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Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 11.06.2026 – 11 A 2817/24
11. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0611.11A2817.24.00
Tatbestand:
Der am 00.00.1951 in Russland geborene Kläger ist russischer und georgischer Staatsangehöriger. Er beantragte unter dem 8. Dezember 2020 bei dem Bundesverwaltungsamt die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG.
Zur Begründung führte er aus: Seine Mutter, die am 00. Dezember 1922 geborene G. F., geborene E., und deren Eltern, C. und T. E., seien deutsche Volkszugehörige gewesen. Die Mutter des Klägers sei von 1941 bis 1956 zwangsumgesiedelt worden. C. E. sei in dieser Zeit in die Trudarmee mobilisiert worden. Eltern und Großeltern des Klägers hätten unter Kommandanturüberwachung gestanden. Der Kläger habe die deutsche Sprache vom 1. bis zum 17. Lebensjahr durch Verwandte und als Fremdsprache in der Schule erlernt.
In der am 26. Dezember 2018 ausgestellten Geburtsurkunde des Klägers ist dessen Mutter mit deutscher Nationalität eingetragen. Der Kläger ist in die am 3. September 1982 ausgestellte Geburtsurkunde seines Sohnes, B. F., geboren am 00. August 1982, mit georgischer Nationalität eingetragen. Er legte ferner eine Rehabilitierungsbescheinigung und eine Archivbescheinigung vom 8. Januar 2019 vor, aus der hervorgeht, dass G. E. aufgrund ihrer deutschen Nationalität von 1941 bis 1956 in einer Sondersiedlung angemeldet gewesen sei. In dem am 20. Januar 1980 ausgestellten Pass von G. E. wird diese mit deutscher Nationalität geführt. Des Weiteren legte der Kläger Archivbescheinigungen betreffend seine Großeltern, C. und T. (bzw. I.) E. vor, wonach diese von 1941 bis 1956 aufgrund ihrer deutschen Nationalität in einer Sondersiedlung wohnhaft gewesen seien.
In der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 19. Februar 2020 heißt es, bei ihm sei eine Demenz mittlerer Schwere diagnostiziert worden. Ausweislich der weiteren ärztlichen Bescheinigung vom 17. August 2020 falle es dem Kläger u. a. schwer, sich beim Sprechen an Wörter zu erinnern, einfache mathematische Handlungen auszuführen und einfache Wörter nacheinander zu wiederholen sowie sich neue Informationen anzueignen und fremdsprachige Wörter zu behalten.
Mit Schreiben vom 9. April 2021 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger mit, er werde aufgrund seiner Demenzerkrankung wunschgemäß vom Sprachnachweis befreit. Er müsse aufgrund des bestehenden Gegenbekenntnisses, welches aus der Eintragung der georgischen Nationalität in seinen ersten Inlands- und seinen Wehrpass sowie in die Geburtsurkunde seines Sohnes folge, zunächst beim zuständigen Standesamt in den Aussiedlungsgebieten eine Änderung seiner Nationalität auf „Deutscher“ beantragen.
Daraufhin legte der Kläger die Abschrift eines Urteils des Bezirksgerichts U. N. vom 24. Januar 2022 vor, mit welchem festgestellt wurde, dass er, da er von der deutschen Volkszugehörigen G. F. abstamme, der deutschen Nationalität zugehörig sei. Ferner legte der Kläger eine Kopie der am 9. Juni 2022 ausgestellten Geburtsurkunde seines Sohnes ohne Nationalitäteneintrag vor. Laut beigefügter Mitteilung der nationalen Agentur des öffentlichen Registers des Justizministeriums Georgiens würden zivile Urkunden in elektronischer Form ausgefüllt und enthielten keine Information über die Nationalität mehr. Daneben legte der Kläger schriftliche Aussagen von zwei Personen vor, wonach er deutsch gesprochen habe und der deutschen Tradition und Kultur verbunden sei. Er sei in der Gemeinschaft als Nachfahre von Deutschen bekannt gewesen.
Mit Bescheid vom 22. Juli 2022 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Der Kläger habe durch Angabe der georgischen Nationalität in der 1981 ausgestellten Heiratsurkunde sowie aufgrund der 1982 ausgestellten Geburtsurkunde seines Sohnes ein Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum abgegeben. Es sei davon auszugehen, dass die entsprechende Nationalität auch in den ersten Inlandspass eingetragen worden sei, da dies damals üblich gewesen sei. Bei Vorliegen eines Gegenbekenntnisses müsse der Aufnahmebewerber von diesem wieder ernsthaft abgerückt sein, was einen ernsthaften Bewusstseinswandel erfordere. Ein solcher liege hier jedoch nicht vor, da Bemühungen zur Änderung des Nationalitäteneintrages erst im Jahr 2022 im Zusammenhang mit dem laufenden Aufnahmeverfahren entfaltet worden seien.
Hiergegen erhob der Kläger am 17. August 2022 Widerspruch. Er machte geltend, dass ein Gegenbekenntnis derzeit nicht vorliege. Seine deutsche Volkszugehörigkeit sei durch das Bezirksgericht U. von N. festgestellt worden. In der aktuellen Geburtsurkunde seines Sohnes sei seine Nationalität nicht mehr eingetragen. In seinen Bemühungen zur Änderung nichtdeutscher Nationalitätenerklärungen sei ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu sehen. Ferner legte der Kläger eine Schilderung seiner Tochter über seinen Lebensweg und Bezug zu deutschen Traditionen vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2022, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 9. September 2022, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Ernsthafte Bemühungen zur Änderung des Nationalitäteneintrages seien nicht erkennbar. Der Kläger sei im Aussiedlungsgebiet über Jahrzehnte mit georgischer Nationalität geführt worden. Ein ernsthafter Bewusstseinswandel liege nicht vor. Die Feststellung des Bezirksgerichts U. sei für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne des BVFG unerheblich.
Hiergegen hat der Kläger am 5. Oktober 2022 Klage erhoben. Er hat zur Begründung eine Abschrift des Urteils des Amtsgerichts R. vom 3. Dezember 2023 vorgelegt, mit welchem die Klage seines Sohnes auf Eintragung der deutschen Nationalität des Klägers in die Geburtsurkunde seines Sohnes abgewiesen wurde. Durch die ernsthaften Bemühungen zur Änderung des Nationalitäteneintrages habe er auch nach außen seine Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum dokumentiert. Dies stehe einem Bekenntnis gleich. Ferner hat er eine Bescheinigung des „Vereins von Adschariendeutschen“ vom 13. März 2023 vorgelegt, wonach er und sein Sohn aktiv am Vereinsleben und an Veranstaltungen zur Förderung der deutschen Kultur teilnähmen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 22. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2022 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihre Argumentation aus dem angefochtenen Ausgangs- und Widerspruchsbescheid wiederholt.
Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 12. November 2024 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle an einem Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum. Die von ihm entfalteten Bemühungen zur Änderung des Nationalitäteneintrages erwiesen sich als bloßes „Lippenbekenntnis“.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 1. April 2026 zugelassenen Berufung verweist der Kläger auf die aktuell geltende Fassung von § 6 Abs. 2 BVFG. Danach habe der Gesetzgeber die Abgabe einer Nationalitätenerklärung an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Sie könne auch noch im Laufe des Aufnahmeverfahrens abgegeben werden. Ferner verweist der Kläger auf das Urteil des Senats vom 23. Mai 2025 - 11 A 2449/25 -.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. November 2024 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 22. Juli 2022 und des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2022 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Es fehle bereits an einem tragfähigen Nachweis für die biologische Abstammung des Klägers von G. F.. Bei der vorgelegten Geburtsurkunde handle es sich um eine Neuausstellung aus dem Jahr 1954, die nicht erkennen lasse, welche Änderungen ggf. zwischenzeitlich vorgenommen worden seien. Überdies sei die Urkunde in der Mitte zerrissen und weise Unstimmigkeiten im Vergleich zur neu ausgestellten Geburtsurkunde vom 26. Dezember 2018 auf. Auch die Eheurkunde der Eltern des Klägers weise Unstimmigkeiten auf. Die vorgelegten Archiv- und Rehabilitierungsbescheinigungen betreffend G. F. seien ebenfalls nicht geeignet, die Abstammung des Klägers zu belegen. Daneben habe der Kläger sich auch nicht im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt. Die Eintragung der georgischen Nationalität in seinen Militärpass und in die am 3. September 1982 ausgestellte Geburtsurkunde seines Sohnes sowie die anzunehmende entsprechende Eintragung in die Geburtsurkunde seiner 1984 geborenen Tochter stellten ein die deutsche Volkszugehörigkeit grundsätzlich ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum dar. Die Erklärung zur georgischen Nationalität habe der Kläger weder geändert noch sei er durch ernsthafte Bemühungen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG wirksam von seinem Gegenbekenntnis abgerückt. Das Urteil des russischen Bezirksgerichts U. von N. vom 24. Januar 2022 habe er im Hinblick auf seinen Wohnsitz in Georgien vor einem unzuständigen Gericht erwirkt. Auch habe er in der Folge keine Änderung seiner Nationalität im georgischen Eheschließungsregister vorgenommen. Das ab Dezember 2022 vor dem Amtsgericht R. geführte Verfahren auf Änderung seiner Nationalität in der Geburtsurkunde seines Sohnes könne schon deshalb kein Bekenntnis des Klägers darstellen, da das Verfahren von seinem Sohn geführt worden sei. Überdies sei eine Eintragung der Nationalität in das Geburtenregister in Georgien nicht mehr vorgesehen, sodass die Beschreitung des Rechtswegs von Anfang an aussichtslos gewesen sei. Die Mitgliedschaft des Klägers im Verein der Adschariendeutschen begründe kein Bekenntnis auf andere Weise. Auch könne er nicht die für ein Bekenntnis auf andere Weise erforderlichen mündlichen Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 bzw. familiär vermittelten Sprachkenntnisse nachweisen. Der Befreiungstatbestand in § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG greife insoweit nicht. Der Kläger erfülle auch nicht die sprachlichen Anforderungen zur Bestätigung des Bekenntnisses. Er selbst gebe an, ein einfaches Gespräch auf Deutsch nicht mehr führen zu können. Soweit er sich insoweit auf eine bestehende unklare Demenz berufe, falle dies nicht unter die eng auszulegende Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG. Altersbedingte Schwierigkeiten beim Spracherwerb würden hiervon nicht erfasst, da ansonsten der Ausnahmecharakter der Vorschrift verloren ginge, da sich dann ältere Aufnahmebewerber in großer Zahl darauf berufen könnten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 22. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids.
I. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor zu bestimmten Zeiten seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG u. a. ein bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegebenes Bekenntnis durch Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum voraus. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG gehen vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Dabei können nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung im Sinne von Satz 2 genügen. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden (§ 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG).
Hiervon ausgehend ist der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger, da in seiner Person ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht festgestellt werden kann.
1. Der Kläger hat sich ursprünglich zum georgischen Volkstum bekannt. Das folgt nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren daraus, dass der Kläger u. a. in seinen ersten sowjetischen Inlandspass mit georgischer Nationalität eingetragen war. Entsprechend erfolgte auch eine Eintragung des Klägers mit georgischer Nationalität in die Geburtsurkunde seines Sohnes. In der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2021 - 1 C 5.20 -, juris, Rn. 22, und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, juris, Rn. 22.
2. Eine geänderte Nationalitätenerklärung des Klägers nur zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG liegt nicht vor.
Ausreichend ist insoweit eine formale äußere Erklärung, die auch noch im laufenden Aufnahmeverfahren abgegeben werden kann. Eine „geänderte Nationalitätenerklärung“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ersetzt dabei ein früheres Bekenntnis ohne weitere Anforderungen.
Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2025 - 11 A 2449/24 -, juris, Rn. 116, 128.
Hiernach liegt eine geänderte Nationalitätenerklärung nur zum deutschen Volkstum nicht vor.
a. Denn der Kläger hat keine georgischen Urkunden vorgelegt, die ihn nunmehr als zur deutschen Nationalität zugehörig ausweisen. Die Eintragung der deutschen Nationalität insbesondere in die Geburtsurkunde seines Sohnes ist von den georgischen Behörden unter Verweis auf die dortige Rechtslage, wonach die Nationalität in zivilen Urkunden keine Erwähnung mehr finde, abgelehnt worden. Entsprechend findet sich in der neu ausgestellten Geburtsurkunde des Sohnes vom 9. Juni 2022 kein Nationalitäteneintrag mehr. Ein bloßer (abgelehnter) Antrag auf Änderung der Nationalität genügt nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG.
So bereits für den Fall der Ablehnung eines Antrages auf erstmalige Eintragung einer Nationalität: OVG NRW, Urteil vom 26. September 2024 - 11 A 3199/21 -, n. v.
Dies folgt in systematischer Hinsicht aus der Zusammenschau mit § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, wonach ernsthafte Bemühungen zur Änderung der Nationalitätenerklärung ausreichen können. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG erfasst mithin Fälle, in denen eine Änderung des Nationalitäteneintrags nicht erfolgt ist. Im Umkehrschluss sind von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG nur diejenigen Fälle erfasst, in denen es tatsächlich zu einer Änderung des Nationalitäteneintrages in amtlichen Dokumenten im Aussiedlungsgebiet gekommen ist. Der bloße Entfall des bisherigen georgischen Nationalitäteneintrages in der Geburtsurkunde des Sohnes des Klägers reicht insoweit nicht aus.
b. Eine geänderte Nationalitätenerklärung nur zum deutschen Volkstum liegt auch nicht aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts U. vom 24. Januar 2022 vor, mit welchem festgestellt wird, dass der Kläger der deutschen Nationalität zugehörig sei.
Dabei ist schon fraglich, ob dieses Urteil allein ausreichend ist, um von einer geänderten Nationalitätenerklärung auszugehen. Denn der Kläger hat in der Folge keine (russischen) Personenstandsurkunden vorgelegt, in die er mit deutscher Nationalität eingetragen worden ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2007 - 12 A 839/05 -, juris, Rn. 76, zur Frage, ob bereits durch die Erwirkung eines Gerichtsurteils, welches die Möglichkeit der Eintragung der deutschen Nationalität in den Inlandspass ermöglicht, ein (durchgängiges) Bekenntnis vorliegt.
Ungeachtet dessen ergeben sich aus dem Urteil eines Gerichts der Russischen Föderation keine Auswirkungen darauf, ob und ggf. mit welcher Nationalität der Kläger in Dokumenten des georgischen Staates geführt wird. Fehlt es dort an einer erfolgreichen Änderung des ursprünglich bestehenden georgischen Nationalitäteneintrages, ist insoweit von einem Fortbestand des ursprünglich abgegebenen Gegenbekenntnisses auszugehen und es liegt jedenfalls keine geänderte Nationalitätenerklärung nur zum deutschen Volkstum vor.
3. Es liegen auch keine ernsthaften Bemühungen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG vor.
a. Dabei scheiden ernsthafte Bemühungen zur Änderung des Nationalitäteneintrages entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht bereits deshalb aus, weil diese erst deutlich nach Stellung eines Aufnahmeantrages mit dem Ziel der Herbeiführung der Aufnahmevoraussetzungen unternommen worden seien und sich insoweit als bloßes „Lippenbekenntnis“ darstellten. Denn wie ausgeführt, reicht für die Annahme einer „geänderten Nationalitätenerklärung“ im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG allein die Änderung von amtlichen Dokumenten aufgrund einer formalen äußeren Erklärung, ohne dass hieran weitere Anforderungen zu stellen wären.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2025 - 11 A 2449/24 -, juris, Rn. 116, 128.
Nichts anderes kann für die ernsthaften Änderungsbemühungen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG gelten. Es wäre widersprüchlich, die erfolgreiche Änderung der Nationalitätenerklärung ohne weitere Voraussetzungen anzuerkennen, bei hierauf gerichteten ernsthaften, jedoch im Ergebnis erfolglosen Änderungsbemühungen hingegen strengere Maßstäbe anzulegen. In systematischer Hinsicht spricht hierfür, dass § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ausdrücklich auf Satz 2 der Vorschrift verweist. In der Begründung zum Gesetzentwurf, welche die ernsthaften Änderungsbemühungen stets im Zusammenhang mit der (erfolgreichen) Änderung der Nationalitätenerklärung anführt, heißt es zudem, dass mit der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG die Änderungsbemühungen einer erfolgreichen Änderung in ihrer Wirkung gleichgestellt sein sollen.
Vgl. BT-Drucks. 20/8537, S. 1, 7, 14, 15.
Würde man bei den Änderungsbemühungen nunmehr strengere Maßstäbe anlegen als bei erfolgreicher Änderung der Nationalitätenerklärung, würde das ausdrückliche Ziel der Gesetzesänderung unterlaufen, das Abrücken von einem Gegenbekenntnis dadurch zu erleichtern, dass auf den Nachweis eines Bewusstseinswandels hin zum deutschen Volkstum verzichtet wird.
Vgl. BT-Drucks. 20/8537, S. 14 f.
b. Maßgeblich ist daher, ob der Kläger - ungeachtet seiner subjektiven Beweggründe hierfür - ernsthafte Bemühungen zur Änderung der Nationalitäteneintragung vorgenommen hat. Da die Bemühungen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG dem Bekenntnis durch eine tatsächlich geänderte Nationalitätenerklärung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG in ihrer Wirkung gleichgestellt sind,
vgl. BT-Drucks. 20/8537, S. 15,
ist erforderlich, dass diese in ihrer Aussagekraft und Nachweisbarkeit einer Nationalitätenerklärung entsprechen und nach außen hervortreten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, juris, Rn. 26.
Hiervon kann im Falle des Klägers jedoch nicht ausgegangen werden.
Für die Frage, ob jemand aufgrund einer bestimmten Erklärung als deutscher Volksangehöriger anzusehen ist, kommt es maßgeblich auf die Rechtslage und die Sicht der Behörden im Aussiedlungsgebiet an.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, juris, Rn. 22.
Nach der Mitteilung der nationalen Agentur des öffentlichen Registers des Justizministeriums Georgiens vom 9. Juni 2022 wird unter Verweis auf einen Befehl des Justizministeriums vom 1. Juni 2021 in Geburtsurkunden die Nationalität nicht mehr eingetragen. Ist demnach im Aussiedlungsgebiet - wie auch der Kläger ausführt - eine Änderung der Nationalitätenerklärung generell ausgeschlossen, weil Nationalitäten in neu zu erstellende Geburtsurkunden nicht mehr aufgenommen werden, scheidet die Möglichkeit aus, hierdurch ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG zu begründen. Auch § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG setzt folglich die grundsätzlich bestehende rechtliche Möglichkeit voraus, sich durch die Änderung einer Nationalitätenerklärung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG (gerade) zum deutschen Volkstum bekennen zu können. Kommt nach der Rechtslage im Aussiedlungsgebiet lediglich eine „Bereinigung“ von Personenstandsurkunden um vormalige Nationalitätenerklärungen in Betracht, kann dies allenfalls für die Frage von Bedeutung sein, ob von einem früheren Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum abgerückt wurde.
Steht dem Kläger somit ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Wege der Änderung der Nationalitätenerklärung nicht offen, können die von ihm insoweit ab Juni 2022 entfalteten Aktivitäten - einschließlich des durch seinen Sohn angestrengten Gerichtsverfahrens - keine „ernsthaften Bemühungen“ sein, da von Anfang an feststand, dass diese nicht den gewünschten Erfolg haben können.
Anders für den Fall, dass Änderungsbemühungen bereits vor einer Rechtsänderung im Aussiedlungsgebiet aufgenommen wurden: BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, juris, Rn. 21.
Da die Nationalität von den georgischen Behörden bei der Ausstellung ziviler Urkunden nicht mehr erfasst wird und damit rechtlich unerheblich ist, kommt auch der in dem Antrag des Klägers enthaltenen Angabe, er sei deutscher Nationalität, keine mit einer Nationalitätenerklärung vergleichbare Aussagekraft zu. Denn die Behörden im Aussiedlungsgebiet haben mit Ablehnung der Eintragung zu verstehen gegeben, ihn in offiziellen Dokumenten nicht als Deutschen anzusehen. Ein Bekenntnis zielt jedoch gerade darauf ab, im Aussiedlungsgebiet als Angehöriger der volksdeutschen Minderheit angesehen und behandelt zu werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1996 - 9 C 10.96 -, juris, Rn. 21.
4. Schließlich liegt auch ein Bekenntnis auf andere Weise im Sinne von § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 4 BVFG nicht vor.
a. Um ein Bekenntnis "auf andere Weise" auszufüllen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise - über das unmittelbare familiäre Umfeld hinaus - nach außen hin hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2016 - 11 A 1155/13 -, juris, Rn. 62 f.
Soweit der Kläger unter Verweis auf zwei von ihm benannte Zeuginnen, sowie Schilderungen seiner Tochter geltend macht, er habe mit deutschen Familienangehörigen zusammengelebt, zu denen teilweise nach wie vor Kontakt bestehe, er habe die deutsche Tradition und Kultur gepflegt sowie die deutsche Sprache gesprochen, was jeweils auch nach außen bekannt gewesen sei, entsprechen diese Umstände nach Art und Gewicht nicht einer Nationalitätenerklärung.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2006 - 12 A 332/05 -, juris, Rn. 8 f., m. w. N., zum Bekenntnis auf „vergleichbare Weise“.
Dasselbe gilt für die Mitgliedschaft des Klägers im „Verein von Adschariendeutschen“ und die Teilnahme an dessen Aktivitäten zur Förderung der deutschen Kultur in Georgien.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. September 2024 - 11 A 3199/21 -, n. v., und vom 6. Oktober 2016 - 11 A 1155/13 -, juris, Rn. 62, jeweils zur Mitgliedschaft in der Gesellschaft „Wiedergeburt“.
b. Der Kläger hat auch kein Bekenntnis auf andere Weise im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG erbracht, da er weder ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 noch familiär vermittelte Deutschkenntnisse nachgewiesen hat. Bereits nach seinen eigenen Angaben im Aufnahmeantrag versteht er nur „wenig“ Deutsch und spricht „nur einzelne Wörter“. Soweit der Kläger sich unter Bezugnahme auf das vorgelegte ärztliche Attest darauf beruft, wegen einer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage zu sein, sich an die deutsche Sprache zu erinnern oder diese künftig zu erlernen, führt dies nicht auf ein Bekenntnis auf andere Weise, da die Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG für Personen mit Erkrankungen oder Behinderungen sich nur darauf bezieht, ein Bekenntnis durch die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, zu bestätigen. Eine entsprechende Regelung im Hinblick auf die Abgabe eines Bekenntnisses „auf andere Weise“ durch Sprachkenntnisse hat der Gesetzgeber hingegen nicht vorgesehen.
II. Da der Kläger bereits die Voraussetzung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht erfüllt, bedarf es keiner Entscheidung, ob er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG) und ob er ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG führen kann bzw. können muss.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2 und 711 Satz 1 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.