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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 11.06.2026 – 19 A 259/25.A

19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0611.19A259.25A.00

Gründe:

­Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG ge­nannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ent­sprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.

1. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beant­wortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher oberge­richtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von all­gemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stel­len würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort­entwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tat­sachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründe­ten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Fest­stellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungs­ver­fahrens bedarf.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A - juris Rn. 7, vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A - juris Rn. 27, jeweils m. w. N.

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht.

Die formulierten Fragen,

„a) Besteht die Gefahr für ein Mädchen im Alter von 4 Jahren plus, dass sie im Falle der Rückkehr aus dem Ausland einer FGM unterzogen wird, auch wenn die alleinerziehende Mutter sich hier in Deutschland dage­gen aussprechen?“

„b) Bestimmt sich die Frage, ob die FGM durchgeführt wird, nach der Ethnie oder nach der community, in die die Familie lebt?“

sind weder klärungsfähig noch -bedürftig.

Die Frage a) lässt sich bereits nicht für eine Mehrheit von Fällen verallgemeinernd beantworten. Die Gefahr, Opfer einer Genitalver­stüm­melung zu werden, hängt von einer Vielzahl individueller Faktoren ab, insbesondere von der Existenz eines Fami­li­enverbunds, dem gesellschaftlichen Umfeld, in das der Asylbewerber zurück­kehrt, den regionalen Gepflogenheiten sowie regelmäßig auch vom Bildungsgrad der Eltern und den Einflussmöglichkeiten Dritter.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 2026 - 19 A 1713/23.A -, S. 49 f. des Urteils (zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

Fehlt der gestellten Frage mithin schon eine über den Einzelfall hinausgehende Be­deutung, kommt vorliegend noch hinzu, dass der Kläger auch die Klärungs­be­dürf­tig­keit der Frage in Bezug auf sein Asylverfahren nicht aufzeigt. Dem männlichen Klä­ger selbst kann offensichtlich keine weibliche Genitalverstümmelung drohen. Insofern würde sich die Frage allenfalls im Hinblick auf seine beiden Schwestern stellen, mit denen er gemeinsam mit seiner Mutter eine familiäre Gemeinschaft bildet. Das Ver­waltungs­gericht hat indes tragend darauf abgestellt, dass es auf die Frage einer den Schwestern des Klägers allenfalls im Heimatdorf der Mutter drohenden Genitalver­stüm­melung vorliegend nicht ankomme, weil seine Mutter ihren und den Lebensun­ter­halt ihrer Kinder auch außerhalb ihres Heimatdorfes werde sichern können. Der Kläger hat diese Feststellungen nicht mit erfolgreichen Zulassungsrügen angegriffen.

Frage b) ist bereits deshalb nicht klärungsbedürftig, weil nicht dargelegt ist, inwiefern die dort genannten Begriffe der „Ethnie“ und der „community“ auf Merkmale abstel­len, die nicht bereits über die im Rahmen der Einzelfallentscheidung zu berücksichti­genden Faktoren des „Familien­verbunds“, des „gesellschaftlichen Umfelds“ und der „regionalen Gepflogenheiten“ abgedeckt sind.

Die Frage,

„c) Wo in Nigeria gibt es eine Fluchtalternative ohne familiäre Unterstützung?“

ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig. Versteht man die Fragestellung wörtlich, ist sie bereits deshalb nicht entscheidungserheblich, weil sie auf die gerichtliche Erstellung einer Liste von „sicheren“ Orten und Städten hinauslaufen würde, ohne dass die Re­levanz einer solchen Aufzählung für den vorliegenden Fall dargelegt ist. Geht man dagegen davon aus, dass die Frage ihrem Sinn nach auf die Feststellung abzielt, dass in Nigeria an keinem Ort eine innerstaatliche Fluchtalternative existiert, wenn der Rückkehren­de bzw. die Rückkehrenden nicht auf familiäre Unterstützung zurück­greifen können, ist diese Frage in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. Nach dieser Rechtsprechung wird - soweit dies einer generalisierenden Tatsachen­feststellung überhaupt zugäng­lich ist - eine Niederlassung nicht zuletzt in den urba­nen Zentren und Metro­polen der südlichen Landesteile Nigerias auch für eine Familie mit versor­gungs­bedürftigen Kleinkindern und ohne unterstützende Familien- und So­zialstruk­turen am Ort ihres Aufenthalts nach den einschlägigen aktuellen Erkenntnis­quellen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefahr der Verelendung führen; die Sicherung der Grundbedürfnisse wie z. B. Unterkunft, Nahrung und Hy­giene ist - wenn auch unter prekären Bedingungen - gewährleistet. Das gilt unter Be­rücksich­tigung der für Rückkehrer bei freiwilliger Ausreise nach Nigeria erhältlichen finan­ziellen Unterstützung deutscher wie internationaler Hilfs- und Reintegrationspro­gramme sowie der in Nigeria tätigen Hilfsorganisationen sogar für alleinerziehende Frauen mit Kleinkindern, wobei nicht verkannt wird, dass die bereits allgemein schwierige soziale und ökonomische Lage für diese Personen prekär ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 2026 - 19 A 1373/23.A - Urteilsabdruck S. 46 f. (zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

Ein weitergehender Klärungsbedarf wird durch die formulierte Frage nicht aufgezeigt.

Die weitere Frage,

„d) Kann eine alleinerziehende Mutter ohne familiäre Unterstützung den Lebensunterhalt für sich und 4 Kin­der sicherstellen, oder ist dieses schon aufgrund der notwendigen Betreuungsleistungen für die jüngsten bei­den Kinder (4 und 6 Jahre) ausgeschlossen?“,

ist nicht allgemein klärungsfähig. Sie zielt im Kern auf die Frage der Möglichkeit der Existenzsicherung einer nach Nigeria zurückkehrenden Familie, die jedoch ohne (weitere) Kenntnis und Berücksichtigung ihrer vollständigen individuellen Umstände nicht beantwortet werden kann. Die mit dem Zulassungsantrag vorgenommene Ein­grenzung der Fragestellung (alleinerziehende Frau mit vier Kindern - zwei davon im Alter von vier und sechs Jahren - ohne familiäre Unterstützung) führt nicht auf eine allgemeine Klärungsfähigkeit, weil sie ersichtlich den Einzelfall des Klägers bzw. des­sen unterhaltsverpflichteter Mutter in den Blick nehmen will. Ungeachtet dessen ist die Frage der Existenzsicherung von weiteren, in der Frage außer Acht gelassenen Faktoren abhängig. Dazu zählen etwa Berufsausbildung und Arbeits­tätigkeit vor Ver­lassen des Heimatlandes, das Alter der übrigen Kinder, die weiteren persönlichen Beziehungen in Nigeria, die familiäre, psychologische und ökonomi­sche Situation so­wie maßgeblich - wie oben bereits ausgeführt - auch die Möglichkeit der Inanspruch­nahme von Rückkehrhilfen.

Im Übrigen ist auch die Entscheidungserheblichkeit der Frage für den konkreten Fall nicht dargelegt, da der Kläger lediglich zwei Schwestern im Alter von acht und sechs Jahren hat, seine Familie daher nur aus einer alleinerziehenden Mutter mit drei (nicht vier) Kindern besteht.

Schließlich rechtfertigen auch die weiteren Fragen,

„a) Ist im Rahmen der Rückkehrentscheidung eines Kindes das Aufenthaltsrecht eines Elternteils auf­grund einer unmittelbar bevorstehenden Erteilung eines Aufenthaltstitels mit zu berücksichtigen?

b) Führt dies zur Aufhebung einer Abschiebungs­an­drohung, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht?“,

nicht die Zulassung der Berufung. Die Fragen bedürfen keiner Klärung in ei­nem Be­rufungsverfahren (mehr), weil sie sich auch ohne Durchführung eines Beru­fungsver­fahrens auf Grundlage dazu ergangener höchstrichterlicher Recht­sprechung beant­worten lassen. Durch die Urteile des Bundesverwaltungs­gerichts vom 22. Mai 2025 in den Rechtssachen - 1 C 4.24 u. a. - ist mittlerweile geklärt, dass familiäre Bindun­gen und Kindeswohlinteressen, die einer Abschiebung entgegenstehen, nicht bereits bei der Feststellung von Abschiebungsverboten durch das Bundesamt zu be­rück­sichtigen sind. § 60 Abs. 5 AufenthG verweise auf die Europäische Menschen­rechts­konvention lediglich insoweit, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergäben, die in Gefahren begründet lägen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschie­bung drohten (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Inlandsbezogene Be­lange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinn von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG, ermöglichten hingegen nicht die Fest­stellung eines Abschiebungs­verbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Ihnen sei - wie in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG vorgesehen - in dem von der Richtlinie 2008/115/EG allein erfassten Rückkehrverfahren Rechnung zu tra­gen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - juris Rn. 8 ff.

Eine Verpflichtung, die Frage des Erfordernisses einer Berücksichtigung inlands­be­zogener Belange im Sinn von Art. 5 Halbsatz 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG im Rahmen der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabent­scheidung vorzulegen, besteht nicht. Die Frage ist durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinreichend geklärt (acte éclairé).

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - juris Rn. 31.

Bei der demnach im Rahmen der Abschiebungsandrohung vorzunehmenden Abwä­gung, ob einer Abschiebung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG das Kindeswohl oder familiäre Bindungen entgegenstehen, können auch Aufenthaltstitel von Familienangehörigen Berücksichtigung finden. Insofern ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass allein aus dem Umstand, dass die anderen (ausländischen) Familienmitglieder über (befristete oder unbefristete) Aufenthaltstitel verfügen, noch nicht folgt, dass eine gemeinsame Rückkehr in jedem Fall von vorn­herein unzumutbar ist. Denn es ist zu berücksichtigen, ob das Familienleben ohne Hindernisse auch im Herkunftsland möglich ist. Insofern sind Ehen und Familien mit deutschen Ehegatten und deutschen Kindern anders zu beurteilen als rein ausländi­sche Ehen und Familien, bei denen den Familienangehörigen des Asylsuchenden eher zuzumuten ist, ihm in den gemeinsamen Heimatstaat ungeachtet der zwischen­zeitlich vollzogenen Integration in der Bundesrepublik Deutschland zu folgen. Ob den Familienange­hörigen die mit der gemeinsamen Rückkehr in ihr Herkunftsland ver­bun­denen Folgen zuzumuten sind, beurteilt sich nicht allein nach dem Grad der dadurch verursachten Härten, sondern wesentlich auch nach dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Asylsuchenden. Etwas anderes kann in­des gelten, wenn bei einem der Familienangehörigen „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen, etwa wenn diesem im Heimatland eine asyl- oder flüchtlingsrechtlich rele­vante Verfolgung droht.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 2026 - 19 A 1373/23.A - (zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) unter Bezugnahme auf: Schl.-H. OVG, Beschluss vom 31. März 2026 - 6 MB 33/25 - juris Rn. 60; OVG S.-A., Beschluss vom 24. Februar 2010 - 2 M 2/10 - juris Rn. 11, jeweils m. w. N.

Ob ein Aufenthaltstitel eines Elternteils im Fall einer familiären Lebensgemeinschaft dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegensteht bzw. die Aufhebung der Abschiebungsandrohung rechtfertigt, ist somit eine Frage des Einzelfalls, die in die­ser Allgemeinheit keiner generalisierenden Klärung zugänglich ist.

Unabhängig davon hat der Kläger in seinem Zulassungsantrag weder den behaupte­ten regelmäßigen Kontakt mit seinem von der Mutter getrennt lebenden Vater plausi­bel dargelegt noch die (bevorstehende) Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25b AufenthG nachgewiesen; der Kläger hat insbesondere weder das hierzu im Zulas­sungsantrag angeführte Schreiben der Ausländerbehörde noch die Aufenthaltser­laubnis selbst vorgelegt.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen.

Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht verletzt, indem es die in der mündli­chen Verhandlung gestellten Beweisanträge abgelehnt hat. Der Anspruch auf rechtli­ches Gehör gebietet die Berücksichtigung von Beweisanträgen, die sich auf Tatsa­chen beziehen, welche nach der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachen­ge­richts entscheidungserheblich sind. Die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung sol­cher Anträge verletzt Art. 103 Abs. 1 GG erst dann, wenn sie im Prozessrecht objek­tiv keine Stütze findet.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. März 2020 - 2 BvR 113/20 - juris Rn. 45, vom 20. Dezember 2018 - 1 BvR 1155/18 - juris Rn. 11; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 - juris Rn. 12, vom 21. Januar 2020 - 1 B 65.19 - juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2025 - 19 A 1556/19.A - juris Rn. 6 m. w. N.

Die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht ist hingegen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden; sie findet im maßgeblichen Prozessrecht eine hinreichende Stütze.

a) Das Verwaltungsgericht hat den ersten Antrag,

„Zum Beweis der Tatsache, dass die Schwestern des Klägers im Falle der Rückkehr der Gefahr der Zwangs­beschneidung ausgesetzt sind, wird die Einholung ei­nes Sachverstän­di­gen­gutachtens oder einer Sachver­ständigenauskunft beantragt“,

wie sich aus seiner Begründung ergibt dahingehend ausgelegt, dass er auf Genital­ver­stümmelung im Heimatdorf der Mutter des Klägers abziele. Der Beweisantrag sei abzulehnen, weil die Beweistatsache unerheblich sei. Sie könne als wahr unterstellt werden, da die Mutter des Klägers andernorts das Existenzminimum für die Familie erwirtschaften könne.

Die Ablehnung des Beweisantrags mit dieser Begründung ist prozessrechtlich nicht zu beanstanden. Die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung unbedingt ge­stellten Beweisantrags ist entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO unter ande­rem gerechtfertigt, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entschei­dung ohne Bedeutung, d. h. unerheblich ist. Dies gilt namentlich in den Fällen, in de­nen die zu beweisenden Tatsachen selbst im Falle ihres Erwiesenseins die Entschei­dung nicht beeinflussen könnten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich nur auf entscheidungserhebliches Vorbringen; er verpflichtet das Gericht nicht, Be­weisanträgen nachzugehen, wenn es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen aus seiner Sicht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt. Maßgeblich für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist hierbei die sachlich-rechtliche Auffas­sung des Verwaltungsgerichts. Denn der Vorwurf eines fehlerhaften Verfahrens ist nur gerechtfertigt, wenn das Verwaltungsgericht nicht so verfahren ist, wie es bei Zu­grundelegung seiner eigenen sachlich-rechtlichen Rechtsauffassung geboten war.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. September 2017 - 1 B 118.17 - juris Rn. 5, vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 - juris Rn. 9, vom 18. Juni 1996 - 9 B 140.96 - juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2024 - 1 A 1657/23.A - juris Rn. 41, vom 28. Dezember 2022 - 6 A 928/21.A - juris Rn. 11.

Diese Voraussetzungen für die Ablehnung des Beweisantrags liegen hier vor. Auf die mit dem erstgenannten Antrag unter Beweis gestellte Gefahr einer Zwangsbeschnei­dung im Heimatdorf der Mutter des Klägers kam es für die Entscheidung des Verwal­tungsgerichts nicht an, weil nach seiner Würdigung außerhalb des Heimatdorfs inter­ne Schutzalternativen für den Kläger und seine Familie zur Verfügung standen. Dem setzt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag lediglich entgegen, dass das Risiko, einer Zwangsbeschneidung unterzogen zu werden, von den Eltern - meistens vom Vater - abhänge, teilweise aber auch von der Großmutter, dem Familienober­haupt oder einem „traditional ruler“; es fehlt jedoch an einer Darlegung, inwiefern von die­sen Akteuren außerhalb des Heimatdorfs der Mutter des Klägers überhaupt noch ein relevantes Risiko ausgehen kann.

b) Das Verwaltungsgericht hat den weiteren Antrag,

„Zum Beweis der Tatsache, dass die Mutter des Klägers aus eigener Erwerbstätigkeit bei einem Mindestlohn von 70.000 Nira im Monat den Lebens­unterhalt von sich und ihren drei Kindern nicht sicher­stellen kann, wenn sie keine Hilfe von einem familiären Netzwerk erhält, wird die Einholung einer Sachverstän­digenauskunft beantragt“,

unter Bezugnahme auf § 412 Abs. 1 ZPO, § 98 VwGO abgelehnt, weil das Gericht über genügend Erkenntnisquellen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Situation für zurückkehrende Asylbewerber, auch für alleinstehende und alleinerziehende Frauen, verfüge.

Die Ablehnung des Beweisantrags mit dieser Begründung ist prozessrechtlich nicht zu beanstanden. Liegen - wie hier hinsichtlich der Wahrung des Existenzminimums einer alleinerziehenden Mutter ohne Hilfe durch ein familiäres Netzwerk (S. 7 ff. des Urteils) - bereits Erkenntnisse zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 Abs. 1 ZPO im Ermes­sen des Tatsachengerichts, ob es darüber hinaus zusätzliche Sachverständigengut­achten einholt. Ein Verfahrensmangel liegt in dieser Situation nur dann vor, wenn sich dem Tatsachen­gericht die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrän­gen müssen, weil die vorliegenden Gutachten objektiv ungeeignet sind, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermit­teln.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 7 BN 3.19 - juris Rn. 5 f.

Der Kläger legt indes weder die Ungeeignetheit noch eine Unvollständigkeit der ver­wendeten Erkenntnisquellen dar. Er setzt sich im Zulassungsantrag nicht mit der in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils aufgeführten obergerichtlichen Rechtspre­chung und den einschlägigen Erkenntnisquellen, die sich zur Wahrung des Existenzminimums in Nigeria verhalten, auseinander. Er verweist lediglich darauf, dass seine alleinerziehende Mutter vier Kinder versorgen müsse und daher nicht voll erwerbstätig sein könne und dass ein Anspruch auf Reintegrationsleistungen nicht bestehe. Damit richtet er sich nicht gegen die Eignung der herangezogenen Erkennt­nisquellen und damit gegen die ordnungsgemäße Ablehnung des Beweisantrags, sondern setzt lediglich seine eigene Bewertung des Sachverhalts an die Stelle der Bewertung des Verwal­tungsgerichts. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Be­weiswürdigung der Tat­sacheninstanz kann der Kläger jedoch regelmäßig keinen Ver­fahrensmangel eines Gehörsverstoßes begründen. Die Sachverhalts- und Beweis­würdigung der Tat­sa­chengerichte ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und recht­fertigt, sofern sie - wie hier - nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze ver­stößt oder allge­meine Er­fahrungssätze missachtet, von vornherein keine Zulassung der Berufung wegen ei­nes Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2019 - 1 C 11.18 - juris Rn. 31, vom 27. No­vember 2014 - 7 C 20.12 - juris, Rn. 43, Beschlüsse vom 30. Januar 2024 - 1 B 50.23 - juris Rn. 12, vom 12. Dezember 2023 - 1 B 45.23 - juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2023 - 19 A 380/23.A - juris Rn. 15, vom 11. Mai 2022 - 19 A 1629/21.A - juris Rn. 21, jeweils m. w. N.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).