Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 11.06.2026 – 4 E 390/26
4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0611.4E390.26.00
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ungeachtet der Frage hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Beschwerde abzulehnen, weil er mutwillig ist (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO).
Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Aus der gemäß Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen „normalen“ Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.7.2020 - 1 BvR 631/19 -, juris, Rn. 28, m. w. N.; BGH, Beschluss vom 11.1.2018 - III ZB 87/17 -, juris, Rn. 7.
Nach diesen Maßstäben ist die Rechtsverfolgung des Klägers mutwillig. Ohne jeden Bezug zu den von ihm behaupteten materiell-rechtlichen und prozessualen Ansprüchen, die er im Zusammenhang mit seiner Unterbringung im Maßregelvollzug geltend macht, wendet sich der Kläger der Sache nach gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts, den er pauschal als krasse Fehlentscheidung bezeichnet, aus der eine Verletzung einzelner Grundrechte und grundrechtlicher Gewährleistungen resultiere. Hinsichtlich der Begründung für die von ihm verneinte Rechtswegzuständigkeit nach § 23 EGGVG verweist er ausschließlich darauf, dass die Rechtswegzuständigkeit dem materiellen Recht folge, sowie auf eine Vielzahl von ihm eingereichter, ersichtlich nicht verfahrensbezogener Stellungnahmen und von ihm als solche bezeichnete rechtswissenschaftliche Abhandlungen, ohne jedoch Konsequenzen für dieses Verfahren auch nur im Ansatz zu benennen. Seine „rechtswissenschaftlichen Abhandlungen“ bestehen wiederum im Wesentlichen aus einer scheinbar beliebigen Aneinanderreihung von Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung, hinsichtlich derer der Kläger eine Relevanz für sein Begehren weder benennt noch sinngemäß erkennen lässt. In der Sache erschöpft sich das Vorbringen des Klägers darin, seinen allgemeinen Unmut über seine persönliche Situation zu äußern und sein persönliches Umfeld ebenso wie Angehörige der Justiz und der Vollzugsbehörden zu beleidigen oder zu bedrohen. Trotz des ihm bereits bei Klageeingang erteilten Hinweises auf eine fehlende Zuständigkeit des von ihm angerufenen Verwaltungsgerichts beharrt er auf der Durchsetzung der von ihm behaupteten Ansprüche gegenüber einer Vielzahl von beklagten Behörden und juristischen Personen auf dem Verwaltungsrechtsweg, statt die ihm aufgezeigten und von der Rechtsordnung jeweils vorgesehenen Wege zu beschreiten. Dieses prozessuale Vorgehen zeigt, dass es dem Kläger mit seinen zahlreichen Eingaben ganz offensichtlich nicht um die gerichtliche Klärung ihn betreffender Rechtsfragen geht, sondern um die Aufrechterhaltung einer Kommunikation mit den Gerichten und ihre dauerhafte Beschäftigung mit seinen größtenteils nicht nachvollziehbaren Rechtsbehauptungen und Mutmaßungen. Eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei würde sich bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage in Abwägung der Prozessaussichten und des Kostenrisikos prozessual nicht derart verhalten, sondern ihr Begehren in der gebotenen Form gegenüber den zuständigen Stellen bzw. auf dem gesetzlich vorgesehenen Rechtsweg nach Maßgabe der einschlägigen Prozessordnung weiterverfolgen. Diese Möglichkeit ist auch dem Kläger, dessen Anliegen - soweit ersichtlich - nicht fristgebunden sind, nach wie vor eröffnet. Auch aus diesem Grund bestand aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Senats keine Veranlassung zur beantragten Rücksendung der Schreiben des Klägers vom 12.1.2026 und 3.3.2026 sowie zur Gewährung einer begehrten weiteren Äußerungsfrist.
Angesichts der Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Klägers bleibt sein hilfsweise gestellter Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO) ebenfalls ohne Erfolg.
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass Gerichte durch eine offensichtlich sinnlose Inanspruchnahme ihrer Arbeitskapazitäten nicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert werden sollen, auch weil sie dann anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Rechtsschutz nur verzögert gewähren können.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.5.2024 - 4 E 299/24 -, juris, Rn. 5 ff., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 -, juris, Rn. 6 f.
Der Senat behält sich vor, zwar nicht von der Prüfung, aber von einer förmlichen Bescheidung entsprechender zukünftiger Eingaben des Klägers abzusehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).