Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 11.06.2026 – 23 A 41/24.A
23. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0611.23A41.24A.00
Gründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung, der sich nur gegen die mit dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Aufhebung der in der Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2021 enthaltenen Abschiebungsandrohung und des in Ziffer 6 des Bescheids verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots richtet, hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher in der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich auch in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Dass und warum diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Zulassungsantrag darzulegen, wozu die Ausformulierung der für klärungsbedürftig gehaltenen Rechts- oder Tatsachenfrage gehört.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2026
- 23 A 3400/25.A -, juris Rn. 3 f., m. w. N.
Danach legt die Beklagte die grundsätzliche Bedeutung der von ihr formulierten Fragen,
„ob ein bei der Rückkehrentscheidung bzw. dem Erlass einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigendes inlandsbezogenes Abschiebungsverbot auch bei einer während des Asylverfahrens bestehenden Aufenthaltsgestattung eines Mitglieds der Kernfamilie festzustellen ist“,
beziehungsweise,
„ob eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylG einen (rechtmäßigen) Aufenthalt eines Mitglieds der Kernfamilie begründet, der vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 15.02.2023 - C-484/22 -) im Rahmen des Art. 5 lit. a und b der Rückführungsrichtlinie Berücksichtigung finden muss“,
nicht dar.
Der Senat geht unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens davon aus, dass die Beklagte damit für grundsätzlich klärungsbedürftig hält,
ob der Rechtmäßigkeit einer gegenüber einem Mitglied einer in Deutschland zusammenlebenden Kernfamilie nach § 34 Abs. 1 AsylG verfügten Abschiebungsandrohung das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen im Sinne des die Anforderungen von Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG umsetzenden § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegenstehen können, wenn der Vollzug der Abschiebungsandrohung zu einer Trennung von einem anderen Mitglied der Kernfamilie führte, dessen Aufenthalt in Deutschland (lediglich) nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG zur Durchführung des Asylverfahrens weiterhin gestattet ist.
Die so verstandene Rechtsfrage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2025 - 21 A 2595/24.A -, juris Rn. 18 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 23. Januar 2025 - OVG 12 N 23/24 -, juris Rn. 6 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 14. Oktober 2024 - 4 A 303/23.A -, juris Rn. 6, 9 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2024 - 4 LA 21/24 -, juris Rn. 12, 15 f., jeweils zur im Kern identischen von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage; siehe auch Hess. VGH, Beschluss vom 12. März 2026 - 2 A 1672/25.Z.A -, juris Rn. 22; Bay. VGH, Beschlüsse vom 7. August 2023 - 6 ZB 23.30299 -, n. v. (von der Beklagten selbst zitiert), und vom 1. August 2023 - 6 ZB 22.31073 -, juris Rn. 28, 31 ff.,
inzwischen hinreichend geklärt. Sie lässt sich mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) ohne Weiteres bejahen. Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG gebieten die gebührende Berücksichtigung der dort genannten Belange - das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen - im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens; es genügt nicht, wenn diese schützenswerten Interessen erst im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug der Rückkehrentscheidung geltend gemacht werden können.
Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris Rn. 24 ff., und Urteil vom 11. März 2021 - C-112/20 -, juris Rn. 33 ff.
Dafür, dass insoweit im hier gegebenen Zusammenhang, wie es die Beklagte für richtig hält, grundsätzlich zu differenzieren sein könnte, ob ein anderes Kernfamilienmitglied, von dem im Fall des Vollzugs der Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG eine Trennung drohte, (noch) über ein dauerhaftes oder nur vorübergehendes (rechtmäßiges) Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügt, gibt insbesondere die Rechtsprechung des EuGH nichts her. Eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG begründet einen vor jedweder Überstellung in einen möglichen Verfolgerstaat schützenden rechtmäßigen Aufenthalt. Mit Blick auf die Dauer von Asylverfahren kann auch nicht davon ausgegangen werden, eine infolge des Vollzugs der Rückkehrentscheidung eintretende Trennung von einem „nur“ über eine Aufenthaltsgestattung verfügenden anderen Kernfamilienmitglied sei mit Blick auf die nach Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG schutzwürdigen Belange grundsätzlich nicht relevant. Zugleich kann nicht grundsätzlich unterstellt werden, dass auch das Asylverfahren des anderen Kernfamilienmitglieds erfolglos bleiben und die Aufenthaltsgestattung daher nicht in ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht münden werde.
Vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 23. Januar 2025 - OVG 12 N 23/24 -, juris Rn. 9 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 14. Oktober 2024 - 4 A 303/23.A -, juris Rn. 10 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2024 - 4 LA 21/24 -, juris Rn. 15 f.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezem-ber 2025 - 21 A 2595/24.A -, juris Rn. 27, und Bay. VGH, Beschluss vom 7. August 2023 - 6 ZB 23.30299 -, n. v. (von der Beklagten selbst zitiert).
Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass auch in Ansehung dieser obergerichtlichen Rechtsprechung der geltend gemachte grundsätzliche Klärungsbedarf (fort-)bestünde. Die Beklagte postuliert zwar, dass der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung das Kindeswohl und familiäre Belange nur dann entgegenstehen könnten, wenn das nicht von der Abschiebungsandrohung betroffene andere Kernfamilienmitglied über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland verfüge, was bei Vorliegen einer Aufenthaltsgestattung nicht der Fall sei. Den die gegenteilige Auffassung tragenden Erwägungen tritt die Beklagte in ihrer Zulassungsschrift jedoch inhaltlich nicht im Einzelnen substantiiert entgegen. Allgemeine Ausführungen etwa zu den (Grenzen der) aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen von Art. 6 GG und dem „berechtigten Interesse des Staates am Erlass und an der Vollstreckung der Abschiebungsandrohung“ genügen hierfür ebenso wenig wie Erläuterungen zur Rechtsnatur und den Rechtswirkungen einer - auch nach Auffassung der Beklagten einen legalen Aufenthalt in Deutschland für die Dauer des Asylverfahrens begründenden - Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG.
Vgl. hierzu schon OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2025 - 21 A 2595/24.A -, juris Rn. 27.
Die Beklagte räumt der Sache nach vielmehr selbst ein, dass schon nicht allgemein davon ausgegangen werden kann, dass bei „in der Praxis häufig nicht parallel ab[laufenden]“ Asylverfahren von Mitgliedern einer Kernfamilie eine Trennung, die infolge des Vollzugs einer gegenüber einem Familienmitglied nach negativem Abschluss des Asylverfahrens erlassenen Abschiebungsandrohung drohte, wenn einem anderen Familienmitglied der Aufenthalt für die Dauer seines Asylverfahrens weiterhin nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestattet ist, nur eine vorübergehende wäre, weil „die Wiederherstellung der familiären Gemeinschaft in naher Zukunft im Herkunfts- oder anderen Staat möglich“ wäre. Es ist nicht grundsätzlich sichergestellt, dass das die Aufenthaltsgestattung vermittelnde Asylverfahren des anderen Kernfamilienmitglieds in einem so kurzen Zeitraum (und) mit negativem Ergebnis abgeschlossen werden wird, dass trennungsbedingte Beeinträchtigungen der in Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG genannten schutzwürdigen Belange als noch zumutbar qualifiziert werden könnten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2025 - 21 A 2595/24.A -, juris Rn. 27; siehe auch Nds. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2024 - 4 LA 21/24 -, juris Rn. 16.
Soweit die Beklagte mit dem Beschleunigungsgebot des Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU argumentiert, folgt hieraus ebenfalls nichts Durchgreifendes für die von ihr vertretene Auffassung. Das Beschleunigungsgebot lässt die inhaltlichen Anforderungen an die Prüfung einer Rückkehrentscheidung unberührt.
Vgl. hierzu OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 23. Januar 2025 - OVG 12 N 23/24 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2024 - 4 LA 21/24 -, juris Rn. 16 a. E.
Auch die von der Beklagten angeführten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, die ihre Auffassung stützen sollen, setzen sich, soweit erkennbar, inhaltlich mit den die gegenteilige Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung tragenden Erwägungen nicht konkret auseinander. Allein der Umstand, dass die erstinstanzliche Rechtsprechung in Bezug auf die aufgeworfene Grundsatzfrage nicht (gänzlich) einheitlich ist, begründet hier keinen (fortbestehenden) Klärungsbedarf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).