Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 12.06.2026 – 22 B 44/26.NE

22. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0612.22B44.26NE.00

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

die Festlegung der Flächen Kra01-A1, Kra02, Kra03 und Kra04 als Windenergiebereiche, jedenfalls aber als Beschleunigungsgebiete in der 18. Änderung

des Regionalplans F. gem. § 47 Abs. 6 VwGO bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen,

ist sachgerecht dahin auszulegen, dass der Antragsteller im Sinne eines Haupt- und Hilfsantrags primär die Außervollzugsetzung der vorgenannten Wind­ener­giebereiche der am 18. Juli 2025 in Kraft getretenen 18. Änderung des Regional­plans F. (im Folgenden 18. Änderung) und hilfsweise (nur) hinsichtlich deren (zusätzlicher) Festlegung als Beschleunigungsgebiete begehrt. Mangels Haupt­sa­che, über die „endgültig“ entschieden werden könnte, kommt die begehrte Außer­voll­zugsetzung zudem nur bis zur Entscheidung über einen noch zu stellenden Normen­kontroll­an­trag des Antragstellers gegen die 18. Änderung des Regionalplans F. in Be­tracht.

Die vom Antragsgegner thematisierten Bestimmtheitsbedenken, weil der Kreistag des Antragstellers davon ausgehe, lediglich einen Eilantrag hinsichtlich der Festle­gung von Beschleunigungsgebieten gestellt zu haben bzw. habe stellen wollen, beste­hen hingegen nicht. Sie beträfen allenfalls die Motivation zur Einleitung des vorlie­gen­den Eilverfahrens, änderten aber nichts daran, dass der Antrag selbst zweifelsfrei auch die Festlegung der Windenergiebereiche selbst umfasst.

In diesem Verständnis hat der Antrag keinen Erfolg. Er ist hinsichtlich des Haupt­an­tra­ges derzeit zulässig, aber unbegründet; der Hilfsantrag ist jedenfalls unbegründet.

A.

I. Der Senat geht trotz gewisser Zweifel daran, ob ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers vorliegt, davon aus, dass der Hauptantrag zulässig ist.

1. Er ist statthaft nach § 47 Abs. 6 VwGO. Bei den angegriffenen Festlegungen von Windenergiebereichen handelt es sich um Ziele der Raumordnung, die aufgrund ih­rer Verbindlichkeit Rechtsnormcharakter haben und deshalb zum Gegenstand eines Normenkontrollantrages nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW gemacht werden können.

Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. November 2023 - 4 CN 2.22 -, BVerwGE 181, 11 = juris Rn. 9, m. w. N.

2. Der Antragsteller ist als Behörde, die (auch) mit dem Vollzug der 18. Änderung be­fasst ist, gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, ohne dass es darauf ankä­me, dass er - anders etwa als planbetroffene Gemeinden - durch dessen Festlegun­gen nicht in eigenen Rechten als Träger der Planungshoheit betroffen sein kann.

Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 4 BN 65.20 -, BRS 88 Nr. 45 = juris Rn. 5, m. w. N.; ausführlich OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2022 - 11 D 109/19.NE -, ZfB 2022, 219 = juris Rn. 133 - 181.

3. Vor diesem Hintergrund bestehen allerdings durchaus Zweifel, ob ein Rechts­schutzbedürfnis für einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO angenommen werden kann, weil ein (individueller) schwerer Nachteil oder eine - im Falle einer offen­sicht­lichen (ggf. partiellen) Unwirksamkeit des 18. Änderung ausreichende - konkrete Beeinträchtigung unterhalb dieser Schwelle bei einer bloßen „Behörden­betroffenheit“ kaum denkbar ist, zumal anerkanntermaßen jedenfalls der bevorstehende bloße Normvollzug die Aussetzung der Vollziehung allein nicht rechtfertigt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2024 - 10 B 186/24.NE -, juris Rn. 11 f., m. w. N. zur Recht­spre­chung der weiteren Bausenate des OVG NRW.

Etwas anderes als ein solcher Normvoll­zug steht hier indes für den Antragsteller - und auch objektiv - nicht in Rede. Angesichts dessen ist sein Rechtsschutz­bedürfnis aber jeden­falls deshalb zumindest fraglich, weil ein Normenkontrollantrag bisher nicht gestellt wurde und er dem substanziierten Vortrag des Antragsgegners, es sei zumin­dest offen, ob ein solcher gestellt werden solle, inhaltlich nicht entgegen­getre­ten ist.

Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls eine reine Folgenbetrachtung,

eine solche Möglichkeit auch im Normenkontrolleil­verfahren in Sonderfällen befürwortend etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2025 - 10 B 336/25.NE -, BauR 2025, 1231 = juris Rn. 13 f., m. w. N.; zum Meinungsstand allgemein ausführlich Külpmann, in: Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl. 2021, Rn. 1300 - 1302,

in der vorliegenden Konstellation von vornherein nicht zugunsten des Antragstellers ausfallen, weil es ihm jedenfalls nicht unzumutbar ist, eine nur mög­licher­weise rechts­widrige Norm vorläufig anzuwenden. Diese Frage ist in der Rechtsordnung schon dadurch geklärt, dass ihm als Behörde jedenfalls in diesen Fällen keine Normverwerfungs- oder -nicht­an­wendungskompetenz zukommt.

Demgegenüber ist die Frage, ob die vom Antragsteller ausdrücklich allein gewollte Beschränkung der Außervollzugsetzung der 18. Änderung auf die vier Windener­giebereiche in der Gemeinde R. möglich ist, grundsätzlich eine Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrages. Dies hängt nämlich von der (materiellen) Teilbarkeit des Regionalplans ab. In der Rechtsprechung ist dabei - entgegen der offenbar vom Antragsteller vertretenen Auffassung - allerdings zugleich geklärt, dass die, als solche zulässige, Be­schränkung der Antragstellung auf ein­zelne (räumliche oder in­haltliche) Festle­gun­gen eines Planes das Normenkontroll­gericht nicht auf einen sol­chen Ausspruch be­schränkt. Kommt es auf der Grundlage des gestellten Antrags zu dem Ergebnis, dass die angegriffene Festlegung unwirk­sam ist, verneint es gleich­zei­tig aber die Teilbarkeit und damit die Teilnichtigkeit des Planes aus Grün­den des materiellen Rechts, hat es über den gestellten Antrag hi­nauszugehen und den Plan insgesamt für unwirksam zu erklären.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 2024 - 3 CN 17.22 -, BVerwGE 181, 319 = juris Rn. 28, vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = juris Rn. 13, und vom 2. August 2002 - 7 CN 1.11 -, NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 28 (für eine Wasser­schutzge­bietsausweisung), sowie Beschluss vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, DVBl. 1992, 37, juris Rn. 16 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 1. September 2022 - 15 N 21.2289 -, NVwZ-RR 2023, 134 = juris Rn. 48; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. August 2021 - 2 S 1448/20 -, ZKF 2023, 91 = juris Rn. 122; OVG Schl.-H., Urteil vom 24. April 2024 - 6 KN 2/24 -, DVBl. 2025, 54 = juris Rn. 111; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 47 VwGO Rn. 85; Ziekow, in: Sodan/Zie­kow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 47 Rn. 358; Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 47 Rn. 55; Panzer/Schoch, in: Schoch/Schnei­der, Verwal­tungsrecht, § 47 VwGO Rn. 87 (Stand der Kommen­tierung: Februar 2016); Giesberts, in: BeckOK VwGO, 76. Edition 1. Januar 2026, § 47 Rn. 75; Külpmann, in: Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl. 2021, Rn. 1299.

Ob dies hier auf der Zulässigkeitsebene anders zu beurteilen sein könnte, weil der Antragsteller klargestellt hat, die Feststellung der Gesamtunwirksamkeit der 18. Än­derung bzw. die dem entsprechende Gesamtaußervollzugsetzung keinesfalls zu wollen und er daran auch objektiv kein Interesse haben wird, diese aber umge­kehrt bei fehlender Teilbarkeit aus Rechtsgründen zwingende Folge seines Antrags ist, erscheint aber durchaus denkbar. Dagegen spricht aus Sicht des Senats indes, dass aus den nachfolgend näher dargestellten Gründen die Dis­posi­tionsbefugnis des Antragstellers - gerade weil es sich um eine Behörde han­delt, die das Verfahren nur im objektiven Interesse der Rechtmäßigkeit des Ver­waltungs­han­delns führen kann - wegen des vor allem objektivrechtlichen Cha­rakters des Nor­men-kontroll(eil)verfahrens diesen Aspekt nicht umfasst und er bei der Antrag­stellung dieses „Risiko“ von vornherein - bewusst - einzukalkulieren hatte.

II. Dies bedurfte hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil der Antrag je­denfalls unbegründet ist. Die materiellen Voraussetzungen für die begehrte Außer­vollzugsetzung liegen nicht vor.

Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO eine einstweilige Anord­nung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichti­gen Gründen dringend geboten ist.

Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (unterge­setzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in be­sonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekenn­zeich­net sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheinen lassen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2026 - 10 B 1090/25.NE -, juris Rn. 6, vom 23. November 2023 - 2 B 677/23.NE -, juris Rn. 16 f., und vom 13. Mai 2022 - 2 B 97/22.NE -, BRS 90 Nr. 5 = juris Rn. 16 f., beide m. w. N.

Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans - nichts anderes kann für den vorliegen­den Regionalplan gelten - stellt anerkanntermaßen noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außer­voll­zug­setzung eines Be­bauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist - regelmäßig - (nur) dann zu bejahen, wenn dessen Verwirklichung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung recht­lich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2024 - 10 B 186/24.NE -, juris Rn. 11 f., m. w. N. zur Recht­spre­chung der weiteren Bausenate des OVG NRW.

„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugset­zung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensicht­lich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsache­verfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch grundsätzlich nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls dringend geboten ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. November 2023 - 2 B 677/23.NE -, juris Rn. 20 f., vom 18. Au­gust 2023 - 2 B 349/23.NE -, juris Rn. 24 f., und vom 13. Mai 2022 - 2 B 97/22.NE -, BRS 90 Nr. 5 = juris Rn. 21 f., alle m. w. N.

Diese für die Überprüfung von Bebauungsplänen etablierten strengen Maßstäbe gel­ten erst recht dann, wenn - wie hier - Gegenstand der Prüfung die zielförmige Fest­legung eines einen erheblich größe­ren Raum und Adressatenkreis erfassen­den und in seinen Rechtswirkungen damit deutlich weiter aus­greifenden Regional­plans ist.

Gemessen an diesen Maßstäben kann der vorliegende Eilantrag schon deshalb kei­nen Erfolg haben, weil die vom Antrag­steller begehrte partielle Außervollzug­set­zung der 18. Änderung aus Rechtsgründen voraussichtlich nicht in Betracht kommt und für den Fall, dass seine Angriffe gegen die Festlegungen von Windenergiebereichen im Gebiet der Gemeinde R. durchgriffen, die 18. Änderung (nur) insgesamt außer Vollzug gesetzt werden könnte (dazu nachfolgend 1.). Dies hätte indes gerade zur Fol­ge, dass (auch) in den fraglichen Flächen Windenergieanlagen - jedenfalls pers­pek­ti­visch (vgl. § 4 Abs. 2 WindBG), also auch für den Fall, dass die einstweilige Außervollzugsetzung nicht zugleich die Feststellung des Erreichens der Flächen­beitragswerte erfasste, was in­des zumindest zweifelhaft erscheint - privilegiert und mit dem durch § 2 EEG gesteigerten Gewicht grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig blieben. Dies gälte entsprechend für alle an­deren festgelegten Windenergie­bereiche und jedenfalls für den wohl über­wiegenden Teil des Außenbereichs im Kreisgebiet und in der gesamten Planungs­re­gion mit Ausnahme jener Kommunen, die über eine wirksame Ausschluss­planung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfü­gen. Der vom Antragsteller gesehene schwere Nachteil oder die konkrete Beein­träch­tigung unterhalb dieser Schwelle könn­ten mit­hin im vorliegenden Verfahren gerade nicht verhindert werden. Jenseits dessen lässt sich auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers nicht feststellen, dass die 18. Änderung offensichtlich die an sie zu stellenden Anforderungen ver­fehl­te (dazu nachfolgend 2.).

1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt die partielle Außervollzug­set­zung der 18. Änderung - beschränkt auf die im sogenannten G. gelegenen Windenergiebereiche Kra01-A1 bis Kra04 - aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Die hierfür erforderliche Teilbarkeit des Planes besteht nicht und damit auch keine Bin­dung des Senats an die entsprechend beschränkte Antragstellung.

a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist rechtsgrundsätzlich ge­klärt, dass die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans zu dessen Gesamt­nichtigkeit führen kann und im Regelfall auch führt. Dies ist nur dann - ausnahms­weise,

so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 24. April 2013 - 4 BN 22.13 -, BRS 81 Nr. 77 = juris Rn. 3 m. w. N.; Külpmann, in: Bischo­pink/ Külpmann/Wahl­häuser, Der sachgerechte Bebau­ungsplan, 5. Aufl. 2021, Rn. 1298,

- nicht der Fall, wenn die restlichen Festset­zungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB be­wir­ken können und mit der gebotenen Sicherheit an­zunehmen ist, dass die Gemein­de auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränk­ten Inhalts beschlossen hätte.

Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2022 - 4 CN 5.20 -, NVwZ 2022, 1057 = juris Rn. 16, vom 17. Ok­tober 2019 - 4 CN 8.18 -, BVerwGE 166, 378 = juris 37, und vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = juris Rn. 30; OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2026 - 10 A 1717/22 -, juris Rn. 63 f., vom 25. Februar 2025 - 10 D 102/22.NE -, BauR 2025, 1018 = juris Rn. 39, vom 28. Au­gust 2024 - 10 D 430/21.NE -, juris Rn. 111, und vom 1. Oktober 2025 - 2 D 258/21.NE -, juris Rn. 50.

Das Normenkontrollgericht ist nicht befugt, durch seine Entscheidung ein plane­ri­sches Ergebnis festzustellen, das letztlich eine Veränderung des zugrunde gelegten städtebaulichen Konzepts der Gemeinde be­wirkt. Vielmehr hat das Gericht es im Zweifel der Gemeinde zu überlassen, die von ihr als angemessen und städtebaulich erforderlich angesehenen neuen planerischen Maßnahmen zu ergreifen. Nur so bleibt die gemeindliche Zuständigkeit zur Bauleit­planung gewahrt und nur so wird die im Gesetz vorgesehene bürgerschaftliche Be­teiligung beachtet.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, DVBl. 1992, 37 = juris Rn. 16.

Für Raumordnungspläne kann insoweit - jedenfalls im Grundsatz - nichts anderes gelten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 - 4 CN 7.14 -, BVerwGE 152, 372 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 21. März 2024 - 11 D 133/20.NE -, juris Rn. 415 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. Novem­ber 2012 - 8 S 2525/09 -, DVBl. 2013, 384 = juris Rn. 43 f.; Thür. OVG, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 1 N 624/13 -, ZfB 2018, 230 = juris Rn. 55; siehe auch BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - 7 CN 1.11 -, NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 28 (zu einer Wasser­schutzgebietsausweisung).

Nach diesen von der Regel des § 139 BGB ausgehenden Grundsätzen kommt es insoweit nicht darauf an, dass feststeht, dass die Gemeinde oder hier der Regionalrat die übrigen Festsetzungen ohne die für nichtig erklärten Festsetzungen nicht getrof­fen hätte. Mit dem Feststellungsbeschluss vom 12. Juli 2025 hat der Regionalrat ein Regelwerk in Kraft gesetzt, des­sen einzelne Bestimmungen von ihm in Verfolgung raumordnungsrechtlicher Belange abwägend in einen Gesamtzusammenhang ge­stellt worden sind. Das Normenkontrollgericht hat anhand des sich aus den Aufstel­lungsvorgängen zu ermittelnden hypothetischen Willens zu prüfen, ob der Plangeber den Plan auch mit dem verbleibenden eingeschränkten Inhalt so be­schlossen hätte, wenn ihm die Un­wirk­sam­keit der einzelnen Festsetzung bekannt gewesen wä­re.

So bereits BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, DVBl. 1992, 37 = juris Rn. 16 f., und vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 = juris Rn. 20 ff.

Von der materiell-rechtlichen Beurteilung zu trennen ist indes grundsätzlich die Fra­ge, ob und in welcher Hinsicht ein Antragsteller mit seinem Antrag prozessual eine Einschränkung der gerichtlichen Erklärung der Nichtigkeit erreichen kann, wenn er sich in erster Linie oder wie hier sogar ausschließlich gegen einzelne Festlegungen des Planes wendet und damit die Feststellung der Gesamtnichtigkeit vermeiden will. Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO besitzt eine doppelte Funktion, und zwar als subjektives Rechts­schutzverfahren und als objektives Prüfungsverfahren.

Der erforderliche subjektivrechtliche Bezug - hier in Form der Behördenbetroffenheit - ist als eine Voraus­setzung der Zulässigkeit des Verfahrens ausgestaltet. So soll das Erfordernis eines erlittenen oder zu erwartenden Nachteils im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ver­hindern, dass Popularanträge gestellt werden. Ferner be­dingt das Normenkontroll­ver­fahren, dass ein Antrag gestellt wird, über den der An­tragsteller disponieren kann. Das Normenkontrollgericht hat den gestellten Antrag grundsätzlich zum Ausgang sei­ner gerichtlichen Prüfung zu nehmen.

Diese prozessualen Voraussetzungen des Normenkontrollverfahrens bestimmen aber nur die Frage, ob und in welcher Hinsicht das Normenkontrollgericht tätig wer­den darf. Ist das Gericht auf der Grundlage eines in dieser Weise zulässigen Antra­ges in eine ma­terielle Prüfung der Gültigkeit der angegriffenen Vorschrift eingetreten, tritt nun­mehr die Funktion des Normenkontrollverfahrens als eines (auch) objektiven Verfah­rens in den Vordergrund. Während für die Individualklage durch § 42 Abs. 2 VwGO einerseits und § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO ande­rer­seits hinsichtlich der subjektiven Rechtsbetroffenheit ein Zusammenhang zwischen der Zulässigkeit und der Begründetheit der Klage geschaffen wird, fehlt es für das Nor­men­kon­trollverfahren an einer § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in ähnlicher Weise korres­pondie­ren­den Vorschrift der Begründetheit des Normenkontrollantrages. Daraus ist zu entneh­men, dass für die Begründetheit des gestellten Antrages das Gesetz auf einen ent­sprechenden Zusammenhang mit der objektiv festgestellten Rechtswidrig­keit und der subjektiven Betroffenheit des Antragstellers bewusst verzichtet.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = juris Rn. 13, sowie Beschlüsse vom 16. März 2010 - 4 BN 66.09 -, NVwZ 2010, 1246 = juris Rn. 20, und vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 = juris Rn. 27.

Deshalb hat das Normenkontrollgericht die Nichtigkeit unabhängig von der Frage ei­ner subjektiven Betroffenheit des Antragstellers allgemeinverbindlich auszu­spre­chen, wenn es auf der Grundlage des gestellten Antrages zu dem Ergebnis der Un­wirk­samkeit der angegriffenen Festsetzung gelangt, jedoch gleichzeitig die Teil­barkeit und damit die Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans aus Gründen des materiel­len Rechts verneint. Dass der Antragsteller, der von den Festlegungen des Plans be­trof­fen wird, deren Rechtsunwirksamkeit nur deshalb nicht geltend machen will, weil er mit den nicht an­ge­griffenen Festsetzungen einverstanden ist, ist dann unerheblich. Auf die Beweg­grün­de des Antragstellers kommt es nicht an.

So BVerwG, Beschluss vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, DVBl. 1992, 37 = juris Rn. 27.

Für dieses Ergebnis spricht nicht nur die bereits beschriebene Funktion des verwal­tungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens. Entscheidend ist vielmehr die mit der Normenkontrolle verbundene nur kassatorische Entscheidungsbefugnis des Normen­kontrollgerichts. Das Normenkontrollgericht muss vermeiden, in die Pla­nungs­hoheit mehr als nötig einzugreifen. Es darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Plangebers zu respektieren. Diesen Willen würde das Gericht jedoch in erheblichem Maße missachten, wenn es - im Falle einer nach materiell-rechtlicher Rechtslage bestehenden Gesamtregelung - durch die Erklärung einer Teilnichtigkeit zu einer Verfälschung des Planungs­kon­zeptes beitrüge. Viel­mehr hat es bei einem Mangel in einer (nicht teilbaren) Ge­samtregelung durch seine kassatorische Entscheidung dem Plangeber die Möglichkeit zu einer neuen planeri­schen Gesamtentscheidung zu eröffnen. Hinter dieser am Gemeinwohl ausgerichte­ten Aufgabe und Begrenzung der verwaltungs­gericht­lichen Normenkontrolle muss das individuelle Interesse des Antragstellers zurück­stehen, die Erklärung der Nich­tig­keit auf den Umfang des gestellten Antrags zu begrenzen. Dieses Interesse - so ver­ständ­lich es im Einzelfall auch sein mag - ist letztlich gegenüber der erkannten ob­jek­tiven Rechtslage nicht schutzwürdig. Das gilt namentlich im Hinblick auf die feh­lende Planverwerfungskompetenz der Gemeinde und der höheren Verwaltungs­be­hörde.

Umfassend zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, DVBl. 1992, 37 = juris Rn. 16 ff.

b) Gemessen daran dürfte es an einer Teilbarkeit zumindest deshalb offensichtlich feh­len, weil sich nicht feststellen lässt, dass der Plangeber die 18. Änderung so auch ohne die vier Windenergiebereiche in R. beschlossen hätte. Aus den Auf­stellungsvor­gängen ergeben sich vielmehr zahlreiche Hinweise darauf, dass der Plan­­­geber nicht nur die vier hier in Rede stehenden Windenergiebereiche in Kenntnis aller auch im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Umstände, insbesondere auch der Tat­sache, dass sie mit ihrer Fläche von 64 ha zur Erreichung des Flächen­beitragswertes für die Planungsregion F. nicht unmittelbar zwingend erfor­der­lich sind und waren, geplant hat, sondern dass er sie als unverzichtbaren Teil seines gesamträum­lichen Planungskonzepts angesehen hat.

So wird in der Planbegründung ausdrücklich unterstrichen, dass sich der aus der Gesamtfläche der festgelegten Windenergiebereiche von etwa 4.311 ha im Verhält­nis zum (Mindest-)Flächenbeitragswert von 4.151 ha gemäß dem Ziel 10.2-2 LEP NRW rechnerisch ergebende „kleine“ Puffer im Rahmen der Abwägungsspielräume des Regionalrats bewusst aus Vorsorgegründen für eventuell später wegfallende oder sich doch nicht als geeignet herausstellende Flächen sowie mit Blick auf das im Plansatz 10.2-10 LEP NRW vorgesehene Monitoring gewählt wurde. Dabei ist auch abwägend unter Hinweis auf § 2 EEG berücksichtigt worden, dass jeder zusätzliche Hektar bei der Festlegung von Windenergiebereichen der Energiewende dient.

Vgl. etwa Begründung S. 31, 295 und die The­men­tabelle der Schlussabwägung (Ein­zelthemen) S. 220; siehe auch die Verwaltungsvorlage vom 7. Juni 2024 zum Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die GRÜ­NEN vom 2. Juni 2024 betreffend die Strei­chung der Windenergiebereiche Kra01-Kra04, S. 13 f.

Zudem hat der Plangeber insbesondere in der Schlussabwägung an ver­schiedenen Stellen gerade mit Blick auf die hier in Rede stehenden Windenergie­bereiche betont, dass es sich bei der Festlegung der Windenergiebereiche um ein Gesamtkonstrukt handelt, bei dem nicht einzelne Bausteine herausgebrochen wer­den können, ohne die Gesamtstatik einzureißen. So heißt es in der Thementabelle der Schlussab­wä­gung (Einzelthemen) etwa: „Es geht bei der Abwägung des Regionalrates auch nicht darum, ob quantitativ noch ein rechnerischer Puffer für Streichungen besteht, son­dern wie die Belange und Restriktionen der verschiedenen Raumnutzungs­op­tio­nen für die Windenergienutzung aus seiner Sicht am besten zueinander gewichtet wer­den. Hier geht es auch um Fragen der Gleichbehandlung gleicher Raumwertigkeiten in der Region und z.B. anderen Kommunen mit WEB in Waldbereichen.“ (S. 262) bzw. „Es ist zudem eine gesamträumliche Prüfung erfolgt und nur die geeignetsten Bereiche wurden aufgenommen - wozu auch die geplanten WEB im G. zählen. Man kann auch nicht einfach einen geeigneten Standort willkür­lich aus dem Plan entnehmen, nur weil man eventuell anderswo noch einen festlegt oder genü­gend Bereiche hat. Siehe dahingehend zusätzlich auch § 2 EEG. …. Man kann nicht einfach geeignete Bereiche streichen, nur weil es noch etwas Puffer zur Mindest­flächenvorgabe gibt, die zudem eben keine Maximalvorgabe ist.“ (S. 269, 276; ähn­lich bereits S. 8)

Mit Blick auf einen Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN vom 2. Juni 2024 betreffend die Streichung der Windenergiebereiche Kra01-Kra04 wird die­ser Ansatz noch einmal zusammenfassend in der von der Mehrheit des Regional­ra­tes angenommenen Beschlussvorlage der Bezirksregierung vom 7. Juni 2024 (dort S. 14) bestä­tigt: „Zudem ist zu berück­sich­tigen, dass selbst beim Bestehen eines Puffers nicht ein­fach Bereiche irgendwo in entsprechender Größenordnung gestri­chen werden können. Hier kann u.a. relevant sein, wie zu streichende Bereiche in Relation zu bei­zubehaltenden Bereichen zu sehen sind. So gibt es im Entwurf der 18. RPÄ Bereiche - auch geplante WEB in anderen Waldbereichen, die nicht über kurze Wege von ei­ner Erschließungsachse wie dem Kartenspielerweg mit wenig Raum­inanspruch­nah­men für Erschließungen in Anspruch genommen können. Zu­mindest insoweit eignen sich die Bereiche am Kartenspielerweg ggf. besser als an­dere Bereiche und drängen sich für eine Streichung nicht auf. …. Hier ist mit Blick auf etwaige kommende Ge­richtsverfahren wichtig, dass nur bei einer rechtswirk­sa­men, das Ziel 10.2-2 des LEP NRW umsetzenden 18. Änderung künftig die Entprivi­legierung (vgl. §§ 245e und 249 BauGB) außerhalb von Wind­energiegebieten gemäß § 2 WindBG greift. Daher ist es auch mit Blick auf die weiteren Raumbereiche u.a. im G. wichtig, Belange stringent und nach ihrem objektiven standörtlichen Ge­wicht zu bewerten.“

Schon deshalb würde das Herausbrechen einzelner Windenergiebereiche in dieses einheitliche Planungskonzept unzulässig eingreifen, zumal es sich insoweit um eine bewusste planerische Entscheidung handelt.

Hinzu kommt, dass nach den Aufstellungsvorgängen neben diese vom Regionalrat vertretene gewissermaßen formal-mathematische Einheitlichkeit auch eine klare in­haltliche Verzahnung der Ausweisungen von Windenergiebereichen - erneut gerade auch mit Blick auf die hier in Rede stehenden - tritt. „Generell ist anzumerken, dass zwar nachvollzogen werden kann, wenn aus teilfach­licher Sicht Forderungen nach weiteren Aussparungen formuliert werden, aber die Regionalplanung muss hier eine Gesamtabwägung auch mit konkurrierenden Nut­zungsinteressen - eben auch des Klimaschutzes und der Energiewende (vgl. auch § 2 EEG) - vornehmen. Das Kon­zept ist stringent; hier wurden seitens des LANUV die begründeten und sachgerech­ten Ausnahmen für vorgeprägte Bereiche (z.B. beste­hen­de WEB oder bestehen­de/ laufende FNP-Änderungen) übersehen (Vertrauens­schutz; kommunale Planungs­ho­heit gewichten etc.).“ (Thementabelle der Schlussabwägung (Einzelthemen) S. 169 f.)

Einen konkreten Ausdruck findet dies nicht zuletzt darin, dass der vom Antragsteller ge­sehene Abwägungsfehler, die Windenergiebereiche in der Gemeinde R. trotz in der Gesamtbetrachtung festgestellter erheblicher Umweltaus­wir­kungen aus­zuweisen, insgesamt dreizehn Windenergiebereiche, davon 8 im Kreisgebiet betrifft. Zumindest insoweit wäre damit schon nach den Überlegungen des Antrag­stel­lers eine einheitliche Anwendung der Maßstäbe betroffen. Zudem würde schon mit dem Entfall dieser Flächen auch der Flächenbeitragswert nicht (mehr) er­reicht und wäre nicht nur der „Puffer“ betroffen. Zugleich erschließt sich nicht, aufgrund welcher Kri­terien die vier Wind­energiebereiche in der Gemeinde R. vorrangig ent­fallen müssten.

Selbst wenn man indes über diese Bedenken hinweggehen würde - wofür es nach Auffassung des Senats aber keine Rechtfertigung geben dürfte -, hat der Regional­rat/Plangeber mit Blick insbesondere auf die Genese des Flächenbeitragswertes zu­mindest hinreichend deutlich gemacht, dass er eine gänzliche Aussparung des Reichs­­waldes angesichts der in der Potenzialanalyse des damaligen LANUV hier ge­sehe­nen Flächenpotenziale von gut 1.700 ha aus Grün­den der gesamträumlichen Ver­­teilungsgerechtigkeit für nicht abwägungsgerecht er­achtet. Für den Fall, dass sich die Festlegung der ausgewählten Bereiche als rechts­widrig erweisen sollte, wäre des­halb davon auszugehen (gewesen), dass ggf. auf der Grundlage eines modi­fi­zierten Planungskonzepts andere Flächen im Kreisgebiet und im bzw. am G. noch einmal in den Blick genommen und ggf. ausgewählt wor­den wären. Hierzu heißt es etwa in der Stellungnahme der Regionalplanungsbehörde vom 7. Juni 2024 (dort S. 14 f.): „Zu bedenken ist zudem, dass bereits der Verzicht auf eine umfang­reiche Festlegung von WEB im G. entsprechend den Potenzialermittlungen des LANUV ten­denziell zu Lasten der regionalen Räume außerhalb des Reichswal­des geht: Die 4.151 ha des Ziel 10.2-2 des LEP NRW entsprechen 75% des Poten­zials, welches das LANUV in seiner dem Ziel 10.2-2 des LEP NRW mit zu Grunde geleg­ten Flä­chen­analyse 2023 ermittelt hatte (Variante ohne Bereiche für den Schutz der Natur (BSN)). Würde man von den vom LANUV ermittelten 1.749 ha Potenzialflä­chen in RPD-Waldbereichen des Reichswaldes 75% im Entwurf der 18. Regional­planän­de­rung verankern, wären dies gut 1.300 ha. Die Festlegung nur eines Bruch­teils dieser 1.300 ha im Entwurf der 18. RPÄ - konkret unter 90 ha - hat mit dazu beigetragen, dass mehr Bereiche in anderen Räumen außerhalb des Reichs­waldes vorgesehen werden mussten (u.a. mit Auswirkungen auf Kriterien wie Siedlungsab­stän­de). Inso­weit muss man hier im­mer auch die Region insgesamt und eine raum- und umwelt­gerechte Verteilung bzw. Gewichtung der Belange sehen. Auf Kreis­gren­zen kommt es für die Abwägung hier nicht an. Da die Thematik im Antrag der Frak­tion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 02.06.2024 aber angesprochen wurde, sei er­gänzend anzu­mer­ken, dass das LANUV in seiner Flächenanalyse noch deutlich mehr als die Hälfte des Potenzials im Kreis S. verortet hatte (Variante ohne Berei­che zum Schutz der Natur (BSN)), der vor­liegende Planentwurf aber deutlich weniger als die Hälfte der WEB (ha) dort vor­sieht.“

Unabhängig davon kann schließlich die vom Antragsteller angestellte isolierte Be­trach­tung, wo­nach die vier konkret angegriffenen Windenergiebereiche mit ihren insgesamt etwa 64 ha Fläche im G. entfallen könnten, ohne dass der Flä­chen­beitragswert nach Ziel 10.2-2 LEP NRW verfehlt würde, schon im gedanklichen Ansatz nicht überzeu­gen, weil damit ein offenkundig nicht sachgerechtes Windhund­rennen eröff­net würde. Dieser allgemeine Befund ist hier sogar konkret bereits Rea­lität ge­wor­den. Der An­tragsteller übersieht bei seiner auf sein Verfahren beschränk­ten Per­spektive näm­lich, dass dem Senat bereits Hauptsacheverfahren vorliegen, in denen etwa die Aus­weisung von Windenergiebereichen in der Gemeinde Q. und in der Stadt V. angegriffen wird. Eine Begründung dafür, wa­rum in die­sen Haupt­sacheverfahren möglicherweise eine gleichfalls isolierte Betrach­tung aus­schei­den sollte, weil der Antragsteller mit seinem Eilantrag einen guten Teil des „Puf­fers“ von max. 160 ha bereits für sich „reserviert“ hat, vermag der Senat nicht zu er­kennen - dies umso weniger, als der hiesige Antragsteller anders als die Antrag­steller in den vorge­nann­ten Hauptsacheverfahren noch nicht einmal ein Normen­kon­trollverfahren eingeleitet hat. Bei ei­ner mit der Argumen­tation des Antragstellers un­ausweichlich verbundenen Zu­wei­sung des „Puf­fers“ nach der zeitlichen Reihenfolge der Inanspruchnahme müsste es aber je­den­­falls auf diese Antragstellung im Haupt­sacheverfahren ankommen, über die der An­trag­steller indes augenscheinlich noch nicht einmal entschieden hat. Der von dem Antragsgegner der Sache nach erhobene Einwand der unzulässigen „Rosi­nen­picke­rei“ ist insoweit nicht von der Hand zu weisen.

Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass sich daran auch dann nichts änderte, wenn der Antragsteller der bisher einzige Betroffene wäre, der gegen die 18. Änderung vorginge. Zum einen ist die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO bisher nicht verstrichen, zum anderen wäre die Möglichkeit einer späteren Inzident­kontrolle ebenfalls nicht auszuschließen. Zumindest insoweit fehlt es in jedem Fall an der Zulässigkeit einer isolierten Betrachtung einzelner Windenergiebereiche.

c) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass es für diese Betrachtung unerheblich ist, dass der Antragsteller bisher nur einen Eilantrag gestellt hat und sich dieser nur auf eine vorläufige Außervollzugsetzung eines Teils der 18. Än­de­rung be­schränkt. Abgesehen davon, dass dies auch denjenigen Antragstellern of­fen stünde, die schon ein Hauptsacheverfahren eingeleitet haben, kann dem Antrag­steller im Eil­verfahren jedenfalls nicht mehr zugesprochen werden, als er im Haupt­sacheverfah­ren errei­chen könnte. Eine isolierte oder auch nur vorrangige Aufhebung der konkre­ten vier Windenergiebereiche dürfte dort aber nach vorstehenden Erwä­gun­gen in je­dem Fall ausscheiden.

d) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Vertiefung des Umstandes, dass der dem Antragsteller allein oblie­gen­de Normvollzug ohnehin nach einhelliger Auffassung jedenfalls keinen schweren Nachteil begründen kann, womit die 1. Alter­native des § 47 Abs. 6 VwGO in der vor­liegenden Fallkonstellation von vornherein ausscheiden dürfte. Dies macht auch der Antragsteller kaum ernsthaft geltend. Er beschreibt in diesem Zusammenhang im Kern lediglich die rechtlichen Wirkungen der Festlegung von Windenergiebereichen und der weiteren Feststellung als Be­schleunigungsgebiet und spricht in den hierauf bezogenen Ausfüh­rungen der An­trags­begründung (S. 9 f.) lediglich von „weitreichen­den Vorwirkungen“, die er zudem im Wesentlichen in Bezug auf Beschleunigungsge­biete knapp herleitet. Ein schwerer Nachteil, der auch nur im Ansatz über den Norm­vollzug hinausgehen könn­te, ergibt sich daraus insbesondere für die Ausweisung von Windenergie­berei­chen als solche von vornherein nicht, zumal sich in ihnen das Ge­neh­migungsver­fahren und die Ge­nehmigungsvoraussetzungen im Vergleich zum vor­herigen bzw. zu einem „planlo­sen“ Zustand grundsätzlich nicht änderten; insbe­son­dere bleibt es im Wesent­lichen unverändert bei der Privilegierung der Windener­gie im Außenbereich.

Ob der Normvollzug vor diesem Hintergrund zumindest potenziell eine hinreichende Beeinträchtigung (des Antragstellers) unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils begründen könnte, erscheint hiervon ausgehend jedenfalls für die Ausweisung von Windenergiebereichen ebenfalls zweifelhaft, zumal der Antragsteller für die von ihm eingebrachten Aspekte nur auf der unteren staatlichen Ebene Verant­wortung trägt, während die Bezirksregierung, die im Auftrag des Regionalrats als Pla­nungsbehörde tätig geworden ist, jeweils die höhere Fachbehörde umfasst, die ge­gen­über dem An­tragsteller insoweit auch weisungsbefugt ist.

2. Jenseits dessen lässt sich bei summarischer Prüfung, der der Senat das Vor­brin­gen des Antragstellers zugrunde zu legen hatte, aber auch nicht feststellen, dass die 18. Änderung, konkret insbesondere die Festlegung von vier Windenergiebereichen im sog. G. auf dem Gebiet der Gemeinde R., offensichtlich abwä­gungs­fehlerhaft wäre.

a) Die Ausweisung von Windenergiegebieten erfolgt nach den für die jeweiligen Pla­nungsebenen geltenden Vorschriften für Gebietsausweisungen (§ 249 Abs. 6 Satz 1 BauGB). Für die Rechtswirksamkeit des Plans ist es dabei unbeachtlich, ob und wel­che sonstigen Flächen im Planungsraum für die Ausweisung von Windenergie­gebie­ten geeignet sind (§ 249 Abs. 6 Satz 2 BauGB). Ausweislich der Gesetzesbe­grün­dung sollen die Planung und ihre gerichtliche Kontrolle damit erheblich vereinfacht wer­den. Die Rechtfertigung des Plans soll sich künftig auf die positiv für die Wind­energie ausgewiesenen Flächen beschränken können. Dadurch soll ein gesamt­räumliches Planungskonzept in seiner früheren Form, mit dem im Einzelnen auch die Aus­schluss­wirkung im übrigen Außenbereich gerechtfertigt werden musste und an das deswegen hohe Anforderungen gestellt wurden, nicht mehr erforder­lich sein.

Vgl. BT-Drs. 20/2355 S. 2, 33.

§ 249 Abs. 6 Satz 2 BauGB soll sicherstellen, dass im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung bei Windenergiegebieten keine unangemessen hohen Anforderungen im Hinblick auf eine vergleichende Betrach­tung zur Eignung sonstiger Flächen im Planungsraum gestellt werden. Für die Rechtswirksamkeit des Plans soll es aus­reichen, dass die diesbezüglich gewählte planerische Methodik sowie das Ergebnis nachvollziehbar sind. Eine bestimmte Planungsmethodik, etwa in Form bestimmter Planungsschritte einer vergleichenden Betrachtung, kann hingegen nicht verlangt werden.

BT-Drs. 20/2355 S. 34; vgl. auch BT-Drs. 20/4823 S. 23, 25 zu Raumord­nungs­plänen; dazu BVerwG, Be­schlüsse vom 27. Januar 2026 - 4 BN 17.25 -, NVwZ 2026, 853 = juris Rn. 13 f., vom 16. Juli 2025 - 4 BN 36.24 -, juris Rn. 12, und vom 12. September 2024 - 4 BN 4.24 -, ZfBR 2024, 736 = juris Rn. 8 m. w. N.; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2024 - 22 B 727/24.AK -, NVwZ 2025, 98 = juris Rn. 56 ff.; allgemein Tigges/Wörden­weber, ZNER 2024, 305; Kment, NVwZ 2023, 959; Mitschang, DVBl. 2024, 521; Meurers, UPR 2023, 41; Raschke/Ro­scher, ZfBR 2022, 531; Operhalsky, UPR 2022, 337.

Der Plan­ge­ber ist insbesondere nicht gehalten, sein Konzept so anzulegen und zu entwickeln, dass möglichst alle bisherigen für Windenergieanlagen genutzten Flä­chen in die nach seinen plane­rischen Grund­sätzen für die Windenergie zur Ver­fü­gung stehen­den Flächen einbe­zogen werden. Umgekehrt ist es insoweit im Rahmen der allgemeinen Abwägungsanforderungen regelmäßig sachgerecht, dass der Regi­onalplaner insoweit Be­stands­schutzinteressen einbezieht, deren konkrete Gewich­tung grundsätzlich in seinem planerischen Ermessen steht.

So bereits für die frühere Rechtslage der Kon­zen­tra­tionszonenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB OVG NRW, Urteil vom 6. März 2018 - 2 D 95/15.NE -, DVBl. 2018, 950 = juris Rn. 247; vgl. auch Be­schluss vom 26. September 2024 - 22 B 727/24.AK -, NVwZ 2025, 98 = juris Rn. 53 ff.

Allgemein bringt es ferner eine - immer erforderliche - abwägungsgerechte Planung mit sich, dass bei der Auswahl der für die Windenergie geeigneten Gebiete - eine solche Eignung müs­sen die darge­stellten Windenergiebereiche zwingend haben - auch die gegen eine solche Eignung sprechenden Aspekte ermittelt, bewertet und abgewogen wer­den (müssen). Damit werden etwa mit Blick auf erhöhte Konflikt­poten­ziale not­wen­dig auch Negativ­abgren­zungen vorgenommen - dies allerdings nicht mehr in der Form, dass der Plangeber selbst diesen Ausschluss herbeiführt. Seine Planung be­schränkt sich vielmehr auf die Festlegung und Rechtfertigung der Positivflächen. Die gesetz­li­che Folge der Nichtprivilegierung seiner (abwägungsge­rechten) Planung - und nicht des plane­ri­schen Ausschlusses - hat er im Blick zu haben, aber nicht als solche zu recht­fer­ti­gen. Die dabei zugrunde ge­legten plane­ri­schen Kriterien sind indes wiederum weit­gehend unabhängig davon, ob sie rechtlich zwingend sind.

Vgl. OVG NRW, Be­schluss vom 26. September 2024 - 22 B 727/24.AK -, NVwZ 2025, 98 = juris Rn. 56.

Insofern reicht es mithin - wie grundsätzlich bei jeder Planung, in diesem Konzept aber noch einmal besonders akzentuiert - nicht, dass die planerischen Entscheidun­gen auch anders hätten ausfallen können oder dass dies möglicherweise sogar nä­her ge­le­gen hätte. Durchgreifen können Einwände vielmehr nur dann, wenn der Re­gional­rat anders hätte planen müssen.

b) Diese Anforderungen verfehlt die vorliegende 18. Änderung mit ihrer Auswahl der Windenergiegebiete - auch bezüglich der vier hier allein von dem Antragsteller kon­kret thematisierten - jedenfalls nicht offen­sichtlich. Das dürfte sich den Einwänden des Antragstellers schon deshalb nicht ent­nehmen lassen, weil sie der Sache nach bereits im Erarbeitungsver­fah­ren vorgebracht worden sind und sich der Regionalrat dort in seinen planerischen Abwägungsentscheidungen mit ihnen eingehend und in jedenfalls nicht offensichtlich unvertretbarer Weise beschäftigt hat. Bloße verbleiben­de Zweifel daran, dass die 18. Änderung trotz dieser erfolgten Auseinandersetzung den an sie zu stellenden Anfor­de­rungen genügt, reichen - wie ausgeführt - von vornherein für einen Erfolg des ge­stellten Antrags nicht aus.

Im Einzelnen macht die Antragsbegründung zunächst gerade nicht geltend, die 18. Än­derung sei in Bezug auf den Antragsgegenstand vollzugsunfähig, weil Windener­gieanlagen in den dargestellten vier Windenergiebereichen nicht genehmigt werden könnten. Solches ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller selbst betont, ohne die begehrte Außervollzugsetzung wäre er, falls Genehmigungsanträge gestellt würden, voraussichtlich gezwungen, diese positiv zu bescheiden. Daraus folgt, dass Windenergieanlagen in diesen Bereichen gerade auch nach Auffassung des Antrag­stellers grundsätzlich genehmigungsfähig sind, also keine zwingenden Genehmi­gungs­hindernisse bestehen. Hierauf lässt auch der Umweltbericht schlie­ßen, nach­dem die dort gesehenen erheblichen Umwelteinwirkungen jedenfalls in ei­nem Ge­nehmigungsverfahren einem privilegierten Vorhaben kaum entgegen gehal­ten wer­den dürften. Dies ist indes - wie ausgeführt - der primäre und zentrale Prü­fungs­maßstab, der an die Planung von Windenergiebereichen anzulegen ist (vgl. in diesem Zusammenhang allgemein auch die Thementabelle der Schlussabwägung (Einzelthemen) S. 221, 280 f.).

Da es zugleich für die Rechtmäßigkeit der Raumordnungsplanung nach § 249 Abs. 6 Satz 2 BauGB nicht darauf ankommen soll, dass auch andere Bereiche - ggf. viel­leicht sogar besser - für die Windener­gienutzung geeignet sind, reduziert das den Begründungsaufwand für die Auswahl unter grundsätzlich geeigneten Gebieten bzw. für deren (Nicht-)Berücksichtigung jedenfalls erheblich. Insofern dürfte sich auf der Grundlage der Antragsbegründung kaum feststellen lassen, dass die vom Regional­rat im konkreten Zusammenhang hervor­geho­benen Aspekte - namentlich die ausge­wogene regionale Verteilung, die minimale und randliche Inan­spruchnahme des Reichswaldes (Anteil der Windenergiebereiche an der Gesamtfläche des Reichswal­des etwa 1,25 % der Gesamtfläche, davon etwa 1/10 effektive Flächeninanspruch­nah­me; ausführlich dazu Planbegründung S. 210 ff.), die Wertung, dass die mit der Ausweisung solcher Flächen verbundenen Einschrän­kungen in anderen Teilen des Planungsraums erheblich einschneidender wären, der Bezug zur Potenzial­flächen­analyse des LANUV und der darauf aufbau­enden Zielvorgabe des Ziels 10.2-2 LEP NRW (vgl. zur daraus abgeleiteten Notwen­digkeit einer Waldinanspruchnahme auch Thementabelle der Schlussabwägung (Ein­zelthemen) S. 307), der vergleichsweise geringe Erschließungs­auf­wand und die Über­formung des Nahbereichs durch Abgra­bungen sowie der temporäre und eher punk­tu­elle Charakter der (Sicht-)Beeinträch­tigungen durch Windenergieanlagen (dazu etwa Planbegründung S. 211 f.) - offen­sichtlich unsachgemäß sein könnten.

Der Antragsteller wendet hiergegen zum einen ein, der Regionalrat habe in Bezug auf die Windenergiebereiche im G. die betroffenen Umweltbelange - ins­besondere die Belange der Schutzgüter Mensch, Landschaft und Kultur - fehlge­wichtet.

In diesem Zusammenhang verlässt die Antragsbegründung mit ihrem Einwand, für die vier betroffenen Bereiche habe der Umweltbericht in der Gesamtbewertung er­heb­liche Umweltauswirkungen festgestellt, weil drei Schutzgüter erheblich betrof­fen seien, und der Regionalrat habe diese Bereiche mit einer „nicht überzeugenden“ Bewertung als Windenergiebereiche festgelegt, allerdings bereits den rechtlichen Prüfungsrahmen. Dass die Ein­schät­zung „offensichtlich unhaltbar“ sein könnte, wird damit selbst dann nicht be­grün­det, wenn man dieser Einschätzung des Antragstellers folgte.

Unbeschadet dessen ergibt sich dies auch nicht der Sache nach aus den Einwänden des Antragstellers. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass auch erhebliche Umwelt­aus­wirkungen nach der Plankonzeption als solche keinen Ausschlussgrund darstel­len, sondern zunächst zum Abwägungsmaterial gehören. Dies ergibt sich bereits aus dem auch in der Antragsbegründung hervorgehobenen Umstand, dass in insgesamt 13 Fällen Windenergiebereiche trotz solcher im Umweltbericht bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung festgestellter erheblicher Beeinträchtigungen in die Flächenku­lis­se der Vorranggebiete übernommen wurden. Das trifft mithin auf etwa 7,5 % der ins­gesamt 168 Windenergiebereiche mit einer Fläche von 213 ha (etwa 5 % der Ge­samt­fläche aller Windenergiebereiche von 4.311 ha) zu (Umwelt­bericht S. 98), wäh­rend mehrere andere ursprünglich ins Auge gefasste Gebiete (et­wa die Windener­gie­bereiche Kle01, Wac10 und Ree05/Ree05-A) wegen der Gesamter­heb­lichkeit der Umwelt­auswirkungen in der Schutzgüterabwägung nicht (mehr) be­rück­sichtigt (Umwelt­be­richt S. 103 f.) oder wie etwa der Windenergiebereich Kra01 er­heblich reduziert wur­den (nunmehr: Kra01-A1; Umweltbericht S. 118 f., zu Einzelheiten vgl. auch Planbe­gründung S. 250 ff.). Dieses Verständnis ergibt sich auch unmittelbar aus der Syste­matik des Planungs­ver­laufs (ausführlich dazu Planbegründung S. 185 ff.). Die Be­trachtung der po­ten­zi­ellen Eignungsflächen im Umweltbericht setzte näm­lich nur voraus, dass kein gene­relles Ausschlusskriterium eingreift (Umweltbericht S. 99). Das Vorliegen erheblicher Umweltauswirkungen war dann (lediglich) Aus­gangs­punkt einer eröff­neten und erforderlichen Abwägung im Einzelfall (vgl. auch Themen­tabelle der Schlussabwägung (Einzelthemen) S. 9). Dass dem Regionalrat insoweit offen­sichtliche Fehler unterlaufen wären, lässt sich nicht fest­stellen.

Die erheblichen Auswirkungen auf die Kulturlandschaft hat der Plangeber gesehen, jedoch im Kern mit der Erwägung, sie stünden mit Blick auf § 2 EEG und die Dring­lichkeit der Energiewende der Festlegung nicht entgegen, nicht durchgreifen lassen (Planbegründung S. 52 f., 154, 212 ff.). Dass dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund der gesetzlichen Wertent­scheidung des § 2 EEG und der verfassungsrechtlichen Fundierung des Klima­schutzes,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2022 - 1 BvR 2661/21 -, BVerfGE 163, 1; siehe auch OVG NRW, Urteile vom 29. November 2022 - 22 A 1184/18 -, ZNER 2023, 53 = juris Rn. 445, und vom 27. Oktober 2022 - 22 D 243/21.AK -, NuR 2023, 130 = juris Rn. 180, sowie Beschluss vom 11. August 2022 - 22 A 1492/20 -, juris Rn. 52,

unhaltbar oder gar offensichtlich abwägungsfehlerhaft sein könnte, ist nicht zu er­kennen. Insbesondere erschließt sich vor dem (verfassungs-)rechtlichen Hinter­grund nicht, warum § 2 EEG hier keine Bedeutung zukommen sollte, wie der Antragsteller offenbar annimmt (zur differenzierten Anwendung durch den Regionalrat vgl. auch die Thementabelle der Schlussabwägung (Einzelthemen) S. 8, 256, 263, 308). Zu­dem konnte zu­mindest in diesem Zusammenhang ohne Ver­stoß gegen Abwägungs­erfordernisse ein­gestellt werden, dass die Kulturland­schaft auf unmittelbar angren­zender nieder­län­discher Seite durch großflächige Abgrabun­gen bereits erhebliche Veränderungen erfahren hat und deshalb bei kleinräumiger Betrachtung hier weniger schutzwürdig ist. Die benachbarten großflächigen Abgrabungen auf niederländischer Seite als (kultur-)landschaftliche Vorbelastung zu bewerten, dürfte jedenfalls nicht offensicht­lich abwägungsfehlerhaft sein. Dass Vorbelastungen mit dem Antragsteller gerade mit Blick auf die hier relevanten Schutzgüter gar nicht oder zumindest dann nicht, wenn sie außerhalb des Plange­bietes existieren, qualitäts- und schutzmin­dernd be­rück­sichtigt werden dürften, ent­spricht jedenfalls nicht den herkömmlichen plane­ri­schen und fachrechtlichen Grund­sätzen.

Ebenso wenig ist es offensichtlich wertungsfehlerhaft, dass der Regionalrat berück­sichtigt hat, dass Windenergieanlagen heute jedenfalls durchaus auch als normaler Teil einer Kul­turlandschaft betrachtet werden können.

Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteile vom 29. Septem­ber 2025 - 22 D 268/24.AK -, BauR 2026, 308 = juris Rn. 75 f., vom 10. November 2023 - 7 A 1553/22 -, ju­ris Rn. 133, vom 16. Mai 2023 - 7 D 423/21.AK -, BauR 2023, 1353 = juris Rn. 129, und vom 12. Mai 2023 - 7 D 328/21.AK -, BauR 2023, 1356 = juris Rn. 75 ff.

Insoweit mag die gegenteilige Bewertung des Antragstellers insgesamt vertretbar sein, sie ist jedoch nicht offensichtlich vorzugswürdig oder gar alternativlos. Gleiches gilt letztlich für die (partielle) Zurückstellung des Schutzes lärmarmer Räume im Randbereich des Reichswaldes, insbesondere den vom Plangeber gesehenen Um­stand, dass hier ein großräumiger lärmarmer Bereich im unmittelbaren Umfeld ver­bleibt, was in anderen Teilen des Planungsraums so gerade nicht der Fall sei (vgl. etwa Thementabelle der Schlussabwägung (Einzel­themen) S. 256, 259; Kommunal­tabelle Kreis S. S. 39 f., 44 f.).

Im Hinblick auf die vom Antragsteller in den Mittelpunkt seiner Erwägungen ge­stell­ten Auswirkungen auf das Landschaftsbild beschränkt sich die Abwägung eben­falls nicht auf einen Rückzug auf § 2 EEG. Der weiteren Einschätzung des Regional­ra­tes, Windenergieanlagen würden als - temporäre - Punktnutzungen nur verhältnis­mäßig geringe Implikationen auf den (Kultur-)Landschaftscharakter und das Land­schaftsbild haben, setzt der Antragsteller im Wesentlichen nur seine eigene abwei­chende Auf­fassung entgegen. Ein (offensichtlicher) Abwägungsfehler resultiert hie­raus nicht, auch wenn dessen Einschätzung (ebenfalls) vertretbar sein mag und zur Grundlage einer Planung hätte gemacht werden können. Gleiches gilt für die Be­trachtung, dass sich die Windenergiebereiche auf einen sehr kleinen Teil des Land­schaftsraums „G.“ beschränken, in weiten Waldbereichen keine großräu­mi­gen Sichtbe­zie­hungen bei der Erholungsnut­zung bestünden und deshalb gerade im Vergleich mit anderen Teilen des Planungs­raums aufgrund bestehender (Erholungs-)Alternativen hingenommen werden könn­ten.

Der Plangeber hat dabei die in Rede stehenden erheblichen Umweltauswirkungen in den Kategorien wertvolle Kulturlandschaft, Landschaftsbildeinheit von hoher Wertig­keit und Beeinträchtigung lärmarmer Räume auch nicht, wie der Antragsteller mo­niert, jeweils nur isoliert, sondern auch und gerade in ihrer Gesamtheit und Wechsel­bezüglichkeit betrachtet und gerade auch diese Kumulation in seine Abwägung wie folgt ein­gestellt: „Die Aus­wir­kungen weniger WEA im Randbereich entwerten das Land­schafts­bild des Reichs­waldes nicht und es gibt auch in anderen Teilen der Re­gion landschaft­liche Auswir­kungen durch WEA. In diesen anderen Teilen der Region ha­ben die Menschen zumeist deutlich weniger Möglichkeiten, sich abseits von WEA z.B. zum Feierabend zu erholen, als auch künftig (mit den WEB) im G.. Hier geht es auch um eine faire und solidarische innerregionale Lasten­vertei­lung. …. Das Landschaftsbilder­le­ben heutiger Generationen z.B. bei der Naher­ho­lung in einem Teilraum des Reichs­waldes oder den vielen anderen für WEB in der Region vorgese­he­nen Standorten (teils auch mit deutlich mehr Be­wohnern in der Umgebung) ist ten­denziell weniger bedeutsam, als die Bekämpfung der Klimakrise (und teils Energie­krise), mit existenziellen Risiken für die Arten und Menschen welt­weit. … Die Le­bens­­qualität bleibt auch trotz der WEB und WEA im Umfeld gerade mit Blick auf die Freiraumwerte so hoch wie in kaum einem anderen Teilraum der Region. ….. Kli­ma­schutz ist eine gesamt­gesellschaft­liche sowie im LEP NRW normierte Aufgabe und hier können keine Teil­räume mit geeigneten Flächen ausgenommen werden - zumal am Ende alle Räume von der Planungssicherheit der Teilentprivilegierung profitieren. ….. Die wertvollen Teilbereiche des Reichswaldes wurden ausgespart. Die geplanten WEB in Randbereichen des Reichswaldes, an einer Straße und in der Nähe von süd­lich gelegenen Abgrabungen sind hinreichend umweltverträglich. Diese Ausspa­run­gen von WEB in weiten Teilen des Reichswaldes haben im Übri­gen bei einem gege­be­nen Flächen­ziel bereits ganz erheblich dazu beigetra­gen, dass in Kommunen und Räumen außer­halb des Reichswaldes deutlich mehr WEB vorgesehen wer­den muss­ten (mit Auswirkungen z.B. auf Siedlungs­as­pek­te oder Freiraumkriterien), als wenn die vom ehemaligen LANUV ermittelten Flä­chenpotenziale - die dem Ziel 10.2-2 des LEP NRW im Wesentlichen zugrunde lie­gen - auch nur weitgehend um­gesetzt worden wären. Insoweit geht es auch darum, nicht einen Teilraum zulasten des gro­ßen Restes der Region - trotz Eignung der ge­planten WEB - freizuhalten. Das wäre regionsweit betrachtet weder fair gegenüber anderen Räumen noch vor allem - und darauf kommt es an - raum- und umwelt­ge­recht. Dies gilt, zumal in anderen Räumen (in denen teils deutlich mehr Menschen wohnen, die natürlich auch Erholungsbedarf haben) z.B. deutlich weniger Ausweich­möglichkeiten bestehen, wenn man sich jen­seits von WEA in lärm­armen Bereichen, herausra­genden Landschaftsbildeinheiten oder einer wert­vollen Kulturlandschaft erholen will - wobei eine solche Erholung auch in Räumen mit Wind­energieanlagen möglich ist.“ (Thementabelle der Schluss­abwägung (Einzel­themen) S. 256, 259; ähnlich auch in der Kommunaltabelle Kreis S. S. 44 f.)

Schon vor diesem Hintergrund liegt der pauschale Vorhalt, eine konkrete Aus­ein­an­der­setzung mit der besonderen Schutzwürdigkeit des Reichswaldes und den dort festgestellten erheblichen Umweltauswirkungen sei unterblieben, die Umwelt- und Kulturlandschaftsbelange würden zwar benannt, ihrem objektiven Gewicht nach je­doch nicht angemessen berücksichtigt (S. 15 der Antragsbegrün­dung vom 14. Ja­nuar 2026), neben der Sache. Im Übrigen umfasst die reine Abwägung in der The­mentabelle „G. und Umgebung“ knapp 30 Seiten (vgl. zudem die Erwä­gun­gen der Planbegründung S. 41 f., 50 - 53, auch dazu, dass die Situation anders zu beurteilen wäre, wenn u. a. der Antragsteller Pläne zur Ausweisung des Reichswal­des als Nationalpark weiter betrieben hätte), zu denen sich die Antragsbegründung ko­n­kret hätte verhalten müs­sen, um einen Abwägungsfehler darzulegen. Dies erfolgt indes nicht.

Der weitere Einwand, die Festlegung der Windenergiebereiche in der Gemeinde R. verstoße gegen das im Plan aufgestellte Ausschlusskonzept und bei strin­gen­ter Anwendung der selbst definierten Ausschlusskriterien hätten die im G. gelegenen Flächen schon keiner konkreten Eignungsprüfung als Vor­rangge­biete für Windenergie unterzogen werden dürfen, dürfte voraussichtlich ebenfalls nicht durchgreifen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt je­denfalls nicht auf der Hand, dass der G. insgesamt wegen des Restrik­ti­ons­kriteriums der „sehr hohen“ Wertigkeit der Landschaftsbildeinheit gar nicht weiter hätte betrachtet werden dürfen. Abgese­hen davon, dass es sich insoweit nach der vom Antragsteller selbst dargestellten Plankonzeption (S. 15 der Antragsbe­grün­dung vom 14. Januar 2026) allgemein (nur) um ein relatives Ausschlusskriterium handelt, erscheint es je­denfalls nicht abwegig, dies durch das Zusatzkriterium bereits fortge­schrittener ge­meind­licher Vorrangzonen­pla­nungen in Flächennutzungsplänen und eines daraus folgenden gewissen Vertrau­ens­­schutzes von Investoren im Sinne einer rechtlichen Vorbelastung zu rela­tivieren, wie es der Plangeber hier - unter anderem, aber nicht nur (vgl. etwa Planbegründung S. 28 f., 33, 160 f.) - für den G. auf der Ebene der allgemeinen Kriterienfindung getan hat. Insofern gehört dieser Aspekt zum allge­mei­n­en Kriterienkatalog und damit zum gesamträum­lichen Ausschluss­konzept und stellt keine Abweichung hiervon dar (vgl. dazu auch Thementabelle der Schlussabwägung (Einzelthemen) S. 169 f.).

Dieses - damit generelle - Kriterium ist auch inhaltlich hinreichend be­stimmt. Die in der ergänzenden Antragsbegründung vom 16. März 2026 vorgebrach­ten Bestimmt­heitsbedenken vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Vielmehr sind sowohl die Stichtage klar festgelegt - mehr als eine exakte kalendarische Angabe wird man kaum verlangen können -, ebenso deren (Alternativ-)Verhältnis („oder“) sowie das materielle Kriterium, dass es sich um eine (noch laufende) Planung han­deln muss, für die bis zu diesen Stichtagen bereits eine Beteiligung nach § 34 Abs. 1 oder 5 LPlG a. F. durchgeführt wurde. Ebenso hat der Plangeber auf die kon­kre­ten Plan­inhalte nur insoweit abgestellt, als es um die Ausweisung von Flächen für Wind­ener­gieanlagen gehen muss, nicht aber darauf, ob es sich um Ausschluss- oder (iso­lierte) Positivplanungen handelt(e). Ob dies planerisch zulässig war, ist hingegen kei­ne Frage der Bestimmtheit, sondern der Sachgerechtigkeit dieser Kriterien.

Insofern bestehen (offensichtlich) durchgreifende Abwägungsfehler indes ebenfalls nicht. Die Planbegründung (S. 167 f.) führt dazu zumindest nachvollziehbar aus, dass die „Reduzierung um zum Stichtag in Kraft befindliche BLP-Windenergie­flä­chen /-gebiete (inkl. KOZOs, SOs etc.), WEB und WEVB und um Flächen / Gebiete / Bereiche der vorstehenden Art, die am 20.07.2022 (Ausfertigungsdatum WindBG) nicht aufgeho­ben und bis zu dem Datum 20.07.2022 gerichtlich nicht rechtskräftig für unwirksam erklärt worden waren, … auf der Gewichtung von Belangen des Vertrau­ens- und Bestandsschutzes sowie - soweit Anlagen schon bestehen - auch der da­hin­­gehen­den Vorprägung [beruht]. Dies trägt auch dazu bei, in der Region mehr nicht vor­ge­prägte Standorte freihalten zu können - womit dort und im dortigen Umfeld auch Optionen für konkurrierende Raumnutzungen verbleiben (z.B. Siedlungsent­wick­lung sowie Rohstoffgewinnung oder auch die ungestörte Landschaftsnutzung und der Artenschutz). Zum Hintergrund des früheren Stichtages ist anzumerken, dass nach dem Inkrafttreten des WindBG in NRW einige Kommunen z.B. Windener­gie­rege­lungen ganz aufgehoben haben (Motive können das Schaffen von mehr Raum für die Windenergienutzung zur Unterstützung der Energiewende sein oder auch die damit nicht mehr notwendige Überprüfung von Höhenregelungen - und die Erwartung, dass die Regionalplanung bald die Steuerung ohnehin wiederherstellt angesichts des WindBG und der landesrechtlichen Regelungen). Unter solchen Streichungen sollen die Möglichkeiten die Windenergienutzung in zuvor entspre­chend der Regelung planerisch gesicherten Bereichen aus regionalplanerischer Sicht nicht leiden - zumal hier eben zuvor Vertrauen generiert wurde (und zum Teil auch WEA in betreffenden Flächen sind). Der Stichtag 30.08.2024 wirkt hingegen limitie­rend (im Vergleich zu einer unbefris­teten Regelung) - erfasst er doch nicht spätere Windenergieflächen­fest­legungen der Kommunen. Doch das ist sinnvoll. Spätestens zu dem Zeitpunkt - un­mit­telbar nach dem Ende des ersten Beteiligungszeitraumes - konnten sich … alle Akteure auf die Kulisse der 18. RP-Änderung einstellen. Eine Regelung ohne diese Stichtagsregelung würde zudem die Gefahr erhöhen, dass aufgrund fortlaufend möglicher Änderungen von Bauleitplänen immer wieder neue Beteiligungsrunden starten müssten, um die Stringenz zu halten. …. Zudem ist die Stichtagsregelung auch zumutbar, weil die Kommunen gerade regelmäßig nicht ge­hindert sind, weitere Windenergieflächen festzulegen (vgl. § 249 Abs. 4 BauGB), in denen dann nach dem Erreichen des regionsbezogenen Flächenbeitragswertes auch die Privilegierung greifen würde. …. Würde man … umgekehrt Streichungen von kom­munalen Flächen noch berücksichtigen, die z.B. 2025 erfolgen, würde dies unbe­absichtigte Anreize setzen, solche Flächen lokal noch zu streichen, obwohl die pla­ne­rische Vorprägung zum für die Plankonzeption maßgeblichen Zeitpunkt be­stand. Soweit bei Kriterien (nicht bei höherstehenden/gewichtigeren, wie FFF-Gebie­ten) BLP-Flächen/-gebiete (inkl. KOZOs und SOs) im Verfahren entsprechend ange­sprochen wurden, die zu bestimmten Zeitpunkten im Verfahren waren gilt das Vor­ste­hende entsprechend. …. Die Regelung entspricht auch dem Ansatz des Grund­satzes 10.2-9 LEP NRW.“

Dass solche Planungen hier existier(t)en und zu nach vorstehenden Erwägungen insoweit nicht offensicht­lich unsachgemäß gewählten und bestimmten Zeitpunk­ten noch nicht aufgegeben waren, hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren nachvoll­ziehbar dargelegt. Insbesondere hat die Gemeinde R. in diesem Zusam­menhang noch in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2023 im Rahmen der früh­zeitigen Beteiligung öffentlicher Stellen zur Erarbeitung der 18. Änderung darauf hin­gewiesen, dass „die vom LANUV ermittelten Flächenpotenziale durch die eigenen Potenzialanalysen zum bestehenden Verfahren zur 38. Flächennutzungsplanung be­stätigt“ (Hervorhebung nur hier) würden. Von einer Aufgabe des Verfahrens im An­schluss an die raumordnungsrechtlichen Bedenken, die die Bezirksregierung F. im Planungsverfahren zur 38. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemein­de R. wohl zuletzt am 13. April 2017 geäußert hatte, dürfte der Plangeber mithin kaum auszugehen gehabt haben, zumal der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die Bedenken nach dem Inhalt des Schreibens im weiteren Planungsverfahren ausgeräumt werden konnten und sich eher als Prüf- oder Erläu­terungsaufträge verstanden haben. Selbst der Antragsteller hat darauf hingewiesen, dass die 38. Änderung des gemeindlichen Flächen­nutzungs­plans noch im Jahr 2022 im Gemeinderat erörtert und hinsichtlich des weiteren Ver­fahrensablaufs in den zu­ständigen Fachausschuss verwiesen wurde; ein Aufhe­bungs­beschluss wurde - an­ders als im Jahr 2015 - hingegen augenscheinlich nicht gefasst. Gegen eine deshalb hier allein theoretisch zu erwägende konkludente Auf­gabe der Planung kann schließ­lich, aber nicht zuletzt angeführt werden, dass die konkret betroffene Kommune im gesamten weiteren Erarbeitungsprozess - soweit ersichtlich - gerade keine Einwän­de gegen die Regionalplanung erhoben hat. Es ist durchaus bemerkenswert, dass sich der Kreis insoweit zur Beurteilung der Planungsabsichten berufen fühlt. Für die in diesem Zusammenhang weiter aufgestellte These, der Regionalrat hätte die ei­genen Kriterien so verstehen müssen, wie es der Antragsteller für einzig richtig hält, gilt Gleiches.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Plangeber auch diesen Aspekt nicht etwa absolut gesetzt hat, sondern insbesondere bei der Verkleinerung des Wind­energiebereichs Kra01 zu Kra1-A artenschutzrechtliche Bedenken stärker gewichtet hat als die Investoren- und Eigentümerinteressen im Angesicht einer weit fortgeschrit­te­nen Anlagenplanung (vgl. Kommunaltabelle Kreis S. S. 33 sowie Planbegründung S. 95 ff., 154 f.). Gleiches gilt allge­mein für kommunale Planungen (Thementabelle der Schlussabwägung (Verkehr bis Sonstiges Allgemein - Gegen­stromprinzip) S. 6, Planbegründung S. 96, 155).

Was schließlich an dem weiteren Sonderkriterium im G. „Ausschluss aller Waldbereiche westlich der B504, die nicht in einer Entfernung von 300 m zur Achse des Kartenspielerweges liegen“, widersprüchlich sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Der Plangeber hat hierzu mindestens nachvollziehbar ausgeführt, mit diesem Kriterium Erschließungseingriffe in den Waldbestand - also die über die unmittelbare Anlagenerrichtung hinausgehenden Inanspruchnahmen - minimieren zu wollen (vgl. etwa Planbegründung S. 51, 95 ff.). Auf eine „Vorbelastung“ durch den sog. Karten­spielerweg hat er insoweit nicht abgestellt.

Schließlich dürfte sich voraussichtlich auch kein Verstoß gegen das Gebot der plane­rischen Konfliktbewältigung, jedenfalls aber nicht offensichtlich, feststellen lassen. Da­­nach hat ein Plan die mit der Planung verbundenen Konflikte soweit wie möglich selbst zu lösen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie her­vorgerufen werden oder die gerade planerisch bewältigt werden sollen, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 2022 - 4 CN 2.20 -, NVwZ 2022, 1464 = juris Rn. 14.

Das schließt eine Konfliktverlagerung auf nachfolgende Planungs- und/oder Geneh­migungsverfahren indes nicht aus, sofern die Konfliktbewältigung auf dieser Ebene möglich ist und absehbar erfolgen kann/wird und sich der Plangeber dessen hinrei­chend versichert hat.

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, BRS 83 Nr. 8 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2022 - 2 D 289/21.NE -, BauR 2022, 1453 = juris Rn. 71 ff., und Beschluss vom 22. April 2022 - 10 B 362/22.NE -, juris Rn. 26; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. Juli 2019 - 5 S 2405/17 -, juris Rn. 36 ff., m. w. N.

Wie die Antragserwiderung zutreffend hervorhebt, bedurfte es aus Sicht des Plange­bers einer (weiteren) Konfliktlösung hinsichtlich der betroffenen Schutzgüter „Kul­tur­landschaft“ und „lärmarme Räume“ schon von vornherein nicht, weil er die mit der Planung verfolgten Belange in der konkreten Situation (abstrakt) höher bewertet hat als die beeinträchtigten (etwa Planbegründung S. 212 ff.). Insoweit hat er eine ab­schließende Abwä­gungs­entscheidung getroffen und gerade keine Notwendigkeit einer Konfliktbewältigung in nachfolgenden Verfahren gesehen oder eröffnet. Dass dies abwägungsfehlerhaft sein könnte, macht wiederum der Antragsteller nicht, je­den­falls nicht substanziiert, geltend.

Im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erschließt sich hingegen nicht, warum der in praktisch jedem immissionsschutz­rechtlichen Genehmi­gungs­­verfahren eingesetzte Ausgleichsmechanismus zur Konfliktbewältigung unzureichend sein könnte. Der Um­stand, dass hier nicht zuletzt in Folge der Rechtsprechung des Bundesver­wal­tungs­gerichts,

Urteil vom 12. September 2024 - 7 C 3.23 -, BVerwGE 183, 143 = juris Rn. 12 ff.,

(technischer) Modifizierungsbedarf bestehen mag, ändert nichts daran, dass der Kon­flikt auf der Genehmigungsebene - und letztlich auch nur hier - sachgerecht be­wältigt werden kann, nachdem dies die Kenntnis konkreter Anlagenstandorte und -kon­figurationen voraussetzt, die nur dort, nicht aber schon bei Festlegung der Wind­energiebereiche, besteht.

B. Die mit dem Hilfsantrag begehrte Außervollzugsetzung der zusätzlichen Bestim­mung der Windenergiebereiche Kra01-A1 bis Kra04 als Beschleunigungs­gebiete im Sinne von § 6b WindBG kommt ebenfalls nicht in Betracht.

I. Der Senat lässt insoweit ausdrücklich offen, ob der Hilfsantrag zulässig ist.

Es ist schon fraglich, ob die Bestimmung der Windenergiebereiche als Beschleu­ni­gungsgebiete Gegenstand eines Normenkontrollan­tra­ges sein kann, obwohl es sich insofern jedenfalls nicht um ein Ziel der Raumordnung handelt, sondern nach den Vorstellungen des Gesetz­ge­bers allenfalls um eine (planerische) Festlegung sui generis.

So BT-Drs. 21/797 S. 60; ausführlich Kümper, in: Kment, ROG - Kommentar, 2. Aufl. 2026, § 28 Rn. 29 ff.; vgl. auch Pöppel, ZNER 2026, 21; Neusüß, VBlBW 2026, 57.

Allerdings ist ein planerischer Einschlag hier kaum erkennbar. Hiergegen spricht schon die Tatsache, dass Beschleunigungsgebiete nicht das Ergebnis einer Abwä­gung, sondern verbindlich auszuweisen sind, sobald und sofern die Tatbe­stands­voraussetzungen des § 28 Abs. 2 ROG vorliegen.

So auch Kümper, in: Kment, ROG - Kommentar, 2. Aufl. 2026, § 28 Rn. 29.

Diese Erkenntnis lag sowohl der 18. Änderung zugrunde (vgl. etwa die Schlussabwä­gung in der The­mentabelle (text­liche Festsetzungen) S. 27) und erkennt auch der Antragsteller aus­drück­lich an. Im planungsrechtlichen Kontext stellt dieser Akt eines (sogar gebun­de­nen) Geset­zes­vollzugs mithin einen Fremdkörper dar, was auch da­rin zum Ausdruck kommt, dass die Entscheidung des Plangebers zumindest vo­rüber­gehend durch eine ge­setzliche Regelung wie die des § 6a WindBG ersetzt wor­den ist. Die Rechtswir­kun­gen der Festlegung beschränken sich zudem auf verfah­rens­rechtliche Modifika­tio­nen. Auch damit wirken sie allerdings über den staatlichen Be­reich hinaus, sodass man dieser Festlegung den Charakter einer Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 109a JustG NRW nicht grundsätzlich wird ab­sprechen können.

Aller­dings erscheint zumindest fraglich, ob in einer Konstellation wie der vorliegen­den die Möglichkeit bestehen könnte, dass ein Kreis als Normvollzugsbehörde mit Blick auf solche verfahrensrechtlichen Erleichterungen im Genehmigungsverfahren einen schweren Nachteil oder Beeinträchtigungen unterhalb dieser Schwelle geltend ma­chen kann. Hierzu müsste er zumindest ein schützens­wertes (rechtliches) Interes­se an einer genehmigungsrechtlichen Vollprüfung gerichtlich durchsetzen können.

Im Ergebnis die Möglichkeit eines Normen­kon­troll­antrages gegen die Festlegung von Be­schleuni­gungs­gebieten verneinend auch Kümper, in: Kment, ROG - Kommentar, 2. Aufl. 2026, § 28 Rn. 35 f.

II. Dies bedurfte hier indes keiner abschließenden Klärung, weil die Bedenken des Antragstellers gegen die Wirksamkeit der Festlegung der Windenergiebereiche Kra01-A1, Kra02, Kra03 und Kra04 als Beschleunigungsgebiete jedenfalls inhaltlich nicht durchgreifen.

Die Antragsbegründung beschränkt sich insoweit darauf, eine fehlende Rechtsgrund­lage für die Ausweisung als Beschleu­ni­gungsgebiet - einschließlich für deren hier er­folgte bedingte Festsetzung - geltend zu machen. Auch wenn diese Bedenken zu­mindest hinsichtlich einer zum maßgeb­lichen Zeitpunkt des Feststellungsbeschlus­ses am 12. Juli 2025 noch fehlenden ge­setzlichen Regelung - der insoweit maßgeb­liche § 28 Abs. 2 ROG trat erst am 15. August 2025 in Kraft - nicht von der Hand zu weisen sind, kann ihre Berechtigung ebenso dahinge­stellt bleiben wie die Frage, ob dieses Inkrafttreten als Umstand im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2, 2. HS ROG - wie hier durch den Plangeber - über eine bedingte Fest­setzung berücksichtigt werden durfte. Dies erscheint für den Senat indes jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der Gesetzes- und Feststellungs­be­schluss am selben Tag erfolgten und der für den Regionalrat maßgebliche Gesetzes­inhalt mithin praktisch feststand, nicht fernliegend. Ebenso wenig dürfte von vornherein ausgeschlossen sein, dass die Übergangsvorschrift des § 28 Abs. 7 ROG über die Einbeziehung des § 28 Abs. 5 Satz 1 ROG auch die hier erfolgte vorzeitige Festlegung erfasst und § 28 Abs. 5 Satz 2 ROG nur das Procedere regelt, wenn der Plangeber eine solche (verfrühte) Fest­stel­lung tatsächlich nicht getroffen hat. Demgegenüber dürfte der vom Antrags­gegner erwogene Rückgriff auf § 7 Abs. 3 ROG von vornherein ausscheiden, weil der Plan­geber selbst deutlich gemacht hat, keine im eigentlichen Sinne und vor allem keine abwägende planerische Entschei­dung getroffen zu haben (vgl. etwa die Themen­ta­belle der Schlussabwägung (RPD-Sonstige textliche Festlegungen) S. 27 und (Ein­zelthemen) S. 62 f.).

Dem musste der Senat, zumal im vorliegenden Eilverfahren, indes nicht weiter nach­gehen. Denn selbst wenn diese Festlegung aus den vom Antragsteller ge­nannten Gründen fehlerhaft gewesen sein sollte, wäre dies im vorliegenden Ver­fahren unbe­achtlich (geworden), nachdem der Landesgesetz­geber einen etwaigen Fehler durch § 41a LPlG NRW (neu) materiellrechtlich geheilt hat. Durchgreifende (verfas­sungs­-) recht­liche Bedenken hiergegen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der An­tragsteller selbst hat sich zur Rechts­lage nach Inkrafttreten des § 41a LPlG NRW auch nicht weiter verhalten.

Demgegenüber hat die Antragsbegründung nicht - auch nicht in Reaktion auf das Inkrafttreten des § 41a LPlG NRW - in Frage gestellt, dass die materiellen Voraus­setzun­gen für eine Ausweisung der vier Windenergiebereiche auf dem Gebiet der Gemein­de R. als Beschleunigungsgebiete vorliegen. Offensichtliche Be­denken hie­ran ergeben sich bei summarischer Prüfung auch im Übrigen nicht.

Nach § 28 Abs. 2 ROG sind Vorranggebiete für Windenergie zusätzlich als Beschleu­ni­gungsge­biete für die Windenergie an Land auszuweisen, soweit sie nicht in einem der folgenden Gebiete liegen:

1. Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder

2. Gebiete mit landesweit bedeutenden Vorkommen mindestens einer durch den Ausbau der Windenergie betroffenen europäischen Vogelart nach § 7 Absatz 2 Nr. 12 BNatSchG, einer in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Art oder einer Art, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt ist.

Nach Satz 2 der Vorschrift ist eine in Satz 1 Nr. 2 genannte Art betroffen, wenn durch den Ausbau der Windenergie Verstöße gegen § 44 Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG zu erwarten sind.

In einem Gebiet im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ROG liegen die vier Wind­energiebereiche offensichtlich nicht. Dass die Voraussetzungen der Nr. 2 erfüllt sein könnten, drängt sich ebenfalls nicht auf. Weder die Frage, ob es sich bei den betrof­fenen Windenergiebereichen - insofern dürfte nur auf sie und nicht den G. als Ganzes abzustellen sein - in ihrer Randlage um Gebiete mit landesweit bedeu­tenden Vorkommen einer windenergie­sensiblen Vogelart im Sinne dieser Vorschrift handelt, noch ob dann weiter auch ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG droht(e), ist mit der im Eilverfahren gebotenen Eindeutigkeit (po­sitiv) zu beantworten. Im Gegenteil lassen sich den Erarbeitungsunterlagen insoweit insbesondere räumlich konkrete und be­lastbare Anhaltspunkte - soweit ersichtlich - zumindest nach der aufgrund von ernst­haften Hinweisen auf Brutplätze windener­gie­sensibler Greifvogelarten erfolgten er­heb­lichen Verkleinerung des Windenergie­be­reichs Kra01 zu Kra01-A (vgl. dazu auch Themen­ta­belle der Schlussabwägung (SUP) S. 19, 21, 23 und 29 ff., und (Einzelthemen) S. 63 ff., sowie Umweltbericht S. 118 f.) nicht ent­nehmen und treten auch der Umweltbe­richt und dessen Anhang C für diese vier Be­reiche der Ausweisung als Beschleuni­gungsgebiet trotz der gesehenen erheblichen Umweltauswirkungen und der Berück­sichtigung der in der 1. Beteiligung erfolgten ak­tuellen Hinweise auf das Vorkommen windenergiesensibler Arten u. a. in Daten des Antragstellers und auf der Seite ornitho.de (vgl. dazu allgemein Themen­ta­belle der Schlussabwägung (SUP) S. 19, 21, 23 und 29 ff.) nicht entgegen (Um­welt­bericht S. 12 f., 34, 129 - 132, 133 f. (Alternativbetrachtung bei weiteren gesetz­lichen Anforde­rungen) und Anlage E zum Umweltbericht S. 7 ff.). Dies dürfte auch jedenfalls nicht offensichtlich unzutreffend sein, weil diese „erheblichen Umweltein­wirkungen“ weder mit den rechtlichen Anfor­derungen des § 28 Abs. 2 ROG noch mit den gesetzlichen Wirkungen der Festle­gung etwas zu tun haben (so auch die Ein­schätzung des Plan­gebers ausweislich der Kommunaltabelle Kreis S. S. 44). Kon­­krete materielle Er­leichterungen sieht § 6b WindBG nur bezüglich des Habitat- und Artenschutzes so­wie formal - d. h. auf ver­fahrensrechtlicher Ebene - für das UVP-Recht vor. Die fest­gestellten Umwelt­aus­wirkungen beziehen sich hingegen auf das hochwertige Land­schaftsbild, die Beein­trächtigung eines lärmarmen Raumes und den Kulturland­schafts­schutz. Sie erfüllen die tatbestandlichen Vo­raussetzungen für einen Ausnah­me­fall nach Wortlaut und telos nicht und können der obligatorischen Auswei­sung als Beschleunigungsgebiet mithin als solche nicht entgegen gehalten werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. den Ziffern 9.7.3. und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Danach ist (auch) die Interessenlage des hiesigen Antragstellers mit 80.000,- Euro zu bewerten,

vgl. zum Streitwertkatalog für die Verwaltungs­ge­richts­barkeit 2013 auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 11 D 109/19.NE -, insoweit n. v.,

und dieser Wert im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.