betrifft, ersichtlich fehl. Die verfassungsrechtliche Dokumentationspflicht, die der Antragsteller verletzt sieht, bezieht sich, wie weiter unten noch eingehend ausgeführt wird, allein auf die jeweiligen Auswahlerwägungen der Auswahlbehörden. Zu diesen Erwägungen zählt eine der Auswahlentscheidung rechtlich vorgelagerte, von einer anderen Behörde getroffene und von der Auswahlbehörde als gegeben hingenommene Entscheidung wie die mangelnde Zustimmung zu einer Abordnung aber gerade nicht. Eine abweichende Bewertung ergibt sich nicht aus dem in der Beschwerdebegründung insoweit allein angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2018 - 1 WB 1.17 -. Diese Entscheidung trifft nicht die von dem Antragsteller behauptete (allgemeine) Aussage, die Dokumentationspflicht gelte „auch für vorgelagerte Entscheidungen, die den Bewerbungsverfahrensanspruch berühren“. Ihr ist, die Dokumentationspflicht betreffend, vielmehr allein zu entnehmen, dass die Auswahlbehörde auch im Falle der Selbstbindung, eine Auswahl nach den Grundsätzen der Bestenauslese zu treffen, verpflichtet ist, die „wesentlichen Auswahlerwägungen“ schriftlich niederzulegen, zu denen auch die Entscheidung zählt, ob der Bewerber die konstitutiven Merkmale eines (dem Auswahlverfahren zuzurechnenden) Anforderungsprofils erfüllt. Sie stellt für den entschiedenen Fall allein fest, dass die Dokumentationspflicht erfüllt sei, weil in der maßgeblichen Entscheidungsvorlage „die inhaltlich abgeschichteten Auswahlerwägungen unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils und der Kriterien Eignung, Leistung und Befähigung“ verschriftlicht worden seien.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2018 - 1 WB 1.17 - juris, Rn. 22 und 27.

II. Das weitere Vorbringen aus dem nach dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 27. April 2026 vorgelegten Schriftsatz vom 8. Juni 2026 (S. 3 f.), die Beigeladene habe „im Mai 2026 die betreffende Funktion“ - offenbar vertretungsweise - „allein wahrgenommen“, ist schon nicht berücksichtigungsfähig. Gründe, die erstmals nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gegen die Richtigkeit der angegriffenen Gerichtsentscheidung vorgebracht werden, sind unzulässig und können von dem Beschwerdegericht nicht berücksichtigt werden. Das ergibt sich aus der Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, nach der die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Es obliegt danach dem Beschwerdeführer, die Gründe, aus denen die angefochtene Entscheidung seiner Ansicht nach abzuändern oder aufzuheben ist, innerhalb der Begründungsfrist darzulegen. Das schließt die rechtliche Möglichkeit aus, nach Ablauf dieser Frist qualitativ neue Gründe in das Beschwerdeverfahren einzuführen, und erlaubt dem Beschwerdeführer nur noch, bereits fristgerecht geltend gemachte Gründe zu vertiefen.

Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2026 - 1 B 1154/26 -, juris, Rn. 67, und vom 22. Dezem­ber 2020 - 1 B 181/20 -, juris, Rn. 18, sowie Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 85, m. w. N.

Unabhängig davon greift dieses Vorbringen auch deshalb nicht durch, weil es keine genaue Angabe zu der tatsächlichen Dauer der behaupteten Vertretung des Antragstellers durch die Beigeladene enthält („im Mai“) und daher substanzlos ist. Im Übrigen erlaubt der Umstand, dass der Antragsteller während einer ggf. kurzen Zeitspanne etwa urlaubs- oder krankheitsbedingt vertreten worden ist, nicht die Annahme, er habe auch nur annähernd gleichwertig vertreten werden können.

Aus den bereits genannten Gründen ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig ist der erstmals mit dem Schriftsatz vom 8. Juni 2026 (S. 4 oben) - unsubstantiiert - behauptete Umstand, „die zuvor als Vertretung eingesetzte Kraft“ sei „zwischenzeitlich zur Bundespolizeidirektion 11 abgeordnet“ worden. Sollte es sich bei der betroffenen - nicht einmal benannten - Person um den Inhaber des ursprünglich in der FS PMK vorhandenen zweiten Dienstpostens nach A 11-13gZ handeln, gilt im Übrigen das insoweit bereits weiter oben Gesagte, auf das verwiesen wird.

III. Ferner rügt der Antragsteller die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht zu beanstanden, dass das BPOLP den Antragsteller mit Blick auf die - rechtsfehlerfreie, s. o. - Meldung der Unabkömmlichkeit durch die BPOLD STA nicht in das Auswahlverfahren einbezogen habe; dies führe dazu, dass das Leistungsprinzip durch ein Verfügbarkeitsprinzip und damit durch einen Maßstab, den Art. 33 Abs. 2 GG nicht kenne, ersetzt werde.

1. Er macht insoweit zunächst geltend: Das Verwaltungsgericht habe die Konsequenzen, die sich aus der von ihm selbst angenommenen Selbstbindung der Auswahlbehörde an Art. 33 Abs. 2 GG ergäben, (zu ziehen) „verweigert“ und diese Norm im Ergebnis gegen ihn als den bestgeeigneten Bewerber gewendet, indem es die Maßstäbe aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 - für nicht übertragbar auf die Konstellation einer befristeten ämtergleichen Abordnung gehalten habe. Dies widerspreche dem Kern der „Selbstbindungsdoktrin“, die auch gelte, wenn die konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusänderung verbunden sei. Das Verwaltungsgericht verwechsele die Frage der Anwendbarkeit von Art. 33 Abs. 2 GG, die es bejahe, mit der Frage der Reichweite, die es ohne tragfähige Begründung beschneide. Wenn der Dienstherr eine Bestenauslese durchführe, dürfe er leistungsfremde Kriterien wie die Unabkömmlichkeit nicht als Ausschlussgrund vor dem Leistungsvergleich heranziehen.

Dieses Vorbringen greift nicht durch. Es ist (weiterhin) nicht glaubhaft gemacht, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG dadurch verletzt wird, dass die Auswahlbehörde den Antragsteller nicht in den Leistungsvergleich einbezogen hat. Namentlich ergibt sich dies nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -.

Nach diesem Urteil durfte zwar die dortige Auswahlbehörde (Grenzschutzpräsidium Nord) den Kläger, der sich auf einen Beförderungsdienstposten beworben hatte, nicht mit der Begründung aus dem von ihr im Wege der Selbstbindung nach Art. 33 Abs. 2 GG geführten Auswahlverfahren ausschließen, die ggf. abgebende Behörde (Grenzschutzpräsidium Mitte) habe den Kläger wegen (bloßen) erhöhten Personalbedarfs in seiner Beschäftigungsdienststelle für unabkömmlich erklärt. Durch die mit dieser Entscheidung formulierten Grundsätze wird das BPOLP hier aber nicht gehindert, den Antragsteller wie geschehen nicht in das Auswahlverfahren einzubeziehen.

Fraglich ist schon, ob diese Entscheidung vom 25. November 2004 überhaupt noch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht. Mit seinem später ergangenen Beschluss vom 27. April 2021 - 2 VR 3.21 - hat das Bundesverwaltungsgericht den Eilantrag eines Beamten gegen seinen Dienstherrn (Bundesrepublik Deutschland) abgelehnt, ihn entsprechend seinem - nach vorheriger erfolgreicher Bewerbung auf einen für ihn förderlichen Dienstposten bei einer Zollbehörde - bei seiner Beschäftigungsbehörde (Bundesnachrichtendienst) gestellten Antrag mit dem Ziel der Versetzung an die Zollbehörde abzuordnen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt: Der Umstand, dass der Beamte sich in einem Auswahlverfahren für die Vergabe eines förderlichen Dienstpostens bei der aufnehmenden Behörde als bester Bewerber i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG erwiesen und den Zuschlag erhalten habe, stärke zwar seine Rechtsposition gegenüber unterlegenen Mitbewerbern um diesen Dienstposten. Er verschaffe ihm aber noch keinen Anspruch gegen die abgebende Behörde auf Zustimmung zu der nun begehrten Abordnung. Über diese habe sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, das vorrangig an öffentlichen Interessen und dienstlichen Bedürfnissen orientiert werden dürfe.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2021 - 2 VR 3.21 -, juris, Rn. 19; vgl. hierzu auch von der Weiden, jurisPR-BVerwG 26/2021 Anm. 4, juris.

Dem wird zunächst zu entnehmen sein, dass die abgebende Behörde auch über einen Antrag auf Abordnung, den der Beamte zeitlich früher, nämlich bereits mit seiner Bewerbung auf einen Dienstposten, den eine andere Behörde im Wege der Bestenauslese besetzen will, gestellt hat, nach pflichtgemäßem, vorrangig am eigenen Personalbedarf ausgerichteten Ermessen und ohne Bindung an Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden darf. Es ist nämlich nicht ersichtlich, warum diese Befugnis abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem der Abordnungsantrag gestellt wird, unterschiedlich beurteilt werden können sollte. Ferner dürfte aus dem Beschluss - hier entscheidend - trotz dessen Beschränkung auf den gegenüber der Abordnungsbehörde behaupteten Abordnungsanspruch aber auch abzuleiten sein, dass die Auswahlbehörde einem solchen Bewerber bereits auf der ersten Stufe eines nach Art. 33 Abs. 2 GG geführten Auswahlverfahrens dessen mangelnde Verfügbarkeit für eine Stellenbesetzung entgegenhalten darf, wenn die abgebende Behörde dem Abordnungsbegehren des Bewerbers ihre Zustimmung - wie hier - in (gerichtlich, auch im Wege des Eilrechtschutzes, überprüfbarer) Ausübung ihres weiten Ermessens bereits verweigert hat. Es sind nämlich keine Gründe ersichtlich, aus denen die Auswahlbehörde gehalten sein sollte, auch in Bezug auf einen Bewerber noch eine Auswahlentscheidung zu treffen, der für die erstrebte Besetzung der Stelle nach der Entscheidung der Abordnungsbehörde schon von ihm unbeanstandet oder nach gerichtlicher Überprüfung beanstandungsfrei nicht zur Verfügung stünde.

Der Senat kann aber letztlich offenlassen, ob die einschlägigen Aussagen des Urteils vom 25. November 2004 durch den Beschluss vom 27. April 2021 obsolet geworden sind, weil die Auswahlbehörde (BPOLP) den Antragsteller auch nach den Maßstäben des angeführten Urteils nicht in das Auswahlverfahren einbeziehen muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen - dort des Bundesgrenzschutzes - grundsätzlich ein verfassungsrechtliches Schutzgut sei, dass auch eine Beschränkung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG rechtfertigen könne. Zwar stelle ein verstärkter Personalbedarf bei einer einzelnen Dienststelle die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsbereichs in aller Regel noch nicht in Frage, dies insbesondere dann nicht, wenn die Möglichkeiten eines dienststellenübergreifenden (überörtlichen oder überregionalen) Ausgleichs nicht erschöpfend in Anspruch genommen würden. Anders sei dies aber, wenn die gerichtlichen Feststellungen die Schlussfolgerung zuließen, dass die staatliche Einrichtung ihre Aufgaben an der Beschäftigungsdienststelle des Beamten (dort: Bundesgrenzschutzamt F.-Flughafen) nicht mehr erfüllen könne bzw. die Erfüllung ihres dortigen Auftrags (im Sinne drohender schwerwiegender Defizite) gefährdet wäre, wenn der Beamte und ggf. weitere Bedienstete von dort wegversetzt würden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, juris, Rn. 19 f.; entgegen dem Beschwerdevortrag (S. 7, zweiter Absatz) ersichtlich unergiebig ist insoweit der Beschluss des Bay. VGH vom 22. Februar 2022 - 6 CE 21.2766 -, juris, Rn. 14.

In Anwendung dieser Grundsätze ist die Beschränkung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers, die in dessen Ausscheiden aus dem Auswahlverfahren vor Durchführung des Qualifikationsvergleichs liegt, verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Maßgeblicher Auftrag der BPOLD STA ist, soweit es die Beschäftigungsdienststelle des Antragstellers betrifft, die mit den Sicherheitspartnern der Bundespolizei koordinierte Bekämpfung der politisch motivierten Kriminalität. Diese stellt, was allgemein, nämlich aus den Medien bekannt ist, wegen des erheblichen Ansteigens der Fallzahlen eine zunehmende Herausforderung für die Innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar.

Vgl. insoweit im Übrigen auch etwa die Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 20. Mai 2025 „Neuer Höchststand politisch motivierter Kriminalität“, abgerufen am 8. Juni 2026 unter https://www.bka.de/DE/Presse/Listenseite_Pressemitteilungen/2025/Presse2025/250520_PM_PMK_Zahlen.html.

Die Erfüllung dieses Auftrags wäre durch einen Abzug des Antragstellers aus seiner Beschäftigungsdienststelle im Sinne drohender schwerwiegender Defizite gefährdet. Das ergibt sich bereits aus den obigen Feststellungen, nach denen die Stammdienststelle des Antragstellers bzw. die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht nur wegen der angespannten Personalsituation in der Arbeitseinheit, sondern vor allem deshalb als unabkömmlich ansieht und ansehen darf, weil er wegen seiner herausragenden Expertise, seiner großen Erfahrung und seiner wichtigen Netzwerkeinbindung nicht einmal vorübergehend adäquat ersetzt und von der ihm zugewiesenen Leitungsfunktion in der bundespolizeiweit als Brennpunktdienststelle relevanten Dienststelle abgezogen werden kann. Aus diesen Gründen, die gerade aus dem besonderen Qualifikationsprofil des Antragstellers resultieren, ist zugleich die Annahme gerechtfertigt, dass allgemeine personelle Ausgleichmaßnahmen hier von vornherein nicht geeignet wären, den Antragsteller abkömmlich zu machen.

2. Ferner rügt der Antragsteller die hilfsweise Argumentation des Verwaltungsgerichts als zirkulär, die begehrte Einbeziehung des Antragstellers in den Leistungsvergleich würde nur zu einer Stellenblockade führen, die Rechtsposition des Antragstellers aber nicht verbessern, weil die Stammdienststelle die Abordnung verweigere.

Dieser Einwand dürfte zwar zutreffen. Die - hypothetische - Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass die Einbeziehung des Antragstellers in den Qualifikationsvergleich zu einer Stellenblockade führen würde, weil dieser trotz seines zu erwartenden Obsiegens wegen seiner feststehenden Unabkömmlichkeit für eine Abordnung nicht zur Verfügung stünde, ist mit der Unterstellung, die Erklärung des Antragstellers für unabkömmlich sei rechtmäßig und dürfe der Besetzung entgegengehalten werden, als nicht unabhängig bewiesene Prämisse in der Beweisführung enthalten. Der Einwand hilft dem Antragsteller aber nicht weiter, weil er, wie er selbst erkannt hat und vorträgt, eine nur hilfsweise Argumentation betrifft. Zudem ist nicht erkennbar, weshalb er zur Glaubhaftmachung des behaupteten Anspruchs beitragen können sollte. Entsprechendes gilt auch für die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht argumentiere im Zusammenhang mit der von ihm befürchteten Stellenblockade widersprüchlich, indem es einerseits die besetzende Abordnungsstelle als „zu unbedeutend“ nicht an dem Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG messen wolle, sich andererseits aber auf „erhebliche Nachteile“ einer Nichtbesetzung der Abordnungsstelle berufe, sowie für den Einwand, eine „Stellenblockade im eigentlichen Sinne - also ein dauerhaftes Brachliegen eines Dienstpostens -„ sei bei einem befristeten Dienstposten begrifflich ausgeschlossen.

Der in diesem Zusammenhang ferner erhobene Einwand, das „Blockade-Argument“ sei auch tatsächlich unzutreffend, weil die Einbeziehung des Antragstellers in den Qualifikationsvergleich und dessen anschließende Abordnung nicht zu einer Funktionsbeeinträchtigung der FS PMK führen würde, wiederholt der Sache nach Beschwerdevorbringen zur Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung der BPOLD STA, das bereits weiter oben gewürdigt worden ist; auf die entsprechenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

3. Weiter macht der Antragsteller geltend: Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die interne Freigaberegelung für unabkömmlich gestellte Beamte sei jedenfalls bei anderen als Funktionsausschreibungen anwendbar, greife zu kurz. Sie blende nämlich die tatsächlichen Strukturen der Personalentwicklung in der Bundespolizei aus. Die Regelung, dass die (geringfügig verzögerte) Freigabe nicht auch bei Funktionsausschreibungen erfolge, sei systematisch entscheidend. Die für den Aufstieg in höhere Statusämter erforderlichen Vorverwendungen würden „typischerweise“ bzw. „regelmäßig“ gerade über Funktionsausschreibungen vergeben, was sich exemplarisch aus einer - angeblich als „Anlage 10“ vorgelegten - einzelnen Funktionsausschreibung ergebe. Vor diesem Hintergrund führe die Ausnahme von der Freigabepflicht für Funktionsausschreibungen zu einer strukturellen Verfestigung bestehender Bindungen. Beamte, die von ihrer Stammdienststelle als unabkömmlich angesehen würden, könnten zwar formal an Bewerbungsverfahren teilnehmen, seien aber faktisch vom Zugang zu den entscheidenden Vorverwendungen ausgeschlossen. Ihnen werde damit die Möglichkeit genommen, die für den weiteren Aufstieg erforderlichen Qualifikationen überhaupt zu erwerben. Die Regelung entfalte damit eine doppelte Sperrwirkung. Sie verhindere nicht nur den unmittelbaren Wechsel auf höher bewertete Dienstposten, sondern bereits den Zugang zu den hierfür notwendig vorgelagerten Verwendungen. Dies führe zu einer systematischen Benachteiligung gegenüber solchen Beamten, deren Freigabe nicht verweigert werde, und widerspreche dem Grundsatz der Bestenauslese, weil die tatsächliche Konkurrenz um höherwertige Dienstposten bereits auf der vorgelagerten Ebene der Qualifikationserlangung verzerrt werde.

Dieses Beschwerdevorbringen greift nicht durch, weil die ihm zugrundeliegende tatsächlich Behauptung, die für den Aufstieg in höhere Statusämter erforderlichen Vorverwendungen würden „typischerweise“ bzw. „regelmäßig“ gerade über Funktionsausschreibungen vergeben, nicht ansatzweise glaubhaft gemacht ist. Der Antragsteller hat insoweit lediglich eine - nicht einmal vorgelegte - Funktionsausschreibung angeführt, die ungeachtet der Frage, ob sie zumindest geeignet ist, einen entsprechenden Einzelfall zu belegen, naturgemäß nicht als Beleg für ein regelmäßiges Verhalten der Antragsgegnerin dienen kann. Diese hat im Übrigen mit ihrer Beschwerdeerwiderung vom 12. Mai 2026 darauf hingewiesen, dass Beamte, die für Funktionsausschreibungen als unabkömmlich angesehen würden, entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht faktisch vom Zugang zu den entscheidenden Vorverwendungen ausgeschlossen seien, weil die Vorverwendungen für höherwertige Statusämter nicht nur durch Funktionsausschreibungen, sondern auch durch Dienstposten-Ausschreibungen erlangt werden könnten. Die Erwiderung des Antragstellers mit Schriftsatz vom 8. Juni 2026 (S. 4, VI.), „entscheidend sei nicht, ob theoretisch alternative Wege“ existierten, greift ungeachtet der Frage ihrer Berücksichtigungsfähigkeit nicht durch, weil sie lediglich den bisherigen Beschwerdevortrag bekräftigt, aber weiterhin jegliche Glaubhaftmachung fehlt.

4. Schließlich macht der Antragsteller noch geltend (Gliederungspunkt I. 1. der Beschwerdebegründung und Schriftsatz vom 8. Juni 2026, Gliederungspunkt I.): Vorliegend sei auch der verfassungsrechtlichen Dokumentationspflicht nicht genügt worden. Auch die einer Bestenauslese vorgelagerte Entscheidung über die Unabkömmlichkeit eines Bewerbers unterliege dieser Pflicht. Diese habe zum Inhalt, dass die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen seien, und verfolge die Zwecke, dem unterlegenen Bewerber eine sachgerechte Entscheidung über die Inanspruchnahme von Rechtsschutz zu ermöglichen, das Gericht in die Lage zu versetzen, die Auswahlentscheidung eigenständig nachzuvollziehen, und die Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG verfahrensbegleitend abzusichern. Dieser Pflicht genüge die handschriftliche Notiz vom 27. Mai 2025 nicht. Sie erfülle keinen der drei Zwecke. Er habe anhand der Notiz nicht erkennen können, aus welchen konkreten Ermessenserwägungen heraus er nicht freigegeben worden sei, welche Alternativen erwogen worden seien und ob seine individuellen Belange überhaupt in die Abwägung eingeflossen seien. Dass die Notiz allein auch für das Gericht nicht tragfähig gewesen sei, zeige dessen Heranziehung der (unzulässig) nachgeschobenen Begründung. Nichts anderes ergebe sich aus der Konkurrentenmitteilung vom 25. Juli 2025. Diese enthalte nämlich nur die Begründung, der Antragsteller könne für die Funktionsausschreibung nicht berücksichtigt werden, weil seitens seiner Stammdienststelle bei Vorlage der Bewerbung eine dienstliche Unabkömmlichkeit mitgeteilt worden sei.

Dieses Vorbringen, das sich auf die Dokumentation der Auswahlentscheidung bezieht, greift nicht durch.

Der Dienstherr ist aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet, die wesentlichen Auswahlerwägungen, die seiner an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlentscheidung zugrunde liegen, schriftlich niederzulegen und dem unterlegenen Bewerber im Wege der Akteneinsicht zugänglich zu machen. Dadurch soll, wie der Antragsteller zutreffend vorträgt, der für die Auswahlentscheidung zuständigen Stelle eine vollständige Bewertungsgrundlage geschaffen und dem Bewerber sowie ggf. dem Gericht eine sachgerechte Kontrolle ermöglicht werden.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, juris, Rn. 20 bis 22, und vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris, Rn. 14; ferner BVerwG, Beschlüsse vom 13. November 2025 - 1 WB 63.24 -, juris, Rn. 26, und vom 26. März 2024 - 2 VR 10.23 -, juris, Rn. 19, sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2020 - 1 B 798/19 -, juris, Rn. 8 bis 10, vom 14. Juni 2019 - 1 B 347/19 -, juris, Rn. 24 f., m. w. N., und vom 10. Fe­bruar 2016 - 6 B 33/16 -, juris, Rn. 8.

Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin bzw. die das Auswahlverfahren führende Behörde (BPOLP) genügt. Dem Auswahlvermerk vom 21. Juli 2025, der dem Personalrat und der Gleichstellungsbeauftragten übersandt worden ist, ist hinreichend klar zu entnehmen, dass und weshalb der Antragsteller nicht zum Zuge gekommen und die Beigeladene aus den insgesamt zwölf Bewerberinnen und Bewerbern ausgewählt worden ist. Bezogen auf den Antragsteller ist dort ausgeführt, dass dieser seitens seiner Dienststelle aufgrund der Personalsituation als nichtabkömmlich gemeldet worden sei und daher im weiteren Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden könne. Die übrigen (11) „Bewerbenden“ erfüllten die konstitutiven Anforderungen. Von ihnen seien der Beamte T. und die Beigeladene (als die nach einem Abgleich der aktuellen, ggf. an das höchste Statusamt A 12 angeglichenen Beurteilungsgesamtnoten beiden besten, gleich bewerteten Bewerber; vgl. die Matrix in Beiakte Heft 3, Bl. 372) zu einem Personalauswahlgespräch geladen worden, bei dem die Beigeladene eine höhere Punktzahl erreicht habe. Diese Erwägungen waren, wie im Übrigen auch der gestellte Eilantrag verdeutlicht, ersichtlich geeignet, den Antragsteller in die Lage zu versetzen, sachgerecht über die Frage der Inanspruchnahme (gerichtlichen) Rechtsschutzes zu befinden, und genügen - ebenso offensichtlich - auch den weiteren Zwecken der Dokumentationspflicht.

Eine abweichende Bewertung folgt nicht aus der Rechtsbehauptung des Antragstellers, die Dokumentationspflicht gelte auch für vorgelagerte Entscheidungen, die den Bewerbungsverfahrensanspruch berührten. Dass diese Rechtsbehauptung nicht mit Erfolg auf den zu ihrer Begründung allein angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2018 - 1 WB 1.17 -, juris, gestützt werden kann, hat der Senat bereits weiter oben ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.

Nichts anderes ergäbe sich hier dann, wenn der Rechtsbehauptung des Antragstellers zumindest im Grundsatz zu folgen wäre. Die Auswahlbehörde (BPOLP, Bundesoberbehörde) konnte nämlich nur das dokumentieren, was ihr von der BPOLD STA (Bundesunterbehörde) - einer verwaltungsorganisatorisch anderen Bundespolizeibehörde, vgl. § 57 Abs. 1 BPOLG - mitgeteilt worden war. Die Entscheidung, den Antragsteller nicht für eine Abordnung freizugeben, hatte nicht die Auswahlbehörde, sondern die BPOLD STA getroffen, und zwar in eigener Zuständigkeit, in Ausübung des ihr insoweit eingeräumten weiten Ermessens und gerade ohne Bindung an Art. 33 Abs. 2 GG.

Vgl. insoweit auch schon die Argumentation des in dem angefochtenen Beschluss zitierten VG Cottbus, Beschluss vom 19. September 2024 - 9 L 18/24 -, juris, Rn. 11 ff., insbesondere Rn 15 f.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese (auch) im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Sie berücksichtigt, dass der Haupt- und der Hilfsantrag, über die zu entscheiden war, einheitlich auf die Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers abzielen, daher denselben Gegenstand betreffen und gleich zu bewerten sind. Ferner berücksichtigt der Senat im Wege der Halbierung des Auffangwerts, dass der Antragsteller mit seinen Anträgen nur vorläufigen Rechtsschutz begehrt, ohne eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache zu beanspruchen.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.