Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 11.06.2026 – 9 E 93/26

9. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0611.9E93.26.00

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg.

Den Klägern, die nach den von ihnen hinreichend dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der erstinstanzlichen Prozessführung nicht aufbringen können, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs hinreichende Aussicht auf Erfolg und erschien nicht mutwillig (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Abschätzung der Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll.

Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. März 2021 - 2 BvR 353/21 -, Asylmagazin 2021, 439, juris, Rn. 5, und vom 13. Juli 2020 - 1 BvR 631/19 -, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2026 - 9 E 355/25 -, juris, Rn. 4, und vom 20. Januar 2026 - 5 E 783/25 -, juris, Rn. 2, m. w. N.

Ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem das Prozesskostenhilfegesuch Entscheidungsreife erlangt hat. Letztere tritt regelmäßig erst nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme ein.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 -, BVerfGK 8, 213, juris, Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 10 C 39.07 -, AuAS 2008, 11, juris, Rn. 1; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2017 - 16 E 611/16 -, n. v., S. 3 des Beschlussabdrucks, vom 22. April 2013 - 12 E 226/13 -, juris, Rn. 4 ff., vom 9. März 2012 - 9 E 58/12 -, juris, Rn. 9 ff., und vom 17. März 2010 - 5 E 1700/09 -, juris, Rn. 3.

Danach ist die Bewilligungsreife eingetreten, nachdem der Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem bereits mit der Klageerhebung gestellten - und mit der Erklärung der Kläger über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen versehenen - Prozesskostenhilfeantrag hatte.

Zu dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs hatte die Klage gegen den Gebührenbescheid des Beklagten vom 14. Juli 2025 gemessen an den obigen Maßstäben hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es spricht alles dafür, dass der Gebührenbescheid rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GebG NRW, § 1 Abs. 1 AVwGebO NRW i. V. m. der Tarifstelle 6.10.1.9 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVwGebO NRW (im Folgenden: AGT). Danach wird für ein Gutachten zur Feststellung der Rasse aufgrund des Phänotyps von Hunden nach § 3 Abs. 2 und § 10 LHundG NRW eine Gebühr von 25,00 bis 100,00 Euro festgesetzt.

Danach ist der Gebührenbescheid zwar dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

Insbesondere haben die Kläger - entgegen der von ihnen erstinstanzlich geltend gemachten Rechtsauffassung - die Begutachtung der Hündin „O.“ (Rufname: „I.“) zur Einstufung als American Staffordshire Terrier Mischling, bei dem der Phänotyp eines American Staffordshire Terrier deutlich hervortritt, gebührenrechtlich zurechenbar verursacht. Anderes ergibt sich nicht daraus, dass die in dem vorangegangenen Verfahren 14 K 3102/24 durch den Kläger zu 2. beklagte Stadt P. - wie dieser behauptet - kein „halbwegs brauchbares Gutachten“ vorgelegt habe und sich deshalb deren Vertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit einer ergänzenden Begutachtung einverstanden erklärt hätten.

Eine gebührenrechtliche Verursachung im Sinn des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW ist bereits dann anzunehmen, wenn sie über eine zwischen dem Betroffenen und der Behörde bestehende Sonderrechtsbeziehung vermittelt wird. Eine solche Sonderrechtsbeziehung ist nicht erst bzw. nicht nur gegeben, wenn der Betroffene ein antragsähnliches Verhalten zeigt oder gegen ihm obliegende gesetzliche Pflichten verstößt. Eine Sonderrechtsbeziehung liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Betroffene innerhalb des ihm zugeordneten Pflichtenkreises eine Tätigkeit vornimmt, an die wegen damit verbundener potentieller Gefahren eine spezifische behördliche Überwachungs- und Kontrolltätigkeit anknüpft.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, NWVBl. 2017, 338, juris, Rn. 122 f., und vom 16. Juni 1999 - 9 A 3817/98 -, NWVBl. 2000, 66, juris, Rn. 14 ff., sowie Beschlüsse vom 14. Januar 2016 - 9 A 100/15 -, juris, Rn. 16 f., vom 13. November 2013 - 9 A 78/13 -, juris, Rn. 9 f., sowie ferner BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 -, BVerwGE 91, 109, juris, Rn. 15, und vom 1. September 2009 - 6 C 30.08 -, NVwZ-RR 2010, 146, juris, Rn. 17 f.

Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zu Recht schon mit Blick darauf bejaht, dass die Kläger Halter der Hündin „O.“ sind, für die sie keinen aussagekräftigen Abstammungs- oder Zuchtnachweis vorlegen können.

Für die Eigenschaft als Tierhalter kommt es maßgeblich auf das tatsächliche, umfassende Sorgeverhältnis gegenüber einem Tier an. Dabei ist darauf abzustellen, in wessen Gesamtinteresse das Tier gehalten wird und wessen Wirtschaftsbetrieb oder Haushalt es dient. Mehrere Personen können nebeneinander und gleichzeitig Halter eines Tieres sein. Die Eigentumsverhältnisse an dem Hund sind auch für die Haltereigenschaft im Sinn des Landeshundegesetzes nicht entscheidend, vielmehr ist auf die Bestimmungsmacht über das Tier abzustellen. Halter eines Hundes, der im gemeinsamen Haushalt eines Ehepaars lebt, sind regelmäßig beide Eheleute.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2026 - 5 B 154/26 -, juris, Rn. 4, und vom 14. November 2023 - 5 B 1277/22 -, NJW 2024, 984, juris, Rn. 8 f., jeweils m. w. N.; siehe weiter auch Bay. VGH, Beschlüsse vom 10. März 2017 - 10 ZB 17.136 -, juris, Rn. 11, und vom 18. September 2013 - 10 CS 13.1544 -, juris, Rn. 25; VG Köln, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 20 L 717/20 -, juris, Rn. 10.

Danach hat das Verwaltungsgericht beide Kläger als mit der Hündin „O.“ - bis zu der Sicherstellung - in einem gemeinsamen Haushalt lebende Eheleute zutreffend als Halter angesehen. Anhaltspunkte, die für eine abweichende Bewertung ihrer Haltereigenschaft sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zusätzlich hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Klägerin zu 1. darauf abgestellt, dass sie mit der Hündin am 1. Juli 2025 den Begutachtungstermin wahrgenommen hat.

Der Gebührenbescheid ist jedoch mit Blick auf die darin konkret festgesetzte Gebühr von 100,00 Euro der Höhe nach augenscheinlich ermessensfehlerhaft.

Die Gebühr der hier einschlägigen Tarifstelle 6.10.1.9 AGT ist eine Rahmengebühr.

Die Ausfüllung des Gebührenrahmens setzt zur Ermöglichung sachgerechter Differenzierungen im Einzelfall eine behördliche Ermessensentscheidung voraus, die nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich lediglich auf Ermessensfehler überprüfbar ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2026 - 9 E 355/25 -, juris, Rn. 29, vom 10. April 2025 - 9 B 799/23 -, juris, Rn. 43, und vom 27. Juni 2017 - 9 A 776/15 -, juris, Rn. 14.

Die Gebühren festsetzende Behörde muss dabei erkennen lassen, dass sie das ihr eingeräumte Rahmenermessen tatsächlich ausgeübt hat. Hierzu hat sie die von dem Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens grundsätzlich als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle einzuordnen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, NWVBl. 2017, 338, juris, Rn. 108, sowie Beschlüsse vom 31. März 2026 - 9 E 355/25 -, juris, Rn. 36, und vom 24. März 2017 - 9 E 197/17 -, juris, Rn. 10.

Ein Gebührenrahmen soll die bei typisierender Betrachtung zu erwartenden einfachen, mittleren und aufwändigen Fälle erfassen und eine entsprechende Einordnung ermöglichen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, NWVBl. 2017, 338, juris, Rn. 91.

Die Einordnung dient dazu, die gesetzlichen Gebührenbemessungskriterien im Einzelfall in eine konkrete Gebührenfestsetzung innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens umzusetzen. Für die gerichtliche Ermessenskontrolle macht die Einordnung nachvollziehbar, welche Bedeutung die Behörde den herangezogenen Bemessungskriterien beigemessen hat und weshalb sie gerade die festgesetzte Gebührenhöhe für angemessen erachtet hat.

Maßgeblich sind dabei insbesondere die in § 9 Abs. 1 GebG NRW genannten Bemessungskriterien. Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GebG NRW) sowie - soweit einschlägig - die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GebG NRW) zu berücksichtigen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2026 - 9 E 355/25 -, juris, Rn. 31, und vom 10. April 2025 - 9 B 799/23 -, juris, Rn. 43.

Ist die Amtshandlung hingegen - wie hier - eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung, ist die Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Wertes oder Nutzens ausgeschlossen, weil solche Maßnahmen dem Adressaten keinen Vorteil vermitteln. In einem solchen Fall darf bei der Gebührenbemessung allein der Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, NWVBl. 2017, 338, juris, Rn. 79 ff., sowie Beschlüsse vom 31. März 2026 - 9 E 355/25 -, juris, Rn. 32, und vom 27. Juni 2017 - 9 A 776/15 -, juris, Rn. 19 ff.

Unter dem Verwaltungsaufwand im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GebG NRW ist nicht der konkret im Einzelfall entstandene Aufwand, sondern der durchschnittliche Aufwand zu verstehen, der typischerweise im Regelfall bei der Art von Amtshandlungen der betreffenden Art anfällt und durch die Mitte des Gebührenrahmens abgebildet wird.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 9 A 776/15 -, juris, Rn. 23 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2024 - 14 K 491/23 -, juris, Rn. 63.

Die Behörde muss den Verwaltungsaufwand bei der Einordnung nicht exakt ermitteln, sie darf ihn schätzen; § 9 Abs. 1 GebG NRW verlangt lediglich, dass er bei der Gebührenbemessung „berücksichtigt“ wird.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, NWVBl. 2017, 338, juris, Rn. 89 f., und vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, NJW 2001, 2035, juris, Rn. 18, sowie Beschluss vom 27. Juni 2017 - 9 A 776/15 -, juris, Rn. 15 ff.; siehe auch VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2024 - 14 K 491/23 -, juris, Rn. 68 ff.

Gleichwohl genügt die bloße Benennung eines gesetzlichen Bemessungskriteriums für sich genommen nicht, um eine ordnungsgemäße Ermessensausübung zu belegen. Die Behörde muss - ohne dass hieran übersteigerte Anforderungen zu stellen wären - erkennen lassen, aufgrund welcher Erwägungen sie den Einzelfall anhand des konkreten Verwaltungsaufwands und gegebenenfalls weiterer Bemessungskriterien als unterdurchschnittlich, durchschnittlich oder überdurchschnittlich bewertet und hieran anknüpfend die Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens festgesetzt hat. Gänzlich entfallen kann eine Ermessensbegründung nur dann, wenn die Behörde lediglich die Mindestgebühr festsetzt.

Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, NWVBl. 2017, 338, juris, Rn. 108, sowie Beschlüsse vom 12. April 2019 - 16 E 322/18 -, juris, Rn. 4, vom 12. April 2017 - 9 B 384/17 -, juris, Rn. 7, und vom 4. Dezember 2017 - 16 E 611/16 -, n. v., S. 9 des Beschlussabdrucks.

Die sich aus dem Gebührenrahmen rechnerisch ergebende Mittelgebühr darf nach den für die Ausübung von Rahmenermessen geltenden Annahmen regelmäßig ohne nähere Ermessensbegründung allein aufgrund der Feststellung, dass es sich um einen Fall mittlerer Art („Standardfall“) handele, festgesetzt werden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, NWVBl. 2017, 338, juris, Rn. 96 f., und Beschluss vom 31. März 2026 - 9 E 355/25 -, juris, Rn. 38.

Diese Vorgaben sind ersichtlich nicht erfüllt.

Dem Gebührenbescheid lässt sich nicht entnehmen, aufgrund welcher Erwägungen die Behörde den Gebührenhöchstsatz festgesetzt hat. Der Beklagte beschränkt sich vielmehr darauf, den Gebührenrahmen zu benennen und auszuführen, dass sich die festgesetzte Gebühr „am entstandenen Verwaltungsaufwand“ „orientier[e]“. Daraus geht jedoch nicht einmal hervor, ob der Beklagte von einem einfachen, mittleren oder aufwändigen Fall ausgegangen ist. Erst recht ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, weshalb der Beklagte ausgerechnet die Höchstgebühr von 100,00 Euro und nicht einen niedrigeren Betrag innerhalb des Gebührenrahmens als angemessen angesehen hat.

Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von denjenigen Konstellationen, in denen der Senat eine knappe Ermessensausübung noch als ausreichend angesehen hat. Dort war jedenfalls erkennbar, dass die Behörde den Verwaltungsaufwand als „mittleren“, „leicht erhöhten“,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2026 - 9 E 355/25 -, juris, Rn. 44 ff.,

oder „unterdurchschnittlichen“,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 9 A 776/15 -, juris, Rn. 25,

Verwaltungsaufwand bewertet und daran die konkrete Gebührenhöhe angeknüpft hatte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).