Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 11.06.2026 – 19 A 331/25.A

19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0611.19A331.25A.00

Gründe

­Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG ge­nannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ent­sprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beant­wortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher oberge­richtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von all­gemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stel­len würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort­entwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tat­sachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründe­ten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Fest­stellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsver­fahrens bedarf.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A -, juris Rn. 7, vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A -, juris Rn. 27, jeweils m. w. N.

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht.

Die Frage

„1. Welcher Ort ist bei einer nigerianischen Familie der Zielort der Abschiebung, wenn sie nicht zu ihren Her­kunftsfamilien zurückkehren können?“

ist nicht klärungsfähig. Die diese Frage erläuternden Ausführungen vermengen den Begriff des „Zielorts der Abschiebung“ mit Fragestellungen des internen Schutzes. Der Begriff des „Zielorts der Abschiebung“ ist in der höchstrichterlichen Rechtspre­chung geklärt und wird dem folgend in der Rechtsprechung des Senats verwendet, um den Bezugspunkt für die Rückkehrprognose festzulegen. Insofern ist geklärt, dass örtlicher Bezugspunkt für die Rückkehrprognose zunächst der tatsäch­liche Zielort der Ab­schiebung ist. Dies ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typi­scherweise zurückkehren wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 13 und 38; OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 2026 - 19 A 1373/23.A -, S. 17 ff. des Urteils (zur Ver­öffentlichung in juris vorgesehen).

Dagegen betreffen die Ausführungen auf S. 2 bis 5 der Zulassungsbegründung und die in der Fragestellung enthaltene Modifikation, dass der Kläger mit seiner Familie nicht zu seiner Herkunftsfamilie zurückkehren könne, die vom Verwaltungsgericht an­genommene Möglichkeit internen Schutz nach § 3e Abs. 1 AsylG zu erlangen. Nach dieser Bestimmung wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft dann nicht zuer­kannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfol­gung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und ver­nünftiger­weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunfts­landes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegeben­heiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Es fehlt bereits an jeglicher Darlegung, inwiefern sich angesichts des durch § 3e Abs. 1 AsylG vorgegebenen Prüfprogramms die Frage nach dem „Zielort der Abschiebung“ überhaupt stellt. Maßgeblich ist insofern vielmehr allein die Frage des tatsächlichen Ankunftsorts und eines sich evtl. anschließenden Reiseweges in den sicheren Lan­desteil, wobei der Kläger selbst ausdrücklich von Lagos als Ankunftsort ausgeht.

Hinsichtlich der Fragen,

„2. Kann eine 5-köpfige Familie in Lagos unmittelbar nach Ankunft auf dem Flughafen eine Unterkunft be­kommen?

3. Kann eine Familie, falls die Frage zu 4. [gemeint: Frage zu 2.] bejaht wird, in der Unterkunft so lange ver­bleiben, bis sie eine eigene Unterkunft gefunden hat?“

ist die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat im an­gefochtenen Urteil keine Feststellungen getroffen, wonach der Kläger und seine Fa­milie eine (längerfristige) Unterkunft in Lagos benötigen könnten. Es hat auf S. 13 des im Urteil in Bezug genommenen Eilbeschlusses vom 22. Juli 2024 im Verfahren 12 L 602/24.A Lagos lediglich als einen von mehreren alternativen Rückkehrorten im Süden und Südwesten Nigerias benannt. Unabhängig davon lassen sich die Fragen nicht für eine Mehrheit von Fällen verallgemeinernd beantworten. Sie zie­len im Kern auf die Frage der Möglichkeit der Existenzsicherung einer nach Nige­ria zurückkeh­renden Familie, die regelmäßig nur unter Berück­sich­tigung der individu­el­len Lebens­situation und konkreten Umstände wie Alter, Bildungsstand, berufliche Erfahrungen, familiäre Unterstützung etc. beantwortet werden kann.

Soweit sich allgemeine Feststellungen zu den für nach Nigeria zurückkehrende Fa­milien bestehenden Möglichkeiten der Existenzsicherung treffen lassen, hat der Se­nat diese im Übrigen in seinen Urteilen vom 11. Mai 2026 umfassend geklärt.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Mai 2026 - 19 A 1373/23.A -, S. 13 ff. des Urteils und - 19 A 1713/23.A -, S. 13 ff. des Urteils (beide zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

Auch bezüglich der weiteren Fragen,

„4. Welche Rückkehrhilfen kann eine Familie mit 3 Kindern erhalten?

5. Umfassen diese Rückkehrhilfen auch Geld­leistungen für Unterkunft und Ernährung?

6. Wie lange dauert es, bis diese Leistungen beantragt werden können?

7. Wo können sie in Lagos beantragt werden?

8. Wie lange dauert es, bis dieser Leistungsantrag beschieden wird?

9. Wann werden nach der Bescheidung die Leistungen ausgezahlt?

10. In welcher Form werden die Leistungen ausge­zahlt?“,

ist die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Denn die Fragen setzen voraus, dass der Kläger und seine Familie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria zur Exis­tenzsicherung auf Rückkehrhilfen zurückgreifen müssen. Das Verwaltungsge­richt hat aber nicht festge­stellt, dass die Familie zwingend auf Rückkehrhilfen angewiesen ist. Es hat vielmehr in dem im Urteil in Bezug genommenen Eilbeschluss vom 22. Juli 2024 im Verfahren 12 L 602/24.A selbständig tragend darauf abgestellt, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin, bei denen keine Anhaltspunkte für eine Erwerbs­unfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen vorlägen, trotz der prekären Verhältnisse in Nigeria eine Existenzsicherung auf dem von Art. 3 EMRK garantier­ten Niveau si­cherstellen könnten (S. 19 des Beschlussabdrucks: „Festzuhalten bleibt nach alle­dem, dass nicht erkennbar ist, warum es dem Antragsteller und seiner Familie weder möglich noch zumutbar sein sollte, im Anschluss an eine Rückkehr nach Nigeria auch ohne Ein­bindung in ein familiäres oder sonstiges soziales Netz und durch die Aufnahme einer (legalen) Erwerbstätigkeit den notwendigen Lebensunterhalt zu si­chern.“). Diese Würdigung ist durch den Kläger nicht durch­greifend mit Zulassungs­rügen angegriffen worden. Lediglich ergänzend und ohne dass es darauf entschei­dungserheblich ankommt, hat das Verwaltungsgericht auf Rückkehrhilfen abgestellt („Hinzu kommt, dass der Antragsteller (und seine Familie) im Falle der freiwilligen Rückkehr nach Nigeria finanzielle Unterstützung durch die Antragsgegnerin aus den Programmen REAG, GARP oder StarthilfePlus erhalten kann, die es ihnen erleich­tern würde, die Übergangszeit bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu überbrü­cken.“, S. 19 des Beschluss­abdrucks).

Unabhängig davon hat der Senat in seinen jüngsten Entscheidungen ausführlich dar­gestellt, welche Rückkehrhilfen Rückkehrern nach Nigeria zur Verfügung stehen und wie diese beantragt werden können.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Mai 2026 - 19 A 1373/23.A -, S. 40 ff. des Urteils und - 19 A 1713/23.A -, S. 39 ff. des Urteils (beide zur Veröffentli­chung in juris vorgesehen).

Weiteren Klärungsbedarf zeigt der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nicht auf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).