Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 11.06.2026 – 19 A 3295/25.A
19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0611.19A3295.25A.00
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.
Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A -, juris Rn. 7, vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A -, juris Rn. 27, jeweils m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen führen nicht zur Zulassung der Berufung.
Hinsichtlich der Fragen,
Ist im Rahmen der internen Schutzalternative zu berücksichtigen, ob einem Familienangehörigen eines Rückkehres eine Gefahr für Leib und Leben droht?
Wenn zu dem geltend gemachten Gesundheitsrisiko eines Familienangehörigen noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, kann dann eine realitätsnahe Rückkehrprognose ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Gesundheitsgefahr erfolgen?,
ist die Entscheidungserheblichkeit und damit die Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. Es fehlen Angaben dazu, welche konkrete Gefahr für Leib und Leben bzw. welches Gesundheitsrisiko am Ort des internen Schutzes bestehen soll. Insoweit belässt der Kläger es bei einer reinen Behauptung. Das Zulassungsvorbringen, das Asylverfahren des letztgeborenen Kindes, K. T. Z., sei noch nicht beschieden und es seien keine Feststellungen zur Gefahr für die Tochter (FGM) in der Entscheidung zu finden, genügt dem Darlegungserfordernis nicht. Insbesondere bleibt offen, warum der Schwester des Klägers im Südwesten Nigerias eine Gefahr für Leib und Leben bzw. ein Gesundheitsrisiko drohen könnte.
Die Frage,
Welcher Ort ist bei einer nigerianischen Familie der Zielort der Abschiebung, wenn sie nicht zu ihren Herkunftsfamilien zurückkehren können?,
ist nicht klärungsfähig. Die diese Frage erläuternden Ausführungen vermengen den Begriff des „Zielorts der Abschiebung“ mit Fragestellungen des internen Schutzes. Der Begriff des „Zielorts der Abschiebung“ ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und wird dem folgend in der Rechtsprechung des Senats verwendet, um den Bezugspunkt für die Rückkehrprognose festzulegen. Insofern ist geklärt, dass örtlicher Bezugspunkt für die Rückkehrprognose zunächst der tatsächliche Zielort der Abschiebung ist. Dies ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 13 und 38; OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 2026 - 19 A 1373/23.A -, S. 17 ff. des Urteils (zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
Dagegen betreffen die Ausführungen auf S. 2 bis 5 der Zulassungsbegründung und die in der Fragestellung enthaltene Modifikation, dass der Kläger mit seiner Familie nicht zu den Herkunftsfamilien zurückkehren könne, die vom Verwaltungsgericht angenommene Möglichkeit internen Schutz nach § 3e Abs. 1 AsylG zu erlangen. Nach dieser Bestimmung wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft dann nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Es fehlt bereits an jeglicher Darlegung, inwiefern sich angesichts des durch § 3e Abs. 1 AsylG vorgegebenen Prüfprogramms die Frage nach dem „Zielort der Abschiebung“ überhaupt stellt. Maßgeblich ist insofern vielmehr allein die Frage des tatsächlichen Ankunftsorts und eines sich evtl. anschließenden Reiseweges in den sicheren Landesteil, wobei der Kläger selbst ausdrücklich von Lagos als Ankunftsort ausgeht.
Hinsichtlich der Fragen,
Kann eine 5-köpfige Familie in Lagos unmittelbar nach Ankunft auf dem Flughafen eine Unterkunft bekommen?
Kann eine Familie, falls die Frage zu 4. bejaht wird, in der Unterkunft so lange verbleiben, bis sie eine eigene Unterkunft gefunden hat?,
ist die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil keine Feststellungen getroffen, wonach der Kläger und seine Familie eine (längerfristige) Unterkunft in Lagos benötigen könnten. Es hat Lagos lediglich beispielhaft als einen von mehreren alternativen Rückkehrorten im Südwesten Nigerias benannt (S. 9 des Urteils). Unabhängig davon lassen sich die Fragen nicht für eine Mehrheit von Fällen verallgemeinernd beantworten. Sie zielen im Kern auf die Frage der Möglichkeit der Existenzsicherung einer nach Nigeria zurückkehrenden Familie, die regelmäßig nur unter Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation und konkreten Umstände wie Alter, Bildungsstand, berufliche Erfahrungen, familiäre Unterstützung etc. beantwortet werden kann.
Soweit sich allgemeine Feststellungen zu den für nach Nigeria zurückkehrende Familien bestehenden Möglichkeiten der Existenzsicherung treffen lassen, hat der Senat diese im Übrigen in seinen Urteilen vom 11. Mai 2026 umfassend geklärt.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Mai 2026 - 19 A 1373/23.A -, S. 13 ff. des Urteils und - 19 A 1713/23.A -, S. 13 ff. des Urteils (beide zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
Auch bezüglich der weiteren Fragen,
Welche Rückkehrhilfen kann eine Familie mit Kindern erhalten?
Umfassen diese Rückkehrhilfen das auch Geldleistungen für Unterkunft und Ernährung?
Wie lange dauert es, bis diese Leistungen beantragt werden können?
Wo können sie in Lagos beantragt werden?
Wie lange dauert es, bis dieser Leistungsantrag beschieden wird?
Wann werden nach der Bescheidung die Leistungen ausgezahlt?
In welcher Form werden die Leistungen ausgezahlt?,
ist die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Denn die Fragen setzen voraus, dass der Kläger und seine Familie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria zur Existenzsicherung auf Rückkehrhilfen zurückgreifen müssen. Das Verwaltungsgericht hat aber nicht festgestellt, dass die Familie zwingend auf Rückkehrhilfen angewiesen ist. Es hat vielmehr selbständig tragend darauf abgestellt, dass der Vater des Klägers, bei dem keine Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen vorlägen, trotz der prekären Verhältnisse in Nigeria eine Existenzsicherung für die Familie auf dem von Art. 3 EMRK garantierten Niveau sicherstellen könne (S. 13 des Urteils). Diese Würdigung ist durch den Kläger nicht durchgreifend mit Zulassungsrügen angegriffen worden. Lediglich ergänzend und ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankommt, hat das Verwaltungsgericht auf Rückkehrhilfen abgestellt (S. 14 des Urteils).
Unabhängig davon hat der Senat in seinen jüngsten Entscheidungen ausführlich dargestellt, welche Rückkehrhilfen Rückkehrern nach Nigeria zur Verfügung stehen und wie diese beantragt werden können.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Mai 2026 - 19 A 1373/23.A -, S. 40 ff. des Urteils und - 19 A 1713/23.A -, S. 39 ff. des Urteils (beide zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
Weiteren Klärungsbedarf zeigt der Kläger mit der Zulassungsbegründung nicht auf.
Die weiteren unter „2. Abschiebungsandrohung“ als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.
Die Fragen,
Ist das Kindeswohl im Rahmen einer Rückkehrentscheidung - hier Abschiebungsandrohung mit zu berücksichtigen?
Sperren inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse wie etwa eine dauernde Reiseunfähigkeit, eine Beschäftigungsduldung, eine abgeschlossene Ausbildung oder familiäre Gründe oder sonstige vergleichbare Gründe den Erlass einer Abschiebungsanordnung in einem Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland?
Ist das BAMF für die Prüfung des Kindeswohls im Rahmen der Abschiebungsandrohung zuständig?
Ist ein Duldungsgrund nach § 43 AsylG im Rahmen einer Rückkehrentscheidung vom BAMF zu berücksichtigen?
Darf eine Rückkehrentscheidung vor dem Abschluss der Asylverfahren aller Familienmitglieder ergehen?
Ist es für die Beantwortung der Frage zu 5. erheblich, ob die Familienmitglieder in gemeinsamen Haushalt leben?,
sind nicht mehr klärungsbedürftig. Nach der Neufassung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG mit Wirkung zum 27. Februar 2024,
vgl. BGBl. 2024 I, S. 9 und 14,
erlässt das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Die Gesetzesregelung überantwortet dem Bundesamt ausdrücklich die Prüfung, ob die nach Art. 5 Halbs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG schutzwürdigen inlandsbezogenen Belange bereits dem Erlass der Abschiebungsandrohung „entgegenstehen“.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ebenfalls geklärt, dass der deutsche Gesetzgeber das Gebot des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen des Ausländers im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu berücksichtigen, mit der Neufassung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG richtlinienkonform umgesetzt hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - juris Rn. 26.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen nicht als verpflichtet angesehen, die Frage des Erfordernisses einer Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinn von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG im Rahmen der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen, sondern sie als hinreichend geklärt erachtet („acte éclairé“).
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - juris Rn. 31.
Schließlich ist in der aktuellen Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, unter welchen Voraussetzungen Aufenthaltsrechte von Familienangehörigen dem Erlass der Abschiebungsandrohung im Sinn von § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG entgegenstehen können. Bei der demnach im Rahmen der Abschiebungsandrohung vorzunehmenden Abwägung, ob einer Abschiebung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG das Kindeswohl oder familiäre Bindungen entgegenstehen, können auch Aufenthaltsrechte von Familienangehörigen Berücksichtigung finden. Insofern ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass allein aus dem Umstand, dass die anderen (ausländischen) Familienmitglieder über (befristete oder unbefristete) Aufenthaltstitel verfügen, noch nicht folgt, dass eine gemeinsame Rückkehr in jedem Fall von vornherein unzumutbar ist. Denn es ist zu berücksichtigen, ob das Familienleben ohne Hindernisse auch im Herkunftsland möglich ist. Insofern sind Ehen und Familien mit deutschen Ehegatten und deutschen Kindern anders zu beurteilen als rein ausländische Ehen und Familien, bei denen den Familienangehörigen des Asylsuchenden eher zuzumuten ist, ihm in den gemeinsamen Heimatstaat ungeachtet der zwischenzeitlich vollzogenen Integration in der Bundesrepublik Deutschland zu folgen. Ob den Familienangehörigen die mit der gemeinsamen Rückkehr in ihr Herkunftsland verbundenen Folgen zuzumuten sind, beurteilt sich nicht allein nach dem Grad der dadurch verursachten Härten, sondern wesentlich auch nach dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Asylsuchenden. Etwas anderes kann indes gelten, wenn bei einem der Familienangehörigen „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen, etwa wenn diesem im Heimatland eine asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 2026 - 19 A 1373/23.A - S. 53 ff. des Urteils (zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) unter Bezugnahme auf: Schl.-H. OVG, Beschluss vom 31. März 2026 - 6 MB 33/25 - juris Rn. 60; OVG S.-A., Beschluss vom 24. Februar 2010 - 2 M 2/10 - juris Rn. 11, jeweils m. w. N.
Ob ein Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen im Fall einer familiären Lebensgemeinschaft dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegensteht bzw. die Aufhebung der Abschiebungsandrohung rechtfertigt, ist somit eine Frage des Einzelfalls, die in dieser Allgemeinheit keiner generalisierenden Klärung zugänglich ist.
Mit der Frage zu 6. wirft der Kläger sinngemäß die Relevanz eines familiären Zusammenlebens für die Frage des Bestehens einer „familiären Bindung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG auf. Auch diese Frage ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, nämlich dahingehend, dass für die Auslegung des Begriffs der „familiären Bindungen“ der weite Familienbegriff aus Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC heranzuziehen ist. Entscheidend ist das tatsächlich bestehende Familienleben. Anhaltspunkte für eine gelebte Beziehung sind etwa ein gemeinsamer Haushalt, Art und Dauer der Beziehung, Interesse und Bindung der Partner aneinander, zum Beispiel durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 2026 - 19 A 1373/23.A - Urteil, S. 53 f. (zur Veröffentlichung in juris vorgesehen), m. w. N.
Ob diese dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegenstehenden Voraussetzungen gegeben sind, ist eine nur im jeweiligen Einzelfall zu beantwortende Frage.
Hinsichtlich der Frage,
Hat das BAMF im Rahmen der Verfügung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 AufenthG Kindeswohl und Duldungsgründe zu berücksichtigen und selbst zu prüfen?,
sind die Darlegungsanforderungen schon deshalb nicht erfüllt, weil in der Zulassungsbegründung Darlegungen zu dieser konkreten Fragestellung fehlen, die den dargestellten Anforderungen entsprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).