Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 12.06.2026 – 20 E 382/26
20. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0612.20E382.26.00
G r ü n d e
1. Die Anhörungsrüge des Klägers ist zulässig und begründet. Der Kläger ist durch den Beschluss des Senats vom 19. Mai 2026 im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Kläger hat mit der Anhörungsrüge letztlich unwiderlegt vorgetragen, dass das im Beschluss vom 19. Mai 2026 in Bezug genommene gerichtliche Schreiben vom 23. April 2026, mit dem ihm aufgegeben worden war, seine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 8. Mai 2026 zu vervollständigen, erst „in der Woche vor Pfingsten“ bei seiner postalischen Anschrift eingegangen ist, so dass er keine Gelegenheit hatte, auf den Hinweis des Senats zu reagieren und die angeforderten Unterlagen nachzureichen, auf deren Fehlen der Senat entscheidungstragend abgestellt hat.
2. Die Anhörungsrüge führt zur Aufhebung des mit ihr angegriffenen Beschlusses und zur Änderung des durch den Kläger mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2026 über die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
a) Der Kläger erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Er ist nach der nunmehr vollständig vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Verfahrenskosten zu tragen.
b) Überdies bietet die Klage auch die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Soweit Tatsachen im Streit stehen und Ermittlungen erforderlich sind, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zugleich dürfen schwierige oder ungeklärte Rechtsfragen nicht schon im Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe „durchentschieden“ werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2020 - 19 E 776/20 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
Ausgehend von diesen Maßstäben kann der Klage zumindest im Hinblick auf den Hilfsantrag oder einen ggf. noch zu stellenden Fortsetzungsfeststellungsantrag eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden.
Der anwaltlich nicht vertretene Kläger hat beantragt, hilfsweise festzustellen, „dass die Beschlagnahme und Zurückhaltung meiner Tiere durch das Veterinäramt der Städteregion V. rechtswidrig war“. Da dieser Antrag für den Fall gestellt sein soll, dass der vorrangig geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der Katzen nicht besteht, spricht viel dafür, dass er bei interessengerechter Auslegung (§ 88 VwGO) so zu verstehen ist, dass er sich auf die Rechtswidrigkeit der Veräußerungsanordnung bezieht, die sich möglicherweise durch die weitere Vermittlung der Katzen erledigt hat. Im Übrigen dürfte das weitere Verfahren auch noch Raum für eine sachdienliche Antragsanpassung bieten (§ 86 Abs. 3 VwGO).
Die Veräußerungsanordnung der Beklagten vom 14. Juli 2025 ist offensichtlich rechtswidrig, weil sie nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG entspricht.
Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann sie insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufweist, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern.
Die Beklagte hat vorliegend jedoch keine Feststellungen zu einer erheblichen Vernachlässigung der Katzen getroffen, kein diesbezügliches amtstierärztliches Gutachten eingeholt und dem Kläger vor Erlass der Veräußerungsanordnung auch keine Frist zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Haltungsbedingungen gesetzt. Diese Versäumnisse sind nur schwer nachzuvollziehen. Möglicherweise hat die Beklagte übersehen, dass die Veräußerungsanordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs.2 TierSchG auf der Fortnahmeanordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG aufbaut.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 - 7 C 5.11 -, juris, Rn. 31; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 38a.
Selbst wenn es unter Umständen im Einzelfall zulässig sein könnte, auf eine Fortnahmeanordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG zu verzichten, falls die Tiere bereits aufgrund einer anderweitigen Anordnung fortgenommen wurden, dürfen die tierschutzrechtlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG dadurch nicht umgangen werden. Die Veräußerung eines fortgenommenen Tieres nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG setzt auch in diesem Fall grundsätzlich voraus, dass durch ein amtstierärztliches Gutachten festgestellt wurde, dass das Tier im Zeitpunkt der Fortnahme mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt war oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufwies. Außerdem muss dem Tierhalter vor Erlass der Veräußerungsanordnung noch einmal eine Frist gesetzt werden, um ihm Gelegenheit zu geben, die festgestellten Haltungsmängel zu beheben und ordnungsgemäße Haltungsbedingungen sicherzustellen. Die abschließende Entscheidung, ob die fortgenommenen Tiere veräußert werden, kann nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich erst getroffen werden, nachdem geprüft und festgestellt wurde, dass der Tierhalter die gesetzte Frist nicht genutzt hat, um ordnungsgemäße Haltungsbedingungen sicherzustellen. Es liegt auch nicht im Ermessen der Tierschutzbehörde, von der gesetzlichen Vorgabe des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG abzuweichen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2024 - 20 B 396/24 -, juris, Rn. 20, vom 10. März 2025 - 20 E 776/24 - und vom 24. August 2023 - 20 E 237/23 -.
Eine angemessene Fristsetzung war hier auch nicht aussichtslos. So bestehen nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht in der Lage wäre, an seiner neuen Wohnanschrift Katzen tierschutzgerecht zu halten.
Die Veräußerungsanordnung vom 14. Juli 2025 dürfte auch nicht bestandskräftig geworden sein. Zum einen spricht viel dafür, dass die öffentliche Zustellung der Ordnungsverfügung nicht wirksam war, weil die Beklagte den Kläger nicht zumindest über die Zustellung unterrichtet oder sich bei ihm unter Verweis auf eine bevorstehende Zustellung nach einer zustellungsfähigen Anschrift erkundigt hat, obwohl ein funktionierender E-Mail-Kontakt zum Kläger bestand.
Vgl. Bay. LSG, Beschluss vom 9. April 2024 - L 5 P 2/24 B -, juris, Rn. 39, m. w. N. (zur gesteigerten Prozessfürsorgepflicht gegenüber obdach-/wohnungslosen Verfahrensbeteiligten).
Zum anderen dürfte sich die Veräußerungsanordnung selbst bei wirksamer Bekanntgabe bereits vor Bestandskraft im Rechtssinn erledigt haben, weil die Erwerber der Katzen das Eigentum vom privaten Betreiber des Tierheims jedenfalls gutgläubig erworben haben dürften, auch wenn die Beklagte bislang - trotz wiederholter Nachfragen des Verwaltungsgerichts - unter Verletzung der ihr nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegenden Mitwirkungspflichten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine vollständigen Angaben zu den Zeitpunkten der verschiedenen Veräußerungen gemacht und die Datumsangaben in den Vermittlungsverträgen ohne nachvollziehbaren Grund geschwärzt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.