Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 11.06.2026 – 31 B 480/26.BDG
31. Senat (Disziplinarsenat) · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0611.31B480.26BDG.00
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist zulässig (1.). Sie hat indes in der Sache keinen Erfolg (2.).
1. Die Beschwerde ist gemäß § 67 Abs. 1 BDG in der seit dem 1. April 2024 geltenden Fassung i. V. m. § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Ein Ausschluss des Beschwerderechts folgt nicht aus § 62 Abs. 2 Satz 6 BDG. Der dort bestimmte Beschwerdeausschluss erfasst allein die Beschlüsse, in denen das Gericht auf Antrag eine Frist zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 62 Abs. 2 Sätze 1, 3, 4 und 5 BDG bestimmt oder verlängert. Ablehnende Entscheidungen gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 BDG - wie im Streitfall - sind hiervon nicht erfasst und bleiben (auch nach dem Bundesdisziplinargesetz in der seit dem 1. April 2024 geltenden Fassung) nach den allgemeinen Regeln anfechtbar.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.02.2019 - 3d E 17/19.O -, juris, und vom 14.09.2011 - 3d E 974/11.O -, juris Rn. 13, jeweils zum LDG NRW; OVG Schleswig, Beschluss vom 08.08.2025 - 14 O 1/25 -, juris Rn. 4 ff. unter zutreffendem Verweis auf die Gesetzgebungsmaterialien, wonach § 62 Abs. 2 Sätze 3 bis 6 BDG (aufgrund der Streichung der Vorschrift zur Nachtragsdisziplinarklage und damit einhergehend der früheren Verweisung auf § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 BDG a. F.) lediglich (zusammenhängend) „ausformuliert“ wurde, ohne eine inhaltliche Änderung erfahren zu haben; a. A. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG Kommentar, 3. Aufl. 2025, § 62 BDG Rn. 7 m. w. N.
2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Bestimmung einer Frist zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BDG abgelehnt. Das Gesetz geht in dieser Vorschrift davon aus, dass die Behörde das Disziplinarverfahren innerhalb von sechs Monaten abschließt. Diese Frist ist jedoch keine absolute; sie ist vielmehr Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes und soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Dienstbehörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen. Es soll sie insbesondere daran hindern, nach Einleitung des Verfahrens untätig zu bleiben. Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich erheblichen Sachverhalt umfassend zu ermitteln und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die in § 62 Abs. 1 BDG genannte Frist unter Umständen nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und die Anhörungspflicht zu verletzen. Ein eventuelles säumiges Verhalten der für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde muss daher schuldhaft sein.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2019 - 3d E 17/19.O -, juris Rn. 11 f. zu § 62 LDG NRW m. w. N.
Eine schuldhafte Verfahrensverzögerung lässt sich vorliegend (noch) nicht feststellen. Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände des Antragstellers verfangen nicht.
Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, maßgeblich sei neben dem „aktuelle[n] Verfahrensstand“ auch die „vorangegangene Verfahrensförderung“ seitens der Antragsgegnerin; es komme auch darauf an, wann die Antragsgegnerin tatsächlich Kenntnis vom Wegfall des Aussetzungsgrundes gehabt habe und ob sie ab diesem Zeitpunkt die gebotenen Maßnahmen zur Verfahrensförderung ergriffen habe.
1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass für die Frage, ob eine unangemessene Verzögerung im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 1 BDG vorliegt, der Sachstand zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die mit Schriftsatz vom 8. Januar 2026 beantragte Fristsetzung maßgeblich ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2019 - 3d E 17/19.O -, juris Rn. 13 f. m. w. N.
Zu diesem Zeitpunkt lag der Ermittlungsbericht vom 18. März 2026 gegen den Antragsteller vor. Anders als der Antragsteller mit seiner Beschwerde vorbringt, hat das Verwaltungsgericht aus dem Ermittlungsbericht auch nicht „eine zu weitgehende Entlastung der Antragsgegnerin abgeleitet“. Vielmehr hat es ausdrücklich offen gelassen, ob im Hinblick auf die Fertigstellung des Ermittlungsberichts während des erstinstanzlichen Eilverfahrens überhaupt von einer unangemessenen Verzögerung des behördlichen Disziplinarverfahrens ausgegangen werden könne.
Tragend hat das Verwaltungsgericht „jedenfalls“ darauf abgestellt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens vorliege, der in weiterem Aufklärungsbedarf bestehe. Der Antragsteller übersieht mit seinem diesbezüglichen Vorbringen, dass er selbst mit Schreiben vom 20. März 2026 und damit nach Übersendung des Ermittlungsberichts beantragt hatte, den Bericht in seiner derzeitigen Fassung „nicht zur Grundlage einer Abschlussentscheidung zu machen“. Vielmehr stellte er - unabhängig davon, ob dies „grundlos“ oder nicht erfolgte - gegenüber der Antragsgegnerin die umfangreichen Anträge, „in die weitere Beweisaufnahme einzutreten“, fünf näher bezeichnete Beweisanträge zu bescheiden und die beantragten Ermittlungen durchzuführen sowie ihm „nach Abschluss der ergänzenden Ermittlungen erneut rechtliches Gehör zu gewähren“. Dass die Antragsgegnerin diesen Beweisanträgen - wie sie mit Schriftsatz vom 7. April 2026 gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt hat - „antragsgemäß“ nachzukommen beabsichtige, „unter anderem mehrere Zeugen zu vernehmen“, um eine „zeitgerechte Förderung des Verfahrens bemüht“, aber von den weiteren Beteiligten abhängig sei, erklärt den vom Verwaltungsgericht angenommenen weiteren Aufklärungsbedarf im Hinblick auf die Pflicht der Disziplinarbehörde zur umfassenden Ermittlung des Sachverhalts (§ 21 Abs. 1 BDG). Von etwa offensichtlich überflüssigen oder unangemessen verzögernden Ermittlungsmaßnahmen kann schon deshalb nicht ausgegangen werden. Ins Leere geht damit das Vorbringen des Antragstellers, es hätte geprüft werden müssen, ob die Erklärung der Antragsgegnerin tatsächlich verbindlich sei, welchen Umfang die Ermittlungen haben sollten und ob damit die Beweisanträge vollständig oder nur teilweise aufgegriffen werden sollten. Dass die weitere Beweiserhebung „gerade Folge eines Ermittlungsberichts [ist], der aus Sicht des Antragstellers handwerklich und verfahrensrechtlich keine tragfähige Grundlage für eine Abschlussentscheidung bietet“, wie der Antragsteller meint, besagt nichts über eine schuldhafte Verfahrensverzögerung seitens der Antragsgegnerin. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller „rechtsschutzlos“ gestellt werde. Abgesehen davon, dass nach bisherigem Stand offen bleibt, ob die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller eine - und wenn ja welche - Disziplinarmaßnahme (der Ermittlungsführer schlägt eine Geldbuße vor) verhängen wird, steht es dem Antragsteller frei, im Falle einer veränderten Sachlage erneut einen Antrag auf gerichtliche Fristsetzung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 BDG zu stellen, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.12.1996 - 1 DB 22.96 -, juris Rn. 14.
Dies gilt ebenso im Hinblick auf den Vorwurf des Antragstellers einer fehlenden „konkret strukturierte[n] und zeitlich nachvollziehbare[n] Verfahrensförderung“. Mit Schriftsatz vom 7. April 2026 hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar hinsichtlich der beabsichtigten Zeugenvernehmungen auf eine Abstimmung mit den „weiteren Beteiligten“ hingewiesen. Dass dem Antragsteller offenbar bislang keine konkreten Termine der Zeugenvernehmungen mitgeteilt worden sein mögen, besagt für sich genommen nichts über die weitere (interne) Verfahrensförderung seitens der Antragsgegnerin und lässt auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde (noch) nicht ein schuldhaft säumiges Betreiben des Verfahrens auf Seiten der Antragsgegnerin erkennen.
2. Durchgreifende Anhaltspunkte für ein vorheriges schuldhaft säumiges Betreiben des Disziplinarverfahrens sind ebenfalls nicht erkennbar.
Das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ist mit Verfügung vom 14. August 2024 eingeleitet und vor dem Hintergrund des gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 22 Abs. 3 BDG ausgesetzt worden. Hinreichende Anhaltspunkte, die gegen die Rechtmäßigkeit der Aussetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. September 2024 sprechen könnten, benennt der Antragsteller nicht. Das pauschale Aufwerfen von diesbezüglichen „Zweifeln“ genügt hierfür nicht, zumal die Aussetzung des Disziplinarverfahrens gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 BDG im Ermessen des Dienstherrn steht.
Der Antragsteller dringt auch mit seinem Einwand nicht durch, die Antragsgegnerin hätte prüfen müssen, weshalb die Beweiserhebung erst jetzt erforderlich geworden sei, obwohl er die Vorwürfe bereits seit längerer Zeit bestreite und die Einstellung des Verfahrens beantragt hätte.
Die Antragsgegnerin ist ausweislich der Disziplinarakte mit Schreiben der Staatsanwaltschaft am 28. Mai 2025 über die Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens gegen den Antragsteller informiert worden. Der Disziplinarakte lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin am 3. Juni 2025 die Fortsetzungsverfügung des Disziplinarverfahrens vorbereitete, den Ermittlungsführer am 16. Juni 2025 beauftragte, am 8. Juli 2025 eine Besprechung abhielt u. a. zur Beauftragung des Ermittlungsführers mit der Sichtung des einschlägigen Videomaterials und zur geplanten Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft, den Antragsteller mit Schreiben vom 24. Juli 2025 über die beabsichtigte Fortsetzung informierte und das Verfahren schließlich mit Verfügung vom 30. Juli 2025, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 26. August 2025 zugestellt, fortsetzte. Der Antragsteller nahm über seinen Bevollmächtigten sodann am 27. August 2025 hierzu Stellung und bestritt die ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen.
Vor diesem Hintergrund bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin seit der Fortsetzung des Verfahrens bis zum Antrag des Antragstellers Anfang Januar 2026 bzw. der Vorlage des Ermittlungsberichts am 18. März 2026 das Verfahren in zurechenbarer Weise säumig betrieben hätte.
Der Antragsteller legt mit seiner Beschwerde schon nicht dar, dass und inwiefern die Antragsgegnerin „tatsächlich“ zu einem anderen Zeitpunkt Kenntnis vom Wegfall des Aussetzungsgrundes gehabt haben könnte. Er wirft diese Frage lediglich pauschal auf. Sein Vortrag, die Antragsgegnerin habe bereits am 28. Mai 2025 von der Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens erfahren, gleichwohl erst zwei Monate später am 30. Juli 2025 das Disziplinarverfahren formell fortgesetzt, lässt die oben genannten Vorbereitungshandlungen der Antragsgegnerin unberücksichtigt.
Der Ermittlungsführer nahm zudem im Folgenden Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft und sichtete die Videoaufzeichnungen (vgl. S. 3, Ziffer 1.5 des Ermittlungsberichts). Weiterhin bereitete er seinen Bericht vor, wie die E-Mails, Nachfragen und Vermerke seit Mitte Januar 2026 in der vorgelegten Disziplinarakte aufzeigen. Schließlich legte er den Bericht am 18. März 2016 und damit ca. sieben Monate nach Äußerung des Antragstellers am 27. August 2025 vor.
Der Antragsteller erläutert auch insoweit nicht substantiiert, inwiefern die Schlussfolgerung gerechtfertigt sein könnte, die Antragsgegnerin habe „zuvor nichts unternommen“, „nicht mit der gebotenen und möglichen Beschleunigung durchgeführt“ und das Verfahren „monatelang nicht ausreichend“ gefördert. Anhaltspunkte für eine damit einhergehende und zurechenbare Verzögerung seitens der Antragsgegnerin drängen sich dem Senat auch nicht aufgrund der vorgelegten Disziplinarakte auf. Berücksichtigung findet dabei insbesondere, dass Beurteilungsspielräume und Zweckmäßigkeitsüberlegungen der Ermittlungsbeamten zu respektieren sind.
Vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG-Kommentar, 3. Aufl. 2025, § 62 BDG Rn. 9.
Dass der Antragsteller den Vorwurf bereits im Juli 2025 „ausdrücklich bestritten“ hat und dies mit Schriftsatz vom 27. August 2025 „vertieft“ hat, führt zu keiner abweichenden Bewertung.
3. Der Antragsteller weist zwar zutreffend darauf hin, dass ihm der Schriftsatz des Antragsgegners vom 7. April 2026 zur beabsichtigten Stellung weiterer Beweisanträge nach Erhalt des Ermittlungsberichts vor dem angefochtenen Beschluss nicht übermittelt wurde. Ausweislich der erstinstanzlichen Gerichtsakte ist der Schriftsatz - offensichtlich versehentlich, wie dem Antragsteller zwischenzeitlich offenbar telefonisch mitgeteilt wurde - dem Antragsgegner zur Stellungnahme übersandt worden mit der Bemerkung, ob an dem Antrag festgehalten werden soll. Der Antragsteller legt mit seiner Beschwerde jedoch nicht hinreichend dar, dass und inwiefern diese fehlende Übermittlung „erheblich“ sein könnte. Der Vortrag, er hätte insbesondere erwidert, dass die angekündigte Beweisaufnahme nicht als Entlastung verstanden werden dürfe, bleibt ebenso unbestimmt und widersprüchlich wie die Behauptung, die Erklärung des Antragsgegners bestätige, dass der Ermittlungsbericht keine tragfähige Abschlussreife hergestellt habe. Im Übrigen muss das Gericht nach allgemeinem Prozessrecht - wie im Streitfall erfolgt - der Disziplinarbehörde rechtliches Gehör gewähren und diese mit der Zuleitung des Antrags zur Darlegung der Gründe auffordern, die einen Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens verhindert haben. Auf sich beruhen kann, ob es wegen des Charakters des Verfahrens als eines Eilverfahrens nur ausnahmsweise geboten ist, dem Beamten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Antragserwiderung der Behörde zu geben.
Vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG Kommentar, 3. Aufl. 2025, § 62 BDG Rn. 7. m. w. N.
Denn der Antragsteller hatte jedenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 BDG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).