Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 11.06.2026 – 19 A 3295/25.A

19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0611.19A3295.25A.00

Gründe

­Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG ge­nannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ent­sprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.

Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend ge­machten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beant­wortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher oberge­richtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von all­gemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stel­len würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort­entwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tat­sachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründe­ten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Fest­stellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsver­fahrens bedarf.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A -, juris Rn. 7, vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A -, juris Rn. 27, jeweils m. w. N.

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen führen nicht zur Zulas­sung der Berufung.

Hinsichtlich der Fragen,

Ist im Rahmen der internen Schutzalternative zu berücksichtigen, ob einem Familienangehörigen eines Rückkehres eine Gefahr für Leib und Leben droht?

Wenn zu dem geltend gemachten Gesundheitsrisiko eines Familienangehöri­gen noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, kann dann eine realitäts­nahe Rückkehrprognose ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Ge­sundheitsgefahr erfolgen?,

ist die Entscheidungserheblichkeit und damit die Klärungsbedürftigkeit nicht darge­legt. Es fehlen Angaben dazu, wel­che konkrete Gefahr für Leib und Leben bzw. wel­ches Gesundheitsrisiko am Ort des internen Schutzes bestehen soll. Insoweit belässt der Kläger es bei einer reinen Behauptung. Das Zulassungsvorbringen, das Asylver­fahren des letztgeborenen Kindes, K. T. Z., sei noch nicht beschie­den und es seien keine Feststellungen zur Gefahr für die Tochter (FGM) in der Ent­scheidung zu finden, genügt dem Darlegungserfordernis nicht. Insbesondere bleibt offen, warum der Schwester des Klägers im Südwesten Nigerias eine Gefahr für Leib und Leben bzw. ein Gesundheitsrisiko drohen könnte.

Die Frage,

Welcher Ort ist bei einer nigerianischen Familie der Zielort der Abschiebung, wenn sie nicht zu ihren Herkunftsfamilien zurückkehren können?,

ist nicht klärungsfähig. Die diese Frage erläuternden Ausführungen vermengen den Begriff des „Zielorts der Abschiebung“ mit Fragestellungen des internen Schutzes. Der Begriff des „Zielorts der Abschiebung“ ist in der höchstrichterlichen Rechtspre­chung geklärt und wird dem folgend in der Rechtsprechung des Senats verwendet, um den Bezugspunkt für die Rückkehrprognose festzulegen. Insofern ist geklärt, dass örtlicher Bezugspunkt für die Rückkehrprognose zunächst der tatsäch­li­che Zielort der Ab­schiebung ist. Dies ist in der Regel die Herkunftsregion des Auslän­ders, in die er typi­scherweise zurückkehren wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 13 und 38; OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 2026 - 19 A 1373/23.A -, S. 17 ff. des Urteils (zur Ver­öf­fentlichung in juris vorgesehen).

Dagegen betreffen die Ausführungen auf S. 2 bis 5 der Zulassungsbegründung und die in der Fragestellung enthaltene Modifikation, dass der Kläger mit seiner Familie nicht zu den Herkunftsfamilien zurückkehren könne, die vom Verwaltungsgericht an­genommene Möglichkeit internen Schutz nach § 3e Abs. 1 AsylG zu erlangen. Nach dieser Bestimmung wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft dann nicht zuer­kannt, wenn er in ei­nem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfol­gung oder Zu­gang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und ver­nünftiger­weise erwar­tet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunfts­landes die Voraus­setzungen nach Abs. 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegeben­heiten und die per­sönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Es fehlt bereits an jeglicher Darlegung, inwiefern sich angesichts des durch § 3e Abs. 1 AsylG vorgege­benen Prüfprogramms die Frage nach dem „Zielort der Abschiebung“ überhaupt stellt. Maßgeblich ist insofern vielmehr allein die Frage des tatsächlichen Ankunfts­orts und eines sich evtl. anschließenden Reiseweges in den sicheren Lan­desteil, wo­bei der Kläger selbst ausdrücklich von Lagos als Ankunftsort ausgeht.

Hinsichtlich der Fragen,

Kann eine 5-köpfige Familie in Lagos unmittelbar nach Ankunft auf dem Flug­hafen eine Unterkunft bekommen?

Kann eine Familie, falls die Frage zu 4. bejaht wird, in der Unterkunft so lange verbleiben, bis sie eine eigene Unterkunft gefunden hat?,

ist die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat im an­gefochtenen Urteil keine Feststellungen getroffen, wonach der Kläger und seine Fa­milie eine (längerfristige) Unterkunft in Lagos benötigen könnten. Es hat Lagos ledig­lich beispielhaft als einen von mehreren alternativen Rückkehr­orten im Südwesten Nigerias benannt (S. 9 des Urteils). Unabhängig davon lassen sich die Fragen nicht für eine Mehrheit von Fällen verallgemeinernd beantworten. Sie zie­len im Kern auf die Frage der Möglichkeit der Existenzsicherung einer nach Nige­ria zu­rückkehrenden Familie, die regelmäßig nur unter Berück­sich­tigung der individu­el­len Lebenssituation und konkreten Umstände wie Alter, Bildungsstand, berufliche Erfah­rungen, familiäre Unterstützung etc. beantwortet werden kann.

Soweit sich allgemeine Feststellungen zu den für nach Nigeria zurückkehrende Fa­milien bestehenden Möglichkeiten der Existenzsicherung treffen lassen, hat der Se­nat diese im Übrigen in seinen Urteilen vom 11. Mai 2026 umfassend geklärt.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Mai 2026 - 19 A 1373/23.A -, S. 13 ff. des Urteils und - 19 A 1713/23.A -, S. 13 ff. des Urteils (beide zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

Auch bezüglich der weiteren Fragen,

Welche Rückkehrhilfen kann eine Familie mit Kindern erhalten?

Umfassen diese Rückkehrhilfen das auch Geldleistungen für Unterkunft und Ernährung?

Wie lange dauert es, bis diese Leistungen beantragt werden können?

Wo können sie in Lagos beantragt werden?

Wie lange dauert es, bis dieser Leistungsantrag beschieden wird?

Wann werden nach der Bescheidung die Leistungen ausgezahlt?

In welcher Form werden die Leistungen ausgezahlt?,

ist die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Denn die Fragen setzen voraus, dass der Kläger und seine Familie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria zur Exis­tenz­sicherung auf Rückkehrhilfen zurückgreifen müssen. Das Verwaltungsge­richt hat aber nicht festge­stellt, dass die Familie zwingend auf Rückkehrhilfen ange­wiesen ist. Es hat vielmehr selbständig tragend darauf abgestellt, dass der Vater des Klägers, bei dem keine Anhaltspunkte für eine Erwerbs­unfä­higkeit aus gesundheitlichen Grün­den vorlägen, trotz der prekären Ver­hältnisse in Nigeria eine Existenzsicherung für die Familie auf dem von Art. 3 EMRK garantier­ten Niveau sicher­stellen könne (S. 13 des Urteils). Diese Würdigung ist durch den Kläger nicht durch­greifend mit Zu­las­sungs­rügen angegriffen worden. Lediglich ergänzend und ohne dass es darauf ent­schei­dungserheblich ankommt, hat das Verwaltungsgericht auf Rückkehrhilfen abge­stellt (S. 14 des Urteils).

Unabhängig davon hat der Senat in seinen jüngsten Entscheidungen aus­führlich dar­gestellt, welche Rückkehrhilfen Rückkehrern nach Nigeria zur Verfügung stehen und wie diese beantragt werden können.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Mai 2026 - 19 A 1373/23.A -, S. 40 ff. des Urteils und - 19 A 1713/23.A -, S. 39 ff. des Urteils (beide zur Veröffentli­chung in juris vorgesehen).

Weiteren Klärungsbedarf zeigt der Kläger mit der Zulassungsbegründung nicht auf.

Die weiteren unter „2. Abschiebungsandrohung“ als grundsätzlich bedeutsam aufge­worfenen Fragen führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.

Die Fragen,

Ist das Kindeswohl im Rahmen einer Rückkehrentscheidung - hier Abschie­bungsandrohung mit zu berücksichtigen?

Sperren inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse wie etwa eine dauernde Reiseunfähigkeit, eine Beschäftigungsduldung, eine abgeschlossene Ausbil­dung oder familiäre Gründe oder sonstige vergleichbare Gründe den Erlass einer Abschiebungsanordnung in einem Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland?

Ist das BAMF für die Prüfung des Kindeswohls im Rahmen der Abschiebungs­androhung zuständig?

Ist ein Duldungsgrund nach § 43 AsylG im Rahmen einer Rückkehrentschei­dung vom BAMF zu berücksichtigen?

Darf eine Rückkehrentscheidung vor dem Abschluss der Asylverfahren aller Familienmitglieder ergehen?

Ist es für die Beantwortung der Frage zu 5. erheblich, ob die Familienmitglie­der in gemeinsamen Haushalt leben?,

sind nicht mehr klärungsbedürftig. Nach der Neufassung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG mit Wirkung zum 27. Februar 2024,

vgl. BGBl. 2024 I, S. 9 und 14,

erlässt das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Auslän­ders entgegenstehen. Die Gesetzesregelung überantwortet dem Bundesamt aus­drücklich die Prüfung, ob die nach Art. 5 Halbs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG schutz­würdigen inlandsbezogenen Belange bereits dem Erlass der Abschiebungsandro­hung „entgegenstehen“.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ebenfalls geklärt, dass der deutsche Gesetzgeber das Gebot des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG, das Wohl des Kin­des und die familiären Bindungen des Aus­länders im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Ver­fahrens zu be­rücksichtigen, mit der Neufassung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG richtlinien­kon­form umgesetzt hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - juris Rn. 26.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen nicht als verpflichtet angesehen, die Frage des Erfordernisses einer Berück­sichtigung inlandsbezogener Belange im Sinn von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG im Rahmen der Feststellung eines nationalen Abschiebungs­verbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen, sondern sie als hinreichend geklärt erachtet („acte éclairé“).

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - juris Rn. 31.

Schließlich ist in der aktuellen Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, unter welchen Voraussetzungen Aufenthaltsrechte von Familienangehörigen dem Er­lass der Abschiebungsandrohung im Sinn von § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG entgegenste­hen können. Bei der demnach im Rahmen der Abschiebungsandrohung vorzuneh­menden Abwä­gung, ob einer Abschiebung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG das Kindeswohl oder familiäre Bindungen entgegenstehen, können auch Aufenthaltsrechte von Familienangehörigen Berücksichtigung finden. Insofern ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass allein aus dem Umstand, dass die anderen (ausländischen) Familienmitglieder über (befristete oder unbefris­tete) Aufenthaltstitel verfügen, noch nicht folgt, dass eine gemeinsame Rückkehr in jedem Fall von vorn­herein unzumutbar ist. Denn es ist zu berücksichtigen, ob das Familienleben ohne Hindernisse auch im Herkunftsland möglich ist. Insofern sind Ehen und Familien mit deutschen Ehegatten und deutschen Kindern anders zu beur­teilen als rein ausländi­sche Ehen und Familien, bei denen den Familienangehörigen des Asylsuchenden eher zuzumuten ist, ihm in den gemeinsamen Heimatstaat unge­achtet der zwischen­zeitlich vollzogenen Integration in der Bundesrepublik Deutsch­land zu folgen. Ob den Familienange­hörigen die mit der gemeinsamen Rückkehr in ihr Herkunftsland ver­bun­denen Folgen zuzumuten sind, beurteilt sich nicht allein nach dem Grad der dadurch verursachten Härten, sondern wesentlich auch nach dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Asylsuchenden. Etwas anderes kann in­des gelten, wenn bei einem der Familienangehörigen „außergewöhn­liche Umstände“ vorliegen, etwa wenn diesem im Heimatland eine asyl- oder flücht­lingsrechtlich rele­vante Verfolgung droht.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 2026 - 19 A 1373/23.A - S. 53 ff. des Urteils (zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) unter Bezugnahme auf: Schl.-H. OVG, Beschluss vom 31. März 2026 - 6 MB 33/25 - juris Rn. 60; OVG S.-A., Beschluss vom 24. Februar 2010 - 2 M 2/10 - juris Rn. 11, jeweils m. w. N.

Ob ein Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen im Fall einer familiären Lebensge­meinschaft dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegensteht bzw. die Aufhe­bung der Abschiebungsandrohung rechtfertigt, ist somit eine Frage des Einzelfalls, die in die­ser Allgemeinheit keiner generalisierenden Klärung zugänglich ist.

Mit der Frage zu 6. wirft der Kläger sinngemäß die Relevanz eines familiären Zusam­menlebens für die Frage des Bestehens einer „familiären Bindung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG auf. Auch diese Frage ist in der Rechtsprechung des be­schließenden Senats geklärt, nämlich dahingehend, dass für die Auslegung des Be­griffs der „familiären Bindungen“ der weite Familienbegriff aus Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC heranzuziehen ist. Entscheidend ist das tatsächlich bestehende Familienleben. Anhaltspunkte für eine gelebte Beziehung sind etwa ein gemeinsamer Haushalt, Art und Dauer der Beziehung, Interesse und Bindung der Partner aneinander, zum Bei­spiel durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 2026 - 19 A 1373/23.A - Urteil, S. 53 f. (zur Veröffentlichung in juris vorgesehen), m. w. N.

Ob diese dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegenstehenden Vorausset­zungen gegeben sind, ist eine nur im jeweiligen Einzelfall zu beantwortende Frage.

Hinsichtlich der Frage,

Hat das BAMF im Rahmen der Verfügung eines Einreise- und Aufenthaltsver­bots gem. § 11 AufenthG Kindeswohl und Duldungsgründe zu berücksichtigen und selbst zu prüfen?,

sind die Darlegungsanforderungen schon deshalb nicht erfüllt, weil in der Zulas­sungsbegründung Darlegungen zu dieser konkreten Fragestellung fehlen, die den dargestellten Anforderungen entsprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).