Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 11.06.2026 – 19 B 439/26
19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0611.19B439.26.00
G r ü n d e :
Die nach § 146 Abs. 1 und 4 Sätze 1 bis 3, § 147 VwGO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
Die Prüfung des Senats ist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO auf die vom Antragsteller dargelegten Gründe beschränkt. Diese rechtfertigen es nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die im Bescheid des stellvertretenden Schulleiters der Z.schule vom 23. Februar 2026 unter 1. getroffene Regelung wiederherzustellen. Mit dieser ist der Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung bis zum Ende des Schuljahres 2025/2026 vom Besuch der Z.schule, Förderschule der Stadt X. mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung, ausgeschlossen worden.
Das Verwaltungsgericht ist nach dem Inhalt der Akten zu Recht davon ausgegangen, dass der vorübergehende Ausschluss vom Schulbesuch rechtmäßig ist, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für seinen Erlass in der Person des Antragstellers vorliegen und der stellvertretende Schulleiter sein Ermessen frei von Rechtsfehlern ausgeübt hat. Daher überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Schulbesuchsausschlusses das private Interesse des Antragstellers an seiner vorläufigen Nichtvollziehbarkeit (vgl. § 80 Abs. 5 VwGO).
Gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW können Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule oder deren Teilnahme an anderen schulischen Veranstaltungen eine konkrete Gefahr für die physische oder psychische Unversehrtheit anderer oder die eigene bedeutet, vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Zum Anwendungsbereich dieser Norm und dem Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen im konkreten Fall hat bereits das Verwaltungsgericht das Erforderliche ausgeführt. Der 12 Jahre alte Antragsteller, bei dem im April 2021 aufgrund eines stark ausgeprägten frühkindlichen Autismus sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung festgestellt worden ist, zeigt seit Jahren trotz einer 1:1 bzw. 2:1 Beschulung durch eine Lehr- und eine Integrationskraft und zahlreicher weiterer deeskalierender Vorsorgemaßnahmen der Schule krankheitsbedingt ein nicht nur eigen- sondern auch fremdgefährdendes Verhalten in Form von körperlich aggressiven Ausbrüchen, die sich gegen andere Kinder und Lehrkräfte richten und deren körperliche Unversehrtheit beeinträchtigen. Nach dem Inhalt der Akten haben sich im Schuljahr 2025/2026 die meist unvorhersehbaren aggressiven Durchbrüche in Intensität und Häufigkeit zunehmend gesteigert. Hinsichtlich der Einzelheiten, insbesondere aufgrund welcher auf das unkontrollierbar aggressive Verhalten des Antragstellers zurückzuführenden Vorfälle aktuell von einer konkreten Gefahr für die Gesundheit der am Schulleben Beteiligten auszugehen ist, nimmt der Senat auf die detaillierten Darlegungen in den Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug. Im Kern lässt sich feststellen, dass für den Zeitraum vom 31. März bis zum 11. November 2025 in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Schule 53 Vorfälle dokumentiert sind, davon 24 im laufenden Schuljahr, bei denen der Antragsteller in der Regel ohne nach außen erkennbaren Anlass die Impulskontrolle verloren und vor allem durch Bisse und Kopfschlagen gegen Lehrkräfte und Mitschüler vorgegangen ist. In drei Fällen war eine medizinische Behandlung der Betroffenen erforderlich. Der Senat sieht daher keinen Anlass, im Entscheidungszeitpunkt am Vorliegen der vom Verwaltungsgericht angenommenen und auf die krankheitsbedingten Verhaltensstörungen des Antragstellers zurückzuführende konkreten Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der an der Z.schule unterrichtenden Lehrkräfte und der Mitschülerinnen und Mitschüler des Antragstellers zu zweifeln. Mit der Beschwerde sind weder die zur Grundlage des Bescheids und der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts gemachten Vorfälle noch die sonstigen das vom Antragsteller ausgehende beträchtliche Eigen- und Fremdgefährdungspotenzial begründenden Umstände in Frage gestellt worden. Auch das nach § 54 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW für einen vorübergehenden Ausschluss vom Schulbesuch erforderliche amtsärztliche Gutachten liegt vor. In diesem gelangt die Amtsärztin unter dem 15. Dezember 2025 zu der Einschätzung, dass der Antragsteller krankheitsbedingt impulsive, nicht immer vorhersehbare aggressive Durchbrüche zeige und deshalb eine momentane Beschulung - auch in Kurzform - nicht möglich sei. Eine medikamentöse Behandlung werde zwingend sowie eine stationäre Maßnahme dringend empfohlen. Entgegen der in der Beschwerdebegründung enthaltenen Behauptung ergibt sich aus der ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme vom 23. Februar 2026 keine der Annahme einer konkreten Gefahr entgegenstehende Feststellung zu einer positiven Veränderung des Verhaltens des Antragstellers.
Der Ausschluss vom Besuch der Z.schule bis zum Beginn der nordrhein-westfälischen Sommerferien ist angesichts der derzeit bestehenden konkreten Gefahr, dass der Antragsteller auch künftig gegen Lehrkräfte und Schüler körperlich aggressives Verhalten mit Auswirkungen auf die physische und psychische Gesundheit der am Schulleben Beteiligten an den Tag legen wird, verhältnismäßig und auch ansonsten frei von Ermessensfehlern. Die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahme hat die Beschwerde nicht mit dem Vorbringen in Frage gestellt, die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts verkenne, dass der Antragsteller sich nur in einem zeitlich begrenzten, klar strukturierten Rahmen im Klassenverband aufhalte, nämlich in der Frühstückspause zur Aufrechterhaltung eines minimalen sozialen Kontakts, weshalb es des Schulausschlusses nicht bedürfe. Dieser Vortrag ignoriert, dass es trotz der bereits seit langem ergriffenen umfangreichen Schutzmaßnahmen der Schule, insbesondere der Kurzbeschulung des Antragstellers in der Zeit von 8.45 bis 10.30 Uhr in einem Einzelraum in Anwesenheit nur einer Lehrkraft und des Integrationshelfers und seiner zeitlich begrenzten Teilnahme am gemeinsamen Frühstück im Klassenverband zu Übergriffen mit den benannten Gesundheitsbeeinträchtigungen gekommen ist. Opfer des impulsgesteuerten körperlich aggressiven Verhaltens des Antragstellers waren im Übrigen auch Lehrkräfte außerhalb der Zeiten des gemeinsamen Frühstücks. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers stehen der Schule derzeit auch keine milderen Mittel als der Ausschluss des Antragstellers vom Besuch der Schule mehr zur Verfügung. Wie bereits vom Verwaltungsgericht dargestellt, sieht keiner der Hilfebeteiligten eine andere Möglichkeit mehr als die medikamentöse Einstellung des oftmals verzweifelten Antragstellers, möglichst im Rahmen einer stationären Behandlung in einer Fachklinik für Psychiatrie, um den aggressiven Ausbrüchen entgegen zu wirken. Die vom Antragsteller den Lehrkräften im laufenden Schuljahr zugefügten Verletzungen ignoriert die Beschwerde, wenn in dem sie begründenden Schriftsatz ausgeführt wird, dass über Jahre hinweg mit der Kurzbeschulung in Einzelräumen und 1:1 Betreuung und Integrationshilfe erfolgreich gearbeitet worden sei und diese Beschulung als milderes Mittel weiterhin in Betracht komme. Weitere geeignete, mildere schulische Hilfe- und Schutzmaßnahmen werden mit der Beschwerdebegründung auch nicht aufgezeigt. Die Schule hat im Vorfeld der Verfügung mit der Kurzbeschulung isoliert von der Klasse bei einer in 1:1 bzw. 2:1 Betreuung, um dem Antragsteller den Schulbesuch und eine soziale Teilhabe zu ermöglichen, auch alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeit der sonderpädagogischen Unterstützung des Antragstellers (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 6, § 20 SchulG NRW) ausgeschöpft, ohne dass durch sie das akut selbst- und fremdverletzendes Verhalten verhindert werden konnte. Hinsichtlich der Dauer der zu prognostizierenden Gefahrenlage ist in die rechtliche Bewertung einzustellen, dass die Eltern des Antragstellers offenbar nicht beabsichtigen, die fach- und amtsärztlichen Empfehlungen in Betracht zu ziehen, um dem Antragsteller einen möglichst konfliktfreien Schulbesuch zu ermöglichen. Auch der Senat hat sich bemüht auf der Basis der amtsärztlichen Empfehlungen eine der Wiederaufnahme der Beschulung des Antragstellers dienende vergleichsweise Regelung dahingehend vorzuschlagen, dass auf eine kurzfristige Aufnahme des Antragstellers in der LVR Klinik M. auf der Eltern-Kind-Station hingewirkt wird, deren Ergebnis die Grundlage für eine weitere Beschulung sein könnte. Dem haben sich die Eltern des Antragstellers verweigert. Daher ist aktuell nicht erkennbar, dass sich an dem progredient fremdgefährdenden Verhalten in absehbarer Zeit etwas zu Gunsten des Antragstellers und der Betroffenen ändern könnte. Die Weigerung der Eltern ist vor dem Hintergrund ihrer Behauptung, sich um einen Behandlungsplatz zu bemühen und der Berufung auf einen bereits im Januar 2025 bei der LVR Klinik M. gestellten Antrag auf Aufnahme auf der Eltern-Kind-Station, nicht nachvollziehbar.
Der Ausschluss des Antragstellers erweist sich auch als angemessen. Der mit dem Schulausschluss verfolgte Schutz der körperlichen Unversehrtheit der am Schulleben Beteiligten (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) steht nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, in sein Recht auf schulische Bildung und diskriminierungsfreie Teilhabe an den Bildungsleistungen aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG,
vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 - juris Rn. 47 ff.,
Art. 8 Abs. 1 LVerf NRW, § 1 Abs. 1 SchulG NRW. Denn das subjektive Recht auf schulische Bildung unterliegt den allgemeinen Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung und ist vorliegend durch § 54 Abs. 3 SchulG NRW eingeschränkt. Der stellvertretende Schulleiter der Z.schule durfte aufgrund des unkontrollierbaren Verhaltens des Antragstellers und des damit für die am Schulleben Beteiligten einhergehenden Gefahrenpotentials im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auch rechtsfehlerfrei dem durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf körperliche Unversehrtheit der Lehrkräfte und Mitschülerinnen und Mitschüler des Antragstellers den Vorrang vor dem Bildungs- und Teilhabeanspruch des Antragstellers einräumen. Dem schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf schulische Bildung steht mit der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der in der Schule Anwesenden, insbesondere der besonders vulnerablen Gruppe der Förderkinder, ein hochrangiges Rechtsgut entgegen, das es vorrangig zu schützen gilt.
Der mit der Beschwerde gestellte „Hilfsantrag“ ist mit der gewählten Formulierung mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig. Dem mit ihm zur Entscheidung gestellten Begehren lässt sich kein hinter dem Hauptantrag zurückbleibendes Rechtsschutzziel entnehmen, weil mit der zum Gegenstand des Hauptantrags gemachten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen den Schulbesuchsausschluss eingelegten Widerspruchs die für den Antragsteller bereits angeordnete Kurzbeschulung in zeitlich reduziertem Umfang wiederaufleben würde und diese nach Aktenlage und dem eigenen Vorbringen stets in einem Einzelraum unter durchgehender 1:1 bzw. 2:1 Betreuung durch eine Lehrkraft und eine Integrationskraft stattgefunden hat. Ferner nahm der Antragsteller auch bislang lediglich in den Frühstückspausen am sozialen Leben im Klassenverband teil. Im Übrigen bliebe dem „Hilfsantrag“ auch aus den zum Hauptantrag angeführten Gründen der Erfolg versagt. Er ist daher jedenfalls unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).