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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 12.06.2026 – 13 B 1232/25
13. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0612.13B1232.25.00
Gründe:
Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet.
Die durch die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es, den angefochtenen Beschluss teilweise zu ändern und die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 217 Abs. 1 TKG kraft Gesetzes ausgeschlossene aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG Köln 1 K 7150/25) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. März 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2025 anzuordnen, soweit darin festgestellt wird, dass die Antragstellerin durch die Klausel „Heavy User-Depriorisierung bei Netzüberlastung“ gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 VO (EU) 2015/2120 verstößt (Nr. 1 des Bescheids), und ihr untersagt wird, diese Klausel in Neu- und Bestandskundenverträgen zu verwenden (Nr. 3) (dazu 1.). Die Aussetzung der sofortigen Vollziehung ist auf die damit verbundene Fristsetzung (Nr. 5) und Zwangsgeldandrohung (Nr. 7) zu erstrecken. Im Übrigen, d. h. in Bezug auf die Anordnungen zur Klausel über die „M2M-Nutzung“ (Nrn. 2, 4, 6 und 7, soweit sie sich auf die Nrn. 4 und 6 bezieht), bleibt die Beschwerde erfolglos (dazu 2.)
1. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nach Einschätzung des Senats anhand der vorliegenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht zweifelsfrei beurteilen, ob die von der Antragsgegnerin beanstandeten und untersagten Depriorisierungsklauseln, die die Antragstellerin als Bestandteil der Tarife „I.“ (2024 und 2025), „L.“ (2024 und 2025), der „Y.“, „B.“ (2024 und 2025), „E.“ (2024 und 2025), „K.“, „M.“, „H.“, „N.“, „S.“, „P.“, „Q.“, sowie der gleichlautenden Tarife mit dem Zusatz „für junge Leute“ verwendet und die beispielhaft für die Tarife „I.“ und „Y.“ wörtlich lautet,
„Im Ausnahmefall einer Netzüberlastung wird der Datenverkehr des Kunden in den Tarifen I. und Y. nach Verbrauch eines Datenvolumens von 1 Terrabyte (TB) innerhalb eines Abrechnungsmonats bis zum Ende dieses Abrechnungsmonats in überlasteten Funkzellen gegenüber anderen Verkehren in derselben Funkzelle mit einer geringeren Priorität transportiert. Eine Netzüberlastung liegt vor, wenn die betreffende Funkzelle ausnahmsweise so stark beansprucht wird, dass die von allen Nutzern dieser Funkzelle insgesamt angeforderte Übertragungskapazität von dieser Funkzelle vorübergehend nicht in vollem Umfang bereit-gestellt werden kann. Der Datentransport mit geringerer Priorität kann dazu führen, dass insbesondere datenintensive Inhalte, Anwendungen oder Dienste (z.B. hochauflösendes Video-Streaming) für die Dauer der Netzüberlastung der jeweils genutzten Funkzelle eingeschränkt oder verlangsamt zur Verfügung stehen. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Privatsphäre des Kunden; Informationen zum Schutz der personenbezogenen Daten können dem Datenschutzmerkblatt entnommen werden. Die vertraglich vereinbarten Qualitätsmerkmale des Tarifs, insbesondere die geschätzte maximale Geschwindigkeit, bleiben hiervon unberührt.“ [Anm. Hervorhebungen durch den Senat],
eine nach Art. 3 Abs. 3 VO (EU) 2015/2120 nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bedeuten.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Dies setzt voraus, dass das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich - wenn auch nicht ausschließlich - an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung abschätzen lassen.
Stellt sich bei dieser Rechtsprüfung jedoch eine Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage an den EuGH erfordert, so lassen sich weder - ohne Weiteres - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit verneinen, noch kann die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bejaht werden. In diesen Fällen wird eine Antragsablehnung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur dann Bestand haben können, wenn dieser Umstand - über die notwendig nur vorläufige rechtliche Einschätzung des Gerichts hinausgehend - in die Abwägung des Aussetzungsinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse einbezogen wird.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris, Rn. 18.
Nach der Rechtsprechung des EuGH muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.
Vgl. EuGH, Urteile vom 9. September 2015 - C-160/14, „Ferreira da Silva e Brito“ -, juris, Rn. 38 f., und vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, „C.I.L.F.I.T.“ -, juris, Rn. 21.
Gemessen hieran bedarf es in der Hauptsache voraussichtlich eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH. Die Beantwortung der entscheidungserheblichen Frage zur Auslegung des Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 VO (EU) 2015/2120, ob eine - wie die hier vorliegende - Vertragsklausel gegen das Gleichbehandlungsgebot verstößt, wenn sämtliche Inhalte, Anwendungen und Dienste, die ein Endnutzer in derselben Funkzelle abrufen will, im Fall einer Netzüberlastung zwar im Rahmen der Depriorisierung gleich behandelt werden, unter Einbeziehung aller Endnutzer derselben Funkzelle aber unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob der Endnutzer in einem Tarif mit einer Depriorisierungsklausel ein bestimmtes Datenvolumen innerhalb eines Abrechnungsmonats verbraucht hat, ist noch nicht abschließend in der Rechtsprechung des EuGH geklärt und ist nicht derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bliebe. Der Senat ist indes nicht verpflichtet, eine EuGH-Vorlage bereits im vorliegenden Eilbeschwerdeverfahren zu veranlassen, auch wenn das Oberverwaltungsgericht insoweit letztinstanzliches Gericht ist.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 -, juris, Rn. 17 f.
a) Der EuGH hat zwar bereits entschieden, dass im Fall der Unvereinbarkeit des Verhaltens eines Anbieters von Internetzugangsdiensten mit Art. 3 Abs. 3 VO (EU) 2015/2120 von der Prüfung abgesehen werden kann, ob dieses Verhalten mit den Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 der Verordnung im Einklang steht.
Vgl. EuGH, Urteile vom 2. September 2021 - C-854/19, „Vodafone“ -, juris, Rn. 23, - C-5/20, „Vodafone“ -, juris, Rn. 22, und - C-34/20, „Telekom Deutschland“ -, juris, Rn. 25, sowie vom 15. September 2020 - C-807/18 und C-39/19, „Telenor Magyarország“ -, juris, Rn. 28.
Ebenfalls verallgemeinernd hat der EuGH entschieden, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur Gleichbehandlung des gesamten Verkehrs nach Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 VO (EU) 2015/2120 nicht mit dem in Art. 3 Abs. 2 VO (EU) 2015/2120 anerkannten Grundsatz der Vertragsfreiheit gerechtfertigt werden kann. Von der grundsätzlichen Pflicht nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 VO (EU) 2015/2120, den gesamten Verkehr gleich zu behandeln, darf in keinem Fall durch die Geschäftspraxis der Anbieter oder in ihren mit Endnutzern geschlossenen Vereinbarungen abgewichen werden.
Vgl. EuGH, Urteile vom 2. September 2021 - C-854/19, „Vodafone“ -, juris, Rn. 24 und 26, - C-5/20, „Vodafone“ -, juris, Rn. 23 und 25, und - C-34/20, „Telekom Deutschland“ -, juris, Rn. 26 und 28, sowie vom 15. September 2020 - C-807/18 und C-39/19, „Telenor Magyarország“ -, juris, Rn. 47.
Insoweit kommt es nicht auf die von der Beschwerde angeführten Unterschiede zwischen der vorliegenden Fallkonstellation der anwendungsneutralen oder -agnostischen Depriorisierung und derjenigen an, die den vorzitierten Entscheidungen des EuGH zum sog. „Zero-Rating“ (Nulltarif-Optionen) zugrunde lag, bei der der Endnutzer bestimmte Dienste und Anwendungen nutzen kann, ohne dass das hierfür genutzte Datenvolumen auf sein vertraglich vereinbartes Daten-Inklusivvolumen angerechnet wird.
b) Allerdings ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zweifelhaft, ob sich auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zur Verordnung (EU) 2015/2120 die vom Verwaltungsgericht angenommene Ungleichbehandlung ohne Weiteres begründen lässt.
Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, dass sich der EuGH in seinen sog. „Zero-Rating“-Entscheidungen, in Bezug auf Art. 3 Abs. 3 VO (EU) 2015/2120 lediglich zu einer Ungleichbehandlung in Bezug auf bestimmte Dienste oder Anwendungen verhalten hat.
Vgl. EuGH, Urteile vom 2. September 2021 - C-854/19, „Vodafone“ -, juris, Rn. 28, - C-5/20, „Vodafone“ -, juris, Rn. 27, und - C-34/20, „Telekom Deutschland“ -, juris, Rn. 30, sowie vom 15. September 2020 - C-807/18 und C-39/19, „Telenor Magyarország“ -, juris, Rn. 51.
Dies fortentwickelnd hat der EuGH zuletzt entschieden, dass das Ziel der in Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 VO (EU) 2015/2120 aufgestellten allgemeinen Verpflichtung nicht nur darin besteht, zu gewährleisten, dass Anbieter von Internetzugangsdiensten keine Maßnahmen ergreifen, die eine Diskriminierung zwischen unterschiedlichen Wirtschaftsteilnehmern bedeuten, die Inhalte, Anwendungen oder Dienste verbreiten oder bereitstellen, sondern darüber hinaus darin, sicherzustellen, dass sämtliche abgerufenen oder verbreiteten Inhalte sowie sämtliche über einen Anbieter von Internetzugangsleistungen genutzten oder zur Verfügung gestellten Anwendungen oder Dienste gleich behandelt werden.
Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2025 - C-367/24, „Telekom Rom-nia Mobile Communications“ -, juris, Rn. 22.
Dabei hat der EuGH klargestellt (juris, Rn. 23), dass sich nicht schon daraus von vornherein auf die Einhaltung der allgemeinen Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 VO (EU) 2015/2120 schließen lässt, dass eine Maßnahme eines Anbieters von Internetzugangsdiensten nicht darauf ausgerichtet ist, bestimmten Partner-Unternehmen, die Inhalte, Anwendungen oder Dienste verbreiten oder bereitstellen, eine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu der anderer Unternehmen zu gewähren, die ebenfalls Inhalte, Anwendungen oder Dienste verbreiten oder bereitstellen, aber nicht seine Partner sind. In der Subsumtion hat der EuGH in Bezug auf die dortige Fallkonstellation indes lediglich festgestellt, dass eine Maßnahme, die bei Aktivierung einer Tarifoption die Bandbreite nur für Videostreams im Vergleich zu anderen Verkehrskategorien begrenzt, eine Differenzierung des Datenverkehrs darstellt, die gegen die allgemeine Gleichbehandlungspflicht verstoßen kann (juris, Rn. 24).
Offen bleibt, ob eine anwendungsneutrale oder -agnostische Vertragsklausel - wie die von der Antragstellerin gewählte -, wo die Depriorisierung in überlasteten Funkzellen nach Verbrauch des vereinbarten Datenvolumens unterschiedslos für alle Anbieter und Verkehrskategorien greift, eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 VO (EU) bedeutet. Die vom Verwaltungsgericht angestellte Vergleichsbetrachtung in Bezug auf „Kunden desselben Tarifs“ dürfte insoweit schon deshalb zu kurz greifen, weil die Depriorisierungsklausel eben für alle Kunden desselben Tarifs unter den dortigen Voraussetzungen unterschiedslos gilt. Indem die streitgegenständlichen Depriorisierungsklauseln darauf abstellen, dass der Datenverkehr der sog. „heavy user“ „gegenüber anderen Verkehren in derselben Funkzelle“ im Fall einer Netzüberlastung mit einer geringeren Priorität transportiert wird, wird durch diese Klauseln selbst vielmehr der „Verkehr der Endnutzer in derselben überlasteten Funkzelle der Antragstellerin“ als maßgebliche Vergleichsgruppe gebildet. Es findet eine Differenzierung des Datenverkehrs in derselben überlasteten Funkzelle nach dem Datenverbrauch statt.
Ausgehend hiervon lässt sich auf Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung des EuGH im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend klären, ob eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 VO (EU) 2015/2120 auch dann vorliegt, wenn zwar sämtliche Inhalte, Anwendungen und Dienste, die ein Endnutzer in derselben Funkzelle abrufen will, im Fall einer Netzüberlastung im Rahmen der Depriorisierung gleich behandelt werden, diese aber unter Einbeziehung aller Endnutzer derselben Funkzelle unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob der Endnutzer in einem Tarif mit einer Depriorisierungsklausel ein bestimmtes Datenvolumen innerhalb eines Abrechnungsmonats verbraucht hat. Dadurch könnten jene Endnutzer („heavy user“) und damit mittelbar die von ihnen abrufbaren Inhalte, Anwendungen und Dienste gegenüber den übrigen Endnutzern bzw. mittelbar gegenüber den von diesen abgerufenen Inhalten, Anwendungen und Diensten in derselben Funkzelle benachteiligt werden. Es ließe sich aber auch vertreten - wie der Senat in seinem Beschluss vom 12. Juli 2019 - 13 B 1734/18 -, juris, Rn. 45 ff., 59, mit Erwägungen zur Zulässigkeit „anwendungsneutraler“ Vereinbarungen angedeutet hat -, dass eine Ungleichbehandlung mangels Unterscheidung zwischen den depriorisierten Inhalten, Anwendungen und Diensten vorliegend ausscheidet.
2. Die Beschwerde setzt der Annahme des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen, die Antragsgegnerin habe zu Recht die von der Antragstellerin für Prepaid-Mobilfunktarife, Postpaid-Mobilfunktarife sowie G. Produkte verwendete Vertragsklausel beanstandet und untersagt, wonach
„Mobilfunkdienstleistungen, die dem Kunden unabhängig von der konkreten Abnahmemenge zu einem Pauschalpreis zur Verfügung gestellt werden (z.B. Flatrate, Volumenpaket, feste Kostenobergrenze) dürfen
a) […]
b) nicht für den automatisierten Datenaustausch zwischen Endgeräten (machine-to-machine, M2M) genutzt werden, es sei denn, Telefónica Germany hat dies zuvor ausdrücklich und schriftlich gestattet, […]“.
Die Antragstellerin macht erfolglos geltend, diese M2M-Klausel verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 3 VO (EU) 2015/2120, weil sie sich nicht auf einen Internetzugangsdienst beziehe, deren Erbringung durch die Vorschrift vorausgesetzt werde. Das Verwaltungsgericht hat selbst in Rechnung gestellt, dass die Maschine-Maschine-Kommunikation an sich zwar kein Internetzugangsdienst, sondern ein Inhaltsdienst sei. Da die dafür erforderliche Signalübertragung hier aber über einen Internetzugangsdienst erfolge, unterliege die Antragstellerin als Internetzugangsanbieter hinsichtlich der Datenübertragung der Verpflichtung auf Gewährleistung des offenen Zugangs zum Internet auch in Bezug auf die Maschine-Maschine-Kommunikation (Beschlussabdruck, S. 17, letzter Absatz, bis S. 18, erster Absatz).
Mit dieser entscheidungstragenden Annahme setzt sich die Beschwerdebegründung nicht hinreichend auseinander, wenn sie darlegt, dass Übertragungsdienste für Maschine-Maschine-Kommunikation nach § 3 Nr. 61 Buchst. c) TKG eine eigenständige Kategorie von Telekommunikationsdiensten darstellten, die von Internetzugangsdiensten zu unterscheiden seien; die Nachfrage nach Übertragungsdiensten für Maschine-Maschine-Kommunikation sei nicht wie bei einem Internetzugangsdienst auf die Möglichkeit ausgerichtet, mit vielen oder gar allen Abschlusspunkten zu kommunizieren, sondern mit wenigen Geräten bzw. Maschinen und einzelnen Datenverarbeitungsanlagen.
Unabhängig davon, dass das nationale Telekommunikationsgesetz in § 3 Nr. 61 TKG begrifflich zwischen Internetzugangsdiensten einerseits und Übertragungsdiensten, die etwa für Maschine-Maschine-Kommunikation genutzt werden, andererseits unterscheidet, ändert dies nichts daran, dass vorliegend die technische Signalübertragung auch für die Maschine-Maschine-Kommunikation über die Antragstellerin als Internetzugangsdienst erfolgt bzw. zur Verfügung gestellt wird. Die begriffliche Unterscheidung in § 3 Nr. 61 TKG hat keinen sich gegenseitig ausschließenden Charakter. Vielmehr können sich die in § 3 Nr. 61 TKG genannten drei Dienste inhaltlich überschneiden.
Vgl. die Gesetzesbegr., in: BT-Drs. 19/26108, S. 236; Schütz, in: Geppert/ders., Beck’scher TKG-Komm., 5. Aufl. 2023, § 3 Rn. 144.
Bei § 3 Nr. 61 Buchst. c) TKG sind der Übertragungsdienst und der darüber übertragene Dienst gesondert zu betrachten. Der Dienst für Maschine-Maschine-Kommunikation selbst stellt keinen Telekommunikationsdienst dar. Bei Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation handelt es sich um Dienste, bei denen eine automatische Übermittlung von Daten und Informationen zwischen Geräten oder Software-Anwendungen ohne oder nur mit geringfügiger menschlicher Beteiligung stattfindet.
So BT-Drs. 19/26108, S. 237.
Da sich die streitgegenständliche Klausel ausdrücklich auf „Mobilfunkdienstleistungen“ bezieht, ist zumindest eine von der Antragstellerin als Internetzugangsdienst bereitgestellte Dienstleistung betroffen. Dies stellt auch die Antragstellerin nicht in Abrede, wenn sie in der Beschwerdebegründung einräumt, dass es technisch möglich sei, die Maschine-Maschine-Kommunikation über das Internet abzuwickeln. Wenn sie meint, die M2M-Klausel gelte nur für den Kommunikationsvorgang zwischen den überwachten bzw. gesteuerten Geräten und der zentralen Datenverarbeitungsanlage des Anbieters, nicht etwa für den Internetverkehr von Nutzern mit der Kundenplattform z. B. über deren Smartphone oder Arbeitsplatzrechner, ist dieses Verständnis nicht unmissverständlich im Wortlaut der streitgegenständlichen Klausel abgebildet, welche generell die Nutzung der Mobilfunkleistungen für den automatisierten Datenaustausch zwischen Endgeräten unter den Zustimmungsvorbehalt stellt.
Ausgehend davon wird mit der Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Verordnung (EU) 2015/2120 und insbesondere dessen Art. 3 Abs. 3 keine Anwendung finden soll, wenn die Maschine-Maschine-Kommunikation - wie hier - auch „bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten“, wie es Art. 3 Abs. 3 VO (EU) 2015/2120 erfordert, erfolgen kann. Soweit sich die Antragstellerin auf Sonderregelungen für M2M-Übertragungsdienste in den §§ 54 ff. TKG beruft, die auf Vorgaben des Europäischen Kodex für Elektronische Kommunikation (Richtlinie (EU) 2018/1972) beruhten, zeigt sie nicht auf, dass sich daraus eine Befreiung von dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 3 VO (EU) 2015/2120 für die Maschine-Maschine-Kommunikation ergibt.
Zu den weiteren, darauf aufbauenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass ein Ausschluss der Übertragung von Maschine-Maschine-Kommunikation gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 VO (EU) 2015/2120 verstößt und nicht als Verkehrsmanagementmaßnahme gerechtfertigt werden kann (Beschlussabdruck, S. 18, zweiter bis vierter Absatz), verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.
3. a) Soweit die Erfolgsaussichten in Bezug auf die streitgegenständlichen Depriorisierungsklauseln offen sind, fällt die vom Senat anzustellende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. Die sofortige Vollziehung der beanstandeten Depriorisierungsklauseln würde wahrscheinlich die Hauptsacheentscheidung zulasten des Gebots effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vorwegnehmen. Denn die Antragstellerin hat - unabhängig davon, wie schwerwiegend die wirtschaftlichen Folgen für sie tatsächlich wären und ob die von ihr beschriebenen Probleme und Störungen beim Netzbetrieb nicht anderweitig abwendbar wären - zumindest nachvollziehbar dargelegt, dass wegen der dann notwendigen Änderung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen die beanstandeten Depriorisierungsklauseln sowohl gegenüber einer Vielzahl von Bestands- als auch Neukunden voraussichtlich unwiederbringlich verloren wären.
Demgegenüber ist kein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse erkennbar, dass diesen an Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu messenden Folgen bei offenen Erfolgsaussichten für die Antragstellerin überwiegen könnte. Insbesondere dürften die individuellen Belastungen aufgrund einer vorläufigen Fortgeltung der beanstandeten Depriorisierungsklauseln für die betroffenen Endnutzer eher gering ausfallen, weil die Depriorisierung nur im seltenen Ausnahmefall der Zellüberlastung relevant wird.
b) Soweit hingegen ein Obsiegen der Antragsgegnerin in der Hauptsache in Bezug auf die Klausel „M2M-Nutzung“ überwiegend wahrscheinlich ist, geht eine insoweit ergänzend vorzunehmende folgenorientierte Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die mit der Befolgung der Anordnungen zur M2M-Klausel verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Beeinträchtigungen für die Antragstellerin derart erheblich wären, dass sie das mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 217 Abs. 1 TKG durch den Gesetzgeber vorgegebene öffentliche Interesse an der Durchsetzung der im Streit stehenden Vorschriften des Unionsrechts über die Netzneutralität trotz fehlender Erfolgsaussichten überwiegen würden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Bestimmung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).