Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 11.06.2026 – 20 A 2206/23

20. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0611.20A2206.23.00

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das angegriffene Urteil hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin in erster Linie die Feststellung, dass für eine auf ihrem Grundstück errichtete Stützmauer und einen dort befindlichen Steg eine wasserrechtliche Genehmigung nicht erforderlich sei, sowie hilfsweise die Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Genehmigung erstrebt, mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Im Einzelnen hat das Verwaltungsgericht den Beteiligten in der am 3. November 2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung jeweils eine Schriftsatzfrist bis zum 8. November 2023 gewährt und beschlossen, dass eine Entscheidung den Beteiligten gemäß § 116 Abs. 2 VwGO zugestellt wird. Im Anschluss hat das Verwaltungsgericht den Beteiligten am 20. November 2023 zunächst die durch die entscheidende Einzelrichterin signierte Urteilsformel und am 15. Dezember 2023 das durch die entscheidende Einzelrichterin signierte und mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehene vollständige Urteil zum Zweck der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis übermittelt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen sodann im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Zulässigkeit stehe - da es sich um verschiedene Streitgegenstände handele - nicht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2019 (9 K 4041/18) entgegen, mit dem das Gericht die auf Erteilung einer Baugenehmigung für die betreffenden Anlagen gerichtete Klage der Klägerin unter Verweis auf die erforderliche, aber nicht erteilte und auch nicht zu erteilende wasserrechtliche Genehmigung abgewiesen habe und das nach Ablehnung des hiergegen gerichteten Antrags auf Zulassung der Berufung durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2020 (7 A 4744/19) rechtskräftig geworden sei. Die Klage sei aber sowohl mit ihrem Haupt- als auch mit ihrem Hilfsantrag unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 2021 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Aufgrund des Urteils vom 29. Oktober 2019 stehe gemäß § 121 Nr. 1 VwGO mit bindender Wirkung im Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem damals beigeladenen Beklagten auch für das vorliegende Verfahren fest, dass die streitgegenständlichen baulichen Anlagen nach § 22 Abs. 1 LWG NRW wasserrechtlich genehmigungsbedürftig seien und die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 22 Abs. 3 Satz 1 LWG NRW nicht vorlägen. Die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils nach § 121 Nr. 1 VwGO erstrecke sich nicht nur auf den Urteilstenor, sondern auch auf die Entscheidungsgründe. Tragender Grund für die Abweisung der Klage und die Verneinung des Anspruchs auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung sei gewesen, dass das streitgegenständliche Vorhaben einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfe, die nicht erteilt worden und auch nicht zu erteilen sei. Ein Fall der Rechtskraftdurchbrechung, der die materielle Rechtskraft des Urteils vom 29. Oktober 2019 ausnahmsweise entfallen ließe, liege nicht vor. Der angefochtene Bescheid vom 18. Februar 2021 beinhalte keine Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne von § 51 Abs. 1 VwVfG. Auch fehle es entgegen dem Vorbringen der Klägerin an besonderen Einzelfallumständen, die eine Berufung auf das Urteil vom 29. Oktober 2019 als sittenwidrig erscheinen ließen. Dem diesbezüglichen Einwand der Klägerin, der Beklagte habe als Aufsichtsbehörde die Stadt J. zur Einleitung eines Baugenehmigungsverfahrens gezwungen, obwohl er selbst verpflichtet gewesen wäre, über den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung in angemessener Frist zu entscheiden, könne nicht gefolgt werden. Auch dringe die Klägerin nicht mit ihrem Einwand durch, die Durchbrechung der Rechtskraft sei mit Blick auf § 826 BGB deshalb geboten, weil die Aufrechterhaltung des durch das Urteil geschaffenen Zustandes wegen offensichtlicher Fehlerhaftigkeit des Urteils „schlechthin unerträglich“ sei. Für eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 29. Oktober 2019 bestünden keine Anhaltspunkte. Der insoweit erhobene Einwand der Klägerin, das Urteil leide an einem schwerwiegenden Mangel, weil es auf den Inhalt des baurechtlichen Ablehnungsbescheids Bezug nehme bzw. Ausführungen des Beklagten wortwörtlich wiedergebe und dadurch das Begründungserfordernis des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht erfülle, greife nicht durch.

Der bereits am 29. November 2023 auf der Grundlage der zugestellten Urteilsformel gestellte und am 9. Januar 2024 nach Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils erneuerte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen eines sinngemäß, wenn auch unter teils fehlerhafter Anführung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, geltend gemachten Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts in seiner ursprünglich übermittelten Form entgegen § 117 Abs. 2 Nr. 4 und 5 VwGO nicht über Tatbestand und Entscheidungsgründe verfügte und es sich bei dem nachfolgend übermittelten und mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenen Urteil um ein bloßes Scheinurteil handelte, das so gar nicht mehr hätte ergehen dürfen.

Die Klägerin übersieht mit ihrer insoweit erhobenen und im Einzelnen näher begründeten Rüge bereits im Ausgangspunkt, dass das Verwaltungsgericht auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2023 nur ein einheitliches Urteil gesprochen und dabei die zunächst allein übermittelte Urteilsformel durch die nachträgliche Zustellung des vollständigen Urteils um den Tatbestand und die Entscheidungsgründe ergänzt hat. Das Verfahren des Verwaltungsgerichts, innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zunächst das unvollständige Urteil, d. h. nur die Urteilsformel, zur Geschäftsstelle zu geben und zustellen zu lassen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch § 116 Abs. 2 i. V. m. § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO gedeckt. Wenn das unvollständige Urteil dabei nicht nur - wie von § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO vorgesehen - innerhalb von zwei Wochen der Geschäftsstelle übergeben, sondern den Beteiligten auch - durch Zustellung - mitgeteilt wird, entspricht dies dem Sinn der genannten Regelung, die Beteiligten nicht unnötig lange im Unklaren über das Entscheidungsergebnis zu lassen. Dieses zunächst unvollständige Urteil ist auch nicht unter Verletzung von Verfahrensrecht ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ergangen. Denn deren anfängliches Fehlen ist mit der Zustellung des vollständigen Urteils innerhalb der hierfür maßgeblichen Frist von fünf Monaten ausgeglichen worden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1984 - 4 CB 38.84 -, juris, Rn. 4; zur Fünf-Monats-Frist Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OBG 1/92 -, juris, Rn. 12.

Letzteres wäre selbst dann der Fall, wenn sich eine Zustellung der Urteilsformel ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe - anders als eine formlose Mitteilung der auf der Geschäftsstelle hinterlegten Urteilsformel - nicht mehr auf § 116 Abs. 2 i. V. m. § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO stützen ließe und in Ermangelung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ein zunächst formell mangelhaftes Urteil vorläge. Denn auch in diesem Fall wäre der formelle Fehler durch die nachträgliche Zustellung des vollständigen Urteils behoben. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass auch ein in der Unvollständigkeit eines Urteils liegender formeller Mangel durch eine erneute Zustellung des vollständigen Urteils behoben werden kann. Ein gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5, § 138 Nr. 6 VwGO rügefähiger Begründungsmangel läge nicht vor, weil es in einem solchen Fall allein auf die zweite - vollständige - Ausfertigung des Urteils ankommt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1995 - 4 B 248/95 -, juris, Rn. 8, OVG M.-V., Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 3 L 154/07 -, juris, Rn. 7, Hess. VGH, Beschluss vom 14. November 2001 - 11 UZ 2462/00. A -, juris, Rn. 4.

Hiermit setzt sich die Klägerin nicht in der gebotenen Weise auseinander. Sie zeigt mit ihrem Zulassungsvorbringen nichts auf, was dem Senat ernstlich Anlass geben könnte, diese Rechtsprechung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren in Frage zu stellen. Die von ihr angeführte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 18. September 2014 - IX B 9, 19/14 -), die eine Behebung eines Begründungsmangels durch die nachträgliche Zustellung eines vollständigen Urteils verneint, ist nicht zur Verwaltungsgerichtsordnung ergangen und aus verfassungsrechtlichen Gründen auch nicht geboten.

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Mai 2002 - 2 BvR 2177/01 -, juris, Rn. 9 ff.

2. Weitere Berufungszulassungsgründe benennt die Klägerin nicht ausdrücklich. Soweit ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 15. Februar 2024 unter Gliederungspunkt A) jedenfalls sinngemäß zur weiteren Begründung des Zulassungsbegehrens dienen sollen, gebieten auch sie eine Zulassung der Berufung gegen das angegriffene Urteil nicht.

a) Mit ihnen sind insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der (inhaltlichen) Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt.

Ernsthafte Richtigkeitszweifel im vorstehenden Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig sei, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beantworten ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 6, m. w. N.

Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 8, m. w. N.

Soweit sich das tatsächliche Vorbringen im Zulassungsverfahren auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung bezieht, kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur in Betracht, wenn aufgezeigt wird, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme oder der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts genügt zur Begründung ernstlicher Zweifel für sich genommen hingegen nicht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2026 - 20 A 2469/22 -, juris, Rn. 10 f., m. w. N.

aa) Diesen Darlegungsanforderungen wird die im Einzelnen näher ausgeführte Behauptung, die vom Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen seien in verschiedenen Punkten unzutreffend, nicht gerecht. Mit dem Zulassungsvorbringen ist - was aber erforderlich gewesen wäre - bereits weder vorgetragen, inwiefern sich die im Einzelnen lediglich pauschal und weitestgehend unsubstantiiert behaupteten Unrichtigkeiten in den tatbestandlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts überhaupt auf das Entscheidungsergebnis auswirken sollten, noch ist dies sonst offensichtlich.

bb) Die Klägerin zieht auch die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, ein die Durchbrechung der materiellen Rechtskraft des Urteils vom 29. Oktober 2019 gebietender Verstoß gegen die guten Sitten liege nicht vor, nicht durchgreifend in Zweifel. Soweit sie insoweit unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend macht, der Beklagte könne sich nicht auf die Rechtskraft dieses Urteils berufen, weil er, anstatt selbst über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zu entscheiden, in treuwidriger Weise ein Baugenehmigungsverfahren erzwungen und das Verwaltungsgericht die Vorgaben des Beklagten wörtlich übernommen habe, setzt sie sich mit der angegriffenen Entscheidung schon nicht hinreichend auseinander. Das Verwaltungsgericht hat insofern zutreffend festgestellt, dass gerade keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass der Beklagte in irgendeiner Form durch Täuschung, Lüge, wissentlich falschen Sachvortrag oder sonstige sittenwidrige Beeinflussung seinerzeit eine sachlich unrichtige Entscheidung der Bauordnungsbehörde bzw. des Gerichts herbeigeführt haben könnte. Inwiefern diese Einschätzung unzutreffend sein sollte, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht in einer dem Darlegungserfordernis entsprechenden Weise auf.

b) Überdies ergibt sich ein gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen hätte.

Zur Darlegung der Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht bedarf es im Ausgangspunkt eines substantiierten Vortrags, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen hierbei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zudem muss ein - wie hier - in der Vorinstanz durch eine rechtskundige Person vertretener Kläger grundsätzlich darlegen, dass er bereits in der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat. Eines förmlichen Beweisantrags bedarf es nur dann nicht, wenn sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2026 - 20 A 2469/22 -, juris, Rn. 29 f.

Ausgehend hiervon ist eine Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht nicht mit der (sinngemäßen) Rüge aufgezeigt, das Verwaltungsgericht habe eine Amtsermittlung hinsichtlich der Frage, ob sich in dem ausgetrockneten ehemaligen Bachbett Wasser befinde, zu Unrecht nicht vorgenommen. Ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts, wonach der Begründetheit der streitgegenständlichen Klage bereits die Rechtskraft des Urteils vom 29. Oktober 2019 entgegensteht, kam es auf die Frage, ob sich in dem ausgetrockneten Bachbett Wasser befinde, schon gar nicht entscheidungserheblich an. Darüber hinaus hat die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch keinen entsprechenden hinreichend substantiierten Beweisantrag gestellt und nicht ansatzweise dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht ausgehend von dessen Rechtsstandpunkt insoweit aus sonstigen Gründen eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 bis 3 GKG i. V. m. Nr. 51.2.2 des bei Eingang des Zulassungsantrags noch maßgeblichen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.