Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 12.06.2026 – 22 B 44/26.NE
22. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0612.22B44.26NE.00
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die Festlegung der Flächen Kra01-A1, Kra02, Kra03 und Kra04 als Windenergiebereiche, jedenfalls aber als Beschleunigungsgebiete in der 18. Änderung
des Regionalplans F. gem. § 47 Abs. 6 VwGO bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen,
ist sachgerecht dahin auszulegen, dass der Antragsteller im Sinne eines Haupt- und Hilfsantrags primär die Außervollzugsetzung der vorgenannten Windenergiebereiche der am 18. Juli 2025 in Kraft getretenen 18. Änderung des Regionalplans F. (im Folgenden 18. Änderung) und hilfsweise (nur) hinsichtlich deren (zusätzlicher) Festlegung als Beschleunigungsgebiete begehrt. Mangels Hauptsache, über die „endgültig“ entschieden werden könnte, kommt die begehrte Außervollzugsetzung zudem nur bis zur Entscheidung über einen noch zu stellenden Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen die 18. Änderung des Regionalplans F. in Betracht.
Die vom Antragsgegner thematisierten Bestimmtheitsbedenken, weil der Kreistag des Antragstellers davon ausgehe, lediglich einen Eilantrag hinsichtlich der Festlegung von Beschleunigungsgebieten gestellt zu haben bzw. habe stellen wollen, bestehen hingegen nicht. Sie beträfen allenfalls die Motivation zur Einleitung des vorliegenden Eilverfahrens, änderten aber nichts daran, dass der Antrag selbst zweifelsfrei auch die Festlegung der Windenergiebereiche selbst umfasst.
In diesem Verständnis hat der Antrag keinen Erfolg. Er ist hinsichtlich des Hauptantrages derzeit zulässig, aber unbegründet; der Hilfsantrag ist jedenfalls unbegründet.
A.
I. Der Senat geht trotz gewisser Zweifel daran, ob ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers vorliegt, davon aus, dass der Hauptantrag zulässig ist.
1. Er ist statthaft nach § 47 Abs. 6 VwGO. Bei den angegriffenen Festlegungen von Windenergiebereichen handelt es sich um Ziele der Raumordnung, die aufgrund ihrer Verbindlichkeit Rechtsnormcharakter haben und deshalb zum Gegenstand eines Normenkontrollantrages nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW gemacht werden können.
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. November 2023 - 4 CN 2.22 -, BVerwGE 181, 11 = juris Rn. 9, m. w. N.
2. Der Antragsteller ist als Behörde, die (auch) mit dem Vollzug der 18. Änderung befasst ist, gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, ohne dass es darauf ankäme, dass er - anders etwa als planbetroffene Gemeinden - durch dessen Festlegungen nicht in eigenen Rechten als Träger der Planungshoheit betroffen sein kann.
Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 4 BN 65.20 -, BRS 88 Nr. 45 = juris Rn. 5, m. w. N.; ausführlich OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2022 - 11 D 109/19.NE -, ZfB 2022, 219 = juris Rn. 133 - 181.
3. Vor diesem Hintergrund bestehen allerdings durchaus Zweifel, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO angenommen werden kann, weil ein (individueller) schwerer Nachteil oder eine - im Falle einer offensichtlichen (ggf. partiellen) Unwirksamkeit des 18. Änderung ausreichende - konkrete Beeinträchtigung unterhalb dieser Schwelle bei einer bloßen „Behördenbetroffenheit“ kaum denkbar ist, zumal anerkanntermaßen jedenfalls der bevorstehende bloße Normvollzug die Aussetzung der Vollziehung allein nicht rechtfertigt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2024 - 10 B 186/24.NE -, juris Rn. 11 f., m. w. N. zur Rechtsprechung der weiteren Bausenate des OVG NRW.
Etwas anderes als ein solcher Normvollzug steht hier indes für den Antragsteller - und auch objektiv - nicht in Rede. Angesichts dessen ist sein Rechtsschutzbedürfnis aber jedenfalls deshalb zumindest fraglich, weil ein Normenkontrollantrag bisher nicht gestellt wurde und er dem substanziierten Vortrag des Antragsgegners, es sei zumindest offen, ob ein solcher gestellt werden solle, inhaltlich nicht entgegengetreten ist.
Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls eine reine Folgenbetrachtung,
eine solche Möglichkeit auch im Normenkontrolleilverfahren in Sonderfällen befürwortend etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2025 - 10 B 336/25.NE -, BauR 2025, 1231 = juris Rn. 13 f., m. w. N.; zum Meinungsstand allgemein ausführlich Külpmann, in: Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl. 2021, Rn. 1300 - 1302,
in der vorliegenden Konstellation von vornherein nicht zugunsten des Antragstellers ausfallen, weil es ihm jedenfalls nicht unzumutbar ist, eine nur möglicherweise rechtswidrige Norm vorläufig anzuwenden. Diese Frage ist in der Rechtsordnung schon dadurch geklärt, dass ihm als Behörde jedenfalls in diesen Fällen keine Normverwerfungs- oder -nichtanwendungskompetenz zukommt.
Demgegenüber ist die Frage, ob die vom Antragsteller ausdrücklich allein gewollte Beschränkung der Außervollzugsetzung der 18. Änderung auf die vier Windenergiebereiche in der Gemeinde R. möglich ist, grundsätzlich eine Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrages. Dies hängt nämlich von der (materiellen) Teilbarkeit des Regionalplans ab. In der Rechtsprechung ist dabei - entgegen der offenbar vom Antragsteller vertretenen Auffassung - allerdings zugleich geklärt, dass die, als solche zulässige, Beschränkung der Antragstellung auf einzelne (räumliche oder inhaltliche) Festlegungen eines Planes das Normenkontrollgericht nicht auf einen solchen Ausspruch beschränkt. Kommt es auf der Grundlage des gestellten Antrags zu dem Ergebnis, dass die angegriffene Festlegung unwirksam ist, verneint es gleichzeitig aber die Teilbarkeit und damit die Teilnichtigkeit des Planes aus Gründen des materiellen Rechts, hat es über den gestellten Antrag hinauszugehen und den Plan insgesamt für unwirksam zu erklären.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 2024 - 3 CN 17.22 -, BVerwGE 181, 319 = juris Rn. 28, vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = juris Rn. 13, und vom 2. August 2002 - 7 CN 1.11 -, NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 28 (für eine Wasserschutzgebietsausweisung), sowie Beschluss vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, DVBl. 1992, 37, juris Rn. 16 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 1. September 2022 - 15 N 21.2289 -, NVwZ-RR 2023, 134 = juris Rn. 48; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. August 2021 - 2 S 1448/20 -, ZKF 2023, 91 = juris Rn. 122; OVG Schl.-H., Urteil vom 24. April 2024 - 6 KN 2/24 -, DVBl. 2025, 54 = juris Rn. 111; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 47 VwGO Rn. 85; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 47 Rn. 358; Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 47 Rn. 55; Panzer/Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 47 VwGO Rn. 87 (Stand der Kommentierung: Februar 2016); Giesberts, in: BeckOK VwGO, 76. Edition 1. Januar 2026, § 47 Rn. 75; Külpmann, in: Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl. 2021, Rn. 1299.
Ob dies hier auf der Zulässigkeitsebene anders zu beurteilen sein könnte, weil der Antragsteller klargestellt hat, die Feststellung der Gesamtunwirksamkeit der 18. Änderung bzw. die dem entsprechende Gesamtaußervollzugsetzung keinesfalls zu wollen und er daran auch objektiv kein Interesse haben wird, diese aber umgekehrt bei fehlender Teilbarkeit aus Rechtsgründen zwingende Folge seines Antrags ist, erscheint aber durchaus denkbar. Dagegen spricht aus Sicht des Senats indes, dass aus den nachfolgend näher dargestellten Gründen die Dispositionsbefugnis des Antragstellers - gerade weil es sich um eine Behörde handelt, die das Verfahren nur im objektiven Interesse der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns führen kann - wegen des vor allem objektivrechtlichen Charakters des Normen-kontroll(eil)verfahrens diesen Aspekt nicht umfasst und er bei der Antragstellung dieses „Risiko“ von vornherein - bewusst - einzukalkulieren hatte.
II. Dies bedurfte hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil der Antrag jedenfalls unbegründet ist. Die materiellen Voraussetzungen für die begehrte Außervollzugsetzung liegen nicht vor.
Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheinen lassen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2026 - 10 B 1090/25.NE -, juris Rn. 6, vom 23. November 2023 - 2 B 677/23.NE -, juris Rn. 16 f., und vom 13. Mai 2022 - 2 B 97/22.NE -, BRS 90 Nr. 5 = juris Rn. 16 f., beide m. w. N.
Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans - nichts anderes kann für den vorliegenden Regionalplan gelten - stellt anerkanntermaßen noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist - regelmäßig - (nur) dann zu bejahen, wenn dessen Verwirklichung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2024 - 10 B 186/24.NE -, juris Rn. 11 f., m. w. N. zur Rechtsprechung der weiteren Bausenate des OVG NRW.
„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch grundsätzlich nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls dringend geboten ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. November 2023 - 2 B 677/23.NE -, juris Rn. 20 f., vom 18. August 2023 - 2 B 349/23.NE -, juris Rn. 24 f., und vom 13. Mai 2022 - 2 B 97/22.NE -, BRS 90 Nr. 5 = juris Rn. 21 f., alle m. w. N.
Diese für die Überprüfung von Bebauungsplänen etablierten strengen Maßstäbe gelten erst recht dann, wenn - wie hier - Gegenstand der Prüfung die zielförmige Festlegung eines einen erheblich größeren Raum und Adressatenkreis erfassenden und in seinen Rechtswirkungen damit deutlich weiter ausgreifenden Regionalplans ist.
Gemessen an diesen Maßstäben kann der vorliegende Eilantrag schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die vom Antragsteller begehrte partielle Außervollzugsetzung der 18. Änderung aus Rechtsgründen voraussichtlich nicht in Betracht kommt und für den Fall, dass seine Angriffe gegen die Festlegungen von Windenergiebereichen im Gebiet der Gemeinde R. durchgriffen, die 18. Änderung (nur) insgesamt außer Vollzug gesetzt werden könnte (dazu nachfolgend 1.). Dies hätte indes gerade zur Folge, dass (auch) in den fraglichen Flächen Windenergieanlagen - jedenfalls perspektivisch (vgl. § 4 Abs. 2 WindBG), also auch für den Fall, dass die einstweilige Außervollzugsetzung nicht zugleich die Feststellung des Erreichens der Flächenbeitragswerte erfasste, was indes zumindest zweifelhaft erscheint - privilegiert und mit dem durch § 2 EEG gesteigerten Gewicht grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig blieben. Dies gälte entsprechend für alle anderen festgelegten Windenergiebereiche und jedenfalls für den wohl überwiegenden Teil des Außenbereichs im Kreisgebiet und in der gesamten Planungsregion mit Ausnahme jener Kommunen, die über eine wirksame Ausschlussplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfügen. Der vom Antragsteller gesehene schwere Nachteil oder die konkrete Beeinträchtigung unterhalb dieser Schwelle könnten mithin im vorliegenden Verfahren gerade nicht verhindert werden. Jenseits dessen lässt sich auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers nicht feststellen, dass die 18. Änderung offensichtlich die an sie zu stellenden Anforderungen verfehlte (dazu nachfolgend 2.).
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt die partielle Außervollzugsetzung der 18. Änderung - beschränkt auf die im sogenannten G. gelegenen Windenergiebereiche Kra01-A1 bis Kra04 - aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Die hierfür erforderliche Teilbarkeit des Planes besteht nicht und damit auch keine Bindung des Senats an die entsprechend beschränkte Antragstellung.
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist rechtsgrundsätzlich geklärt, dass die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans zu dessen Gesamtnichtigkeit führen kann und im Regelfall auch führt. Dies ist nur dann - ausnahmsweise,
so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 24. April 2013 - 4 BN 22.13 -, BRS 81 Nr. 77 = juris Rn. 3 m. w. N.; Külpmann, in: Bischopink/ Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl. 2021, Rn. 1298,
- nicht der Fall, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2022 - 4 CN 5.20 -, NVwZ 2022, 1057 = juris Rn. 16, vom 17. Oktober 2019 - 4 CN 8.18 -, BVerwGE 166, 378 = juris 37, und vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = juris Rn. 30; OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2026 - 10 A 1717/22 -, juris Rn. 63 f., vom 25. Februar 2025 - 10 D 102/22.NE -, BauR 2025, 1018 = juris Rn. 39, vom 28. August 2024 - 10 D 430/21.NE -, juris Rn. 111, und vom 1. Oktober 2025 - 2 D 258/21.NE -, juris Rn. 50.
Das Normenkontrollgericht ist nicht befugt, durch seine Entscheidung ein planerisches Ergebnis festzustellen, das letztlich eine Veränderung des zugrunde gelegten städtebaulichen Konzepts der Gemeinde bewirkt. Vielmehr hat das Gericht es im Zweifel der Gemeinde zu überlassen, die von ihr als angemessen und städtebaulich erforderlich angesehenen neuen planerischen Maßnahmen zu ergreifen. Nur so bleibt die gemeindliche Zuständigkeit zur Bauleitplanung gewahrt und nur so wird die im Gesetz vorgesehene bürgerschaftliche Beteiligung beachtet.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, DVBl. 1992, 37 = juris Rn. 16.
Für Raumordnungspläne kann insoweit - jedenfalls im Grundsatz - nichts anderes gelten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 - 4 CN 7.14 -, BVerwGE 152, 372 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 21. März 2024 - 11 D 133/20.NE -, juris Rn. 415 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. November 2012 - 8 S 2525/09 -, DVBl. 2013, 384 = juris Rn. 43 f.; Thür. OVG, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 1 N 624/13 -, ZfB 2018, 230 = juris Rn. 55; siehe auch BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - 7 CN 1.11 -, NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 28 (zu einer Wasserschutzgebietsausweisung).
Nach diesen von der Regel des § 139 BGB ausgehenden Grundsätzen kommt es insoweit nicht darauf an, dass feststeht, dass die Gemeinde oder hier der Regionalrat die übrigen Festsetzungen ohne die für nichtig erklärten Festsetzungen nicht getroffen hätte. Mit dem Feststellungsbeschluss vom 12. Juli 2025 hat der Regionalrat ein Regelwerk in Kraft gesetzt, dessen einzelne Bestimmungen von ihm in Verfolgung raumordnungsrechtlicher Belange abwägend in einen Gesamtzusammenhang gestellt worden sind. Das Normenkontrollgericht hat anhand des sich aus den Aufstellungsvorgängen zu ermittelnden hypothetischen Willens zu prüfen, ob der Plangeber den Plan auch mit dem verbleibenden eingeschränkten Inhalt so beschlossen hätte, wenn ihm die Unwirksamkeit der einzelnen Festsetzung bekannt gewesen wäre.
So bereits BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, DVBl. 1992, 37 = juris Rn. 16 f., und vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 = juris Rn. 20 ff.
Von der materiell-rechtlichen Beurteilung zu trennen ist indes grundsätzlich die Frage, ob und in welcher Hinsicht ein Antragsteller mit seinem Antrag prozessual eine Einschränkung der gerichtlichen Erklärung der Nichtigkeit erreichen kann, wenn er sich in erster Linie oder wie hier sogar ausschließlich gegen einzelne Festlegungen des Planes wendet und damit die Feststellung der Gesamtnichtigkeit vermeiden will. Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO besitzt eine doppelte Funktion, und zwar als subjektives Rechtsschutzverfahren und als objektives Prüfungsverfahren.
Der erforderliche subjektivrechtliche Bezug - hier in Form der Behördenbetroffenheit - ist als eine Voraussetzung der Zulässigkeit des Verfahrens ausgestaltet. So soll das Erfordernis eines erlittenen oder zu erwartenden Nachteils im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verhindern, dass Popularanträge gestellt werden. Ferner bedingt das Normenkontrollverfahren, dass ein Antrag gestellt wird, über den der Antragsteller disponieren kann. Das Normenkontrollgericht hat den gestellten Antrag grundsätzlich zum Ausgang seiner gerichtlichen Prüfung zu nehmen.
Diese prozessualen Voraussetzungen des Normenkontrollverfahrens bestimmen aber nur die Frage, ob und in welcher Hinsicht das Normenkontrollgericht tätig werden darf. Ist das Gericht auf der Grundlage eines in dieser Weise zulässigen Antrages in eine materielle Prüfung der Gültigkeit der angegriffenen Vorschrift eingetreten, tritt nunmehr die Funktion des Normenkontrollverfahrens als eines (auch) objektiven Verfahrens in den Vordergrund. Während für die Individualklage durch § 42 Abs. 2 VwGO einerseits und § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO andererseits hinsichtlich der subjektiven Rechtsbetroffenheit ein Zusammenhang zwischen der Zulässigkeit und der Begründetheit der Klage geschaffen wird, fehlt es für das Normenkontrollverfahren an einer § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in ähnlicher Weise korrespondierenden Vorschrift der Begründetheit des Normenkontrollantrages. Daraus ist zu entnehmen, dass für die Begründetheit des gestellten Antrages das Gesetz auf einen entsprechenden Zusammenhang mit der objektiv festgestellten Rechtswidrigkeit und der subjektiven Betroffenheit des Antragstellers bewusst verzichtet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = juris Rn. 13, sowie Beschlüsse vom 16. März 2010 - 4 BN 66.09 -, NVwZ 2010, 1246 = juris Rn. 20, und vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 = juris Rn. 27.
Deshalb hat das Normenkontrollgericht die Nichtigkeit unabhängig von der Frage einer subjektiven Betroffenheit des Antragstellers allgemeinverbindlich auszusprechen, wenn es auf der Grundlage des gestellten Antrages zu dem Ergebnis der Unwirksamkeit der angegriffenen Festsetzung gelangt, jedoch gleichzeitig die Teilbarkeit und damit die Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans aus Gründen des materiellen Rechts verneint. Dass der Antragsteller, der von den Festlegungen des Plans betroffen wird, deren Rechtsunwirksamkeit nur deshalb nicht geltend machen will, weil er mit den nicht angegriffenen Festsetzungen einverstanden ist, ist dann unerheblich. Auf die Beweggründe des Antragstellers kommt es nicht an.
So BVerwG, Beschluss vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, DVBl. 1992, 37 = juris Rn. 27.
Für dieses Ergebnis spricht nicht nur die bereits beschriebene Funktion des verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens. Entscheidend ist vielmehr die mit der Normenkontrolle verbundene nur kassatorische Entscheidungsbefugnis des Normenkontrollgerichts. Das Normenkontrollgericht muss vermeiden, in die Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Es darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Plangebers zu respektieren. Diesen Willen würde das Gericht jedoch in erheblichem Maße missachten, wenn es - im Falle einer nach materiell-rechtlicher Rechtslage bestehenden Gesamtregelung - durch die Erklärung einer Teilnichtigkeit zu einer Verfälschung des Planungskonzeptes beitrüge. Vielmehr hat es bei einem Mangel in einer (nicht teilbaren) Gesamtregelung durch seine kassatorische Entscheidung dem Plangeber die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen. Hinter dieser am Gemeinwohl ausgerichteten Aufgabe und Begrenzung der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle muss das individuelle Interesse des Antragstellers zurückstehen, die Erklärung der Nichtigkeit auf den Umfang des gestellten Antrags zu begrenzen. Dieses Interesse - so verständlich es im Einzelfall auch sein mag - ist letztlich gegenüber der erkannten objektiven Rechtslage nicht schutzwürdig. Das gilt namentlich im Hinblick auf die fehlende Planverwerfungskompetenz der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde.
Umfassend zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, DVBl. 1992, 37 = juris Rn. 16 ff.
b) Gemessen daran dürfte es an einer Teilbarkeit zumindest deshalb offensichtlich fehlen, weil sich nicht feststellen lässt, dass der Plangeber die 18. Änderung so auch ohne die vier Windenergiebereiche in R. beschlossen hätte. Aus den Aufstellungsvorgängen ergeben sich vielmehr zahlreiche Hinweise darauf, dass der Plangeber nicht nur die vier hier in Rede stehenden Windenergiebereiche in Kenntnis aller auch im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Umstände, insbesondere auch der Tatsache, dass sie mit ihrer Fläche von 64 ha zur Erreichung des Flächenbeitragswertes für die Planungsregion F. nicht unmittelbar zwingend erforderlich sind und waren, geplant hat, sondern dass er sie als unverzichtbaren Teil seines gesamträumlichen Planungskonzepts angesehen hat.
So wird in der Planbegründung ausdrücklich unterstrichen, dass sich der aus der Gesamtfläche der festgelegten Windenergiebereiche von etwa 4.311 ha im Verhältnis zum (Mindest-)Flächenbeitragswert von 4.151 ha gemäß dem Ziel 10.2-2 LEP NRW rechnerisch ergebende „kleine“ Puffer im Rahmen der Abwägungsspielräume des Regionalrats bewusst aus Vorsorgegründen für eventuell später wegfallende oder sich doch nicht als geeignet herausstellende Flächen sowie mit Blick auf das im Plansatz 10.2-10 LEP NRW vorgesehene Monitoring gewählt wurde. Dabei ist auch abwägend unter Hinweis auf § 2 EEG berücksichtigt worden, dass jeder zusätzliche Hektar bei der Festlegung von Windenergiebereichen der Energiewende dient.
Vgl. etwa Begründung S. 31, 295 und die Thementabelle der Schlussabwägung (Einzelthemen) S. 220; siehe auch die Verwaltungsvorlage vom 7. Juni 2024 zum Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN vom 2. Juni 2024 betreffend die Streichung der Windenergiebereiche Kra01-Kra04, S. 13 f.
Zudem hat der Plangeber insbesondere in der Schlussabwägung an verschiedenen Stellen gerade mit Blick auf die hier in Rede stehenden Windenergiebereiche betont, dass es sich bei der Festlegung der Windenergiebereiche um ein Gesamtkonstrukt handelt, bei dem nicht einzelne Bausteine herausgebrochen werden können, ohne die Gesamtstatik einzureißen. So heißt es in der Thementabelle der Schlussabwägung (Einzelthemen) etwa: „Es geht bei der Abwägung des Regionalrates auch nicht darum, ob quantitativ noch ein rechnerischer Puffer für Streichungen besteht, sondern wie die Belange und Restriktionen der verschiedenen Raumnutzungsoptionen für die Windenergienutzung aus seiner Sicht am besten zueinander gewichtet werden. Hier geht es auch um Fragen der Gleichbehandlung gleicher Raumwertigkeiten in der Region und z.B. anderen Kommunen mit WEB in Waldbereichen.“ (S. 262) bzw. „Es ist zudem eine gesamträumliche Prüfung erfolgt und nur die geeignetsten Bereiche wurden aufgenommen - wozu auch die geplanten WEB im G. zählen. Man kann auch nicht einfach einen geeigneten Standort willkürlich aus dem Plan entnehmen, nur weil man eventuell anderswo noch einen festlegt oder genügend Bereiche hat. Siehe dahingehend zusätzlich auch § 2 EEG. …. Man kann nicht einfach geeignete Bereiche streichen, nur weil es noch etwas Puffer zur Mindestflächenvorgabe gibt, die zudem eben keine Maximalvorgabe ist.“ (S. 269, 276; ähnlich bereits S. 8)
Mit Blick auf einen Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN vom 2. Juni 2024 betreffend die Streichung der Windenergiebereiche Kra01-Kra04 wird dieser Ansatz noch einmal zusammenfassend in der von der Mehrheit des Regionalrates angenommenen Beschlussvorlage der Bezirksregierung vom 7. Juni 2024 (dort S. 14) bestätigt: „Zudem ist zu berücksichtigen, dass selbst beim Bestehen eines Puffers nicht einfach Bereiche irgendwo in entsprechender Größenordnung gestrichen werden können. Hier kann u.a. relevant sein, wie zu streichende Bereiche in Relation zu beizubehaltenden Bereichen zu sehen sind. So gibt es im Entwurf der 18. RPÄ Bereiche - auch geplante WEB in anderen Waldbereichen, die nicht über kurze Wege von einer Erschließungsachse wie dem Kartenspielerweg mit wenig Rauminanspruchnahmen für Erschließungen in Anspruch genommen können. Zumindest insoweit eignen sich die Bereiche am Kartenspielerweg ggf. besser als andere Bereiche und drängen sich für eine Streichung nicht auf. …. Hier ist mit Blick auf etwaige kommende Gerichtsverfahren wichtig, dass nur bei einer rechtswirksamen, das Ziel 10.2-2 des LEP NRW umsetzenden 18. Änderung künftig die Entprivilegierung (vgl. §§ 245e und 249 BauGB) außerhalb von Windenergiegebieten gemäß § 2 WindBG greift. Daher ist es auch mit Blick auf die weiteren Raumbereiche u.a. im G. wichtig, Belange stringent und nach ihrem objektiven standörtlichen Gewicht zu bewerten.“
Schon deshalb würde das Herausbrechen einzelner Windenergiebereiche in dieses einheitliche Planungskonzept unzulässig eingreifen, zumal es sich insoweit um eine bewusste planerische Entscheidung handelt.
Hinzu kommt, dass nach den Aufstellungsvorgängen neben diese vom Regionalrat vertretene gewissermaßen formal-mathematische Einheitlichkeit auch eine klare inhaltliche Verzahnung der Ausweisungen von Windenergiebereichen - erneut gerade auch mit Blick auf die hier in Rede stehenden - tritt. „Generell ist anzumerken, dass zwar nachvollzogen werden kann, wenn aus teilfachlicher Sicht Forderungen nach weiteren Aussparungen formuliert werden, aber die Regionalplanung muss hier eine Gesamtabwägung auch mit konkurrierenden Nutzungsinteressen - eben auch des Klimaschutzes und der Energiewende (vgl. auch § 2 EEG) - vornehmen. Das Konzept ist stringent; hier wurden seitens des LANUV die begründeten und sachgerechten Ausnahmen für vorgeprägte Bereiche (z.B. bestehende WEB oder bestehende/ laufende FNP-Änderungen) übersehen (Vertrauensschutz; kommunale Planungshoheit gewichten etc.).“ (Thementabelle der Schlussabwägung (Einzelthemen) S. 169 f.)
Einen konkreten Ausdruck findet dies nicht zuletzt darin, dass der vom Antragsteller gesehene Abwägungsfehler, die Windenergiebereiche in der Gemeinde R. trotz in der Gesamtbetrachtung festgestellter erheblicher Umweltauswirkungen auszuweisen, insgesamt dreizehn Windenergiebereiche, davon 8 im Kreisgebiet betrifft. Zumindest insoweit wäre damit schon nach den Überlegungen des Antragstellers eine einheitliche Anwendung der Maßstäbe betroffen. Zudem würde schon mit dem Entfall dieser Flächen auch der Flächenbeitragswert nicht (mehr) erreicht und wäre nicht nur der „Puffer“ betroffen. Zugleich erschließt sich nicht, aufgrund welcher Kriterien die vier Windenergiebereiche in der Gemeinde R. vorrangig entfallen müssten.
Selbst wenn man indes über diese Bedenken hinweggehen würde - wofür es nach Auffassung des Senats aber keine Rechtfertigung geben dürfte -, hat der Regionalrat/Plangeber mit Blick insbesondere auf die Genese des Flächenbeitragswertes zumindest hinreichend deutlich gemacht, dass er eine gänzliche Aussparung des Reichswaldes angesichts der in der Potenzialanalyse des damaligen LANUV hier gesehenen Flächenpotenziale von gut 1.700 ha aus Gründen der gesamträumlichen Verteilungsgerechtigkeit für nicht abwägungsgerecht erachtet. Für den Fall, dass sich die Festlegung der ausgewählten Bereiche als rechtswidrig erweisen sollte, wäre deshalb davon auszugehen (gewesen), dass ggf. auf der Grundlage eines modifizierten Planungskonzepts andere Flächen im Kreisgebiet und im bzw. am G. noch einmal in den Blick genommen und ggf. ausgewählt worden wären. Hierzu heißt es etwa in der Stellungnahme der Regionalplanungsbehörde vom 7. Juni 2024 (dort S. 14 f.): „Zu bedenken ist zudem, dass bereits der Verzicht auf eine umfangreiche Festlegung von WEB im G. entsprechend den Potenzialermittlungen des LANUV tendenziell zu Lasten der regionalen Räume außerhalb des Reichswaldes geht: Die 4.151 ha des Ziel 10.2-2 des LEP NRW entsprechen 75% des Potenzials, welches das LANUV in seiner dem Ziel 10.2-2 des LEP NRW mit zu Grunde gelegten Flächenanalyse 2023 ermittelt hatte (Variante ohne Bereiche für den Schutz der Natur (BSN)). Würde man von den vom LANUV ermittelten 1.749 ha Potenzialflächen in RPD-Waldbereichen des Reichswaldes 75% im Entwurf der 18. Regionalplanänderung verankern, wären dies gut 1.300 ha. Die Festlegung nur eines Bruchteils dieser 1.300 ha im Entwurf der 18. RPÄ - konkret unter 90 ha - hat mit dazu beigetragen, dass mehr Bereiche in anderen Räumen außerhalb des Reichswaldes vorgesehen werden mussten (u.a. mit Auswirkungen auf Kriterien wie Siedlungsabstände). Insoweit muss man hier immer auch die Region insgesamt und eine raum- und umweltgerechte Verteilung bzw. Gewichtung der Belange sehen. Auf Kreisgrenzen kommt es für die Abwägung hier nicht an. Da die Thematik im Antrag der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 02.06.2024 aber angesprochen wurde, sei ergänzend anzumerken, dass das LANUV in seiner Flächenanalyse noch deutlich mehr als die Hälfte des Potenzials im Kreis S. verortet hatte (Variante ohne Bereiche zum Schutz der Natur (BSN)), der vorliegende Planentwurf aber deutlich weniger als die Hälfte der WEB (ha) dort vorsieht.“
Unabhängig davon kann schließlich die vom Antragsteller angestellte isolierte Betrachtung, wonach die vier konkret angegriffenen Windenergiebereiche mit ihren insgesamt etwa 64 ha Fläche im G. entfallen könnten, ohne dass der Flächenbeitragswert nach Ziel 10.2-2 LEP NRW verfehlt würde, schon im gedanklichen Ansatz nicht überzeugen, weil damit ein offenkundig nicht sachgerechtes Windhundrennen eröffnet würde. Dieser allgemeine Befund ist hier sogar konkret bereits Realität geworden. Der Antragsteller übersieht bei seiner auf sein Verfahren beschränkten Perspektive nämlich, dass dem Senat bereits Hauptsacheverfahren vorliegen, in denen etwa die Ausweisung von Windenergiebereichen in der Gemeinde Q. und in der Stadt V. angegriffen wird. Eine Begründung dafür, warum in diesen Hauptsacheverfahren möglicherweise eine gleichfalls isolierte Betrachtung ausscheiden sollte, weil der Antragsteller mit seinem Eilantrag einen guten Teil des „Puffers“ von max. 160 ha bereits für sich „reserviert“ hat, vermag der Senat nicht zu erkennen - dies umso weniger, als der hiesige Antragsteller anders als die Antragsteller in den vorgenannten Hauptsacheverfahren noch nicht einmal ein Normenkontrollverfahren eingeleitet hat. Bei einer mit der Argumentation des Antragstellers unausweichlich verbundenen Zuweisung des „Puffers“ nach der zeitlichen Reihenfolge der Inanspruchnahme müsste es aber jedenfalls auf diese Antragstellung im Hauptsacheverfahren ankommen, über die der Antragsteller indes augenscheinlich noch nicht einmal entschieden hat. Der von dem Antragsgegner der Sache nach erhobene Einwand der unzulässigen „Rosinenpickerei“ ist insoweit nicht von der Hand zu weisen.
Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass sich daran auch dann nichts änderte, wenn der Antragsteller der bisher einzige Betroffene wäre, der gegen die 18. Änderung vorginge. Zum einen ist die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO bisher nicht verstrichen, zum anderen wäre die Möglichkeit einer späteren Inzidentkontrolle ebenfalls nicht auszuschließen. Zumindest insoweit fehlt es in jedem Fall an der Zulässigkeit einer isolierten Betrachtung einzelner Windenergiebereiche.
c) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass es für diese Betrachtung unerheblich ist, dass der Antragsteller bisher nur einen Eilantrag gestellt hat und sich dieser nur auf eine vorläufige Außervollzugsetzung eines Teils der 18. Änderung beschränkt. Abgesehen davon, dass dies auch denjenigen Antragstellern offen stünde, die schon ein Hauptsacheverfahren eingeleitet haben, kann dem Antragsteller im Eilverfahren jedenfalls nicht mehr zugesprochen werden, als er im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Eine isolierte oder auch nur vorrangige Aufhebung der konkreten vier Windenergiebereiche dürfte dort aber nach vorstehenden Erwägungen in jedem Fall ausscheiden.
d) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Vertiefung des Umstandes, dass der dem Antragsteller allein obliegende Normvollzug ohnehin nach einhelliger Auffassung jedenfalls keinen schweren Nachteil begründen kann, womit die 1. Alternative des § 47 Abs. 6 VwGO in der vorliegenden Fallkonstellation von vornherein ausscheiden dürfte. Dies macht auch der Antragsteller kaum ernsthaft geltend. Er beschreibt in diesem Zusammenhang im Kern lediglich die rechtlichen Wirkungen der Festlegung von Windenergiebereichen und der weiteren Feststellung als Beschleunigungsgebiet und spricht in den hierauf bezogenen Ausführungen der Antragsbegründung (S. 9 f.) lediglich von „weitreichenden Vorwirkungen“, die er zudem im Wesentlichen in Bezug auf Beschleunigungsgebiete knapp herleitet. Ein schwerer Nachteil, der auch nur im Ansatz über den Normvollzug hinausgehen könnte, ergibt sich daraus insbesondere für die Ausweisung von Windenergiebereichen als solche von vornherein nicht, zumal sich in ihnen das Genehmigungsverfahren und die Genehmigungsvoraussetzungen im Vergleich zum vorherigen bzw. zu einem „planlosen“ Zustand grundsätzlich nicht änderten; insbesondere bleibt es im Wesentlichen unverändert bei der Privilegierung der Windenergie im Außenbereich.
Ob der Normvollzug vor diesem Hintergrund zumindest potenziell eine hinreichende Beeinträchtigung (des Antragstellers) unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils begründen könnte, erscheint hiervon ausgehend jedenfalls für die Ausweisung von Windenergiebereichen ebenfalls zweifelhaft, zumal der Antragsteller für die von ihm eingebrachten Aspekte nur auf der unteren staatlichen Ebene Verantwortung trägt, während die Bezirksregierung, die im Auftrag des Regionalrats als Planungsbehörde tätig geworden ist, jeweils die höhere Fachbehörde umfasst, die gegenüber dem Antragsteller insoweit auch weisungsbefugt ist.
2. Jenseits dessen lässt sich bei summarischer Prüfung, der der Senat das Vorbringen des Antragstellers zugrunde zu legen hatte, aber auch nicht feststellen, dass die 18. Änderung, konkret insbesondere die Festlegung von vier Windenergiebereichen im sog. G. auf dem Gebiet der Gemeinde R., offensichtlich abwägungsfehlerhaft wäre.
a) Die Ausweisung von Windenergiegebieten erfolgt nach den für die jeweiligen Planungsebenen geltenden Vorschriften für Gebietsausweisungen (§ 249 Abs. 6 Satz 1 BauGB). Für die Rechtswirksamkeit des Plans ist es dabei unbeachtlich, ob und welche sonstigen Flächen im Planungsraum für die Ausweisung von Windenergiegebieten geeignet sind (§ 249 Abs. 6 Satz 2 BauGB). Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen die Planung und ihre gerichtliche Kontrolle damit erheblich vereinfacht werden. Die Rechtfertigung des Plans soll sich künftig auf die positiv für die Windenergie ausgewiesenen Flächen beschränken können. Dadurch soll ein gesamträumliches Planungskonzept in seiner früheren Form, mit dem im Einzelnen auch die Ausschlusswirkung im übrigen Außenbereich gerechtfertigt werden musste und an das deswegen hohe Anforderungen gestellt wurden, nicht mehr erforderlich sein.
Vgl. BT-Drs. 20/2355 S. 2, 33.
§ 249 Abs. 6 Satz 2 BauGB soll sicherstellen, dass im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung bei Windenergiegebieten keine unangemessen hohen Anforderungen im Hinblick auf eine vergleichende Betrachtung zur Eignung sonstiger Flächen im Planungsraum gestellt werden. Für die Rechtswirksamkeit des Plans soll es ausreichen, dass die diesbezüglich gewählte planerische Methodik sowie das Ergebnis nachvollziehbar sind. Eine bestimmte Planungsmethodik, etwa in Form bestimmter Planungsschritte einer vergleichenden Betrachtung, kann hingegen nicht verlangt werden.
BT-Drs. 20/2355 S. 34; vgl. auch BT-Drs. 20/4823 S. 23, 25 zu Raumordnungsplänen; dazu BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2026 - 4 BN 17.25 -, NVwZ 2026, 853 = juris Rn. 13 f., vom 16. Juli 2025 - 4 BN 36.24 -, juris Rn. 12, und vom 12. September 2024 - 4 BN 4.24 -, ZfBR 2024, 736 = juris Rn. 8 m. w. N.; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2024 - 22 B 727/24.AK -, NVwZ 2025, 98 = juris Rn. 56 ff.; allgemein Tigges/Wördenweber, ZNER 2024, 305; Kment, NVwZ 2023, 959; Mitschang, DVBl. 2024, 521; Meurers, UPR 2023, 41; Raschke/Roscher, ZfBR 2022, 531; Operhalsky, UPR 2022, 337.
Der Plangeber ist insbesondere nicht gehalten, sein Konzept so anzulegen und zu entwickeln, dass möglichst alle bisherigen für Windenergieanlagen genutzten Flächen in die nach seinen planerischen Grundsätzen für die Windenergie zur Verfügung stehenden Flächen einbezogen werden. Umgekehrt ist es insoweit im Rahmen der allgemeinen Abwägungsanforderungen regelmäßig sachgerecht, dass der Regionalplaner insoweit Bestandsschutzinteressen einbezieht, deren konkrete Gewichtung grundsätzlich in seinem planerischen Ermessen steht.
So bereits für die frühere Rechtslage der Konzentrationszonenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB OVG NRW, Urteil vom 6. März 2018 - 2 D 95/15.NE -, DVBl. 2018, 950 = juris Rn. 247; vgl. auch Beschluss vom 26. September 2024 - 22 B 727/24.AK -, NVwZ 2025, 98 = juris Rn. 53 ff.
Allgemein bringt es ferner eine - immer erforderliche - abwägungsgerechte Planung mit sich, dass bei der Auswahl der für die Windenergie geeigneten Gebiete - eine solche Eignung müssen die dargestellten Windenergiebereiche zwingend haben - auch die gegen eine solche Eignung sprechenden Aspekte ermittelt, bewertet und abgewogen werden (müssen). Damit werden etwa mit Blick auf erhöhte Konfliktpotenziale notwendig auch Negativabgrenzungen vorgenommen - dies allerdings nicht mehr in der Form, dass der Plangeber selbst diesen Ausschluss herbeiführt. Seine Planung beschränkt sich vielmehr auf die Festlegung und Rechtfertigung der Positivflächen. Die gesetzliche Folge der Nichtprivilegierung seiner (abwägungsgerechten) Planung - und nicht des planerischen Ausschlusses - hat er im Blick zu haben, aber nicht als solche zu rechtfertigen. Die dabei zugrunde gelegten planerischen Kriterien sind indes wiederum weitgehend unabhängig davon, ob sie rechtlich zwingend sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2024 - 22 B 727/24.AK -, NVwZ 2025, 98 = juris Rn. 56.
Insofern reicht es mithin - wie grundsätzlich bei jeder Planung, in diesem Konzept aber noch einmal besonders akzentuiert - nicht, dass die planerischen Entscheidungen auch anders hätten ausfallen können oder dass dies möglicherweise sogar näher gelegen hätte. Durchgreifen können Einwände vielmehr nur dann, wenn der Regionalrat anders hätte planen müssen.
b) Diese Anforderungen verfehlt die vorliegende 18. Änderung mit ihrer Auswahl der Windenergiegebiete - auch bezüglich der vier hier allein von dem Antragsteller konkret thematisierten - jedenfalls nicht offensichtlich. Das dürfte sich den Einwänden des Antragstellers schon deshalb nicht entnehmen lassen, weil sie der Sache nach bereits im Erarbeitungsverfahren vorgebracht worden sind und sich der Regionalrat dort in seinen planerischen Abwägungsentscheidungen mit ihnen eingehend und in jedenfalls nicht offensichtlich unvertretbarer Weise beschäftigt hat. Bloße verbleibende Zweifel daran, dass die 18. Änderung trotz dieser erfolgten Auseinandersetzung den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, reichen - wie ausgeführt - von vornherein für einen Erfolg des gestellten Antrags nicht aus.
Im Einzelnen macht die Antragsbegründung zunächst gerade nicht geltend, die 18. Änderung sei in Bezug auf den Antragsgegenstand vollzugsunfähig, weil Windenergieanlagen in den dargestellten vier Windenergiebereichen nicht genehmigt werden könnten. Solches ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller selbst betont, ohne die begehrte Außervollzugsetzung wäre er, falls Genehmigungsanträge gestellt würden, voraussichtlich gezwungen, diese positiv zu bescheiden. Daraus folgt, dass Windenergieanlagen in diesen Bereichen gerade auch nach Auffassung des Antragstellers grundsätzlich genehmigungsfähig sind, also keine zwingenden Genehmigungshindernisse bestehen. Hierauf lässt auch der Umweltbericht schließen, nachdem die dort gesehenen erheblichen Umwelteinwirkungen jedenfalls in einem Genehmigungsverfahren einem privilegierten Vorhaben kaum entgegen gehalten werden dürften. Dies ist indes - wie ausgeführt - der primäre und zentrale Prüfungsmaßstab, der an die Planung von Windenergiebereichen anzulegen ist (vgl. in diesem Zusammenhang allgemein auch die Thementabelle der Schlussabwägung (Einzelthemen) S. 221, 280 f.).
Da es zugleich für die Rechtmäßigkeit der Raumordnungsplanung nach § 249 Abs. 6 Satz 2 BauGB nicht darauf ankommen soll, dass auch andere Bereiche - ggf. vielleicht sogar besser - für die Windenergienutzung geeignet sind, reduziert das den Begründungsaufwand für die Auswahl unter grundsätzlich geeigneten Gebieten bzw. für deren (Nicht-)Berücksichtigung jedenfalls erheblich. Insofern dürfte sich auf der Grundlage der Antragsbegründung kaum feststellen lassen, dass die vom Regionalrat im konkreten Zusammenhang hervorgehobenen Aspekte - namentlich die ausgewogene regionale Verteilung, die minimale und randliche Inanspruchnahme des Reichswaldes (Anteil der Windenergiebereiche an der Gesamtfläche des Reichswaldes etwa 1,25 % der Gesamtfläche, davon etwa 1/10 effektive Flächeninanspruchnahme; ausführlich dazu Planbegründung S. 210 ff.), die Wertung, dass die mit der Ausweisung solcher Flächen verbundenen Einschränkungen in anderen Teilen des Planungsraums erheblich einschneidender wären, der Bezug zur Potenzialflächenanalyse des LANUV und der darauf aufbauenden Zielvorgabe des Ziels 10.2-2 LEP NRW (vgl. zur daraus abgeleiteten Notwendigkeit einer Waldinanspruchnahme auch Thementabelle der Schlussabwägung (Einzelthemen) S. 307), der vergleichsweise geringe Erschließungsaufwand und die Überformung des Nahbereichs durch Abgrabungen sowie der temporäre und eher punktuelle Charakter der (Sicht-)Beeinträchtigungen durch Windenergieanlagen (dazu etwa Planbegründung S. 211 f.) - offensichtlich unsachgemäß sein könnten.
Der Antragsteller wendet hiergegen zum einen ein, der Regionalrat habe in Bezug auf die Windenergiebereiche im G. die betroffenen Umweltbelange - insbesondere die Belange der Schutzgüter Mensch, Landschaft und Kultur - fehlgewichtet.
In diesem Zusammenhang verlässt die Antragsbegründung mit ihrem Einwand, für die vier betroffenen Bereiche habe der Umweltbericht in der Gesamtbewertung erhebliche Umweltauswirkungen festgestellt, weil drei Schutzgüter erheblich betroffen seien, und der Regionalrat habe diese Bereiche mit einer „nicht überzeugenden“ Bewertung als Windenergiebereiche festgelegt, allerdings bereits den rechtlichen Prüfungsrahmen. Dass die Einschätzung „offensichtlich unhaltbar“ sein könnte, wird damit selbst dann nicht begründet, wenn man dieser Einschätzung des Antragstellers folgte.
Unbeschadet dessen ergibt sich dies auch nicht der Sache nach aus den Einwänden des Antragstellers. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass auch erhebliche Umweltauswirkungen nach der Plankonzeption als solche keinen Ausschlussgrund darstellen, sondern zunächst zum Abwägungsmaterial gehören. Dies ergibt sich bereits aus dem auch in der Antragsbegründung hervorgehobenen Umstand, dass in insgesamt 13 Fällen Windenergiebereiche trotz solcher im Umweltbericht bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung festgestellter erheblicher Beeinträchtigungen in die Flächenkulisse der Vorranggebiete übernommen wurden. Das trifft mithin auf etwa 7,5 % der insgesamt 168 Windenergiebereiche mit einer Fläche von 213 ha (etwa 5 % der Gesamtfläche aller Windenergiebereiche von 4.311 ha) zu (Umweltbericht S. 98), während mehrere andere ursprünglich ins Auge gefasste Gebiete (etwa die Windenergiebereiche Kle01, Wac10 und Ree05/Ree05-A) wegen der Gesamterheblichkeit der Umweltauswirkungen in der Schutzgüterabwägung nicht (mehr) berücksichtigt (Umweltbericht S. 103 f.) oder wie etwa der Windenergiebereich Kra01 erheblich reduziert wurden (nunmehr: Kra01-A1; Umweltbericht S. 118 f., zu Einzelheiten vgl. auch Planbegründung S. 250 ff.). Dieses Verständnis ergibt sich auch unmittelbar aus der Systematik des Planungsverlaufs (ausführlich dazu Planbegründung S. 185 ff.). Die Betrachtung der potenziellen Eignungsflächen im Umweltbericht setzte nämlich nur voraus, dass kein generelles Ausschlusskriterium eingreift (Umweltbericht S. 99). Das Vorliegen erheblicher Umweltauswirkungen war dann (lediglich) Ausgangspunkt einer eröffneten und erforderlichen Abwägung im Einzelfall (vgl. auch Thementabelle der Schlussabwägung (Einzelthemen) S. 9). Dass dem Regionalrat insoweit offensichtliche Fehler unterlaufen wären, lässt sich nicht feststellen.
Die erheblichen Auswirkungen auf die Kulturlandschaft hat der Plangeber gesehen, jedoch im Kern mit der Erwägung, sie stünden mit Blick auf § 2 EEG und die Dringlichkeit der Energiewende der Festlegung nicht entgegen, nicht durchgreifen lassen (Planbegründung S. 52 f., 154, 212 ff.). Dass dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund der gesetzlichen Wertentscheidung des § 2 EEG und der verfassungsrechtlichen Fundierung des Klimaschutzes,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2022 - 1 BvR 2661/21 -, BVerfGE 163, 1; siehe auch OVG NRW, Urteile vom 29. November 2022 - 22 A 1184/18 -, ZNER 2023, 53 = juris Rn. 445, und vom 27. Oktober 2022 - 22 D 243/21.AK -, NuR 2023, 130 = juris Rn. 180, sowie Beschluss vom 11. August 2022 - 22 A 1492/20 -, juris Rn. 52,
unhaltbar oder gar offensichtlich abwägungsfehlerhaft sein könnte, ist nicht zu erkennen. Insbesondere erschließt sich vor dem (verfassungs-)rechtlichen Hintergrund nicht, warum § 2 EEG hier keine Bedeutung zukommen sollte, wie der Antragsteller offenbar annimmt (zur differenzierten Anwendung durch den Regionalrat vgl. auch die Thementabelle der Schlussabwägung (Einzelthemen) S. 8, 256, 263, 308). Zudem konnte zumindest in diesem Zusammenhang ohne Verstoß gegen Abwägungserfordernisse eingestellt werden, dass die Kulturlandschaft auf unmittelbar angrenzender niederländischer Seite durch großflächige Abgrabungen bereits erhebliche Veränderungen erfahren hat und deshalb bei kleinräumiger Betrachtung hier weniger schutzwürdig ist. Die benachbarten großflächigen Abgrabungen auf niederländischer Seite als (kultur-)landschaftliche Vorbelastung zu bewerten, dürfte jedenfalls nicht offensichtlich abwägungsfehlerhaft sein. Dass Vorbelastungen mit dem Antragsteller gerade mit Blick auf die hier relevanten Schutzgüter gar nicht oder zumindest dann nicht, wenn sie außerhalb des Plangebietes existieren, qualitäts- und schutzmindernd berücksichtigt werden dürften, entspricht jedenfalls nicht den herkömmlichen planerischen und fachrechtlichen Grundsätzen.
Ebenso wenig ist es offensichtlich wertungsfehlerhaft, dass der Regionalrat berücksichtigt hat, dass Windenergieanlagen heute jedenfalls durchaus auch als normaler Teil einer Kulturlandschaft betrachtet werden können.
Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteile vom 29. September 2025 - 22 D 268/24.AK -, BauR 2026, 308 = juris Rn. 75 f., vom 10. November 2023 - 7 A 1553/22 -, juris Rn. 133, vom 16. Mai 2023 - 7 D 423/21.AK -, BauR 2023, 1353 = juris Rn. 129, und vom 12. Mai 2023 - 7 D 328/21.AK -, BauR 2023, 1356 = juris Rn. 75 ff.
Insoweit mag die gegenteilige Bewertung des Antragstellers insgesamt vertretbar sein, sie ist jedoch nicht offensichtlich vorzugswürdig oder gar alternativlos. Gleiches gilt letztlich für die (partielle) Zurückstellung des Schutzes lärmarmer Räume im Randbereich des Reichswaldes, insbesondere den vom Plangeber gesehenen Umstand, dass hier ein großräumiger lärmarmer Bereich im unmittelbaren Umfeld verbleibt, was in anderen Teilen des Planungsraums so gerade nicht der Fall sei (vgl. etwa Thementabelle der Schlussabwägung (Einzelthemen) S. 256, 259; Kommunaltabelle Kreis S. S. 39 f., 44 f.).
Im Hinblick auf die vom Antragsteller in den Mittelpunkt seiner Erwägungen gestellten Auswirkungen auf das Landschaftsbild beschränkt sich die Abwägung ebenfalls nicht auf einen Rückzug auf § 2 EEG. Der weiteren Einschätzung des Regionalrates, Windenergieanlagen würden als - temporäre - Punktnutzungen nur verhältnismäßig geringe Implikationen auf den (Kultur-)Landschaftscharakter und das Landschaftsbild haben, setzt der Antragsteller im Wesentlichen nur seine eigene abweichende Auffassung entgegen. Ein (offensichtlicher) Abwägungsfehler resultiert hieraus nicht, auch wenn dessen Einschätzung (ebenfalls) vertretbar sein mag und zur Grundlage einer Planung hätte gemacht werden können. Gleiches gilt für die Betrachtung, dass sich die Windenergiebereiche auf einen sehr kleinen Teil des Landschaftsraums „G.“ beschränken, in weiten Waldbereichen keine großräumigen Sichtbeziehungen bei der Erholungsnutzung bestünden und deshalb gerade im Vergleich mit anderen Teilen des Planungsraums aufgrund bestehender (Erholungs-)Alternativen hingenommen werden könnten.
Der Plangeber hat dabei die in Rede stehenden erheblichen Umweltauswirkungen in den Kategorien wertvolle Kulturlandschaft, Landschaftsbildeinheit von hoher Wertigkeit und Beeinträchtigung lärmarmer Räume auch nicht, wie der Antragsteller moniert, jeweils nur isoliert, sondern auch und gerade in ihrer Gesamtheit und Wechselbezüglichkeit betrachtet und gerade auch diese Kumulation in seine Abwägung wie folgt eingestellt: „Die Auswirkungen weniger WEA im Randbereich entwerten das Landschaftsbild des Reichswaldes nicht und es gibt auch in anderen Teilen der Region landschaftliche Auswirkungen durch WEA. In diesen anderen Teilen der Region haben die Menschen zumeist deutlich weniger Möglichkeiten, sich abseits von WEA z.B. zum Feierabend zu erholen, als auch künftig (mit den WEB) im G.. Hier geht es auch um eine faire und solidarische innerregionale Lastenverteilung. …. Das Landschaftsbilderleben heutiger Generationen z.B. bei der Naherholung in einem Teilraum des Reichswaldes oder den vielen anderen für WEB in der Region vorgesehenen Standorten (teils auch mit deutlich mehr Bewohnern in der Umgebung) ist tendenziell weniger bedeutsam, als die Bekämpfung der Klimakrise (und teils Energiekrise), mit existenziellen Risiken für die Arten und Menschen weltweit. … Die Lebensqualität bleibt auch trotz der WEB und WEA im Umfeld gerade mit Blick auf die Freiraumwerte so hoch wie in kaum einem anderen Teilraum der Region. ….. Klimaschutz ist eine gesamtgesellschaftliche sowie im LEP NRW normierte Aufgabe und hier können keine Teilräume mit geeigneten Flächen ausgenommen werden - zumal am Ende alle Räume von der Planungssicherheit der Teilentprivilegierung profitieren. ….. Die wertvollen Teilbereiche des Reichswaldes wurden ausgespart. Die geplanten WEB in Randbereichen des Reichswaldes, an einer Straße und in der Nähe von südlich gelegenen Abgrabungen sind hinreichend umweltverträglich. Diese Aussparungen von WEB in weiten Teilen des Reichswaldes haben im Übrigen bei einem gegebenen Flächenziel bereits ganz erheblich dazu beigetragen, dass in Kommunen und Räumen außerhalb des Reichswaldes deutlich mehr WEB vorgesehen werden mussten (mit Auswirkungen z.B. auf Siedlungsaspekte oder Freiraumkriterien), als wenn die vom ehemaligen LANUV ermittelten Flächenpotenziale - die dem Ziel 10.2-2 des LEP NRW im Wesentlichen zugrunde liegen - auch nur weitgehend umgesetzt worden wären. Insoweit geht es auch darum, nicht einen Teilraum zulasten des großen Restes der Region - trotz Eignung der geplanten WEB - freizuhalten. Das wäre regionsweit betrachtet weder fair gegenüber anderen Räumen noch vor allem - und darauf kommt es an - raum- und umweltgerecht. Dies gilt, zumal in anderen Räumen (in denen teils deutlich mehr Menschen wohnen, die natürlich auch Erholungsbedarf haben) z.B. deutlich weniger Ausweichmöglichkeiten bestehen, wenn man sich jenseits von WEA in lärmarmen Bereichen, herausragenden Landschaftsbildeinheiten oder einer wertvollen Kulturlandschaft erholen will - wobei eine solche Erholung auch in Räumen mit Windenergieanlagen möglich ist.“ (Thementabelle der Schlussabwägung (Einzelthemen) S. 256, 259; ähnlich auch in der Kommunaltabelle Kreis S. S. 44 f.)
Schon vor diesem Hintergrund liegt der pauschale Vorhalt, eine konkrete Auseinandersetzung mit der besonderen Schutzwürdigkeit des Reichswaldes und den dort festgestellten erheblichen Umweltauswirkungen sei unterblieben, die Umwelt- und Kulturlandschaftsbelange würden zwar benannt, ihrem objektiven Gewicht nach jedoch nicht angemessen berücksichtigt (S. 15 der Antragsbegründung vom 14. Januar 2026), neben der Sache. Im Übrigen umfasst die reine Abwägung in der Thementabelle „G. und Umgebung“ knapp 30 Seiten (vgl. zudem die Erwägungen der Planbegründung S. 41 f., 50 - 53, auch dazu, dass die Situation anders zu beurteilen wäre, wenn u. a. der Antragsteller Pläne zur Ausweisung des Reichswaldes als Nationalpark weiter betrieben hätte), zu denen sich die Antragsbegründung konkret hätte verhalten müssen, um einen Abwägungsfehler darzulegen. Dies erfolgt indes nicht.
Der weitere Einwand, die Festlegung der Windenergiebereiche in der Gemeinde R. verstoße gegen das im Plan aufgestellte Ausschlusskonzept und bei stringenter Anwendung der selbst definierten Ausschlusskriterien hätten die im G. gelegenen Flächen schon keiner konkreten Eignungsprüfung als Vorranggebiete für Windenergie unterzogen werden dürfen, dürfte voraussichtlich ebenfalls nicht durchgreifen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt jedenfalls nicht auf der Hand, dass der G. insgesamt wegen des Restriktionskriteriums der „sehr hohen“ Wertigkeit der Landschaftsbildeinheit gar nicht weiter hätte betrachtet werden dürfen. Abgesehen davon, dass es sich insoweit nach der vom Antragsteller selbst dargestellten Plankonzeption (S. 15 der Antragsbegründung vom 14. Januar 2026) allgemein (nur) um ein relatives Ausschlusskriterium handelt, erscheint es jedenfalls nicht abwegig, dies durch das Zusatzkriterium bereits fortgeschrittener gemeindlicher Vorrangzonenplanungen in Flächennutzungsplänen und eines daraus folgenden gewissen Vertrauensschutzes von Investoren im Sinne einer rechtlichen Vorbelastung zu relativieren, wie es der Plangeber hier - unter anderem, aber nicht nur (vgl. etwa Planbegründung S. 28 f., 33, 160 f.) - für den G. auf der Ebene der allgemeinen Kriterienfindung getan hat. Insofern gehört dieser Aspekt zum allgemeinen Kriterienkatalog und damit zum gesamträumlichen Ausschlusskonzept und stellt keine Abweichung hiervon dar (vgl. dazu auch Thementabelle der Schlussabwägung (Einzelthemen) S. 169 f.).
Dieses - damit generelle - Kriterium ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt. Die in der ergänzenden Antragsbegründung vom 16. März 2026 vorgebrachten Bestimmtheitsbedenken vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Vielmehr sind sowohl die Stichtage klar festgelegt - mehr als eine exakte kalendarische Angabe wird man kaum verlangen können -, ebenso deren (Alternativ-)Verhältnis („oder“) sowie das materielle Kriterium, dass es sich um eine (noch laufende) Planung handeln muss, für die bis zu diesen Stichtagen bereits eine Beteiligung nach § 34 Abs. 1 oder 5 LPlG a. F. durchgeführt wurde. Ebenso hat der Plangeber auf die konkreten Planinhalte nur insoweit abgestellt, als es um die Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen gehen muss, nicht aber darauf, ob es sich um Ausschluss- oder (isolierte) Positivplanungen handelt(e). Ob dies planerisch zulässig war, ist hingegen keine Frage der Bestimmtheit, sondern der Sachgerechtigkeit dieser Kriterien.
Insofern bestehen (offensichtlich) durchgreifende Abwägungsfehler indes ebenfalls nicht. Die Planbegründung (S. 167 f.) führt dazu zumindest nachvollziehbar aus, dass die „Reduzierung um zum Stichtag in Kraft befindliche BLP-Windenergieflächen /-gebiete (inkl. KOZOs, SOs etc.), WEB und WEVB und um Flächen / Gebiete / Bereiche der vorstehenden Art, die am 20.07.2022 (Ausfertigungsdatum WindBG) nicht aufgehoben und bis zu dem Datum 20.07.2022 gerichtlich nicht rechtskräftig für unwirksam erklärt worden waren, … auf der Gewichtung von Belangen des Vertrauens- und Bestandsschutzes sowie - soweit Anlagen schon bestehen - auch der dahingehenden Vorprägung [beruht]. Dies trägt auch dazu bei, in der Region mehr nicht vorgeprägte Standorte freihalten zu können - womit dort und im dortigen Umfeld auch Optionen für konkurrierende Raumnutzungen verbleiben (z.B. Siedlungsentwicklung sowie Rohstoffgewinnung oder auch die ungestörte Landschaftsnutzung und der Artenschutz). Zum Hintergrund des früheren Stichtages ist anzumerken, dass nach dem Inkrafttreten des WindBG in NRW einige Kommunen z.B. Windenergieregelungen ganz aufgehoben haben (Motive können das Schaffen von mehr Raum für die Windenergienutzung zur Unterstützung der Energiewende sein oder auch die damit nicht mehr notwendige Überprüfung von Höhenregelungen - und die Erwartung, dass die Regionalplanung bald die Steuerung ohnehin wiederherstellt angesichts des WindBG und der landesrechtlichen Regelungen). Unter solchen Streichungen sollen die Möglichkeiten die Windenergienutzung in zuvor entsprechend der Regelung planerisch gesicherten Bereichen aus regionalplanerischer Sicht nicht leiden - zumal hier eben zuvor Vertrauen generiert wurde (und zum Teil auch WEA in betreffenden Flächen sind). Der Stichtag 30.08.2024 wirkt hingegen limitierend (im Vergleich zu einer unbefristeten Regelung) - erfasst er doch nicht spätere Windenergieflächenfestlegungen der Kommunen. Doch das ist sinnvoll. Spätestens zu dem Zeitpunkt - unmittelbar nach dem Ende des ersten Beteiligungszeitraumes - konnten sich … alle Akteure auf die Kulisse der 18. RP-Änderung einstellen. Eine Regelung ohne diese Stichtagsregelung würde zudem die Gefahr erhöhen, dass aufgrund fortlaufend möglicher Änderungen von Bauleitplänen immer wieder neue Beteiligungsrunden starten müssten, um die Stringenz zu halten. …. Zudem ist die Stichtagsregelung auch zumutbar, weil die Kommunen gerade regelmäßig nicht gehindert sind, weitere Windenergieflächen festzulegen (vgl. § 249 Abs. 4 BauGB), in denen dann nach dem Erreichen des regionsbezogenen Flächenbeitragswertes auch die Privilegierung greifen würde. …. Würde man … umgekehrt Streichungen von kommunalen Flächen noch berücksichtigen, die z.B. 2025 erfolgen, würde dies unbeabsichtigte Anreize setzen, solche Flächen lokal noch zu streichen, obwohl die planerische Vorprägung zum für die Plankonzeption maßgeblichen Zeitpunkt bestand. Soweit bei Kriterien (nicht bei höherstehenden/gewichtigeren, wie FFF-Gebieten) BLP-Flächen/-gebiete (inkl. KOZOs und SOs) im Verfahren entsprechend angesprochen wurden, die zu bestimmten Zeitpunkten im Verfahren waren gilt das Vorstehende entsprechend. …. Die Regelung entspricht auch dem Ansatz des Grundsatzes 10.2-9 LEP NRW.“
Dass solche Planungen hier existier(t)en und zu nach vorstehenden Erwägungen insoweit nicht offensichtlich unsachgemäß gewählten und bestimmten Zeitpunkten noch nicht aufgegeben waren, hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere hat die Gemeinde R. in diesem Zusammenhang noch in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2023 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung öffentlicher Stellen zur Erarbeitung der 18. Änderung darauf hingewiesen, dass „die vom LANUV ermittelten Flächenpotenziale durch die eigenen Potenzialanalysen zum bestehenden Verfahren zur 38. Flächennutzungsplanung bestätigt“ (Hervorhebung nur hier) würden. Von einer Aufgabe des Verfahrens im Anschluss an die raumordnungsrechtlichen Bedenken, die die Bezirksregierung F. im Planungsverfahren zur 38. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde R. wohl zuletzt am 13. April 2017 geäußert hatte, dürfte der Plangeber mithin kaum auszugehen gehabt haben, zumal der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die Bedenken nach dem Inhalt des Schreibens im weiteren Planungsverfahren ausgeräumt werden konnten und sich eher als Prüf- oder Erläuterungsaufträge verstanden haben. Selbst der Antragsteller hat darauf hingewiesen, dass die 38. Änderung des gemeindlichen Flächennutzungsplans noch im Jahr 2022 im Gemeinderat erörtert und hinsichtlich des weiteren Verfahrensablaufs in den zuständigen Fachausschuss verwiesen wurde; ein Aufhebungsbeschluss wurde - anders als im Jahr 2015 - hingegen augenscheinlich nicht gefasst. Gegen eine deshalb hier allein theoretisch zu erwägende konkludente Aufgabe der Planung kann schließlich, aber nicht zuletzt angeführt werden, dass die konkret betroffene Kommune im gesamten weiteren Erarbeitungsprozess - soweit ersichtlich - gerade keine Einwände gegen die Regionalplanung erhoben hat. Es ist durchaus bemerkenswert, dass sich der Kreis insoweit zur Beurteilung der Planungsabsichten berufen fühlt. Für die in diesem Zusammenhang weiter aufgestellte These, der Regionalrat hätte die eigenen Kriterien so verstehen müssen, wie es der Antragsteller für einzig richtig hält, gilt Gleiches.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Plangeber auch diesen Aspekt nicht etwa absolut gesetzt hat, sondern insbesondere bei der Verkleinerung des Windenergiebereichs Kra01 zu Kra1-A artenschutzrechtliche Bedenken stärker gewichtet hat als die Investoren- und Eigentümerinteressen im Angesicht einer weit fortgeschrittenen Anlagenplanung (vgl. Kommunaltabelle Kreis S. S. 33 sowie Planbegründung S. 95 ff., 154 f.). Gleiches gilt allgemein für kommunale Planungen (Thementabelle der Schlussabwägung (Verkehr bis Sonstiges Allgemein - Gegenstromprinzip) S. 6, Planbegründung S. 96, 155).
Was schließlich an dem weiteren Sonderkriterium im G. „Ausschluss aller Waldbereiche westlich der B504, die nicht in einer Entfernung von 300 m zur Achse des Kartenspielerweges liegen“, widersprüchlich sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Der Plangeber hat hierzu mindestens nachvollziehbar ausgeführt, mit diesem Kriterium Erschließungseingriffe in den Waldbestand - also die über die unmittelbare Anlagenerrichtung hinausgehenden Inanspruchnahmen - minimieren zu wollen (vgl. etwa Planbegründung S. 51, 95 ff.). Auf eine „Vorbelastung“ durch den sog. Kartenspielerweg hat er insoweit nicht abgestellt.
Schließlich dürfte sich voraussichtlich auch kein Verstoß gegen das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung, jedenfalls aber nicht offensichtlich, feststellen lassen. Danach hat ein Plan die mit der Planung verbundenen Konflikte soweit wie möglich selbst zu lösen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden oder die gerade planerisch bewältigt werden sollen, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 2022 - 4 CN 2.20 -, NVwZ 2022, 1464 = juris Rn. 14.
Das schließt eine Konfliktverlagerung auf nachfolgende Planungs- und/oder Genehmigungsverfahren indes nicht aus, sofern die Konfliktbewältigung auf dieser Ebene möglich ist und absehbar erfolgen kann/wird und sich der Plangeber dessen hinreichend versichert hat.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, BRS 83 Nr. 8 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2022 - 2 D 289/21.NE -, BauR 2022, 1453 = juris Rn. 71 ff., und Beschluss vom 22. April 2022 - 10 B 362/22.NE -, juris Rn. 26; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. Juli 2019 - 5 S 2405/17 -, juris Rn. 36 ff., m. w. N.
Wie die Antragserwiderung zutreffend hervorhebt, bedurfte es aus Sicht des Plangebers einer (weiteren) Konfliktlösung hinsichtlich der betroffenen Schutzgüter „Kulturlandschaft“ und „lärmarme Räume“ schon von vornherein nicht, weil er die mit der Planung verfolgten Belange in der konkreten Situation (abstrakt) höher bewertet hat als die beeinträchtigten (etwa Planbegründung S. 212 ff.). Insoweit hat er eine abschließende Abwägungsentscheidung getroffen und gerade keine Notwendigkeit einer Konfliktbewältigung in nachfolgenden Verfahren gesehen oder eröffnet. Dass dies abwägungsfehlerhaft sein könnte, macht wiederum der Antragsteller nicht, jedenfalls nicht substanziiert, geltend.
Im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erschließt sich hingegen nicht, warum der in praktisch jedem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eingesetzte Ausgleichsmechanismus zur Konfliktbewältigung unzureichend sein könnte. Der Umstand, dass hier nicht zuletzt in Folge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
Urteil vom 12. September 2024 - 7 C 3.23 -, BVerwGE 183, 143 = juris Rn. 12 ff.,
(technischer) Modifizierungsbedarf bestehen mag, ändert nichts daran, dass der Konflikt auf der Genehmigungsebene - und letztlich auch nur hier - sachgerecht bewältigt werden kann, nachdem dies die Kenntnis konkreter Anlagenstandorte und -konfigurationen voraussetzt, die nur dort, nicht aber schon bei Festlegung der Windenergiebereiche, besteht.
B. Die mit dem Hilfsantrag begehrte Außervollzugsetzung der zusätzlichen Bestimmung der Windenergiebereiche Kra01-A1 bis Kra04 als Beschleunigungsgebiete im Sinne von § 6b WindBG kommt ebenfalls nicht in Betracht.
I. Der Senat lässt insoweit ausdrücklich offen, ob der Hilfsantrag zulässig ist.
Es ist schon fraglich, ob die Bestimmung der Windenergiebereiche als Beschleunigungsgebiete Gegenstand eines Normenkontrollantrages sein kann, obwohl es sich insofern jedenfalls nicht um ein Ziel der Raumordnung handelt, sondern nach den Vorstellungen des Gesetzgebers allenfalls um eine (planerische) Festlegung sui generis.
So BT-Drs. 21/797 S. 60; ausführlich Kümper, in: Kment, ROG - Kommentar, 2. Aufl. 2026, § 28 Rn. 29 ff.; vgl. auch Pöppel, ZNER 2026, 21; Neusüß, VBlBW 2026, 57.
Allerdings ist ein planerischer Einschlag hier kaum erkennbar. Hiergegen spricht schon die Tatsache, dass Beschleunigungsgebiete nicht das Ergebnis einer Abwägung, sondern verbindlich auszuweisen sind, sobald und sofern die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 2 ROG vorliegen.
So auch Kümper, in: Kment, ROG - Kommentar, 2. Aufl. 2026, § 28 Rn. 29.
Diese Erkenntnis lag sowohl der 18. Änderung zugrunde (vgl. etwa die Schlussabwägung in der Thementabelle (textliche Festsetzungen) S. 27) und erkennt auch der Antragsteller ausdrücklich an. Im planungsrechtlichen Kontext stellt dieser Akt eines (sogar gebundenen) Gesetzesvollzugs mithin einen Fremdkörper dar, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass die Entscheidung des Plangebers zumindest vorübergehend durch eine gesetzliche Regelung wie die des § 6a WindBG ersetzt worden ist. Die Rechtswirkungen der Festlegung beschränken sich zudem auf verfahrensrechtliche Modifikationen. Auch damit wirken sie allerdings über den staatlichen Bereich hinaus, sodass man dieser Festlegung den Charakter einer Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 109a JustG NRW nicht grundsätzlich wird absprechen können.
Allerdings erscheint zumindest fraglich, ob in einer Konstellation wie der vorliegenden die Möglichkeit bestehen könnte, dass ein Kreis als Normvollzugsbehörde mit Blick auf solche verfahrensrechtlichen Erleichterungen im Genehmigungsverfahren einen schweren Nachteil oder Beeinträchtigungen unterhalb dieser Schwelle geltend machen kann. Hierzu müsste er zumindest ein schützenswertes (rechtliches) Interesse an einer genehmigungsrechtlichen Vollprüfung gerichtlich durchsetzen können.
Im Ergebnis die Möglichkeit eines Normenkontrollantrages gegen die Festlegung von Beschleunigungsgebieten verneinend auch Kümper, in: Kment, ROG - Kommentar, 2. Aufl. 2026, § 28 Rn. 35 f.
II. Dies bedurfte hier indes keiner abschließenden Klärung, weil die Bedenken des Antragstellers gegen die Wirksamkeit der Festlegung der Windenergiebereiche Kra01-A1, Kra02, Kra03 und Kra04 als Beschleunigungsgebiete jedenfalls inhaltlich nicht durchgreifen.
Die Antragsbegründung beschränkt sich insoweit darauf, eine fehlende Rechtsgrundlage für die Ausweisung als Beschleunigungsgebiet - einschließlich für deren hier erfolgte bedingte Festsetzung - geltend zu machen. Auch wenn diese Bedenken zumindest hinsichtlich einer zum maßgeblichen Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses am 12. Juli 2025 noch fehlenden gesetzlichen Regelung - der insoweit maßgebliche § 28 Abs. 2 ROG trat erst am 15. August 2025 in Kraft - nicht von der Hand zu weisen sind, kann ihre Berechtigung ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob dieses Inkrafttreten als Umstand im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2, 2. HS ROG - wie hier durch den Plangeber - über eine bedingte Festsetzung berücksichtigt werden durfte. Dies erscheint für den Senat indes jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der Gesetzes- und Feststellungsbeschluss am selben Tag erfolgten und der für den Regionalrat maßgebliche Gesetzesinhalt mithin praktisch feststand, nicht fernliegend. Ebenso wenig dürfte von vornherein ausgeschlossen sein, dass die Übergangsvorschrift des § 28 Abs. 7 ROG über die Einbeziehung des § 28 Abs. 5 Satz 1 ROG auch die hier erfolgte vorzeitige Festlegung erfasst und § 28 Abs. 5 Satz 2 ROG nur das Procedere regelt, wenn der Plangeber eine solche (verfrühte) Feststellung tatsächlich nicht getroffen hat. Demgegenüber dürfte der vom Antragsgegner erwogene Rückgriff auf § 7 Abs. 3 ROG von vornherein ausscheiden, weil der Plangeber selbst deutlich gemacht hat, keine im eigentlichen Sinne und vor allem keine abwägende planerische Entscheidung getroffen zu haben (vgl. etwa die Thementabelle der Schlussabwägung (RPD-Sonstige textliche Festlegungen) S. 27 und (Einzelthemen) S. 62 f.).
Dem musste der Senat, zumal im vorliegenden Eilverfahren, indes nicht weiter nachgehen. Denn selbst wenn diese Festlegung aus den vom Antragsteller genannten Gründen fehlerhaft gewesen sein sollte, wäre dies im vorliegenden Verfahren unbeachtlich (geworden), nachdem der Landesgesetzgeber einen etwaigen Fehler durch § 41a LPlG NRW (neu) materiellrechtlich geheilt hat. Durchgreifende (verfassungs-) rechtliche Bedenken hiergegen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Antragsteller selbst hat sich zur Rechtslage nach Inkrafttreten des § 41a LPlG NRW auch nicht weiter verhalten.
Demgegenüber hat die Antragsbegründung nicht - auch nicht in Reaktion auf das Inkrafttreten des § 41a LPlG NRW - in Frage gestellt, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Ausweisung der vier Windenergiebereiche auf dem Gebiet der Gemeinde R. als Beschleunigungsgebiete vorliegen. Offensichtliche Bedenken hieran ergeben sich bei summarischer Prüfung auch im Übrigen nicht.
Nach § 28 Abs. 2 ROG sind Vorranggebiete für Windenergie zusätzlich als Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land auszuweisen, soweit sie nicht in einem der folgenden Gebiete liegen:
1. Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder
2. Gebiete mit landesweit bedeutenden Vorkommen mindestens einer durch den Ausbau der Windenergie betroffenen europäischen Vogelart nach § 7 Absatz 2 Nr. 12 BNatSchG, einer in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Art oder einer Art, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt ist.
Nach Satz 2 der Vorschrift ist eine in Satz 1 Nr. 2 genannte Art betroffen, wenn durch den Ausbau der Windenergie Verstöße gegen § 44 Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG zu erwarten sind.
In einem Gebiet im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ROG liegen die vier Windenergiebereiche offensichtlich nicht. Dass die Voraussetzungen der Nr. 2 erfüllt sein könnten, drängt sich ebenfalls nicht auf. Weder die Frage, ob es sich bei den betroffenen Windenergiebereichen - insofern dürfte nur auf sie und nicht den G. als Ganzes abzustellen sein - in ihrer Randlage um Gebiete mit landesweit bedeutenden Vorkommen einer windenergiesensiblen Vogelart im Sinne dieser Vorschrift handelt, noch ob dann weiter auch ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG droht(e), ist mit der im Eilverfahren gebotenen Eindeutigkeit (positiv) zu beantworten. Im Gegenteil lassen sich den Erarbeitungsunterlagen insoweit insbesondere räumlich konkrete und belastbare Anhaltspunkte - soweit ersichtlich - zumindest nach der aufgrund von ernsthaften Hinweisen auf Brutplätze windenergiesensibler Greifvogelarten erfolgten erheblichen Verkleinerung des Windenergiebereichs Kra01 zu Kra01-A (vgl. dazu auch Thementabelle der Schlussabwägung (SUP) S. 19, 21, 23 und 29 ff., und (Einzelthemen) S. 63 ff., sowie Umweltbericht S. 118 f.) nicht entnehmen und treten auch der Umweltbericht und dessen Anhang C für diese vier Bereiche der Ausweisung als Beschleunigungsgebiet trotz der gesehenen erheblichen Umweltauswirkungen und der Berücksichtigung der in der 1. Beteiligung erfolgten aktuellen Hinweise auf das Vorkommen windenergiesensibler Arten u. a. in Daten des Antragstellers und auf der Seite ornitho.de (vgl. dazu allgemein Thementabelle der Schlussabwägung (SUP) S. 19, 21, 23 und 29 ff.) nicht entgegen (Umweltbericht S. 12 f., 34, 129 - 132, 133 f. (Alternativbetrachtung bei weiteren gesetzlichen Anforderungen) und Anlage E zum Umweltbericht S. 7 ff.). Dies dürfte auch jedenfalls nicht offensichtlich unzutreffend sein, weil diese „erheblichen Umwelteinwirkungen“ weder mit den rechtlichen Anforderungen des § 28 Abs. 2 ROG noch mit den gesetzlichen Wirkungen der Festlegung etwas zu tun haben (so auch die Einschätzung des Plangebers ausweislich der Kommunaltabelle Kreis S. S. 44). Konkrete materielle Erleichterungen sieht § 6b WindBG nur bezüglich des Habitat- und Artenschutzes sowie formal - d. h. auf verfahrensrechtlicher Ebene - für das UVP-Recht vor. Die festgestellten Umweltauswirkungen beziehen sich hingegen auf das hochwertige Landschaftsbild, die Beeinträchtigung eines lärmarmen Raumes und den Kulturlandschaftsschutz. Sie erfüllen die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausnahmefall nach Wortlaut und telos nicht und können der obligatorischen Ausweisung als Beschleunigungsgebiet mithin als solche nicht entgegen gehalten werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
vgl. zum Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 11 D 109/19.NE -, insoweit n. v.,
und dieser Wert im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.