Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 11.06.2026 – 19 A 331/25.A
19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0611.19A331.25A.00
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A -, juris Rn. 7, vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A -, juris Rn. 27, jeweils m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht.
Die Frage
„1. Welcher Ort ist bei einer nigerianischen Familie der Zielort der Abschiebung, wenn sie nicht zu ihren Herkunftsfamilien zurückkehren können?“
ist nicht klärungsfähig. Die diese Frage erläuternden Ausführungen vermengen den Begriff des „Zielorts der Abschiebung“ mit Fragestellungen des internen Schutzes. Der Begriff des „Zielorts der Abschiebung“ ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und wird dem folgend in der Rechtsprechung des Senats verwendet, um den Bezugspunkt für die Rückkehrprognose festzulegen. Insofern ist geklärt, dass örtlicher Bezugspunkt für die Rückkehrprognose zunächst der tatsächliche Zielort der Abschiebung ist. Dies ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 13 und 38; OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 2026 - 19 A 1373/23.A -, S. 17 ff. des Urteils (zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
Dagegen betreffen die Ausführungen auf S. 2 bis 5 der Zulassungsbegründung und die in der Fragestellung enthaltene Modifikation, dass der Kläger mit seiner Familie nicht zu seiner Herkunftsfamilie zurückkehren könne, die vom Verwaltungsgericht angenommene Möglichkeit internen Schutz nach § 3e Abs. 1 AsylG zu erlangen. Nach dieser Bestimmung wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft dann nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Es fehlt bereits an jeglicher Darlegung, inwiefern sich angesichts des durch § 3e Abs. 1 AsylG vorgegebenen Prüfprogramms die Frage nach dem „Zielort der Abschiebung“ überhaupt stellt. Maßgeblich ist insofern vielmehr allein die Frage des tatsächlichen Ankunftsorts und eines sich evtl. anschließenden Reiseweges in den sicheren Landesteil, wobei der Kläger selbst ausdrücklich von Lagos als Ankunftsort ausgeht.
Hinsichtlich der Fragen,
„2. Kann eine 5-köpfige Familie in Lagos unmittelbar nach Ankunft auf dem Flughafen eine Unterkunft bekommen?
3. Kann eine Familie, falls die Frage zu 4. [gemeint: Frage zu 2.] bejaht wird, in der Unterkunft so lange verbleiben, bis sie eine eigene Unterkunft gefunden hat?“
ist die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil keine Feststellungen getroffen, wonach der Kläger und seine Familie eine (längerfristige) Unterkunft in Lagos benötigen könnten. Es hat auf S. 13 des im Urteil in Bezug genommenen Eilbeschlusses vom 22. Juli 2024 im Verfahren 12 L 602/24.A Lagos lediglich als einen von mehreren alternativen Rückkehrorten im Süden und Südwesten Nigerias benannt. Unabhängig davon lassen sich die Fragen nicht für eine Mehrheit von Fällen verallgemeinernd beantworten. Sie zielen im Kern auf die Frage der Möglichkeit der Existenzsicherung einer nach Nigeria zurückkehrenden Familie, die regelmäßig nur unter Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation und konkreten Umstände wie Alter, Bildungsstand, berufliche Erfahrungen, familiäre Unterstützung etc. beantwortet werden kann.
Soweit sich allgemeine Feststellungen zu den für nach Nigeria zurückkehrende Familien bestehenden Möglichkeiten der Existenzsicherung treffen lassen, hat der Senat diese im Übrigen in seinen Urteilen vom 11. Mai 2026 umfassend geklärt.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Mai 2026 - 19 A 1373/23.A -, S. 13 ff. des Urteils und - 19 A 1713/23.A -, S. 13 ff. des Urteils (beide zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
Auch bezüglich der weiteren Fragen,
„4. Welche Rückkehrhilfen kann eine Familie mit 3 Kindern erhalten?
5. Umfassen diese Rückkehrhilfen auch Geldleistungen für Unterkunft und Ernährung?
6. Wie lange dauert es, bis diese Leistungen beantragt werden können?
7. Wo können sie in Lagos beantragt werden?
8. Wie lange dauert es, bis dieser Leistungsantrag beschieden wird?
9. Wann werden nach der Bescheidung die Leistungen ausgezahlt?
10. In welcher Form werden die Leistungen ausgezahlt?“,
ist die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Denn die Fragen setzen voraus, dass der Kläger und seine Familie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria zur Existenzsicherung auf Rückkehrhilfen zurückgreifen müssen. Das Verwaltungsgericht hat aber nicht festgestellt, dass die Familie zwingend auf Rückkehrhilfen angewiesen ist. Es hat vielmehr in dem im Urteil in Bezug genommenen Eilbeschluss vom 22. Juli 2024 im Verfahren 12 L 602/24.A selbständig tragend darauf abgestellt, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin, bei denen keine Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen vorlägen, trotz der prekären Verhältnisse in Nigeria eine Existenzsicherung auf dem von Art. 3 EMRK garantierten Niveau sicherstellen könnten (S. 19 des Beschlussabdrucks: „Festzuhalten bleibt nach alledem, dass nicht erkennbar ist, warum es dem Antragsteller und seiner Familie weder möglich noch zumutbar sein sollte, im Anschluss an eine Rückkehr nach Nigeria auch ohne Einbindung in ein familiäres oder sonstiges soziales Netz und durch die Aufnahme einer (legalen) Erwerbstätigkeit den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern.“). Diese Würdigung ist durch den Kläger nicht durchgreifend mit Zulassungsrügen angegriffen worden. Lediglich ergänzend und ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankommt, hat das Verwaltungsgericht auf Rückkehrhilfen abgestellt („Hinzu kommt, dass der Antragsteller (und seine Familie) im Falle der freiwilligen Rückkehr nach Nigeria finanzielle Unterstützung durch die Antragsgegnerin aus den Programmen REAG, GARP oder StarthilfePlus erhalten kann, die es ihnen erleichtern würde, die Übergangszeit bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu überbrücken.“, S. 19 des Beschlussabdrucks).
Unabhängig davon hat der Senat in seinen jüngsten Entscheidungen ausführlich dargestellt, welche Rückkehrhilfen Rückkehrern nach Nigeria zur Verfügung stehen und wie diese beantragt werden können.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Mai 2026 - 19 A 1373/23.A -, S. 40 ff. des Urteils und - 19 A 1713/23.A -, S. 39 ff. des Urteils (beide zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
Weiteren Klärungsbedarf zeigt der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).